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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex.

(Vom 4. März 1916.)

Mit Eingabe vom 30. November 1915 stellte Herr J. Couchepin, Ingenieur in Martigny-Bourg, namens des Initiativkomitees für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex, das Gesuch um Verlängerung der im Art. o der Konzession vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 358) festgesetzten Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft.

Diese Frist ist schon dreimal, nämlich zweimal durch die Bundesratsbeschlüsse vom 31. Dezember 1909 und 5. Januar 1912 (E. A. S. XXV, 495 und XXVIII, 35) und letztes Mal durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1913 (E. A. S. XXIX, 279), verlängert worden. Dieser Bundesbeschluss enthält die Bestimmung, dass die fragliche Frist zum letztenmal, um zwei Jahre, d. h.

bis zum 1. Januar 1916, verlängert wird.

In seiner Eingabe vom 30. August 1913 betreffend diese letzte Fristverlängerung führte der Gesuchsteller zur Begründung derselben aus, es sei dem Initiativkomitee nicht möglich gewesen, den Finanzausweis für die genannte Drahtseilbahn zu leisten. Die Lage des Geldmarktes sei in den Jahren 1912--1913 eine derartige gewesen, dass alle Anstrengungen auf Schwierigkeiten geslossen seien, die die Verwirklichung des Projektes verunmöglichten.

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In seinem neuen Gesuche vom 30. November 1915 betont der Gesuchsteller, das Initiativkomitee hätte innerhalb der letzten, bis zum 1. Januar 1916 verlängerten Frist den verfolgten Zweck erreichen können, wenn der europäische Krieg nicht ausgebrochen wäre. Da das Projekt während des Krieges schwer ausführbar sei, stelle er daher das Gesuch um Gewährung einer weitern Fristverlängerung von zwei Jahren, vom Beginn des Friedens an berechnet, und eventuell, sofern diese Lösung nicht annehmbar sei, um Bewilligung einer Fristverlängerung von drei Jahren, vom 1. Januar 1916 an gezählt, in der Voraussetzung, dass der Friede bis Ende 1916 oder Anfang 1917 wiederhergestellt sei.

Er fügt bei, es handle sich,nicht um ein, einem Spekulationszweck dienendes Bahnprojekt, vielmehr aber um eine Linie, die für die beteiligte Gegend nicht nur nützlich sein werde, sondern deren Notwendigkeit sich je länger je mehr geltend mache.

Im übrigen habe der Gesuchsteller sowohl für die Vorstudien, als für die Unterhandlungen zur Verwirklichung des Unternehmens schwere Opfer gebracht. Er erwähne ferner, dass er während mehr als zehn Monaten im Militärdienst gewesen sei und sich in diesem Zeitraum mit der Angelegenheit nicht habe beschäftigen können.

In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 1916 erklärt sich der Staatsrat des Kantons Wallis mit dem Fristverlängerungsgesuch einverstanden.

Bezüglich der von dem Gesuchsteller aufgeworfenen Frage betreffend eine Fristverlängerung von zwei Jahren, von der Wiederherstellung des Friedens an berechnet, bemerken wir, dass die in den Konzessionen zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, angesetzte Frist nach feststehender Praxis von einem bestimmten Tage an zu berechnen ist, und nicht von einem Ereignis, von dem man noch nicht weiss, wann es eintreten wird. Dem Antrag des Gesuchstellers um Gewährung einer weitern Fristverlängerung von zwei Jahren, vom Datum der Wiederherstellung des- Friedens an berechnet, können wir uns also nicht anschliessen. Sein Gesuch um Bewilligung einer Fristverlängerung von drei Jahren, vom 1. Januar 1916 an berechnet, erscheint uns dagegen als gerechtfertigt.

Wir haben bei früheren Anlässen (Bundesbl. 1914, IV, 771 ; 1915,1, 238, 516) bereits den Standpunkt vertreten, dass die Praxis der Festsetzung einer letzten Frist aufgegeben werden sollte, nach-

233 dem das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten und unsere Vollziehungsverordnung vom 20. Oktober 1914 auf 1. November 1914 in Kraft getreten sind. Wir fügten bei, es seien noch einaelne Projekte hängig, für welche, sei es von Ihnen, sei es von uns, eine letzte Frist gewährt worden ist, und für welche trotzdem neuerdings noch Fristverlängerungsgesuche eingereicht worden sind. Darunter befindet sich das vorliegende Projekt, für welches, wie eingangs bemerkt, durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1913 die Frist letztmals verlängert worden ist.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, sowie auf die von dem Gesuchsteller zugunsten seines Begehrens geltend gemachten Gründe und endlich auch mit Rücksicht auf die gegenwärtige internationale Lage, beantragen wir Ihnen, dem Gesuch im Sinne der Gewährung einer Fristverlängerung von drei Jahren, ·d. h. bis zum 1. Januar 1919, zu entsprechen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. März 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaim.

234 (Entwurf.)

Bundesbesdiluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des durch Herrn J. Couchepin, Ingenieur in Martigny-Bourg, vertretenen Initiativkomitees für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex, vom 30. November 1915 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1916, beschliesst : I. Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex, vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 358), festgesetzte und wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1913 (E. A. S. XXIX, 279), erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft, wird nochmals um drei Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1919, verlängert.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. April 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Drahtseilbahn von Orsières nach Champex. (Vom 4. März 1916.)

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1916

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663

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08.03.1916

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231-234

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