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Bekanntmachung.

Das schweizeizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement sieht sich veranlaßt, folgende zwei kaiserlich deutsche Erlasse betreffend das Verbot der Ein- und Ausführ von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues zu publiziren.

I.

Kaiserlich deutsche Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. (Vom 4. Juli 1883.)

§ 1. Die Einfuhr von ausgerissenen Weinstöcken, trockenem Rebholz, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen ü b e r die G r e n z e n des R e i c h s und die Ausfuhr der genannten Gegenstände, sowie die Ausfuhr von Rebblättern -- als Verpackungsmaterial oder sonst -- aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist verboten.

Die Ausfuhr von Rebpflänzlingen, von Schnittlingen mit oder ohne Wurzeln, sowie von Rebholz aus dem Reichsgebiet in das Gebiet eines der bei der gedachten Konvention betheiligten Staaten ist verboten, falls nicht der betreffende Staat die Einfuhr ausdrücklich genehmigt hat.

§ 2. Die Einfuhr b e w ü r z e 11 er Gewächse, welche aus Gebieten der bei der internationalen Reblaus-Konvention nicht betheiligten Staaten stammen, über die Grenzen des Reichs ist verboten.

§ 3. Die Einfuhr von Tafeltrauben. Trauben der Weinlese, Trestern über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr dieser Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. I.

11

136 Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse und zwar: 1) die Tafeltrauben in wohl verwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben, 2) die Trauben der Weinlese eingestampft in gut verschlossene» Fässern, welche einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und derartig gereinigt sind, daß sie kein Theilchen von Erde oder Rebe an sich tragen, 3) die Trester in gut verschlossenen Kisten oder Fässern sich befinden.

^ 4. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen ReblausKonvention betheiligten Staaten ißt nur unter den nachfolgende» Bedingungen gestattet : 1) die Einfuhr hat ausschließlich über die hierfür vom Reichskanzler zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden; 2) die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf von einem jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden; 3) die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer Erklärung des Absenders u n d mit e i n e r auf der E r k l ä r u n g e i n e s a m t l i c h e n S a c h verstän.digen b e r u h e n d e n Bescheinigung der zuständigen Behörde versehen sein, aus welcher hervorgeht: a. daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder umfriedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes Hinderniß getrennt ist, welches nach dem Urtheil der zuständigen Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt; b. daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält; c. daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet; ci. daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden haben, eine gänzliche Aus-

137 rottung der letzteren, ferner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen erfolgt sind, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.

Die oben gedachte Erklärung des Absenders muß I. bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt; II. den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben ; III. ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält; IV. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält ; V. die Unterschrift des Absenders tragen.

§ 5. Der Reichskanzler ist ermächtigt: 1) von der Bestimmung im § 2 Ausnahmen zu gestatten; 2) für den Verkehr in den Grenzbezirken a. von den Bestimmungen im § l und b. von den im § 3 hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trestern getroffenen Bestimmungen Ausnahmen zu gestatten, vorausgesetzt, daß die fraglichen Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren ; c. hinsichtlieh der Einfuhr von Erzeugnissen des Gemüsebaues, welche zwischen infizirten Rebpflanzungen gewachsen sind, beschränkende Maßregeln zu treffen; 3) hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu gestatten.

§ 6. Die den vorstehenden Bestimmungen oder den Vorschriften der Eingangs gedachten Verordnung vom 31. Oktober 1879 zuwider zur Einfuhr gelangenden Gegenstände sind nach dem Ort der Herkunft auf Kosten des Verpflichteten zurückzuschicken oder, nach Wahl des etwa anwesenden Empfängers, durch Feuer zu vernichten.

Diejenigen Gegenstände, auf welchen die zu Rathe gezogenen Sachverständigen die Reblaus oder verdächtige Anzeichen derselben finden, sind nebst dem Verpackungsmaterial sofort an Ort und Stelle durch Feuer zu vernichten. Solchenfalls ist behufs der Mittheilung an die Regierung des Ursprungslandes ein Protokoll aufzunehmen.

138 II.

Bekanntmachung betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. (Vom 12. Juli 1883) Auf Grund der Vorschriften im § 4, Ziffer l, und im § 5, Ziffer l und 3 der Verordnung betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 153), ist vom deutschen Reichskanzler bestimmt worden : § 1. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf nur über die nachstehend bezeichneten Zollämter erfolgen : In Bayern: Hauptzollämter zu Lindau, Passau, Simbach und Furth a. W.; Nebenzollämter zu Kufstein, Salzburg und Eger.

In W ü r t t e m b e r g : Hauptzollamt zu Friedrichshafen.

In B a d e n : Hauptzollamt zu Konstanz ; Zollabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen zu Schaffhausen und Basel.

In E l s a ß - L o t h r i n g e n : Nebenzollämter I. zu Fentsch, Novéant, Amanweiler, DeutschAvricourt, Chambrey, Markirch, Saales, Altmünsterol, Basel und Diedolshausen ; Nebenzollamt Ti. zu Urbis.

§ 3. Die Bestimmungen in den §§ 3 und 4 der Eingangs gedachten Verordnung finden auf nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Gewächse, auf Blumen in Töpfen und auf Tafeltrauben ohne Blatter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, nicht Anwendung, sofern nicht im einzelnen Falle, nach dem Urtheil des zuständigen Zollamts, besondere Umstände den. Verdacht einer Verschleppung der Reblaus begründen.

139

Schweizerische Eisenbahnstatistik.

Von dem Drucksachenbüreau der Schweiz. Bundeskanzlei kann gegen Baarzahlung bezogen werden (Buchhandlungen und Schweiz. Bahnverwaltungen erhalten Rabatt) : Statistische Mittheilungen über Anlage und Ausrüstung der Schweiz. Eisenbahnen nach dem Bestand auf Ende 1882. Erste Lieferung.

Preis Fr. 3. -- Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1882. Band X.

Preis Fr. 4. -- B e r n , den 25. Januar 1884.

Schweiz. Eisenbahndepartement.

Stel le-Ausschrei (rang.

Infolge Hinscheides des bisherigen Inhabers ist die Stelle eines Direktors des VI. schweizerischen Zollgebietes mit Amtssitz in G e n f erledigt.

Jahresbesoldung bis auf Fr. 5000.

Anmeldungen sind bis 30. Januar nächsthin der Oberzolldirektion einzureichen.

B e r n , den 15. Januar 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von H r o d und F l e i s c h für die im Laufe des Jahres 1884 auf dem Waffenplatze Winterthur abzuhaltenden Militärkurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Ebenso wird die F l e i s c h-Lieferung von F r a u e n f e l d nochmals ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, sowohl für das 1. Semester, d. h.

bis 31. Juli, als für das ganze Jahr 1884 berechnet, schriftlich, versiegelt und

140 mit der Aufschrift ,, Angebot für Brod oder Fleisch" versehen, bis Samstag den 2. Februar nächsthin dem eidgenössischen Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

Die Preisofferten sind per Ration, für Brod von 750 Gramm und für Fleisch von 320 Gramm, zu berechnen.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beiznbringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux der resp. KantonsKriegskommissariate in Zürich und Frauenfeld, sowie bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

Bern!, den 15. Januar 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskomniissariat.

Ausschreibung.

Die Direktion der eidg. Munitionsfabrik in Thun eröffnet hiemit Konkurrenz über die Lieferung folgender Gegenstände : 200 Ries Papier zum Einwickeln der Patronen.

8000 Kilo Umschlagpapier.

9000 ,, Carton.

12000 ,, Schwefelsäure (66° Baume).

3000 Meter rohes Baumwollentuch.

Vorschriften, beziehungsweise Muster, über erforderliche Qualität der betreffenden iWaterialien können von der Direktion der eidg. Munitionsfabrik bezogen werden.

Die Waare muß franko auf die dem Versender nächstgelegene Bahnstation geliefert werden.

Lieferungsangebote sind bis 9. Februar franko an unterzeichnete Stelle zu richten.

T h u n , den 17. Januar 1884.

Eidg. Munitionsfabrik.

141 Ootthardbahn.

Pur die d i r e k t e Beförderung von Sumach in Wagenladungen von mindestens 5000 bezw. 10,000 kg. ab den nachbezeichneten italienischen HafenStationen nach Mannheim und Ludwigshafen sind mit dem 20. v. Mts. folgende Frachtsätze in Kraft getreten : Bei Aufgabe von mindestens 5000 kg.

10,000 kg.

pro Wagen oder hiefür zahlend.

Taxen pro Tonne in Franken.

Genua P. C.Pino transit 12. 65 10. 84 S. Benigno,, ,, 13. 12 11. 35 S. Limhania,, ,, 13. 09 10. 71 Sampierdarena' ,, ,, 12. 40 10. 63 Savona Letimbro,, ,, 14. 03 11. 94 ,, Marittima,, ,, 14. 60 12. 51 Venedig S. Lucia- Chiasso transit 17. 70 13. 36 ,, Marittima,, ,, 17. 76 13. 42 Pino transit - Mannheim/Ludwigshafen 30. 55 27. 57 Chiasso transit,, ,, 32.75 29.55 Zugleich theilen wir mit, daß die auf Seite 1055 des Bundesblattes Nr. 66 ·vom 29. Dezember v. J. publizirten Ausnahmetaxen für Wein aus Italien nach Mannheim auch auf Sendungen nach L u d w i g s h a f e n zur Anwendung gelangen.

L n z e r n , den 17. Januar 1884.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Pur den Transport von r o h e m B a u h o l z ( S t a m m - und L a n g h o l z ) in Ladungen von 10,000 kg. pro verwendeten Wagen oder für dieses Gewicht zahlend, ab den Stationen der Luzernerlinie und der Bernerlinie (Aarburg-Luzern und Aarburg-Bern-Sclierzligen) nach Baael S. C. B. mit Bestimmung Deutschland, wird auf den Frachten der Centralbahn ein Rabatt von 10 Prozent gewährt, wenn von ein und demselben Versender ein jährliches Minimalquantum von mindestens 50 Wagenladungen zur Aufgabe gebracht wird.

Die Vergütung der Differenz von 10 Prozent erfolgt auf dem Wege der Rückerstattung gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe.

B a s e l , den 22. Jannar 1884.

Das Direktorium.

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Vereinigte Schweizerbahnen.

Die k. k. Direktion für Staatseisenbahnbetrieb in Wien hat sämmtliche Tarife für den direkten Güterverkehr zwischen Oesterreich-Ungarn, Rumänien, und Rußland einerseits und der Schweiz und Frankreich transito Schweiz anderseits, einschließlich derjenigen für den kombinirten Schiffs- und Bahnverkehr mit den Stationen der Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft, soweit ihre Verwaltung an demselben betheiligt ist, auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Arlbergbahn (zweite Hälfte des Jahres 1884) gekündet. In Folge dessen treten sämmtliche erwähnte Tarife mit Inbegriff des Reglements und Tarifs für den Transport von lebenden Thieren zwischen den Stationen; der Vorarlbergerbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen vom 1. Juli 1880,.

auf den bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft, insofern sie nicht ausdrücklich) mittelst nachfolgender Publikation verlängert werden.

St. G a l l e n , den 23. Januar 1884.

Die Generaldirektion.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit Bezugnahme auf die im Schweiz. Bundesblatt Nr. 65 vom 22. Dezember v. J. erschienene Publikation bringen wir zur Kenntniß, daß mit dem 1. Februar nächsthin neue Gütertarife für den direkten Verkehr zwischen Holland einerseits und Basel und Delle transit, via Athus, anderseits, in Kraft treten.

Exemplare dieser Tarife können von genanntem Tage an durch Vermittlung unserer Stationen, sowie direkt vom Bureau unseres kommerziellen.

Dienstes, soweit Vorrath reicht, bezogen werden.

» B e r n , den 19. Januar 1884.

Mit Wirkung vom 15. Januar 1884 an tritt für den Transport von Oelkuchen in "Wagenladungen von 10,000 kg. ab Genua P. C., Turin P. S. und Cantalupo nach Bern via Pino ein Ausnahmesatz von Fr. 31 per Tonne,.

Auf- und Ablad nicht inbegriffen, in Kraft, welcher auch auf die vor Bern gelegenen Stationen Gültigkeit hat, soweit sich die allgemeinen Tarife nicht billiger stellen.

B e r n , den 10. Januar 1884.

Die Direktion.

143 Schweizerische Nordostbahn.

Von den allgemeinen Tarifvorschriften nebst Güterklassifikation vom l, Oktober 1883, sowie von dem mit 1. Februar d. J. in Kraft tretenden 1. Nachtrag hiezu ist je eine deutsch-französisch-italienische Ausgabe erstellt worden. Exemplare derselben können, zusammen zum Preise von Fr. 1.

bei den betheiligten Verwaltungen bezogen werden.

Z ü r i c h , den 23. Januar 1884.

Die Direktion.

Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.

Mit dem 25. Januar 1884 wird ein Tarif commun d'exportation P. V.

Nr. 456 für den Transport zu ermäßigten Taxen von AYein in Fässern ab Cette nach Basel, via Genf, in Wagenladungen von 5000 und 10,000 kg. in Kraft treten.

L a u s a n n e , den 10. Januar 1884.

Der Spezialtarif Nr. 58 für den Transport in gewöhnlicher Pracht von Brennholz in Scheiten und hölzernen Eisenbahnschwellen zwischen den wallisischen Stationen und denen des rechten Genferseeufers, vom 20. August 1879, wird mit 25. April 1884 aufgehoben und durch neue Tarife ersetzt werden.

L a u s a n n e , den 21. Januar 1884.

Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

Emmenthal-Bahn.

Mit dem 1. Februar 1884 tritt im internen Verkehr der Emmenthalbahn, für den Transport von S t e i n e n , K i e s , S a n d , M e r g e l und T h o n in Ladungen von 10 Tonnen oder für dieses Gewicht die Fracht bezahlend, ein Ausnahmetarif mit bedeutend ermäßigten Taxen in Kraft.

Derselbe kann auf unseren Stationen eingesehen und bezogen werden.

B u r g d o r f , den 18. Januar 1884.

Der Direktor.

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Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungsunteragenten zu fungiren aufgehört: V n der Firma Schneebeli & Cie. in Basel: Christian Etter in Chur (Bundesblatt 1881, II, 951).

Von der Firma Otto Stoer in Basel: Ferdinand Bischoff-König in Arbon (Bundesblatt 1881, IV, 31).

B e r n , den 18. Jannar 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement,

Bekanntmachung.

Niklaus Glauser in Bern, gewesener Unteragent der Auswanderungsfirma M. Goldsmith in Basel, ist nunmehr als Unteragent der Agentur Wm. Breuckmann, jgr., in Basel angestellt.

B e r n , den 8. Januar 1884.

Leo Knöpfle-Gräf in Basel, bisher Unteragent der Ans Wanderungsfirma Wm. Breuckmann, jgr., in Basel (Bundesblatt 1883, III, 591), ist nunmehr als Unteragent der Agentur Otto Stoer in Basel angestellt.

Heinrich Guyer, von der Firma Buchi & Guyer in St. Gallen, hat als Unteragent der Auswanderungsfirma Joh. Baumgartner in Basel zu fungiren aufgehört (Bundesblatt 1883, l, 390).

B e r n , den 11. Januar 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

145

Bekanntmachung.

Der h. Bundesrath hat unterm 4. Januar 1884 eine ausführlichere Instruktion betreifend Prüfung und Stempelung von Wagen erlassen. Da dieselbe auch Vorschriften über die Konstruktion von Wagen enthält, so werden hiemit die Fabrikanten von Wagen auf diese Instruktion aufmerksam gemacht, welche von den Interessenten durch die unterzeichnete Stelle bezogen werden kann.

B e r n , den 5. Januar 1884.

Eidgenössische Eichstätte, Der Direktor : Ris.

Stellen-Ausschreibung.

Im Instruktionskorps der Infanterie sind drei Instruktorenstellen L Slasse (zwei beim Oberinstruktor und eine im II. Divisionskreise) und vier Stellen II. Klasse (im L, III., V. und VI. Divisionskreise) neu zu besetzen. Dabei bleibt die Zutheilung, beziehungsweise Versetzung, der Gewählten zu einem andern Kreise vorbehalten.

Besoldung nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1877.

Ueber die Stellung der beiden dem Oberinstruktor direkt unterstellten Instruktoren I. Klasse gibt die Botschaft des Bundesrathes vom 30. Oktober 1883 nähern Aufschluß.

Anmeldungen für diese Stellen sind bis zum 28. Januar nächsthin dem Schweiz. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 5. Januar 1884.

Schweiz. Militärdepartement.

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Bekanntmachungbetreffend

die Einfuhr von Vieh nach Tirol und Vorarlberg.

Die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg zu Innsbruck hat unterm 26. Dezember 1883 eine Verfügung erlassen, wonach unter Aufrechthaltung der bisherigen diesbezüglichen Vorschriften für das erste Quartal des Jahres 1884 für die Einfuhr von Vieh aus der Schweiz nach Tirol-Vorarlberg nachstehende Einfuhrstationen und Tage festgesetzt sind : 1) St. Margrethen ... ,. , täglich 2) Schaan 3) Lustenau, jeden Dienstag und Donnerstag des Vormittags.

4) Meiningen, jeden ersten und dritten Donnerstag des Monats.

,,Fällt auf einen dieser Kontroltage ein Sonn- oder Feiertag, so findet die Kontrole am nächstfolgenden Tage statt.

,,Gleichzeitig wird darauf hingewiesen und in Erinnerung gebracht, daß alle Vieh triebe im Grunde des § 11 des Thierseuchengesetzes von 5 zu 5 Tagen thierärztlich untersucht werden müssen und über Thiere, welche mit Umgehung der vorgeschriebenen Grenzkontrole über die Grenze als eingeschmuggelt betroffen werden, nach § 46 des obigen Gesetzes ,,derVerfall"1 erklärtwird."a Der Hausirhandel mit Schweinen im ganzen Gebiete von Welschtirol ist verboten.

B e r n , den 8. Januar 1884.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Landwirtschaft.

147

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gegeben, daß zufolge Ermächtigung durch die h. Bundesversammlung die Reduktion des Ausfuhrzolles für baumwollene und leinene Hadern von Fr. 4 auf Fr. 2 per q. (siehe Bundesblatt 1883, Band IV, Seite 679) auch bis auf Weiteres für das Jahr 1884 fortdauern wird.

B e r n , den 27. Dezember 1883.

Eidg, Xolldepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Dia Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Palle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer .dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Freiburg. Anmeldung bis zum 8. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Postpacker, Briefkastenleerer und | Büreaudiener in Chaux-de-Fonds.

, ., ,.

u l Anmeldung bis zum 8 Februar 3) Unter-Hauswart beim Hauptpost1884 bei der Kreispostdirektion bureau Neuenburg.

in Neuen bürg.

4) Postpacker in Neuenbnrg.

5) Postpaketträger in Weinfelden (Thurgau). Anmeldung bis zum 8. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

16) Briefträger in Kappel (St. Gallen). Anmeldung bis zum 8. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

'!) Zwei Revisoren, eventuell Revisionsgehülfen bei der Oberpostdirektion.

Anmeldung bis zum 1. Februar 1884 bei der Oberpostdirektion in Bern.

148 2) Briefkastenleerer in Genf. Anmeldung bis zum 1. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Briefträger in Ouchy (Waadt).

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n Lausanne.

) Anmeldung bis zum 1. Februar } 1884 bei der Kreispostdirektion j in Lausanne.

5) Postkommis in Bern. Anmeldung bis zum 1. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Bern.

6) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 1. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

7) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Unterhünenberg (Zug). Anmeldung bis zum 1. Februar 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich..

8) Telegraphist in Bern. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 6. Februar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

9) Ausläufer des Telegraphenbüreau Basel. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Januar 1884 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Basa.

10) Telegraphist in Landquart (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200 nebst Depescbenprovision. Anmeldung bis zum 30. Januar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

11) Telegrapbist in Endingen (Aargau). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. Januar 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

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1884

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.01.1884

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135-148

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