233

# S T #

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Ausweisung von vier Ausländern aus der Schweiz.

(Vom 22 März 1884.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Betracht, daß die öffentliche Sicherheit in den letzten Monaten in Deutschland und Oesterreich durch mehrere kurz auf einander folgende Verbrechen gefährdet worden ist; daß gegenwärtig zwei Individuen, Hermann Stellmacher und Anton Kammerer, welche während der letzten Jahre zeitweilig in der Schweiz sich aufgehalten hatten, in Wien unter der Anklage, jene Verbrechen, sämmtlich oder zum Theil, verübt zu haben, in Untersuchungshaft sich befinden; daß die in der Schweiz aufhältlichen Ausländer v. Kennel, Schultze, Fal und Lissa mit Stellmacher und Kammerer sehr genaue persönliche Beziehungen unterhalten haben und mit denselben durch Gemeinschaft der Bestrebungen enge verbunden waren, ja daß zu ihren Lasten sogar eine Reihe von Thatumständ festgestellt ist, welche, wenn sie auch nicht eine eigentliche strafrechtlich zu verfolgende Theilnahm an jenen verbrecherischen Handlungen darthun, doch einer solchen nahe kommen, und daß sie den Nachforschungen der Behörden zur Entdeckung der Urheber der Verbrechen

234 nicht nur keinen Beistand geleistet, sondern vielmehr gesucht haben, die Behörden in Irrthum zu führen; in Anwendung von Art. 70 der Bundesverfassung, also lautend : ,,Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen."

beschließt: 1. Aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft werden weggewiesen : 1) Friedrich Philipp von K e n n e ! , aus Schwegenhei (Rheinbayern), Spengler, derzeit in Bern; 2) Moritz S c h n i t z e , aus Cottbus (Preußen), Schriftsetzer, derzeit in Bern; 3) Karl F a l k , aus Hoff lin (Steiermark), Schneider, derzeit in Freiburg; 4) Mathias L i s s a , aus Celi (Böhmen), Schneider, derzeit in Bern.

2. Die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg werden beauftragt, diesen Beschluß zu vollziehen und sich zu diesem Behufe mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in's Vernehmen zu setzen.

B e r n , den 22. März 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesraths, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Ausweisung von vier Ausländern aus der Schweiz.

(Vom 22 März 1884.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1884

Date Data Seite

233-234

Page Pagina Ref. No

10 012 272

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.