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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. I.

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Nr. 1.

5. Januar 1884.

Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 28. Dezember 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Ausführung von Art. 3 des Bundesgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vom 23. April 1883, beschließt: Art. 1. Das schweizerische Handelsdepartement (Abtheilung Handel, Industrie, und Gewerbe) in Bern führt ein doppeltes Register (Register A) für diejenigen Werke, deren Einsehreibung laut Bundesgesetz obligatorisch ist, nämlich : a. für die nachgelassenen, sowie die vom Bunde, einem Kantone, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichten Werke (Art. 2, Lemma l, des Bundesgesetzes) ; b. für die Erzeugnisse der Photographie und andere ähnliche Werke (Art. 9 des Bundesgesetzes).

Art. 2. Die gleiche Amtsstelle führt ein doppeltes Register (Register B) für alle andern Werke, auf welche das Bundesgesetz Anwendung findet ; die Einschreibung Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. 1.

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dieser Werke ist fakultativ und geschieht nur auf das Begehren des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers hin (Art. 3, Lemma 2, des Bundesgesetzes).

Art. 3. Die Anmeldung zur Einschreibung eines Werkes hat bei der in Art. l bezeichneten Amtsstelle schriftlich, franko und nach Maßgabe von Formular I (s. Beilage) zu geschehen. Die Unterschrift und das Domizil des Anmeldenden sind auf dem Formular amtlich zu beglaubigen.

Art. 4. Zu dieser Anmeldung sind berechtigt die in der Schweiz domizilirten Urheber für alle ihre Werke und die nicht in der Schweiz domizilirten Urheber für in der Schweiz veröffentlichte Werke; ferner die nicht in der Schweiz domizilirten Urheber für im Auslande erscheinende Werke, aber nur dann, wenn die Urheber der in der Schweiz erscheinenden Werke im betreffenden Lande gleich behandelt werden, wie die Urheber der daselbst erscheinenden Werke. Die ausländischen Urheber letzterer Kategorie haben die Vorschriften dieser Verordnung zu erfüllen, wenn nicht durch internationale Konvention etwas Anderes vereinbart ist.

Es ist der die Register führenden Amtsstelle anheimgestellt, für die in ausländischen Staaten erscheinenden Werke je ein besonderes Registerexemplar zu halten.

Art. 5. Die Anmeldung der in Art. l bezeichneten Werke muß, unter der Verantwortlichkeit des Anmeldenden, rechtzeitig so erfolgen, daß deren Einschreibung innert drei Monaten nach ihrer ersten Veröffentlichung vorgenommen werden kann.

Für die in Art. 2 bezeichneten Werke ist die Anmeldung an keine solche Frist gebunden.

Art. 6. Die Gebühr für die Einschreibung eines Werkes beträgt Fr. 2 und ist der in Art. l bezeichneten Amtsstelle mittelst Postmandats oder Baarzahlung zu entrichten.

Art. 7. Bei Werken, welche periodisch, in Lieferungen, in successive erscheinenden Theilen oder auf ähnliche Weise

veröffentlicht werden, muß für jede, von der vorhergehenden oder nachfolgenden zeitlich getrennte Publikation eine besondere Anmeldung, unter Beobachtung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften, eingereicht werden.

Art. 8. Erfolgt die Anmeldung durch einen Dritten, so hat er eine Vollmacht beizubringen, welche ihn autorisirt, für den Berechtigten zu handeln. Die Vollmacht wird den Akten einverleibt.

Art. 9. Eine Anmeldung kann nur als gültig angesehen werden, wenn die in Art. 3--8 angegebenen Formalitäten erfüllt sind. Ist Letzteres nicht der Fall, so wird die Einschreibung, mit Vorbehalt des Rekurses an die obere Verwaltungsinstanz, verweigert.

Art. 10. Es steht dem Anmeldenden, zur leichtern Konstatirung seiner Rechte, frei, ein Exemplar seines Werkes oder, wenn dasselbe nicht vervielfältigt wird, eine Reproduktion (Photographie z. B.) oder Kopie desselben hei deiin Art. l bezeichneten Amtsstelle zu deponiren. Er kann dort ferner sein Werk mit dem amtlichen Stempel versehen und sich wieder zurücksenden lassen, gegen Entrichtung folgender Gebühren: F ü r eine Stempelung .

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. 50 Rp.

,, 2--20maliges Stempeln (bei Werken, die aus einzelnen, besonders zu stempelnden Theilen bestehen), je 30 ,, ,, 21maliges Stempeln und mehr, je.

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. 20 ,, Art. 11. Entspricht die Anmeldung den Vorschriften des Gesetzes und dieser Vollziehungsverordnung, so wird sofort die Einschreibung in die Register vorgenommen.

Art. 12. Die Register (Formular II, s. Beilage) enthalten : a. Ordnungsnummer ; b. Datum der Einschreibung;

c. Bezeichnung des Werkes; d. Name und Domizil des Eigenthlimers des Urheberrechts; ist dasselbe beschränkt durch das Verlagsrecht (0. 373) oder getheilt (Veröffentlichungs- und Aufführungsrecht dramatischer und musikalischer Werke, Art. 7 des Bundesgesetzes) etc., so sind die bezüglichen Verhältnisse hier anzugeben; e. Name und Domizil des Urhebers ; f. Firma und Domizil des Herausgebers oder Verlegers ; g. Datum und Ort der ersten Veröffentlichung; h. Bemerkungen (vorkommenden Falls Name und Domizil des Bevollmächtigten, etc.).

Unter der Rubrik c ist anzugeben: Art des Werkes (Buch, Zeitschrift, Uebersetzung, dramatisches , musikalisches, dramatisch-musikalisches Werk, Photographie, Zeichnung, Gemälde, Werk der Skulptur, Plan, Karte etc.); ferner eine kurze Skizzirung des "Werkes (Titel, Benennung, Gegenstand etc., je nach seiner Natur) an Hand der im Anmeldungsformular enthaltenen Angaben.

Art. 13. Die Anmeldung und Einschreibung haben in einer der drei Nationalsprachen zu geschehen.

Für jedes Doppel der Register ist ein alphabetisches Repertorium anzulegen-und fortwährend auf den Tag nachgetragen zu halten.

Art. 14. Die Einschreibung, sowie auch die Uebertragung (Artikel 17 der Verordnung) geschieht auf Gefahr des Anmeldenden. Eine vorherige Prüfung über seine Berechtigung oder über die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben findet nicht statt.

Art. 15. Die vollzogenen Einschreibungen werden im offiziellen Organ des Handelsdepartements veröffentlicht.

Art. 16. Es ist Jedermann gestattet, die auf die Einschreibung von Werken der Literatur und Kunst bezüglichen Akten und Register einzusehen und sich beglaubigte Auszüge aus denselben geben zu lassen.

Die Einschreibung wird nur auf Verlangen und gegen Erlegung einer Gebühr von Fr. 2 bescheinigt.

Ferner werden folgende Taxen berechnet : für einen Auszug aus dem Register .

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. Fr. 2 für Abschriften von Akten per Seite .

. fl l für mündliche oder schriftliche Mittheilungen, welche Nachschlagen in den Registern oder Anmeldungsakten erfordern ,, l--2 Art. 17. Uebertragungen des Urheberrechts können ebenfalls, gegen Erlegung einer Gebühr von Fr. l, zur Vormerkung in den Registern angemeldet werden.

Die Löschung eines eingeschriebenen Werkes wird auf besonderes Verlangen des Eigenthümers des Urheberrechts oder auf gerichtliches Urtheil hin, ebenfalls gegen Erlegung einer Gebühr von Fr. l, vorgenommen.

Ueber den Ablauf der Schutzfristen wird keine Kontrole geführt.

Uebertragungen und Löschungen, sowie der Grund letzterer, werden ebenfalls in dem in Art. 15 bezeichneten Organe publizirt.

Art. 18. Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber berechtigt, dieselben ohne Angabe des Namens oder des wahren Namens des Urhebers zur Einschreibung anzumelden.

Art. 19. Die Formulare für die Anmeldung von Werken zur Einschreibung werden von der in Art. l genannten Amtsstelle unentgeltlich geliefert.

. Art. 20. Die genannte Amtsstelle hält ein Kassabuch, in welches ihre Einnahmen und Ausgaben eingetragen wer-

den ; das Kontrollbureau des Finanzdepartements wird dieses Kassabuch alle drei Monateverifizieren.

Art. 21. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1884 in Kraft. Sie findet auch auf die vor diesem Datum erschienenen Werke der Literatur und Kunst, welche zur Einschreibung angemeldet werden, Anwendung.

B e r n , den 28. Dezember 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Ruchonnet.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

7 Formular I.

Literarisches und künstlerisches Eigenthum.

Ich Wir d Unterzeichnet Wir wohnhaft in u * l d literarische ,,, , E , ., , melde... folgendes ____---.--:--____ Werk zurEinschreibungg 5 6 in das in künstlerische Art. 3 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 vorgesehene Register an, indem Wir erkläre..., hiezu berechtigt zu sein.

Ort und Datum Unterschrift Amtliche Beglaubigung von. Unterschrift und Domizil Bezeichnung des Werkes* Name und Domizil des Eigenthümers des Urheberrechts (s. Art. 12 d der Verordnung) Name und Domizil des Urhebers Firma und Domizil des Herausgebers oder Verlegers Ort und Datum der erstell Veröffentlichung oder des ersten "Erscheinens Obligatorische oder fakultative Einschreibung (Art. l und 2 der Verordnung) * Art des Werkes: Buch, Zeitschrift, Uebersetzung, dramatisches, musikalisches Werk, Photographie, Werk der Skulptur, Plan, Karte etc. ; kurze Skizzirung desselben : "Titel, Zahl der Bande, Format, Benennung (Schauspiel, Lustspiel, Oper, Sonate, Oratorium, etc.), Bezeichnung des dargestellten Gegenstandes, Reproduktionsweise: Kupferstich, Lithographie etc. etc. etc.

Bemerkung: Wenn diese Anmeldung von einem Bevollmächtigten des Berechtigten unterschrieben wird, so ist eine Vollmacht beizulegen.

Eingeschrieben unter Nr.

Bern, den Alle Sendungen müssen frankirt sein.

Die Gebühr von Fr. 2 ist per Postmandat einzusenden.

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Formular II.

Literarisches und künstlerisches Eigenthum.

Register A lB OrdnungsNnmmer.

Datum der Einschreibung.

Bezeichnung des Werkes.

Name und Domizil des Eigentümers des Urheberrechts.

Name und Domizil des Urhehers.

Firma und Ort und Datum Bemerkungen.

Domizil des der Heransgebers (Bevollmächersten Veroder tigter etc.)

öffentlichung.

Verlegers.

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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. (Vom 28. Dezember 1883.)

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Jahr

1884

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1884

Date Data Seite

1-8

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10 012 167

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