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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Einstellung des Betriebes auf der Eisenbahnstrecke Biberist-Derendingen.

(Vom 7. März 1884.)

Tit.

Der Kantonsrath von Solothurn ertheilte durch Beschluß vom 31. Dezember 1858 (Eisenbahnaktensammlung VII, 542) der Baugesellschaft Locher & Cie. in Zürich die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn längs der Emme, und zwar von der Emmenbrücke bei Derendingen südlich bis Biberist, eventuell Gerlafingen, und nördlich bis an die Aare in der Richtung nach Attisholz, behufs Verbindung von zu erstellenden gewerblichen E t a b l i s s e m e n t e n m i t der Linie S o l o t h u r n - H e r z o g e n b u c h s e e der C e n t r a l b a h n ; mit der Bestimmung in Art. 16, daß das Recht der Gesellschaft sich nur auf Waarentransporte erstrecke; ihr jedoch gestattet sei, nach vorheriger Anzeige an die kompetente Behörde den Personenverkehr auf der ganzen Linie oder auf einem Theil derselben einzuführen; und in Art. 20, daß hinwieder der Regierungsrath des Kantons Solothurn berechtigt sein solle, die Eröffnung der Bahn für den öffentlichen Verkehr, d. h. für den P e r s o n e n - und Gütertransport zu verlangen, wenn dieselbe bis nach Gerlafingen ausgebaut sein werde.

Wie sich aus dem bei den Akten liegenden Bericht des Regierungsrathes an den Kantonsrath, vom 19. November 1883, ergibt, Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. I.

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verzichtete der Erstere am 29. September 1869 darauf, von dem ihm im Art. 20 eingeräumten Recht Gebrauch zu machen, ,,so lange nicht die Bahn in der Richtung nach Burgdorf weiter geführt sein werde." Die Bundesversammlung, in dem Beschluß vom 27. Hornung 1872 (E. A. S. VIII, 145), womit der kantonalen Konzession die Bundesgenehmigung ertheilt wurde, erließ die positive Vorschrift, d a ß m i t d e r E r ö f f n u n g d e r E i s e n b a h n v o n d e r s o l o t h u r n i s c h - b e m i s c h e n G r e n z e v o n Gerl a f i n g e n n a c h B u r g d o r f die S t r e c k e Gerl a f i n ge nBiberist-Derendingen d e m ö f f e n t l i c h e n V e r k e h r für den Personen- und G ü t e r t r a n s p o r t zu überg e b e n s e i (Art. 3), was dann auch geschehen ist.

Der Ausgangspunkt dieser Bestimmung war, wie sich aus den Umständen, welche, diesen Beschluß begleiteten, ergibt, die Voraussetzung, daß der Verkehr der von Burgdorf herkommenden Bahn über Derendingen nach Solothurn werde geleitet werden. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1871 hatte nämlich die Regierung von Solothurn die Bundesgenehmigung für eine neue Konzession, welche der Kantonsrath am 14. September 1871 ertheilt und welche eine Eisenbahn ,,von Derendingen (eventuell Solothurn) über Biberist und Niedergerlafingen bis an die bernische Kantonsgrenze bei Wiler" (Emmenthalbahn) zum Gegenstand hatte, nachgesucht. Art. 44 der neuen kantonalen Konzession (E. A. S. VII, 530) lautete: ,,Den Inhabern der gegenwärtigen Konzession wird, unbeschadet der Rechte des hierseitigen Standes, überbunden, sich unter Anerkennung des Expropriationsrechtes nach der gegenwärtigen Konzession mit den Inhabern der Konzession vom 31. Dezember 1858, beziehungsweise der Eisenbahnkonzession für die Linie GerlafingenAare, abzufinden."

Hiegegen erhoben aber die Inhaber der alten Konzession Einsprache. Eine zweite Konzession in derselben Richtung sei nicht zu gewähren, wo eine ältere Konzession schon ihre Ausführung gefunden habe und bereit sei, denjenigen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche die Bundesgesetzgebung für nothwendig erachten sollte, ihr aufzugeben. Gleichzeitig anerboten sich die Inhaber der älteren Konzession, welche die ganze Strecke Gerlafingen-BiberistDerendingen bis dahin als bloßes Industriegeleise mit Pferden betrieben hatten, den Lokomotivbetrieb
einzuführen.

Die Bundesversammlung ging über diese Protestation hinweg und genehmigte am 27. Hornung 1872 (E. A. S. VII, 539) auch die Konzession für die Emmenthalbahn. Dagegen anerkannte sie das

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in der kantonalen Konzession der Initiativgesellschaft der Emmenthalbahn zugesprochene Recht der Expropriation der den Herren Locher & Cie. konzessionirten Linie nicht; sondern behielt hinsichtlich dieses Punktes die eidgenössische Gesetzgebung über Zwangsabtretungen ihrem ganzen Inhalt nach vor, womit die Frage der Zulässigkeit der Enteignung dem Bundesrath anheim gegeben wurde. ,,Daneben", sagte die Botschaft des Bundesrathes vom 2, Febr.

1872, ,,sind wir der Ansicht, daß aus Gründen des Rechts beiden Konzessionen gleichmäßig die Bundesgenehmigung zu ertheilen sei.

,,Wir sind aber gleichzeitig überzeugt, daß dadurch auch die praktisch richtige Lösung der Streitfrage angebahnt wird.

Es kann vernünftiger Weise nicht wohl die Rede davon sein, daß für diese relativ verkehrsarme Gegend zwei Parallelbahnen gebaut werden. Eine Verständigung der beiderseitigen Interessenten ist daher sehr angezeigt und fast unumgänglich nothwendig."

Die Verständigung fand denn auch statt; die Emmenthalbahngesellschaft erwarb auf gütlichem Weg auch die ältere Konzession, welche durch Bundesrathsbeschluß vom 10. Januar 1873 (B. A. S.

VIII, 145) unverändert auf sie übertragen worden ist.

00 8 *.

Die Emmenthalbahngesellschaft leitete aber ihren Verkehr nur kurze Zeit (vom 26. Mai 1875 bis zum 4. Dezember 1876) über Derendingen nach Solothurn. Vom letzteren Tag an fuhren ihre Züge von Biberist aus auf dem von der Centralbahngesellschaft für die Eisenbahn Solothurn-Schönbühl angelegten Bahndamm in den Bahnhof Neu-Solothurn und die Strecke Biberist-Derendingen wurde seither wieder nur als Nebenbahn betrieben, mit bloß einem Doppelzug täglich und auch mit einem dem entsprechenden Resultate, welches während der letzten fünf Jahre folgendes war:

1879.

1878.

1881.

1880.

1882.

Quant. Ertrag. Quant. Ertrag. Quant. Ertrag. Quant. Ertrag. Quant. Ertrag.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

a. Verkehr auf der ganzen Zweigstrecke (3110 m.):

390

Personen, Zahl Gepäck, Kilogramm Vieh, Zahl

.

.

Gilter, Tonnen

.

117

412

123

277

82

306

107

225

79

3 1360 5 3 1810 23 3 170 29 59 9 70 10 93 13 .

2755 2611 2637 1645 2065 1526 3344 3745 2351 2736 1105

3

1179

1477

695

2

1230

1181

1493

b. Camionnage-V erkehr : für Bmmenhof, Güter, Tonnen

4211

1301

2980

1493 1297

1297

3113

5162

1396

1396 4229

385 Die Ausgaben dagegen betragen nach einer spezifizirten Aufstellung der Emmenthalbahngesellschaft durchschnittlich Fr. 6850.

Nachdem die Benützung der Strecke Biberist-Neu-Solothurn seit dem 4. Dezember 1876 auf Grund eines mit der Centralbahn abgeschlossenen Pachtvertrages erfolgte, hat die Emmenthalbahngesellschaft den Bahndamm durch Vertrag vom 16./2l. November 1883 zu Eigenthum erworben, und es ist derselbe durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember gleichen Jahres (E. A. S. n. F., VII, 207) der Konzession für Solothurn-Wiler unterstellt worden.

Die Emmenthalbahngesellschaft ist also nunmehr Eigenthümer : a. der Bahnstrecke Gerlafingen-Biberist-Derendingeu, wovon das Theilstück Gerlafingen-Biberist der Hauptlinie Burgdorf-Solothurn einverleibt wurde und als Theil derselben betrieben wird; das Stück Derendingen-Biberist aber seit der Eröffnung der Linie Biberist-Neusolothurn im Wesentlichen wieder die Aufgabe eines Industriegeleises übernommen hat; b. der Bahnstrecke Biberist-Neusolothurn, deren Betrieb als Theil der Hauptlinie der Emmenthalbahn die früher über Derendingen gesuchte Verbindung mit Solothurn unnöthig gemacht hat, und deren Uebergang ins Eigenthum der Emmenthalbahn-Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit des Bedürfnisses, jemals zur Verbindung via Derendingen zurückzukommen, so vollständig als immer möglich ausschließt.

Eine Zwischenstation an der Strecke Biberist-Derendingen besteht nicht. Dagegen haben die ursprünglichen Konzessionäre den Inhabern der in der Nähe liegenden gewerblichen Etabiissemente (Baumwollspinnerei Emmenhof, Papierfabrik Biberist und L. v. Rollsche Eisenwerke) gegenüber privatrechtliche Verpflichtungen im Sinn eines auf die ganze Dauer der Konzession berechneten Bahnbetriebes eingegangen.

Sodann ist am 4. Juni 1875 auf die Linien der Emmenthalbahn ein Pfandrecht für ein Anleihen von Fr. 1,050,000 bewilligt worden; das indessen auf den 1. September d. J. zur Ruckzahlung aufgekündet ist.

Mit Eingabe vom 25/26. Januar d. J. stellt nun die Direktion der Emmenthalbahn das Gesuch, es m ö c h t e d i e s e von der d u r c h d i e B u n d e s g e n e h m i g u n g d e r K o n z e s s i o n Gerlafi n g e r - A r e i h r a u f e r l e g t e n V e r p f l i c h t u n g d e s o f f e n tlichen Verkehrs (Betriebs) für Personen und Güter auf d e r Z w e i g s t r e c k e B i b e r i s t - D er e n di n gen e n t h o b e n w e r d e n . Sie begründet dieses Gesuch mit Hinweisung auf die That-

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sache, daß diese Zweigstrecke jede öffentliche Bedeutung verloren habe und selbst als Zufahrtsgeleise für den Güterverkehr den Fabriken nur noch von geringem Nutzen sei, sofern nämlich dieser Verkehr von früheren 25,000 Tonnen jährlich auf weniger als den siebenten Theil sich vermindert habe. Es sei daher auch gelungen, die zu Gunsten der genannten Etablissemente bestandenen Verpflichtungen zu lösen und von denselben die Zustimmung zur Einstellung des öffentlichen Betriebs erhältlich zu machen.

Weitere Verpflichtungen bestehen nicht und würden nicht anerkannt. Gleichwohl habe man sich bemüht, auch die Zustimmung der ihrer Lage wegen in Betracht kommenden Gemeinden Gerlafingen, Biberist und Derendingen erhältlich zu machen und so dem vorliegenden Gesuch Unterstützung zu verschaffen. Diese Gemeinden haben sich mit der Einstellung des öffentlichen Verkehrs ehenfalls einverstanden erklärt; Gerlafingen ohne Vorbehalt; Biberist und Derendingen, indem sie gewisse Gegenleistungen verlangten, worüber unter dem Vorsitz des solothurnischen Eisenbahndepartements verhandelt worden sei, dessen Vermittelungsvorsehläge angenommen worden seien und dahin gehen: 1) daß die Eisenbahngesellschaft der Gemeinde Biberist den verlassenen Bahndamm ohne Oberbau von der Gemeindegrenze Biberist-Derendingen bis nur Grenze der Papierfabrik unentgeltlich abtrete, unter Vorbehalt einiger Bedingungen, von denen hier -hervorzuheben sind das Recht der Bahngesellschaft, die bestehende Telegraphenleitung unverändert zu belassen und die Verpflichtung der Gemeinde, den Bahndamm unentgeltlich wieder abzutreten, wenn inner 20 Jährender öffentliche Betrieb wieder aufgenommen werden sollte; 2) daß auf Kosten der Bahn längs der jetzigen nördlichen Bahngrenze von der Eigenthumsgrenze der Papierfabrik Biberist an bis zum .Niveauübergang oberhalb der Baumwollspinnerei Emmenhof ein 3,50 m. breiter Fahrweg erstellt und das dafür erforderliche Terrain (Schachenland) den Gemeinden Biberist und Derendingen mit 3 Ct. per Quadratfuß vergütet werden solle.

Der Regierungsrath des Kantons Solothurn, welcher dem Kantonsrath unterm 19. November 1883 schon über die Sachlage in dem Sinn berichtet hatte, daß er das Gesuch der Emmenthalbahn ,,als nicht unbegründet" erachte, erklärte mit Sehreiben vorn 16. v. M., daß die allgemeinen Verkehrsinteressen, welche er für den Kanton zu vertreten habe, durch das Eingehen der Bahn nicht verletzt werden. Im Uebrigen bestätigte er die Angaben, welche die Direk-

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tion der Emmenthal bahn gemacht hatte, in allen Richtungen und namentlich auch hinsichtlich der Zustimmung der in Betracht kommenden Etablissements und der Gemeinden zur Einstellung des öffentlichen Bahnbetriebs. Dagegen steht die am Schluß der Vernehmlassung der Regierung gemachte Angabe, daß Biberist und Derendingen für das für die Straße benöthigte Schachenland 5 Ct.

per Quadratfuß erhalten sollen, im Widerspruch mit dem Inhalt der von der Emmenthalbahn eingelegten Akten, wo nur von 3 Ct.

die Rede ist.

Laut einer nachträglich eingegangenen Mittheilung der Direktion der Emmenthalbahn vorn 19. d. M. hat sich Biberist mit einer Butjächädigung von 3 Ct. per Quadratfuß des abzutretenden Bodens zufrieden erklärt; wogegen Derendingen 5 Ct. erhalten soll.

Gestützt auf diese Thatsachen und Verhältnisse waren wir im Begriff, den Antrag auf Bewilligung des Gesuchs der Emmenthalbahn zu stellen, als unterm 22. vorigen Monats eine Eingabe der Einwohnergemeinde Derendingen beim Eisenbahndepartement einging, woraus sich ergab, daß diese mit der von der Emmenthalbahn anerbotenen Entschädigung nicht einverstanden sei und vielmehr eine Geldentsehädigung in runder Summe von Fr. 15,000 verlange, sowie ferner ein Fußwegrecht auf dem bisherigen Bahnkörper, von oberhalb der Spinnerei Emmenhof bis zur Einmündung in die Biberister Straße. Zur Begründung wurde angeführt: 1) daß die Erstellung der geplanten Straße keine Entschädigung für die Gemeinde bilde, sondern infolge der dieser erwachsenden ünterhaltungspflicht zu einer beständigen Last würde ; 2) daß eine richtige Straße eine ganz neue Anlage einer Zufahrt vom Dorf her erfordern wurde, -was wieder nur geeignet wäre, die Gemeinde in weitere unnöthige Kosten zu stürzen.

Unser Eisenbahndepartement ordnete nun eine Konferenz an, zu welcher die Regierung von Solothurn, die Direktion der Emmenthalbahn, sowie die Gemeinderäthe von Derendingen und Biberist eingeladen wurden, der letztere, weil ein Eintreten auf die Forderungen von Derendingen nothwendig eineJRevision der Abmachungen zwischen der Bahngesellschaf't und Biberist zur Folge haben mußte. Die Konferenz blieb aber erfolglos. Dem darüber bei den Akten liegenden Protokoll entheben wir hier bloß, daß die Vertreter der beiden Gemeinden nicht bestritten, daß die Bahnstrecke Biberist-Derendingen eine erhebliche
Bedeutung für ihren Verkehr nicht mehr habe; dagegen beharrte Derendingen bei seiner Forderung, und es erhoben nun auch die Vertreter von Biborist Anstände wegen der künftigen ·£·*· Unterhaltungspflicht der von der Emmenthalbahngesellschaft an-

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zulegenden neuen Straße. Die Interessenten entschlossen sich indessen, unter dem Vorsitz des Vorstehers des solothurnischen Baudepartements nochmals zusammenzutreten. Ueber den Erfolg dieses letztern Versuchs schreibt der Regierungsrath von Solothurn am 4. März: ,,Die Vertreter der beiden Gemeinden hielten ihre schon früher gemachten Forderungen aufrecht. Biberist verlangt entweder die Erstellung der von der Emmenthalbahngesellschaft anerbotenen Straße oder eine Baarentschädigung von Fr. 2000. Derendingen besteht auf der Forderung von Fr. 15,000 Derendingen will keine Straße, weil dieselbe nicht im Interesse der Gesam m tortschaft liegt . . . ., was wirklich Thatsache ist. Sie verlangen, es möge daher der h. Bundesrath von einer solchen Straße, sei es Kantonsstraße oder auch nur bloßer Fahrweg, Umgang nehmen. Jedoch liege die Erstellung eines Fußweges im Interesse der Arbeiter der verschiedenen Fabriken in Biberist und Derendingen. Es möge daher im Entscheid der h. Bundesbehörden auf die Erstellung eines solchen Rücksicht genommen werden. Im Weitern überlassen die sämmtlichen Parteien den Entscheid den Buudeabehörden. a Die Emmenthalbahngesellschaft dagegen erklärte sieh nun mit Schreiben vom 5. März zu folgenden Leistungen bereit, welche theilweise von den früher gemachten Anerbieten abweichen : 1) unentgeltliche Erstellung eines Fußweges von l m. Breite längs der jetzigen nördlichen Bahngrenze vom Niveauübergangoberhalb der Baumwollspinnerei Emmenhof bis zur Einmündung in den bereits bestehenden Fußweg im Enimenschachen der Gemeinde Biberist, insofern die genannten Gemeinden das für diesen Fußweg nöthige Land unentgeltlich zur Verfügung stellen; 2) Bezahlung von Fr. 2000 (zweitausend) Baarentschädigung an jede der genannten Gemeinden und zwar sofort nach gänzlich vollendeter Durchführung der Betriebseinstellung; 3) unentgeltliche Abtretung des verlassenen Bahndammes o h n e Oberbau von der Gemeindegrenze Biberist-Derendingen bis zur Grenze der Papierfabrik Biberist, an die Einwohnergemeinde ßiberist, unter folgenden Bedingungen: a. der Eigenthumsübergang des genannten verlassenen Bahngebietes findet statt nach vollendeter staatlich bewilligten Durchführung der Betriebseinstellung und nachdem die Emmenthalbahn den Oberbau der Linie zu beliebiger Verwendung abgebrochen und abgeführt hat; b. die Einwohnergemeinde Biberist übernimmt diesen, wieder den gesetzlichen Orts- und Staatslasten unterworfenen

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Einstellung des Bahnbetriebes auf der Eisenbahnstrecke Biberist-Derendingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Direktion der Emmenthalbahngesellschaft vom 25./26. Januar 1884, "3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. März 1884, beschließt: 1. Die Emmenthalbahngesellschaft wird von der durch den Bundesbeschluss vom 27. Körnung 1872 betreffend die Konzession für die Linie Gerlafingen-Aare (B. A. S. VII, 548), welche Linie am 1. Januar 1873 in das Eigenthum der genannten Gesellschaft übergegangen ist (E. A. S. VIII, 145), dem Inhaber der Konzession auferlegten Verpflichtung zum öffentlichen Betrieb für den Personenund Güterverkehr mit Bezug auf die Strecke Biberist-Derendingen enthoben.

2. Die bestehenden Bahngeleise und übrigen festen Einrichtungen auf dieser Strecke dürfen indessen nicht beseitigt werden bevor das am 4. Juni 1875 darauf bestellte Pfandrecht infolge Abzahlung der Schuld oder auf anderem Weg gelöst sein wird, wie denn auch überhaupt die Rechte der Pfandgläubiger vorbehalten werden.

3. Die Emmenthalbahngesellschaft wird bei den im Schreiben ihrer Direktion vom 5. März 1884 zu Händen der Gemeinden Derendingen und Biberist gemachten Anerbietungen behaftet, in der Meinung aber, daß sie 5'ur Erstellung des Fußweges längs der Bahngrenze verpflichtet ist, wenn ihr der zur Anlage desselben erforderliche Grund und Boden auf dem Gebiete der Gemeinde Biberist zu 3 Rappen und auf demjenigen von Derendingen zu 5 Rappen per Quadratfuß zur Verfügung gestellt wird.

4. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses bea uftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Einstellung des Betriebes auf der Eisenbahnstrecke Biberist-Derendingen. (Vom 7. März 1884.)

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1884

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12

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15.03.1884

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381-389

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