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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 10. Januar Ì884.

(Vom 20. März

1884.

Tit.

Der Kantonsrath des Kantons Schwyz hat unterm 10. Januar 1884 eine Abänderung der §§ 27 und 28 und einen Zusatz zu § 98 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 11. Juni 1876 und 23. September 1877 beschlossen, welche Partialrevision in der Volksabstimmung vom 17. Februar 1884 ' mit 2158 gegen 385 Stimmen angenommen worden ist.

Die beiden zuerst genannten Verfassungsartikel bestimmen die Zusammensetzung des Bezirkes Schwyz aus 14 Gemeindon , worunter die Gemeinde I b e r g , und die Eintheilung des Kantons in 13 Kreise, von denen der erste , Schwyz, bis jetzt aus den Gemeinden Schwyz, Iberg und Alpthal bestand.

Der § 98 findet sich in dem von den G e m e i n d e b e h ö r d e n handelnden III. Abschnitte des III. Titels der schwyzerischen Verfassung und schreibt, soweit dessen Inhalt uns hier interessiren kann, vor, daß für die Gemeinden, welche aus mehrern Ortschaften oder Filialen bestehen, als Versammlungs und Abstimmungsort der Kirchgemeinden , zusammenfallend mit politischen Gemeinden, der Hauptort zu gelten habe.

223 Eine Ausnahme -- sagt das letzte (vierte) Lemma des § 98 -- bilden die Kreise Wollerau und Pfäffikon, welchen in den getrennten Gemeinden eine entsprechende Urnenaufstellung gestattet ist.

Die Abänderungen, welche das Verfassungsgesetz vom 10. Januar 1884 unter Ziffer I in Bezug auf die §§ 27 und 28 der Kantonsverfassung anbringt, gehen dahin, daß die Gemeinde Iberg in zwei Gemeinden, Ober-Iberg und Unter-Iberg, getrennt wird, der Kreis Schwyz fürderhin aus den Gemeinden Schwyz , Ober-Iberg und Alpthal bestehen soll und ein neuer Kreis, bestehend aus der Gemeinde Unter-Iberg, geschaffen wird.

Der § 98 der Verfassung erhält den Zusatz -- Ziffer II der Revision -- daß bei geheimen Abstimmungen auch in den» einsiedlischen Vierteln Euthal, Groß, Willerzell, Egg, Trachslau und Bennau besondere Urnen' aufgestellt werden dürfen, die Oeffnung derselben und die Ausmittlung des Abstimmungsergebnisses jedoch in allen Fällen auf dem Hauptbüreau in Einsiedeln zu erfolgen habe.

In Ansehung der Trennung der Gemeinde Iberg und der Bildung eines eigenen Kreises aus derselben, sowie, der Neueintheilung des Kreises Schwyz, schreiben sodann in das Verfassungsgesetz unter Ziffer III aufgenommene U e b e r g a n g s b e s t i m m u n gen vor: 1) daß die Ausführung der Trennung der Gemeinde Iberg endgültig durch den Kantonsrath erfolge (§ 1); 2) daß bei der Partialerneuerung des Kantonsrathes im Jahre 1884 im Kreise Schwyz 6 Mitglieder und im Kreise UnterIberg l Mitglied , und im Jahre 1886 im Kreise Schwyz 7 Mitglieder und im Kreise Unter Iberg 1 Mitglied gewählt werden sollen (§ 2) ; 3) daß der Regierungsrath dieses Verfassungsgesetz dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen und hiefür im Falle der Annahme die eidgenössische Gewährleistung nachzusuchen habe ( 3).

Mit Schreiben vom 29. Februar dieses Jahres haben Landammann und Regierungsrath des Kantons Schwyz das Verfassungsgesetz in 250 Exemplaren dem Bundesrath zu Händen der eidgenössischen Räthe eingesandt und damit das Gesuch verbunden : Es wolle dieses Gesetz noch im Verlaufe der bevorstehenden außerordentlichen Märzsession der Bundesversammlung mit empfehlendem Berichte behufs Erlangung der eidgenössischen Garantie vorgelegt werden.

224 Unterm 6. März lief ein vom 4. d. Mts. aus Iberg datirtes Memorial bei uns ein, welches vom Präsidenten des Gemeinderathes, dem Gemeindesäckelmeister und einem Mitgliede des Gemeinderathes von Iberg unterzeichnet ist, den Mandataren des Gemeinderathes laut Beschluß desselben vom 2. Marx, in dessen Auftrag sie folgendes B e g e h r e n stellen: 1) ,,Es sei Ziff. III, § 2, des Ihrer Garantie unterstellten Verfassungsgesetzes nur in dem Sinne zu genehmigen, daß der neue Wahlkreis Unter-Iberg drei Repräsentanten im Kantonsrathe erhalte, und 2) daß der Wahlkreis Unter - Iberg berechtigt erklärt werde, diese drei Repräsentanten bei der nächsten Wahl der schwyzerischen Kantonsräthe zu wählen. a Hiebei bemerken die Rekurrenten ausdrücklich, daß sie nicht verlangen, daß etwa das Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes einstweilen hinausgeschoben werde, auch wenn der Entscheid über die Beschwerde sich verzögern sollte.

Unser Justiz- und Polizeidepartement hat diese Rekursschrift schon gleichen Tages, am 6. März, der h. Regierung des Kantons Schwyz zur Vernehmlassung übersandt. Am 18. März ist die letztere dem Departemente von Herrn Nationalrath V. Schwander persönlich im Namen des schwyzerischen Regierungsrathes nebst 11 Beilagen, worunter sechs verschiedene Protokollauszüge, eingereicht worden; sie trägt das Datum des 15. März 1884.

Bei der Dringlichkeit dieser Angelegenheit -- die Partialerneuerung des Kantonsrathes für di« Hälfte der Mitglieder soll im nächsten Monat (28. April) vorgenommen werden --- erlauben wir uns, die streitigen Punkte alles und jeden nebensächlichen und unerheblichen Beiwerkes zu entkleiden und direkt auf den Kern der Frage einzugehen.

Vorauszuschicken ist, daß der zu § 98 der schwyzerischen Verfassung beschlossene Zusatz in keiner Hinsicht die bundesrechtlich Kritik herausfordern kann und auch von den Beschwerdeführern nicht angefochten wird.

Wir beantragen denn auch die vorbehaltlose Gewährleistung der Ziff. II des im Anhang abgedruckten Verfassungsgesetzes.

Es leuchtet ein, daß ebenso wenig die Trennung einer Gemeinde in zwei neue Gemeinden oder die Bildung eines neuen (Wahl-)Kreises und einer dadurch herbeigeführten Veränderung in der bisherigen Zusammensetzung eines andern Kreises gegen bundes-

225 mäßige Vorschriften und Grundsätze verstößt. Demgemäß liegt gleichfalls kein Grund vor, aus welchem die Bundesgarantie der Ziff. I des Kevisionsgesetzes zu versagen wäre. Die Beschwerdeführer haben übrigens auch gegen diesen Theil der Revision keine Einwendung erhoben.

Anders verhält es sich mit § 2 der unter III enthaltenen U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n . Gegen diese Bestimmung wendet sich die Beschwerdeschrift und es liegt uns ob, deren Inhalt und Tragweite etwas genauer in's Auge zu fassen.

Der § 2 der Uebergangsbestimmungen regelt die Folgen der neuen Kreisbildung in Hinsicht auf die Kantonsr t h s w a h l e n .

Dem Wortlaute nach spricht er bloß von den nächsten Partialerneueruugswahlen des Kreises Schwyz und der Vornahme der dem neuen Kreise Unter-Iberg zukommenden Wahlen. Allein in der Bestimmung, daß der Kreis Unter-Iberg im Jahre 1884 ein Mitglied und im Jahre 1886 ein Mitglied zu wählen, liegt die Feststellung der Zahl seiner Vertreter im Kantonsrathe auf z w e i mit eingeschlossen.

In dieser Beziehung nun muß erwähnt werden, daß gemäß § 30 der Verfassung des Kantons Schwyz die Mitglieder des Kantonsrathes in den Kreisen nach dem Verhältniß der Zahl der Wohnbevölkerung gewählt werden, und zwar je ein Mitglied auf 600 Seelen und einen letzten Bruchteil von mehr als 200 Seelen. Als Grundlage gilt jeweilen das Ergebniß der periodisch stattfindedn eidgenössischen Volkszählungen.

Die Amtsdauer der Kantonsräthe ist auf vier Jahre festgesetzt; je zu zwei Jahren tritt die Hälfte derselben uns (§ 32).

In Ausführung des § 30 der Verfassung und auf Grundlage der eidgenössischen Volkszählung vom \. Dezember 1880 hat der Kantonsrath von Schwyz durch Beschluß vom 14. Juli 1881 die Vertretung der einzelnen Kreise im Kantonsrathe, ,,von dessen Partialerneueru im Frühjahre 1882 an bis zur n ä c h s t e n eidg e n ö s s i s c h e n Volkszählung", festgesetzt.

Darnach kamen auf den Kreis Schwyz mit 9021 Seelen 15 Mitglieder.

Infolge der Verfassungsrevision vom 10. Januar 1884 reduzirt sich die Einwohnerzahl des Kreises Schwyz um die Zahl der Wohnbevölkerung des Kreises (zugleich Gemeinde) Unter-Iberg. Die Behörden des Kantons beziffern die auf den neuen Kreis entfallende Wohnbevölkerung auf 1396 Seelen und sehreiben demzufolge dem verkleinerten Kreise Schwyz die Zahl von 7 6 2 5 zu. Der Gemeinde-

226 rath von Iberg dagegen nimmt für die Gemeinde und den Kreib Unter-Iberg 7 Personen mehr in Ansprach, also eine Seelenzahl von 1403. Diese Sieben sind Insassen des Iberger Armenhauses,, das auf dem Territorium von Unter-Iberg liegt und wo sich sämmtliche Armengenössige am 1. Dezember 1880 befunden haben und jetzt noch befinden ; allein jene Sieben gehören vermöge ihrer Abstammung nach Ober-Iberg und werden deßhalb von dieser Gemeinde zu ihrer Bevölkerungsquote (nach welcher sich gemäß § 4 des Kantonsrathsdekretes vom 10. Januar 1884 betreffend die Trennung der Gemeinde Iberg die Vermögens- und Lastenvertheilung vollziehen soll) gezählt. (Anläßlich sei hier bemerkt, daß eine Angabe der Rekursschrift, wonach die Berechnungsweise der Kantonsbehörden auch deßwegen falsch wäre, weil am 1. Dezember 1880 zehn vorübergehend Abwesende, von denen auch gerade sieben auf Uuter-Iberg fallen, nicht mitgezählt worden, sich als thatsächlich unrichtig herausstellt und daß in einem Schreiben des Gemeindeschreibers von Iberg an den Chef unseres Justiz- und Polizeidepartements vom 12. März die Möglichkeit des Irrthums zugegeben und diesfalls um Berichtigung ersucht wird).

Die zwischen den Kantonsbehörden von Schwyz und dem Gemeinderath von Iberg bestehenden Differenzen charakterisiren sich nach folgenden zwei Richtungen.

O D Die Kantonsbehörden gehen von dem Grundsatze aus, daß die durch die sogenannte Repräsentanzverordnung vom 14. Juli 1881 festgesetzte Zahl der Mitglieder des Kantonsrathes bis zur nächsten eidgenössischen Volkszählung nicht verändert werden dürfe. Nach jener Verordnung ist die Gesammtzahl der Mitglieder 88, unter denen der Kreis Schwyz (9021 Seelen) bis jetzt mit 15 Deputirten vertreten war. Die Neuschaffung eines Kreises Unter-Iberg -- durch wiederholte Petitionen von dorther veranlaßt -- sei nur unter der Voraussetzung bewilligt und vom Volke angenommen worden, daß die Repräsentantenzahl des bisherigen Kreises Schwyz von den beiden neu gebildeten Kreisen nicht überschritten werde. Es sei dies eine eonditio sine qua n o n , eine grundsätzliche Voraussetzung der ganzen Kreisabänderung, weil sonst eine Verschiebung des Repräsentanzverhältnisses zu Gunsten der zwei genannten Kreise und zum Nachtheil der übrigen eintreten würde. So könne es sich nun nur fragen, wie die 15 Deputirten des bisherigen
Kreises Schwyz auf die zwei neuen Kreise zu vertheilen seien, und die Lösung dieser Präge sei eine gegebene, wenn man in Betracht ziehe, daß gemäß dem gleichzeitig mit der Verfassungsrevision (10. Januar 1884) erlassenen Trennungsdekret des Kantonsrathes für Unter-Iberg eine Seelenzahl von 1396, also für den neuen Kreis Schwyz (die Ge-

227 meinden Schwyz, Ober-Iberg und Alpthal) eine solche von 7625 sich ergebe. Auf Schwyz entfallen nämlich danach 12 Mitglieder (600 X 12 = 7200) und für den nützlichen Bruchtheil von 425 noch ein Mitglied, d. h. im Ganzen 13 Mitglieder. Unter-Iberg aber erhalte zwei Mitglieder; der Bruchtheil von 196 Seelen falle außer Berechnung, da nach § 30 der Verfassung nur ein letzter Bruchtheil von mehr als 200 Seelen das Recht zur Wahl eines Mitgliedes verleihe. Aber wenn auch Unter-lberg einen stärkern Bruchtheil -- über 200 betragend, jedoch unter demjenigen von Schwyz bleibend -- aufzuweisen hätte, so würde die Vertheilung der 15 Deputirten auf der Grundlage des bis 1890 unveränderlichen Repräsentanzdekretes vom 14. Juli 1881 die angegebene (13 und 2) verbleiben.

Die Zahl 1396 in der Berechnung der Seelenzahl von UnterIberg wird, wie schon angedeutet, dadurch gefunden, daß die im Armenhaus Iberg zur Zeit der Volkszählung (l Dezember 1880) wohnenden armengenössigen Insassen oberibergisch Familienabstammung der Bevölkerung von Ober-Iberg zugetheilt werden.

Die Gemeindebehörde von Iberg erklärt dieser Anschauungsweise gegenüber, daß das Repräsentanzdekre vom 14. Juli 1881 nicht einer Verfassungsbestimmung zum Trotz aufrecht erhalten werden könne und daß die Wohnbevölkerung von Unter-lberg streng nach der Grenzregulirung des Trennungsdekretes auf Grundlage der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 zu berechnen, demnach auf Verhältnisse, die nach diesem Datum eingetreten oder gegenwärtig noch gar nicht einmal eingetreten sind, sondern erst möglicherweise in der Zukunft eintreten können (Ueberschaffun der armengenössigen Ober-Iberger nach Ober-Iberg), durchaus keine Rücksicht zu nehmen sei. Dies sei im Jahre 1882 bei den Kantonsrathswahl mit Bezug auf andere Kreise ebenfalls so gehalten worden, obschon seit 1. Dezember 1880 sieh in gewissen Kreisen ganz bedeutende Veränderungen zu Ungunsten ihrer Vertretungsstärke hätten nachweisen lassen.

Nach der Maßgabe des § 30 und im Hinblick auf § 4 der Kantonsverfassung und Art. 4 der Bundesverfassung, welche die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze statuiren, habe daher der Kreis Unter-Iberg als Basis seiner Vertretung im Kantonsrath die Zahl 1403 zu beanspruchen, d. h. er habe das Recht auf 3 Mitglieder des Kantonsrathes (2 X 600 + 203) und überdies als neuer
selbstständiger Kreis das Recht (wie alle Kreise 1882) auf sofortige erstmalige Wahl der Gesammtzah seiner Vertreter.

In der letztgedachten Beziehung macht der Regierungsrath von Schwyz darauf aufmerksam, daß ein Theil -- die Hälfte, resp. 8 --

228 von den Deputirten des bisherigen Kreises Schwyz, an deren Wahl Unter-Iberg sich 1882 mitbetheilig halte, bis 1886 im Amte verbleiben, weshalb auch der neue Kreis Unter-Iberg, gleich allen übrigen, 1884 seine Vertretung nur zum Theil, zur Hälfte, wählen könne.

Der Bundesrath hält den Standpunkt, auf den sich die Kantonsregierung in Betreff der Festsetzung der Repräsentautenzah der Kreise Schwyz und Unter-Iberg gestellt h a t , für nicht zutreffend und geradezu unhaltbar. Die maßgebende Bestimmung liegt diesfalls einzig und allein in § 30 der Schwyzer Verfassung, gemäß welchem die Mitglieder des Kantonsrathes nach der Zahl der Wohnbevölkerung auf der Grundlage des Ergebnisses der letzten eidgenössischen Volkszählung in j e d e m K r e i s e gewählt werden sollen.

Das sogen. Repräsentanzdekret vom 14. Juli 1881 ist nichts Anderes, als die rechnungsmäßige Festsetzung der auf einen jeden Kreis nach dieser Verfassungsvorschrift entfallenden Zahl von Mit.gliedern des Kantonsrathes. Allein wenn auch dieses Dekret in seinem § l die Vertretung "bis zur nächsten eidgenössischen Volkszählung" festsetzeu will, vermag es doch vor einer konstittionelle A b ä n d e r u n g d e r K r e n s e o d e r e i n e s ein z e i n e n K r e i s e s nicht Stand zu halten ; es muß ihr weichen, sofern in diesem Falle nach Maßgabe der Grundbestimmung der Verfassung (§ 30) für den einen oder für mehrere Kreise eine neue Vertretungsziffer sich ergibt. Andernfalls entstände in der That eine ungleiche Behandlung der Bürger des einen Kreises gegenüber denjenigen der andern, was einer Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und des § 4 der Kantonsverfassung von Schwyz gleichkommen würde und deshalb nicht statthaft ist.

Die Behörden von Schwyz scheinen dieser Partialrevision (Ziff. I) den Charakter einer erst nach 1890 in volle Wirksamkeit tretenden Verfassungsbestimmung zu vindiziren und inzwischen derselben bloß im Rahmen des Repräsentanzdekretes Licht und Luft gewähren zu wollen -- ein offenbar ganz irrthümlicher Standpunkt.

Wenn wir demnach dafür halten, daß der Kreis Unter-Iberg ein verfassungsmäßiges Recht auf drei Repräsentanten im Kantonsrathe habe, bei Annahme einer maßgebenden Wohnbevölkerung von 1403 Seelen, so sind wir dagegen nicht der Ansieht, daß der Anspruch, die Gesammtz derselben sofort auf einmal zu wählen,
ebenfalls bundesrechtlich geschützt werden müsse.

Wir finden es gegentheil durchaus angemessen, daß der bisherige Zustand in den neuen durch eine solche Bestimmung, wie

229 aie Ziff. III, § 2, des Verfassungsgesetzes diesfalls enthält, übergeleitet werde, und die Thatsache, daß Unter-Iberg 1882 im Kreise Schwyz mitgewählt hat und zur Hälfte (§ 32 der Schwyzer Verfassung) bis 1886 dort mitvertreten bleibt, kann unsers Brachtens nicht außer Acht gelassen werden. Wir wüßten auch nicht, worin diesfalls eine rechtliche Ungleichheit zum Nachtheil des neuen Kreises zu finden wäre, die von Bundes wegen aufgehoben werden müßte.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen den im Entwürfe nachfolgenden Bundesbeschluß zu beantragen und versichern Sie, Tit., hiebei unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 20. März 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 10. Januar 1884.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft und des Antrages des Bundesrathes vom 20. März 1884 betreffend die am 10. Januar 1884 beschlossene Partialrevision der Verfassung des Kantons Schwyz, Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. II.

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i n E r wäg u n g:

1) daß dieses Verfassungsgesetz die Repräsentanz desneugeschaffenen Kreises Unter-lberg im Kantonsrath nicht anders als auf Grundlage des § 30 der Kantonsverfassung, d. h. nach Maßgabe der am 1. Dezember 1880 vorhanden gewesenen Wohnbevölkerung festsetzen darf und daß auf dieser Grundlage dem Kreise Unter-lberg die Wahl von drei Mitgliedern des Kantonsrathes zukommt, wobei jedoch gegen die Vornahme der Wahl in zwei Serien, in entsprechender Anwendung von § 32 der Kantonsverfassung, vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einzuwenden ist; 2) daß das Gesetz im Uebrigen nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; 3) daß dasselbe am 17. Februar 1884 in der Volksabstimmung von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem erwähnten Verfassungsgesetze des Kantons Schwyz wird hiermit die bundesmäßige Garantie ertheilt -- jedoch mit Ausnahme von Ziffer III, § 2, der Uebergangsbestimmungen in Betreff der Vertretung des Kreises Unterlberg im Kantonsrathe.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

231 Anhang.

Yerfassungsgesetz betreffend

die Abänderung der §§ 27, 28 und 98 der Verfassung des Kantons Schwyz, vom 11. Juni 1876.

(Vorn 10. Januar 1884.)

Der K a n t o n s r a t h des Kantons Schwyz, nachdem in seiner Sitzung vom 27. Juli 1883 eine Revision der Verfassung vom 11. Juni 1876 betreffend Trennung des Wahlkreises Schwyz und betreffend Aufstellung von Theilurnen beschlossen worden ist, auf den Antrag des Regierungsrathes, besch ließt: I.

Die §§ 27 und 28 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 11. Juni 1876 werden in der Weise abgeändert, daß 1) die Gemeinde Iberg in die Gemeinden Ober-Iberg und UnterIberg getrennt wird ; 2l der Kreis Schwyz aus den Gemeinden Schwyz, Ober-Iberg und Alpthal besteht; 3) ein neuer Kreis, bestehend aus der Gemeinde Unter-Iberg, geschaffen wird.

II.

Der § 98 der Verfassung erhält folgenden Zusatz : Außerdem dürfen bei geheimen Abstimmungen in den einsiedlischen Vierteln Euthal, Groß, Willerzell, Egg, Trachslau und Bennau besondere Urnen aufgestellt werden. Die Oeffnung derselben und die Ausmittlung des Abstimmungsergebnisses haben jedoch in allen Fällen auf dem Hauptbüreau in Einsiedeln zu erfolgen.

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in.

Uebergangsbestimmungen.

§ L

Die Ausführung der Trennung der Gemeinde Iberg erfolgt endgültig durch den Kantonsrath.

§ 2.

In Betreff der Repräsentanz der Kreise Schwyz und UnterIberg wird festgesetzt, daß bei der Partialerneuerung des Kantonsrathes im Jahre 1884 im Kreise Schwyz 6 Mitglieder und im Kreise Unter-Iberg l Mitglied, und im Jahre 1886 im Kreise Schwyz 7 Mitglieder und im Kreise Unter-Iberg l Mitglied gewählt werden.

§ 3.

Der Regierungsrath hat dieses Verfassungsgesetz dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen und hiefür im Falle der Annahme die eidgenössische Gewährleistung nachzusuchen.

S c h w y z , den 10. Januar .1884.

Namens des K a n t o n s r athes, Der Präsident : Dr. A. Diethelm.

Die Sekretäre, Mitglieder: J. A. Winet. D. Triner.

Der R e g i e r u n g s r a t h b e s c h l i e ß t : Vorstehendes Verfassungsgesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in angemessener Anzahl Abdrücke an die Stimmberechtigten auszutheilen, und Sonntags den 17. Februar 1884 dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

S c h w y z , den 12. Januar 1884.

N a m e n s d e s Regierungsrathes Der Landammann : C. Reichlin Der Kanzleidirektor: Kälin

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 10. Januar Ì884. (Vom 20. März 1884.

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29.03.1884

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