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Bundesrathsbeschluß betreffend
die Ausweisung von vier Ausländern aus der Schweiz.
(Vom 22 März 1884.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Betracht, daß die öffentliche Sicherheit in den letzten Monaten in Deutschland und Oesterreich durch mehrere kurz auf einander folgende Verbrechen gefährdet worden ist; daß gegenwärtig zwei Individuen, Hermann Stellmacher und Anton Kammerer, welche während der letzten Jahre zeitweilig in der Schweiz sich aufgehalten hatten, in Wien unter der Anklage, jene Verbrechen, sämmtlich oder zum Theil, verübt zu haben, in Untersuchungshaft sich befinden; daß die in der Schweiz aufhältlichen Ausländer v. Kennel, Schultze, Fal und Lissa mit Stellmacher und Kammerer sehr genaue persönliche Beziehungen unterhalten haben und mit denselben durch Gemeinschaft der Bestrebungen enge verbunden waren, ja daß zu ihren Lasten sogar eine Reihe von Thatumständ festgestellt ist, welche, wenn sie auch nicht eine eigentliche strafrechtlich zu verfolgende Theilnahm an jenen verbrecherischen Handlungen darthun, doch einer solchen nahe kommen, und daß sie den Nachforschungen der Behörden zur Entdeckung der Urheber der Verbrechen
234 nicht nur keinen Beistand geleistet, sondern vielmehr gesucht haben, die Behörden in Irrthum zu führen; in Anwendung von Art. 70 der Bundesverfassung, also lautend : ,,Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen."
beschließt: 1. Aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft werden weggewiesen : 1) Friedrich Philipp von K e n n e ! , aus Schwegenhei (Rheinbayern), Spengler, derzeit in Bern; 2) Moritz S c h n i t z e , aus Cottbus (Preußen), Schriftsetzer, derzeit in Bern; 3) Karl F a l k , aus Hoff lin (Steiermark), Schneider, derzeit in Freiburg; 4) Mathias L i s s a , aus Celi (Böhmen), Schneider, derzeit in Bern.
2. Die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg werden beauftragt, diesen Beschluß zu vollziehen und sich zu diesem Behufe mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in's Vernehmen zu setzen.
B e r n , den 22. März 1884.
Im Namen des Schweiz. Bundesraths, Der Bundespräsident: Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.
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Bundesrathsbeschluß betreffend die Ausweisung von vier Ausländern aus der Schweiz.
(Vom 22 März 1884.)
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Jahr
1884
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.03.1884
Date Data Seite
233-234
Page Pagina Ref. No
10 012 272
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