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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. III.

Nr. 51.

22. Oktober 1884.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Vollziehung des

Posttaxengesetze vom 26. Juni 1884 und der

Post-Transportordnung vom 7. Oktober 1884.

(Vom 16. Oktober 1884.)

I. Allgemeines.

1. Nachdem der Termin für den Einspruch gegen das Bundesgesetz vom 26. Juni 1884, betreffend die Posttaxen, mit dem 3. dies unbenutzt abgelaufen ist, hat der Bundesrath die Transportordnung für die schweizerischen Posten einer Revision unterworfen und den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes und der neuen Transportordnung auf 1. N o v e m b e r 1884 festgesetzt.

2. Zum Behufe dieser Vollziehung werden von der Postverwaltung folgende Erlasse, die vom Publikum bei sämmtlichen Poststellen zu den hienach angegebenen Preisen angekauft werden können, neu ausgegeben : a. das Posthandbuch ; Preis Fr. l ; b. der interne Briefposttarif, mit Instruktion, Nr. l, vom 11. Oktober 1884; Preis 50 Cts.; c. der interne Fahrposttarif mit Instruktion, Nr. l, vom 14. Oktober 1884; Preis 50 Cts.; d. der Taschenposttarif, vom 13. Oktober 1884; Preis 20 Cts.; e. der Plakat-Fahrposttarif mit Distanzenzeiger für den internen und internationalen Verkehr, vom 15. Oktober 1884 ; Preis 20 Cts.; Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

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770

f. Extraabzüge des Posttaxengesetzes, der Transportordnung und der bezüglichen allgemeinen Vollziehungsinstruktion, vom 10. Oktober 1884, zusammengeheftet ; Preis 50 Cts. ; g. das Verzeichniß der schweizerischen Postbureaux, vom 1. November 1884; Preis 20 Cts.; h. das Verzeichniß der schweizerischen Postablagen, vom 1. November 1884; Preis 50 Cts.

3. Wir heben nun in Nachstehendem die hauptsächlichsten Aenderungen, welche mit dem 1. November in's Leben zu treten haben, hervor und verweisen im Uebrigen auf das Gesetz und die Transportordnung selbst, sowie auf die in Ziffer 2 hier oben erwähnten Erlasse.

II. Briefpost.

4. Die G e w i c h t s g r e n z e n für die mit der Briefpost zu befördernden Gegenstände sind festgestellt wie folgt : a. für die portofreien Sendungen (uneingeschrieben und ohne Werthangabe), wie bisher auf 2 kg. ; b. für die Drucksachen und Waareumuster, auf 500 g. (statt wie bisher 2 kg.); c. für die im Abonnementswege versandten Bücher aus Bibliotheken etc. (Art. 30 der neuen Transportordnung), auf 2 kg.; d. für die übrigen Briefpostgegenstände, auf 250 g.

Es ist nicht mehr zuläßig, Briefpostgegenstände, welche die oberwähnten Gewichtsgrenzen überschreiten, uneingeschrieben mit der Briefpost, (aber unter Berechnung der Fahrposttaxe) zu versenden, sondern es werden die Drucksachen und Waarenmuster über 500 g., die im Abonnementsweg versandten Bücher über 2 kg.

und die übrigen (nicht portofreien) Briefpostgegenstände über 250 g.

stets ganz wie Fahrpoststücke behandelt und taxirt.

(Mit Ausnahme der dienstlichen Sendungen der Postverwaltung selbst, welche ohne Beschränkung des Gewichts portofrei sind, der dienstlichen Sendungen der Telegraphenverwaltung, sowie der amtlichen Sendungen der Bundeskanzlei, welche [besondere Verfügung für Versendung von Referendumsvorlageu vorbehalten] bis zum Gewicht von 5 kg. Portofreiheit genießen, sind Pakete über 2 kg., auch wenn sie als amtlich bezeichnet wären, stets als taxpflichtige Fahrpoststüeke zu behandeln.)

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5. Bezüglich der B r i e f p o s t t a x e n bemerken wir: a. frankirte Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere, verschlossene und unverschlossene Pakete außerhalb des Lokalrayons unterliegen bis 250 g. einer Taxe von 10 Cts. Es ist also hier die bisherige doppelte Taxe für Briefe über 15 g. a u f gehoben; b. im Lokalrayon, von 10 km., in gerader Linie von Poststelle zu Poststelle bemessen, tritt dagegen eine Aenderung in den bisherigen Taxen (frankirt 5 Cts. bis 15 g., 10 Cts. über 15 bis 250 g.) nicht ein ; c. nach wie vor unterliegen die unfrankirten und ungenügend frankirten Briefe einer Taxe im doppelten Betrag der Frankatur (Lokalrayon bis 15 g. 10 Cts., über 15 bis 250 g. 20 Cts. ; außerhalb des Lokalrayons, bis 250 g. 20 Cts.), letztere unter Abzug des Werthes der verwendeten Werthzeichen ; d. die besondern Taxkategorien der Geschäftspapiere und der kleinen unverschlossenen Pakete bis 250 g. sind aufgehoben ; e. die Drucksachen über 500 bis 1000 g., welche bisher einer Briefposttaxe von 15 Cts. unterlagen, werden, wie bereits unter Ziffer 4 bemerkt, als Fahrpoststücke behandelt (Gewichtstaxe 25 Cts.); f. die Taxe der Waarenmuster beträgt: bis 50 g. 5 Cts. (wie bisher), über 50 bis 250 g. 5 Cts. (statt wie bisher 10 Cts.), über 250 bis 500 g. 10 Cts. (statt wie bisher 15 Cts.); g. die Gebühr für die E i n s c h r e i b u n g ( R e k o m m a n d a t i o n ) von i n t e r n e n Briefpostgegenständen beträgt nunmehr 10 Cts., statt wie bisher 20 Cts. (Die Rekommandationsgebühr für Briefpostgegenstände nach dem Auslande wird auf 25 Cts. belassen.)

6. Es werden vom 1. November 1884 an keine neuen F r a n k o - C o u ver te mehr erstellt, sondern nur diejenigen aufgebraucht, die bei der Centralverwaltung, bei den Kreis-Werthzeichenbüreaux, den Poststellen und dem Publikum noch im Vorrath sich befinden. Der Verkaufspreis beträgt wie bisher für jedes Stück l Ct. mehr als der Taxwerth.

7. Unfrankirt und ungenügend frankirt können nur gewöhnliche (uneingeschriebene) B r i e f e befördert werden. Alle übrigen Briefpostgegenstände (Postkarten, Drucksachen, Waarenmuster und rekommandirte Korrespondenzen aller Art) werden nur dann spedirt, wenn sie ganz frankirt sind (und auch den übrigen für sie aufgestellten Bedingungen entsprechen).

772 8. Den W a a r en m u s t e r n darf nunmehr (nach Art. 6 des neuen Posttaxengesetzes) ein Bulletin oder Bordereau beigegeben sein.

9. Bezüglich des Ausschlusses von Gegenständen, die äußerlich B e m e r k u n g e n i n j u r i ö s e n o d e r u n s i t t l i c h e n I n h a l t s tragen, sowie von Postkarten mit unzuläßigen Mittheilungen wird auf die Art. 5 und beziehungsweise 28, Ziffer 4 der neuen Transportordnung hingewiesen.

10. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes unterliegen die D r u c k s c h r i f t e n zur E i n s i c h t , welche nicht sofort, sondern erst nach Kenntnißnahme des Inhalts refüsirt werden, nicht mehr besondern Bestimmungen, sondern es sind dieselben (für die Rücksendung an die Buchhandlung etc.) wie neu a u f g e g e b e n e r Gegenstände zu behandeln.

III. Zeitungen.

11. Die Gebühr für Besorgung von A b o n n e m e n t e n auf i n l ä n d i s c h e Z e i t u n g e n , mit Bezug des Abonnementspreises durch die Post, wird von 20 auf 10 Cts. herabgesetzt, also auf denjenigen Betrag, welcher jetzt für bloße Zeitungsbestellungen ohne Bezug des Preises (Art. 34, Ziffer 5 der neuen Transportordnung) festgesetzt ist.

Die Gebühren für Abonnemente auf auswärtige Zeitungen bleiben unverändert, nämlich für Deutschland und Oesterreich-Ungarn 50 Cts. ; für Frankreich 3 °/o des Abonnementsbetrages (wenigstens aber 50 Cts. für jedes Abonnement).

12. Nach Art. 14 des neuen Posttaxengesetzes können die Verleger, wenn sie es für gut finden, die p o s t a m t l i c h a b o n nir te n Zeitungen ohne Adresse der einzelnen Abonnenten versenden.

IT. Fahrpost.

13. Als Fahrpoststücke werden, außer den Gegenständen mit angegebenem Werth und denjenigen, welche der Versender ausdrücklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet, a. die Plis und kleinen Pakete über 250 g.; b. die als amtlich bezeichneten Sendungen über 2 kg. (ausgenommen die dienstlichen Sendungen der Post- und Telegraphenverwaltung und der Bundeskanzlei, siehe § 4 hievor);

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e. die Drucksachen und Waarenmuster über 500 g. ; d. die Sendungen abonnirter Drucksachen (von Bibliotheken etc.)

über 2 kg.

betrachtet und demgemäß behandelt.

14. Bei der Fahrpost beschränkt sich die P o r t o f r e i h e i t (die dienstlichen Sendungen der Postverwaltung selbst und besondere Verfügungen betreffend Liebesgaben vorbehalten): a. auf die amtlichen Gelder von und an eidg. Behörden; b. auf die Gelder an Militärs im Dienste; c. auf die Gelder an und für Anne.

In letzterer Beziehung bemerken wir, daß nach der Fassung von Art. 34, zweitletztes Alinea des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, sobald Gelder von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet sind, dieselben Portofreiheit geniessen, auch wenn sie nicht an einen Armen oder eine Armenanstalt adressirt sind. Die Armeng e l d e r sind nunmehr in Bezug auf die Portofreiheit den K o r r e s p o n d e n z e n in Armensachen gleichgestellt.

15. Die G e w i c h t t a x e der Fahrpoststücke bis 20 kg.

und die Werthtaxe für alle Beträge sind ohne jede Rücksicht auf die Entfernung festgestellt und es f a l l e n d a h e r bei Ber e c h n u n g dieser Taxen alle Rayons, Zonen oder Entfernungstufen dahin.

16. Die G e w i c h t s t a x e beträgt : bis 500 g., frankirt Fr. --. 25, unfrankirt Fr. --. 30 über 500 ,, 2500 ,, ,, _. 25, ,, ,, -. 40 ,, 2500 ,, 5000 ,, ,, ,, _. 40, ,, ,, -. 60 « 5 ,, 10 kg., ,, ,, -. 70, ,, ,, 1. ,, 10 ,, 15 ,, ,, ,, 1. -, » ,, 1. 50 » 15 ,, 20 ,, ,, ,, 1. 50, ,, ,, 2. _ 17. Für die Berechnung der Gewichttaxe über 20 kg. sind G-ewichtsstufen von je 5 kg. und vier Entfernungsstufen vorgesehen.

Wir verweisen auf den neuen Distanzenzeiger und den ausgerechneten Tarif und machen darauf aufmerksam, daß unfrankirte Stücke über 20 kg. einer Zuschlagstaxe von je 50 Cts. unterliegen.

18. Bezüglich der W e r t h t a x e heben wir vor Allem hervor, daß nunmehr auch im schweizerisch internen Verkehr d i e s e T a x e ( m i t 5 Cts.) f ü r j e d e n d e k l a r i r t e n B e t r a g b i s 1 0 0 F r a n k e n z u b e r e c h n e n ist.

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Für Beträge über 100 bis 2000 Franken wird die bisherige, Werthtaxe beibehalten. Von letzterem Betrag an tritt aber eine Reduktion (von 10 auf 6 Cts. von je 1000 Franken) ein. Der neue Tarif stellt sich demnach gegenüber dem bisherigen beispielsweise wie folgt: Bisheriger Tarif. Neuer Tarif.

Taxe.

Bis UeberlOO ,, ,, 300 ,,

100 Fr 300 ,, .

500 ,, .

,, 500 ,, 600 v .

,, 600 ,, 800 ,, .

,, 800 ,, 1000 ,, .

,, 1000 ,, 2000 . .

F ü r 3,000 F r . .

,, 5,000 ,, ,, 10,000 _

,, ,,

20,000 ,, 50,000 ,,

,, 100,000 ,,

'

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Cts.

-- 10 15

Cts.

5 10 15

20 25 30 40

20 25 30 40

50 70 120

45 55 85

220 520

145 325

1020

625

19. Die Z u s c h l a g t a x e n für Sperrgut und für bedingt zur Beförderung übernommene Gegenstände bleiben aufgehoben, und es fallen diejenigen für den Alpenübergang vom 1. November 1884 an auch für Fahrpoststücke ü b e r 5 kg. weg.

20. Es ist namentlich darauf wohl zu achten, daß vom 1. November 1884 an bis 5 kg. d r e i Gewichtsstufen (Va kg., 2Va kg. und 5 kg.) mit verschiedenen Taxen zu unterscheiden sind. Dafür fällt, wie schon oben bemerkt, jeder Unterschied bezüglich der Entfernung weg, d. h. es wird der bisherige Lokalrayon aufgehoben.

21. Die L a g e r g e b ü h r beträgt nunmehr nach Art. 17, Ziffer 9 der neuen Transportordnung für Fahrpoststücke über 5 kg.

Gewicht oder über 1000 Franken Werth, welche der Adressat auf der Poststelle des Bestimmungsortes abzuholen hat und daselbst länger als 24 Stunden liegen läßt, 15 Cts. für jedes Stück bis 25 kg. und 30 Cts. für jedes Stück über 25 kg. Diese Lagergebühr wird auf nach- oder zurückzusendenden Stücken weiter angerechnet. (Die Bestellgebühr, Art. 17, Ziffer 3 der neuen Transportordnung, wird dagegen auf solchen Stücken abgestrichen.)

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V. Nachnahmen.

22. Es wird (Ai-t. 45, Ziffer 4 der neuen Transportordnung) ausdrücklich zuläßig erklärt, ausnahmsweise die Einlösungsfrist auf ausdrückliches Begehren des Versenders hin auf höchstens 14 Tage za verlängern. In diesem Falle ist die Sendung stets mit einem (einer Gebühr von 10 Cts. unterworfenen) Nachnahmezedel zu begleiten, auf welchem der Versender fragliches Begehren anzubringen hat.

Tl. Geldanweisungen.

23. S ä m m t l i c h e Postbureaux und rechnungspflichtigen Ablagen können vom 1. November 1884 an taxpflichtige Geldanweisungen bis zum Betrage von 1000 Franken ausbezahlen (und wie bisher auch die Einzahlung bis auf diesen Betrag annehmen).

24. Das Maximum der a m t l i e h e n Geldanweisungen beträgt bei sämmtlichen Poststellen für die Ein- und Auszahlung Fr. 10,000.

24. Die Taxe beträgt : bis 20 Pranken 20 Cts., wie bisher ; über 20 bis 100 Franken 20 Cts., statt wie bisher 30 Cts.; über 100 bis 200 Franken 30 Cts., statt wie bisher 40 Cts., und so fort je 10 Cts. weniger als bisher.

25. So lange noch Vorrath vorhanden ist, sind die Cartons zu 30 Cts. Taxwerth für Anweisungen über 100 Franken zu verwenden. Nachher kommen nur Cartons zum Taxwerth von 20 Cts. in Gebrauch (unter eventueller Ergänzung der Taxe mittelst Frankomarken).

VII. Einzugsmandate.

26. Beträge für L o t t e r i e l o o s e können durch Einzugsmandate nicht einkassirt werden, ausgenommen wenn es sich um schweizerische Lotterie- und Ausspielsgeschäfte handelt, welche von der zuständigen Behörde bewilligt worden sind (neue Transportordnung Art. 63).

27. Wenn ein Mandat einer D r i t t p e r s o n übergeben worden ist, so hat das Bestimmungsbureau hierüber dem Aufgeber -- unter Verwendung von Formular Nr. 1556 -- postamtliche Anzeige zu machen, unter Angabe, wann und an wen die Uebergabe stattgefunden hat (neue Transportordnung Art. 72, Ziffer 3).

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VIII. Postreisende.

28. Nach Maßgabe von Art. 25, 4. Alinea des neuen Posttaxengesetzes wird die erhöhte Taxe für die Alpenkurse, überall nur vom 15. Juni bis und mit 15. September bezogen, in der übrigen Zeit also auch für diese Kurse nur die gewöhnliche Taxe.

29. Die Poststellen werden, so weit uüthig, mit neuen Pass a g i e r t a r i f e n versehen.

30. Die Dauer der Retourbillete wird durch Art. 83 der neuen Transportordnung von 2 Tagen (48 Stunden) auf 3 Tage (72 Stunden) verlängert.

31. Bezüglich der G e p ä c k t a x e n (Art. 89 der Transportordnung) wolle man nicht übersehen, daß, sobald das Reisendengepäck das Freigewicht (15 kg., auf AlpenstraiSen 10 kg.) übersteigt, die Gepäcktaxe vom Gesammt g e w i c h t , o h n e A b z u g v o n 15 o d e r 10 kg., zu bezahlen ist.

Der vom Bundesrath in Anwendung von Art. 26 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 aufgestellte Gepäcktarif ist folgender : Entfernungsstufen.

Gewichtsstufen in kg.

I.

II.

m.

IV.

V.

uUeber lieber Ueber TÌ-U,,,.

30 50 5 7 15 L. i*" £~ km. ^r km.

km. ° 70 km.

Bis Ueber ,, ,, ,, »

20 20 bis 30 . . .

30 ,, 40 ...

40 ,, 50 ...

50 ,, 60 . . .

g* [ügr J e weitere }

--. 4 0 -- . 6 0 -- .80 1. -- 1.40 -. 60 --. 90 1.20 1.50 2.10 --.80 1.20 1.60 2.-- 2.80 1.-- 1.50 2.- 2.50 3.50 1.20 1.80 2.40 3.- 4.20 -. 20 _. 30 -. 40 _. 50 -. 70

Vom 15. Juni bis 15. September einschließlich wird auf den Gepäcktaxen der Alpenrouten ein Zuschlag von 50°/o erhoben.

IX. Verschiedenes.

32. Bezüglich der W a h r u n g der P o s t r e g a l r e c h t e ist hervorzuheben :

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a. daß Art. 21 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, im Gegensatz zu Art. 25 desjenigen vom 23. März 1876, das Z u s a m m e n p a c k e n von an verschiedene Personen bestimmten Sendungen in e i n e n Umschluß nicht nur für verschlossene Gegenstände, sondern a u c h für u n v e r s c h l o s s e n e , und nicht nur für Sendungen bis zum Gewicht von 5 kg., sondern bis zum Gewicht von 20 kg. untersagt; b. daß -- gemäß Art. 2, Ziffer 2 der neuen Transportordnung -- auch die V e r s c h n ü r u n g als Verschluß betrachtet und daher ein durch Verschnürung verschlossenes Paket bis 5 kg. als postregalpflichtig angesehen wird, folglich durch Privat-Transportunternehmungen (Eisenbahnen, Boten etc.)

nicht befördert werden darf.

33. Für den Fall des Eingehens von P o s t g e g e n s t ä n d e n mit auf mehrere Personen gleichen Namens laut e n d e n A d r e s s e n ist (Art. 22 der neuen Posttransportordnung) die Besammlung dieser Personen auf der Bestimmungspoststelle nicht mehr vorgeschrieben, sondern es hat letztere in anderer, geeigneter Weise alle mit der gewissenhaften Wahrung des Postgeheimnisses vereinbaren Vorkehren zu treffen, um den richtigen Adressaten zu ermitteln.

34. Nach Art. 3, Ziffer 3 der neuen Transportordnung kann auf schriftliches Verlangen einer hiezu berechtigten G e r i c h t s oder P o l i z e i b e h ö r d e über den Postverkehr zwischen bestimmten Personen nicht nur wie bisher im Interesse von S t r a f Untersuchungen, sondern auch zu sonstigem Zwecke (z. B. bei Civilprozessen) Auskunft ertheilt werden.

Begehren von Behörden um Beschlagnahme von Postsendungen oder um Auskunftertheilung über den Postverkehr zwischen bestimmten Personen sind von den Poststellen stets der Kreispostdirektion und von dieser in allen nicht unzweifelhaften Fällen der Oberpostdirektion zum Entscheid vorzulegen. Inzwischen ist die Weiterlieferung der betreffenden Gegenstände auf Verantwortlichkeit der requirirenden Behörden hin zu sistiren.

35. Die Aufbewahrungsfrist für p o s t e - r e s t a n t e adressirte Sendungen wird (Art. 20, Ziffer l der neuen Transportordnung) von drei auf z w e i Monate reduzirt.

36. Bezüglich der derungen ein :

Haftpflicht

treten folgende Aen-

778 a. Die Verwaltung haftet, im Sinne von Art. 99 und 100 der neuen Transportordnung, bei den g e r i c h t l i c h eu A k t e n nicht nur für die rechtzeitige Bestellung des Aktes selbst au den Adressaten, sondern auch für die rechtzeitige Rückgabe des Doppels an den Aufgeber (Entschädigung von 50 Franken im Falle des Verlusts und von 15 Franken im Falle der Verspätung um mehr als einen Posttag).

b. Für den Verlust oder die Beschädigung von F a h r p o s t s t ü c k e u o h n e W e r t h a n g ä b e , sowie von R e i s e n d e n g e p ä c k wird Ersatz geleistet : a) bei Stücken bis 5 kg., mit höchstens Fr. 20; b) ,, ,, über 5 ",, ,, ,, ,, 4 per kg.

37. Wenn bei der E x p r e ß b e s t e l l u n g von Geldanweisungen nur der Coupon (als Avis) und nicht auch der Baarbetrag in die Wohnung des Adressaten abgeliefert wird, so wird madie für B r i e f p o s t g e g e n s t ä n d e festgesetzte Expreßgebühr bezogen.

38. Es wird fortan (gemäß Art. 24, Ziffer 7 der neuen Transportordnung) strenge darauf gehalten, daß wenn ein Adressat die Annahme einer Sendung verweigert, er dies auf dem betreffenden Gegenstand schriftlich, unter Beisetzung seiner Unterschrift, bestätige.

B e r n , den 16. Oktober

1884.

Die Oberpostdirektion.

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Vollziehung des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 und der Post-Transportordnung vom 7. Oktober 1884. (Vom 16. Oktober 1884.)

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1884

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1884

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769-778

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10 012 487

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