#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. IV.

Nr. 55.

15. November 1884.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die temporäre Reduktion des Einfuhrzolles auf roher Karbolsäure.

(Vom 7. November 1884.)

Tit.

Infolge der von uns erlassenen Vorschriften zum Schut ze gegen die Cholera, hatten die kantonalen und Gemeinde-Gesundheitsbehörden beträchtliche Mengen von Desinfektionsmitteln zu beschaffen, sowohl zu Zwecken der Prophylaxis, als um hei allfälligem Ausbruch der Seuche mit hinlänglichem Vorrath bei der Hand za sein.

Die umfassenden Maßnahmen, welche auch anderwärts zur Bekämpfung der Cholera getroffen wurden, und die plötzlich in» Enorme sich steigernde Nachfrage nach Desinfektionsstoffen brachten indessen einen solchen Preisaufschlag (über 100 °'o) zu Stand«, daß Kantone und Gemeinden ihren Bedarf nur mit bedeutenden finanziellen Opfern decken konnten.

In Anbetracht dessen ist seitens einer kantonalen Regierung unterm 21. Juli d. .1. das Ansuchen gestellt worden, es möchte während der Dauer der Cholera-Epidemie der Eingangazoll auf Desinfektionsmitteln, sowie auf den zur Herstellung derselben dienenden Materialien aufgehoben und diese Ausnahmebestimmung innerhalb möglichst kurzer Frist zur Anwendung gebracht weiden.

Wir erachteten es als durch die ausnahmsweisen Verhältnisse gerechtfertigt, in dieser Richtung die thunlichste Erleichterung einBundesblatt. 36. Jahrg. Bd. IV.

16

2-26 treten zu lassen; dagegen haben wir finden müssen, daß eine allgemeine Zollbefreiung im Sinne des Begehrens nicht statthaft sei.

Namentlich mußte gegen eine Zollerleichterung für die zur Herstellung von Desinfektionsmitteln dienenden Stoffe Bedenken getragen werden , weil unter Angabe dieser Zweckbestimmung eine solche Vergünstigung für die verschiedenartigsten Materialien hätte beansprucht werden können.

Die hauptsächlich im Gebrauche stehenden desinflzirenden Präparate sind die sog. Wienerlösung, zu deren Herstellung rohe Carbolsäure verwendet wird , und Chlorkalk. Letzterer unterliegt dein Zolle von 60 Kappen , die rohe Carbolsäure einem solchen von Fr. 1. 50 per 100 kg.

Eine Reduktion des ohnehin minimen Zolles auf Chlorkalk erschien uns nicht angezeigt; dagegen glaubten wir eine solche für rohe Carbolsäure dureh Gleichstellung mit Chlorkalk gewähren zu sollen.

Wir haben in Folge dessen unterm 29. Juli/16. August die temporäre Herabsetzung des Einfuhrzolles für rohe Carbolsäure von Fr. 1. 50 auf 60 Rappen per 100 kg. beschlossen, in der Meinung, daß diese Ermäßigung nur so lange in Kraft zu bleiben habe, als die Behörden die vom Bunde zum Schütze gegen die Cholera aufgestellten Vorsehriften zu vollziehen haben werden.

In Nachachtung von Art. 34 des Zollgesetzes vom 27. August 1851 (A. S. II, 535) beehren wir uns, Ihnen von dieser Schlußnahme Kenntniß zu geben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 7. November 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die temporäre Reduktion des Einfuhrzolles auf roher Karbolsäure. (Vom 7. November 1884.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.11.1884

Date Data Seite

225-226

Page Pagina Ref. No

10 012 511

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.