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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend einen Anhang zu dem am 15. Juli 1873 zwischen der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der kais.

deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in ElsaßLothringen über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnstrecke vom Centralbahnhof Basel bis zur deutschen Grenze bei St. Ludwig abgeschlossenen Vertrage.

(Vom 25. Juni 1884.)

Tit.

Am 31. Januar 1874 hat die Bundesversammlung dem im Titel angeführten Vertrage vom 15. Juli 1873, auf die im Art. 14 desselben vorgeschriebene bestimmte Zeitdauer von fünf Jahren, die Genehmigung ertheilt. Art. 14 bestimmt nämlich, daß der Vertrag für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werde, von da ab indeß weiter in Kraft bleibe, so lange ihn nicht einer der beiden Kontrahenten kündigt. Im Falle der Kündigung erlösche er mit dem Ablauf des auf dieselbe folgenden Jahres. Auf das Verstreichen der fünf Jahre haben wir s. Z. das Direktorium der schweizerischen Centralbahn hingewiesen und ihm gleichzeitig einige Revisionspunkte in Erwägung gegeben. Aus Gründen, die wir als genügend anerkennen mußten, ersuchte uns hierauf die Verwaltung der Schweiz.

Centralbahn, bis auf Weiteres sie zu Aenderungen des Vertrages

332 nicht anzuhalten. Eine abermalige Vorlage des unveränderten und bereits genehmigten Uebereinkomtnens an die eidgenössischen Käthe, nur zum Zwecke, deren Zustimmung nochmals, wenn auch für eine weitere Frist, zu erwirken, hielten wir deßwegen für unnöthig und zwecklos, weil der Beschluß vom 31. Januar 1874 nach Analogie von Art. 14 des Vertrages bis zur Kündigung als maßgebend betrachtet werden dürfte.

In neuester Zeit nun haben sich die Kontrahenten zur Hebung von Meinungsverschiedenheiten entschlossen, durch einen Anhang sowohl die Beitragspflicht der Elsaß-Lothringischen Bahn au die Baukapitalzinsen des Bahuhofes Basel, als auch die Bestimmungen über die Haftbarkeit in Schadensfällen in anderer Weise xu ordnen, als der Hauptvertrag dies gethan hat, und demnach einen Zusatz zum Art. 10, einen neuen Art. 13 und einen Zusatz zum Art. 14 vereinbart.

Für diesen Anhang, gegen welchen von unserer Seite nichts einzuwenden ist, suchen wir hiemit Ihre Genehmigung nach, indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes KU einem Bundesbeschlusse, welcher gleichzeitig denjenigen vom 31. Januar 1874*) über den Hauptvertrag modifizirt, soweit dies anläßlich als wünschbar erscheint, empfehlen.

B e r n , den 25. Juni 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung, Band XI, Seite 470.

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(Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

den zwischen der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der kais. deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen abgeschlossenen Yertrag über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnstrecke vom Centralbahnhof Basel bis zur deutschen Grenze bei St. Ludwig vom 15. Juli 1873, sammt Anhang vom 14. März 1884.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Juni 1884, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 31. Januar 1874 auf fünf Jahre ausgesprochene Genehmigung des am 15. Juli 1873 zwischen dem Direktorium der schweizerischen Centralbahn und der kais.

deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg abgeschlossenen Vertrages über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnstrecke vom Centralbahnhofe Basel bis zur deutschen Grenze bei St. Ludwig wird auf unbestimmte Zeit verlängert und in derselben ebenfalls begriffen der am 14. März 1884 zwischen den Kontrahenten vereinbarte Anhang.

2. Die Ziffern 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1874 erstrecken sich auch auf diesen Anhang.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend einen Anhang zu dem am 15. Juli 1873 zwischen der schweizerischen Centralbahngesellschaft und der kais.

deutschen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen über die Verwaltung...

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1884

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28.06.1884

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331-333

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