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Verordnung über

die Abfertigung derjenigen Kaufmannsgüter, welche, · ihrer äußern Verpackung entledigt, im Freihafen von Genf zur Verzollung angemeldet werden.

(.Vom 22. November 1884.)

Der schweizerische B u n d e s r ath, nach Einsicht der Bundesbeschlüsse vom 24. Juli und 18./2l. Dezember 1869, betreffend die Verzollung von Kaufmannsgütern im Freihafen zu Genf; eines Antrages seines Zolldepartements; in Anwendung vom Artikel 18 des Zollgesetzes vom 27. August 1851, und in Aufhebung der Verordnung vom 21. Februar 1870, verordnet: 1. Die nachbezeichneten Kaufmannsgüter, welche im Freihafen zu Genf ohne äußeres Verpackungsmaterial zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen außer der tarifmäßigen Zollgebühr für das vorhandene Gewicht einer Zuschlagstaxe.

2. Diese Zuschlagstaxen sind folgende :

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K a t e g o r i e II.

Nr. 11 für pharmazeutische Präparate, Pulver, Pastillen, Pflaster, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen, chirurgische Verbandmittel .

.

.

. 1 0 ° / o des Gewichts; ,, 12 für Geheimmittel und Spezialitäten aller Art zu medizinischem Gebrauch .

.

. 10" " " ,, 13 für Parfümerien u. kosmetische Mittel 10 "" ,, Nr. 42 ,,

47

,,

49

,,

50

K a t e g o r i e III.

für Fensterglas, gefärbtes, gemustertes, mattes .

.

.

für Glaswaaren, geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas) , matte , bemalte , vergoldete und andere Glaswaaren aller Art .

.

.

.

für Spiegelglas , unbelegtes, jeder Größe .

.

.

.

und 51 für Spiegelglas, belegtes, und Spiegel jeder Größe .

10 ,,

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10 ,,

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10 ,,

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,,

10 ,,

,,

,,

K a t e g o r i e VI.

Nr. 83 für Lederwaaren, fertige . 10 ,, ,, ,, 86 für Schuhwaaren , feine , aus Leder 10 ,, ,, ,, 87 u. 88 für Stoffschuhe mit Ledersohle 10 ,, ,, " 90 für Handschuhe, lederne . 20 ,, ,, K a t e g o r i e VII.

Nr. 93 für Instrumente, musikalische 10 ,, ,, 94 für Bestandtheile von musikalischen Instrumenten (fertige), Saiten aller Art .

.

. 10 "

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,,

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Kategorie XI.

Nr. 194 für Eßwaaren, feine und alle in Flaschen, Gläsern, Büchsen etc. eingemachten, anderweitig nicht genannten Gegenstände des feinern Tafelgenusses .

,, 196 für Fische, getrocknet, gesalzen etc., in hermetisch verschlossenen Büchsen oder Gläsern, unter fünf Kilogramm .

.

.

" 202 für Fleischextrakt .

,, 214 für Gemüse, konservirt, in Essig oder anderweitig eingemacht , in Gefäßen von fünf Kilogramm oder weniger .

" 240 für Cigarren und Cigarretten .

10 % des Gewichts;

10 ,, 10 ,,

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,, ,,

10 ,, ,, 15 ,, ,,

,, ,,

K a t e g o r i e XIII.

Nr. 276 für Spielkarten .

.

. 20 ,, K a t e g o r i e XIV.

Nr. 292 für Stickereien und Spitzen, baumwollene .

.

.

,, 305 für Stickereien und Spitzen, leinene .

.

.

.

.

322 für Stickereien und Spitzen, " seidene .

.

.

.

,, 339 für Stickereien und Spitzen, wollene .

.

.

.

352 für Schuhwaaren aus Kaut" schuk, mit Näharbeit .

.

,, 358/360 für Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit, aus Baumwolle, Leinen oder Kautschuk; aus Wolle oder Halbwolle; aus Halbseide, Seide, Pelzwerk .

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.

.

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Nr. 361 für Modewaaren, Damenhüte; künstliche Blumen, Schmuckfedern 20 % d es Gewichts ,, 362 für Herrenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt) .

.

. 2 0 ,, ,, ,, Kategorie XVII.

Nr. 410 für feine Quincaillerieaus Achat, Alabaster, Bergkrystall, Bernstein , Elfenbein , Jais , Meerschaum, Perlmutter, Schildpatt, sowie anderedergl.. Waaren, soweit sie nicht unter eine andere Tarifposition fallen . 10 ,, ,, ,, ,, 411 für Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, soweit sie nicht untereinee andere Tarifposition fallen . 10 ,, ,, ,, Alle unter obigen Rubriken des Zolltarifs besonders genannten Artikel sind gleich zu behandeln.

3. Gegenwärtige Verordnung, welche in die eidgenössische Gesetzsammlung aufgenommen wird, tritt mit 1. Januar 1885 in Kraft.

4. Das Zolldepartement ist mit der Vollziehung derselben beauftragt.

5. Die Verordnung vom 21. Februar 1870*) wird aufgehoben.

B e r n , den 22. November 1884: Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung, Band 10, Seite 100.

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Verordnung über die Abfertigung derjenigen Kaufmannsgüter, welche, ihrer äußern Verpackung entledigt, im Freihafen von Genf zur Verzollung angemeldet werden. (Vom 22.

November 1884.)

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29.11.1884

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353-356

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