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Bericht über

die in Belgien bestehenden Postsparkasseneinrichtungen.

An das Tit, schweizerische Finanzdepartement !

Sie haben uns mit dem Auftrage beehrt, Erhebungen an Ort und Stelle über die in Belgien bestehenden Postsparkasseneinrichtungen zu veranstalten, zu welchem Zweck wir uns am 7. September nach Brüssel verfügten und daselbst bis zum 18. gleichen Monats verweilten.

In unserer Berichterstattung, welche durch die allerorts sowohl von Seite der Centralbeamten der Post- und der Sparkasseneverwaltung, sowie namentlich auch vom schweizerischen Generalkonsulate zu Theil gewordene ausgezeichnete Aufnahme und Auskunftertheilung wesentlich erleichtert worden, müssen wir zunächst hervorheben, daß die belgische Sparkasse kein reines Sparinstitut ist, sondern in ihren Geschäftskreis auch die Verwaltung von Geldern von Gemeinden, Korporationen und öffentlichen Anstalten gezogen hat.

Durck königliches Dekret vom 16. März 1865 wurde der im Jahr 1850 gegründeten Caisse de retraite eine unter Staatsgarantie stehende und dem Finanzministerium unterstellte Sparkasse hinzugefügt, welch' ersterem durch Vermittlung der Staatskasse särnmtliche Einlagen der Sparkasse zufließen.

Durch königlichen Erlaß vom 10. Dezember 1869 erhielt sodann das Ministerium der öffentlichen Bauten die Ermächtigung, auch die Postbureaux für den Sparkassadienst heranzuziehen. Seit dem 16. Mai 1881 ist die Verwendung von 5 und 10 Centirnea und für Sehulkinder bis auf 2 Centimes Postmarken gestattet.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. III.

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546 Werfen wir vorerst, in Befolgung der erhaltenen Instruktion, einen Blick in den organischen Theil der Verwaltung.

Die im Jahr 1865 gegründete Ersparnißkasse steht unter Garantie des Staates. (Wir lassen die mit der Anstalt verbundene sogenannte Caisse de retraite [Pensionskasse] ganz aus dem Spiele, weil dieselbe nicht Gegenstand unserer Berichterstattung bildet.)

Die Verwaltung der Ersparnißkasse ist einem Generalrath, einem Verwaltungsrath und einem Generaldirektor übertragen. Aus der Mitte des Generalrathes wird ein Verwaltungsrath, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, ernannt.

Die Amtsdauer beider Räthe ist sechs Jahre. Jedes Jahr sind vier Mitglieder des Generalrathes und ein Mitglied des Verwaltungsrathes im Austritt, jedoch wieder wählbar.

Der Generaldirektor wird vom König ernannt und kann von demselben abberufen werden.

Generalrath.

Der Generalrath erläßt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regierung, die nöthigen organischen Bestimmungen, er setzt mit Zustimmung des Finanzministers den Zinsfuß der Einlagen, sowie die Bedingungen für allfällige zu kontrahirende Anleihen etc.

fest. Er entscheidet über die Höhe des flüssig zu haltenden Kapitals, sowie über die anzuwendenden und in Reserve zu haltenden Kapitalien.

Verwaltungsrath.

Der Verwaltungsralh läßt durch den Generaldirektor die Beschlüsse des Generalrathes vollziehen.

Er leitet und überwacht sämmtliche Kassaoperationen, ernennt und entläßt sämmtliche Angestellte der Kasse und bestimmt ihren Gehalt; begutachtet die dem Generalrath zu unterbreitenden Geschäfte und bereitet die Entscheide vor ; ermächtigt zur Aufhebung gerichtlicher Beschläge und entscheidet über alle Fragen betreffend Einlagen und Auszahlung von Beträgen unter Fr. 500.

Die Entscheide des Verwaltungsrathes sind definitiv, vorbehaltlich Rekurses an den Generalrath innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Notifikation an die betreffenden Interessenten. Die Notifikation geschieht durch rekommandirten Brief.

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Generaldirektor.

Der Generaldirektor erfüllt die Funktionen des Berichterstatters beim Generah'alh und Verwaltungsrath. Er leitet und überwacht die Büreauarbeiten, vollzieht unter Aufsicht des Verwaltungsrathes die Beschlüsse der Räthe, er vertritt nach Außen, löscht nach erhaltener Einwilligung des Verwaltungsrathes hypothekarische Verschreibungen und besorgt die vorkommenden Rechtsgeschäfte.

Die Jahresrechnung wird dem Generalrath vorgelegt, mit den Belegen dem Rechnungshof in Brüssel zur Prüfung unterbreitet, und vom Finanzminister veröffentlicht.

Die Verwaltung der Kasse erstattet der Regierung zur Veröffentlichung im «Moniteur» monatlich Bericht über den Stand des Unternehmens. Die Regierung ihrerseits legt den Kammern alljährlich eingehende Rechenschaft ab.

Alle Akten und sonstigen zur Durchführung des Gesetzes über die Postsparkasse erforderlichen Dokumente werden unentgeltlich verabfolgt und sind von jeder Stempel- und Einregistrirungsabgabe befreit.

Centralverwaltungsorgane.

Außer der Hauptanstalt, deren Filialen in den Provinzen und dem vierten Bureau der II. Postdirektion in Brüssel, besorgen den Postsparkassadienst sämmtliche Postbureaux, Ablagen und Landbriefträger, sowie die Agenturen der belgischen Nationalbank.

Die Funktionen der Hauptanstalt sind in sechs Sektionen eingetheilt, nämlich: 1. das Sekretariat mit zwei Unterabtheilungen : Korrespondenz -- Archivariat.

Der Sekretär eröffnet die Korrespondenz, er wacht über deren sofortige Eintragung und vertheilt sie sodann in die verschiedenen Bureaux. Konfldentielle Aktenstücke werden dem Generaldirektor zugestellt.

Er sammelt alle Akten, welche dem Generaldirektor zum Unterzeichnen vorgelegt werden sollen.

Der Sekretär überwacht den Vollzug aller inneren Anordnungen.

Das Sekretariat bereitet die Korrespondenz vor und expedirt dieselbe. Es wacht darüber, daß die Akten dem Generaldirektor

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nur dann zum Unterzeichnen vorgelegt werden, wenn sie mit dem Visa des Beamten oder Angestellten versehen sind, von dein sie herrühren, oder die Angabe enthalten, daß sie kollationirt seien.

Das Sekretariat führt eine Kontrole, welche den Eingang und Ausgang aller Schriftstücke anzeigt. Die Dienstchefs erhalten durch Vermittlung des Sekretariats doppelte Auszüge der sie betreffenden Entscheide. Sie unterzeichnen davon ein Doppel. Am Schluß des Jahres stellt der Sekretär die Rechnung über die büdgetirten Ausgaben und verzeigt allfällige Excedente.

Im Fall von Verhinderung des Sekretärs |bezeichnet der Generaldirektor dessen Stellvertreter.

2. Reklamationswesen.

Litigiose Geschäfte -- Hypothekardarleihen -- Berichterstattungen über die vom Generaldirektor mitgetheilten Geschäfte.

3. Kasse.

Die Verantwortlichkeit der Kassiere erstreckt sich auf alle ihren Dienst betreffenden Operationen, sowohl für materielle Irrthümer, als für solche, welche von Skripturen herrühren oder von Angestellten begangen worden sind, welche unter ihnen stehen.

Im Fall von Abwesenheit des Hauptkassiers wird die Uebergabe der Kasse an den Stellvertreter durch einen Verbalprozeß konstatirt unter Kontrole des Generaldirektors. Gleiches geschieht bei der Zurückgabe der Kasse.

Der Stellvertreter des abwesenden Kassiers ist in gleichem Maße verantwortlich, wie der Kassier selbst.

Der Kassier behält in seiner Verwahrung nur so viel Geld, als er zu den Auszahlungen des folgenden Tages bedarf.

4. Generalkontrole, Stämmregister etc.

Diese Abtheilung hat sich speziell auch mit dem Dienst der Caisse de retraite zu befassen.

Dem Oberkontroleur liegt im Besondern die Aufsicht über alle mit laufenden Rechnungen der Einleger sich befassenden Bureaux ob.

Er verifizirt und contrasignirt die von diesen Bureaux zu Händen der Generalbuchhaltung angefertigten Rekapitulations-Etats.

Die Bordereaux, sowie die Rückzahlungsmandate, werden ihm zur Verifikation und Anerkennung zugestellt, bevor sie an den Generaldirektor oder seinen Delegirten zur Unterzeichnung gelangen.

549 Er wacht darüber, daß diese Aktenstücke rechtzeitig an die Auszahluugsbüreaux in den Provinzen gelangen. Die Kapitalisirung der Zinse und die jährliche Verifikation der Büchlein der Einleger vollzieht sich unter der Aufsicht der Oberkontroleurs.

5. Generalbuchhaltung.

Der Generaldirektor bestimmt die Zahl und Form der Hauptund Hülfsbüeher; keine Aenderung darf ohne seine Zustimmung vorgenommen werden.

Jeden Tag fertigt der Chef des Rechnungswesens einen KontoKorrent zu Händen der Nationalbank an, als Auswechslung zur Tagessituation, welche der Direktion übermittelt wird, und jeweilen Donnerstags wird ein Etat über alle in der vorhergehenden Woche gemachten Darleihensoperationen und Diskontirungen dem Sekretariat zur Vorlage an den Verwaltungsrath zugestellt.

Zu Ende des Monats wird die Bilanz des Hauptbuches gezogen und sammt dem Situationsetat dem Sekretariat zu Händen des Finanzministeriums und der Generaldirektion des Staatsschatzes übermittelt.

Der Jahresrechnungsabschluss erfolgt jeweilen am 31. Dezember und die Bilanz soll spätestens bis zum 15. März des folgenden Jahres dem Generaldirektor eingehändigt werden ; zur Anfertigung der Jahresrechnung wird sodann Termin bis Ende Jahres anberaumt, welche durch Vermittlung des Finanzministeriums in drei Doppeln mit zudienenden Belegen dem Rechnungshof zu übergeben ist.

Die Buchhaltung verzeigt im geeigneten Zeitpunkt dem Sekretariat die durch den Staatsschatz einzukassirenden Zinscoupons, desgleichen die Nummern der ausgeloosten Obligationen.

Wir bemerken an dieser Stelle, daß die Sparbüchlein, welche von der Generaldirektion zum Voraus unterzeichnet werden, nach den Provinzen geordnet und nummerirt sind; jede derselben hat eine besondere Serie Buchstaben; das Konto-Korrenlgesehäft mit den Einlegern vollzieht sich auf Karten, wovon jeder Einleger eine besitzt. Alle diese Karten werden selbstverständlich auf der Centralverwaltung aufbewahrt.

550 Nachdem in Vorstehendem in Kürze die bestehenden Einrichtungen bei dem Centralamt in Brüssel dargestellt worden sind, beehren wir uns, im Hinblick auf die Instruktion, die den Sparkassendienst regulirenden Bestimmungen in den Postbureaux und den Schulen näher in's Auge zu fassen, wobei wir vorausschicken, daß der Verkehr mit dem Publikum, außer der Hauptanstalt in Brüssel, mit deren Filialen in den Provinzen und den Agenturen der Nationalbank geschieht.

Von den untern Organen der Postverwaltung sind für die Besorgung des Sparkassadienstes beigezogen : 1) Die Postämter (perceptions), 2) Die Nebenpostämter (sous-perceptions), 3) Die Ablagen (dépôts) und 4) Die Landbriefträger.

Von den Oberbehörden kommt, abgesehen von der allgemeinen Leitung und Aufsicht, mit Bezug auf Sparangelegenheiten, das 4.

Bureau der II. Postdirektion in Brüssel in Betracht, wie dies schon hievor erwähnt worden.

Allgemeine Bestimmungen.

Alle Postbureaux und Ablagen sind beauftragt, Einlagen anzunehmen und Auszahlungen für Rechnung der Greneralkasse zu leisten. Für diesen Dienst sind sie jeden Tag während der nämlichen Stunden geöffnet, welche für den gewöhnlichen Dienst bestimmt sind.

Die Verzinsung der Einlagen beginnt mit dem 1. resp. 16.

Monatstage, welcher der Einlage folgt, und endet mit dem 1. resp.

16. Monatstage, welcher dem Rückzüge vorangeht.

Die am 31. Dezember jeden Jahres aufgelaufenen Zinse werden zum Kapital geschlagen. Bruchtheile eines Frankens fallen jedoch außer Betracht.

Jede mit der Sparkasse in Verbindung stehende Person hat eine Erklärung auszustellen, laut welcher sie von den Gesetzen und Reglementen der Anstalt Kenntniß genommen und sich verpflichtet, denselben nachzuleben.

Verheirathete Frauen haben den Namen ihres Ehemannes beizusetzen, für einen Minderjährigen wird vom Vater, oder Mangels dessen von der Mutter oder dem Vormund unterzeichnet. Die Erklärung kann auch ausgestellt werden vom Lehrer Namens der Schüler, sofern die Einlage nicht Fr. 50 übersteigt.

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Der Einleger erhält sodann unentgeltlich ein Sparbiichlein, welches bei jedem sich wiederholenden Spätgeschäft vorzulegen ist.

Den Postbeamten wird besonders empfohlen, allen ihren Einfluß geltend zu machen, um die Kundschaft der Sparkasse zu vermehren und das System der Postmarkenersparniß zu popularisiren, sei es bei der Arbeiterbevölkerung, sei es in den Schulen.

Den Einnehmern wird für ihren Dienst bei der Sparkasse folgendes Honorar verabfolgt: a. 25 Centimes von 1000 Pranken auf dem Total der Einlagen; b. 5 Centimes von jeder Einlage ; c. 10 Centimes von der am 31. Dezember bestehenden Zahl der Livrets.

Die Auszahlung geschieht vermittelst Mandaten, welche von der Verwaltung der Sparkasse ausgestellt und vom Auszahlungsbeamten unter besonderer Rubrik als Baarschaft verrechnet werden.

Im Fall im Laufe eines Jahres ein Personalwechsel stattgefunden, wird das Honorar im Verhältniß der Zeit unter die Berechtigten vertheilt.

Die Untereinnehmer beziehen für ihre Verrichtungen bei der Sparkasse 8/B der oben benannten Gebühren, welche durch die Einnehmer in den Hauptorten gegen Quittung ausbezahlt werden, nachdem Letztere selbst in Besitz ihres Betreffnisses gelangt sind.

Den Briefträgern wird eine Gebühr von 2 Centimes für jede von ihnen veranlaßte Einlage verabfolgt. Diese Ende Jahres auszurichtende Prämie wird aus der den Einnehmern zugesicherten Gebühr von 5 Centimes erhoben.

Vorbehaltlich einer besondern Ermächtigung der Verwaltung oder des Falles der Requisition einer Gerichtsbehörde dürfen Postangestellte an Personen, welche nicht zur Verwaltung gehören, keine Auskunft über Spareinlagen ertheilen.

Die Postbeamten und Angestellten stehen für Alles, was den Sparkassadienst betrifft, unter der Generaldirektion der Sparkasse, mit Ausnahme der Comptabilität über die daherigen Einnahmen und Ausgaben, über welche die Rechnungsstelluug an die Trésorerie d'Etat geschieht.

Behufs Verifikation und Eintragung der Zinse fordert die Verwaltung der Sparkasse alljährlich sämmtliche Büchlein gegen Empfangschein ein. Einleger, welche ohne zureichende Gründe der Einforderung nicht Folge leisten, verlieren die Zinse von ihren Einlagen des betreffenden Jahres. Solche Büchlein, welche nach dem

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Rückruf aus irgend einem Grunde dem EigenthQmer nicht zurückgestellt werden können, sind der Verwaltung der Sparkasse, zurückzusenden, wo sie zu betreffenden Händen in Verwahrung bleiben.

Einlagen.

Jede Einlage muß wenigstens l Franken betragen ; Bruchtheile hievon sind nur in besondern Fällen zuläßig. Ohne besondere Ermächtigung der Sparkassaverwaltung darf die Einlage bei einem Postbureau 5000 Franken nicht übersteigen.

Die erste Einlage erheischt eine Eintragung in ein Stammregister, in welchem das Datum der Einlage, Tauf- und Geschlechtsname, Ort und Datum der Geburt, Alter, Beruf und Wohnung der Person, für welche eingelegt wird, angemerkt werden. Geschieht die Einlage im Namen einer verheiratheten Frau oder einer Wittwe, so wird ihrem Familiennamen noch der Name ihres Mannes beigefügt. Wird sie für einen Minderjährigen gemacht, so bezeichnet man den Vor- und Geschlechtsnamen des Vaters oder in dessen Ermanglung die Namen der Mutter oder diejenigen des Vormundes.

Der Einleger, welcher für seine Rechnung zahlt, soll im Stamm-, register unterzeichnen; kann er das nicht, so wird davon Vormerkung genommen.

Erfolgt eine erste Einlage von einer verheiratheten Frau, so soll die Unterschrift des Ehemannes und der Frau im Stammregister eingetragen werden, es sei denn, daß zwischen den Ehegatten Gütertrennung bestehe.

Jede anonyme Wohlthätigkeitsgesellschaft, oder eine andere, wird mit ihrem offiziellen Namen eingetragen. Die Schullehrer unterzeichnen im Stammregister für ihre Schüler. Diese Unterschrift gilt für sämmtliche in einer und derselben Schule vorkommenden Verhandlungen.

Bei der ersten Einlage wird dem Einleger unentgeltlich ein Sparbüehlein zugestellt, welches ihm als Forderungstitel dient. Ein Einleger darf in der Regel nicht mehr als e i n solches Büchlein besitzen. Der Einnehmer schreibt in das Büchlein den genauen Namen des Einlegers ; handelt es sich um eine an Bedingungen geknüpfte Einlage, so werden dieselben darin angemerkt. Für einen Minderjährigen kann vorbehalten werden, daß er sein Guthaben erst nach erlangter Mehrjährigkeit ausbezahlt erhalte.

Im Fall ein Büchlein verloren gegangen, soll der Inhaber zur Wahrung seines Rechtes der General direkt ion sofort Kenntniß geben,

553 welche nach Prüfung seiner bezüglichen Angaben ihm innert Monatsfrist gegen Erlag eines Frankens ein Duplikat ausstellen läßt.

Die Einnehmer und Untereinnehmer der Post erhalten monatlich ein Verzeichnis der verlorenen und ersetzten Büchlein, welche von den Postagenten bei jeder Vorweisung sorgfältig untersucht werden. Jedes defekt erfundene Sparbuch ist gegen Quittung zurückzuziehen und der Verwaltung der Sparkasse mit den bezüglichen Angaben des Einlegers zuzusenden.

Die Einnehmer tragen die erhaltenen Einlagen täglich in ein besonderes Register und eine detaillirte Abschrift davon wird halbmonatlich der Sparkassaverwaltung mit allfälligen neuen Beitrittserklärungen zugesandt. Die Einsendung der Tabelle hat auch dann zu erfolgen, wenn keine Einlagen gemacht worden sind.

Die Untereinnehmer können Einlagen in gleicher Weise entgegennehmen, wie die Einnehmer, zu welchem Zweck ihnen von Letztern gestempelte Büchlein zugestellt werden. Der Betrag wird in das Kassabiich eingetragen und dem Einnehmer gesandt, welcher dafür Quittung ausstellt. Die Untereinnehmer fertigen ebenfalls 14tägige Einlagen-Etats an und übersenden dieselben an die ihnen vorgesetzte Einnehmerstelle.

Die Postablagen können Einlagen zu Händen der Sparkasse entgegennehmen. Mit Einhändigung der Summe lassen sie sich gleichzeitig das Büchlein zustellen und quittiren für beides. Nachdem die Eintragung in ihr Buch stattgefunden, senden sie das cratere sammt der eingelegten Summe dem Einnehmer oder Untereinnehmer, unter dem sie stehen. Derselbe behandelt diese Einlagen hinsichtlich der Komptabilität ganz gleich, als ob die Zahlung in seinem Bureau gemacht worden wäre, und läßt durch den Briefträger dem Einleger dus Büchlein gegen Rückzug der provisorischen Quittung zurückstellen, welche dem Ablagsagenten eingehändigt wird.

Um die Kundschaft der Sparkasse zu erweitern, wurden von Beginn von 1882 an auch die Landbriefträger für den Sparkassadienst einbezogen. Sie nehmen, sofern es sich nicht um eine erste Einlage handelt, Gelder bis zum Maximum von Fr. 500 entgegen.

Diese Einschränkung erstreckt sich nicht auf die Einlagen der Schullehrer für Rechnung ihrer Zöglinge. Die Einleger übergeben ihre Büchlein gegen provisorische Quittung den Briefträgern, welche die eingelegten Summen dem betreffenden Postbureau einhändigen; nach erfolgter Verifikation werden die Büchlein dem Briefträger zurückgestellt, welcher sie sodann den Inhabern gegen Rückbezug der Quittung übergibt.

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Die Briefträger fuhren Kärtchen bei sich, worauf die Hauptbestirnmungen der Sparkasse eingedruckt sind. Diese Kärtchen weiden in Fabriken, öffentlichen Lokalen, Arbeiterwohnungen etc. vertheilt, überall wo sie hoffen, neue Sparer aufzufinden.

Sparkarten.

Jede Person, welche mit der Sparkasse in Verbindung treten will oder schon getreten ist, kann 5--10 Centimes Marken verwenden, um damit Einlagen von l Franken zu inachen. Den Kindern der Primär- und Mittelschulen ist gestattet, zu diesem Zweck 2 Centimes Marken zu verwenden, sei es einzeln oder in Verbindung mit andern Werthzeichen.

Die zu diesem Zweck für das Publikum bestimmten Karten sind in 20 Felder eingetheilt, in welche beliebig 5 und 10 Centimes Marken aufgeklebt werden können, aber immerhin nur bis zu einem Franken. Die Formulare zum Gebrauch in den Schulen enthalten 50 Felder und können somit ebenso viel Marken aufnehmen.

Bei Zustellung der Karten sollen den Betreffenden die nöthigen Aufschlüsse ertheilt werden. Utn den Begehren entsprechen zu können, sind die Laodbriefträger auf ihren Gängen fortwährend mit Sparkarten versehen. Sie sollen wenigstens ein Mal in der Woche bei den Personen, welche eine größere oder geringere Zahl von Arbeitern beschäftigen, und bei den Lehrern vorsprechen, um ihnen Postmarken oder Sparkarten anzubieten und Einlagen anzunehmen. Für die bei solchem Anlaß von einer Schule empfangenen Karten ist eine Kollektivquittung zuläßig.

Jede mit einem Franken Postmarken versehene Karte kann bei einem beliebigen Postbureau vorgewiesen und daselbst wie eine Einzahlung bei der Sparkasse von gleichem Betrag in Baarsehaft angenommen werden. Aber die auf diese Weise von einer und derselben Person in Marken gemachten Einlagen dürfen per Monat 10 Franken nicht übersteigen. Sollte der Versuch gemacht werden, diese Sehranke zu überschreiten, oder Verdacht wegen irgend einer Fälschung vorliegen, so hätte der Empfänger über den Fall sofort an die Verwaltung der Sparkasse zu berichten.

Unter keinem Vorwand darf der Werth, welcher in Postmarken zur Ersparniß verwendet worden, in Baarschaft zurückbezahlt werden.

Die Rechnungssteller sind ermächtigt, den Schullehrern einen Vorrath von 10 oder 20 Franken, je nach der Größe der Schule, gegen Quittung auf Kredit zu geben. Die Rechnungssteller bilden

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aus dea auf Kredit gewährten Postmarken einen besonderen Einnahmeposten und verrechnen sodann denselben, unter Rekapitulation der erhaltenen Quittungen, unter der Rubrik ,,Schulmarkenkredite" im Ausgeben.

Vorschüsse über 20 Franken dürfen ohne spezielle Ermächtigung der Postverwaltung nicht verabfolgt werden.

Sobald die Sparkarten den Postbeamten vorgewiesen werden, haben diese dieselben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und im Fall von Irrthümern sofort Berichtigung eintreten zu lassen; sie wachen auch darüber, daß keine Mißbräuche mit 2 Centimes Marken stattfinden. Ausnahmsweise sind auch höhere als 10, 5 und 2 Centimes Marken- zuläßig.

Wenn eine zu einer Einlage bestimmte, mit schadhaften oder zweifelhaften Marken versehene 'Karte zur Einzahlung vorgewiesen wird, so ist dieselbe gegen Quittung entgegenzunehmen und unter genauer Bezeichnung des Eigenthümers der Centralverwaltung einzusenden. Bloß beschmutzte oder beschädigte Marken sind hievon auszuschließen, sofern nicht Verdachtsgründe wegen Fälschung vorliegen.

Die auf die Sparkarten geklebten Marken werden vom Rechnungsbeamten mit einem besondern, von der Verwaltung gelieferten Stempel annullirt.

Zu Ende jeden Monats übermachen die Einnehmer dem 4. Bureau der 2. Direktion die von ihnen erhaltenen Sparkarten, welche vom Betrag der verkauften Postmarken in Abzug gebracht worden sind. Dieser Sendung wird die Angabe über die Zahl und den Werth der Sparkarten beigefügt.

Auf diesem Begleitausweis wird auch vorgemerkt, wie viel neue Büchlein mit Sparkarten eröffnet worden sind.

Einlagen-Coupons /Coupons-recusJ.

Jede Einzahlung an die Postsparkasse in einem Postbureau geschieht vermittelst speziell zu diesem Zweck ausgegebener Coupons, welche den Rechnungsbeamten von der Postverwaltang geliefert werden.

Die Coupons bestehen aus l, 2, 3, 4, 5, 10, 30, 50, 100, 500 und 1000 Franken ; letztere sollen aufgehoben werden.

Bei der Einzahlung wird die nöthige Zahl von Coupons abgelöst, im Büchlein aufgeklebt, unterzeichnet und der Datumstempel aufgedrückt. Die Einlagen und Rückzahlungen sollen successive

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und ohne Unterbrechung in der Reihenfolge, wie sie stattgefunden, eingetragen werden.

Bei jeder Operation wird die Rechnung des Einlegers in der letzten Kolonne des Büchleins abgeschlossen und der Saldo vorgetragen.

Die Begehren um Zusendung von Coupons sollen y,ur nämlichen Zeit stattfinden, wie die Begehren um Postmarken. Findet sich in einer Sendung ein Irrthum, so soll der Einnehmer in Gegenwart eines Angestellten eine Verifikation veranstalten und in dem bezüglichen, an das 4. Bureau der 2. Direktion zu sendenden Verbal alle Verumstandungen anführen, welche zur Aufklärung des Irrthums dienen.

Die Untereinnehmer erhalten ihre Coupons vom Hauptpostbüreau und es werden die daherigen Quittungen als Vorrathsausweise behandelt.

Jeden Monat wird über Ein- und Ausgang der Coupons besondere Rechnung abgelegt und dieselbe an die Postverwaltung (2. Direktion) versandt. Die Einnehmer sind für die erhaltenen Coupons persönlich verantwortlich und werden dafür erst nach der jährlichen Verifikation sämmtlicher in Zirkulation befindlicher Büchlein entlastet. Von Zeit zu Zeit unterliegen die Vorräthe durch Aufsichtsbeamte einer nähern Verifikation, deren Befund verbalisirt wird.

Rückzahlungen.

Der Rückzug der Einlagen kann auf Verlangen der Berechtigten bei allen Postbureaux g^gen Vorweisung der Büchlein, aber nur nach Ablauf des halben Monats, während welchem die Einlage gemacht worden ist, geschehen.

Ist der Träger eines Büchleins nicht bekannt, so ist dessen Identität an der Hand des Stammregisters festzustellen.

Beträge bis auf Fr. 100 werden sofort ausbezahlt. Von diesem Recht darf jedoch ohne besondere Ermächtigung wöchentlich nur ein Mal Gebrauch gemacht werden. Der Einnehmer trägt die Zahlung unter Beisetzung seiner Unterschrift und des Bureaustempels in das Büchlein und bringt den Betrag vom Guthaben des Einlegers in Abzug.

Wenn die Rückzahlung bei einem andern Bureau als demjenigen, wo das Büchlein ausgegangen ist, verlangt wird, so darf

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die Zahlung so lange nicht erfolgen, bis der Träger seine Identität dem Postangestellten genügend nachgewiesen hat, welcher die Verantwortlichkeit für diese Zahlung trägt.

Ist die Identität der Person und die Rechtsgültigkeit des Büchleins festgestellt, so wird letzteres gegen Empfangschein eingezogen und der Verwaltung der Sparkasse mit einem bezüglichen Begehren eingeschickt, um die Uebertragung im Büchlein anzumerken.

Wenn bei diesem Anlaße im Büchlein eine Zinsnachtragung erforderlich ist, so geschieht dieß sofort, und die Verwaltung der Sparkasse trägt die Rückzahlung ein und sendet das Büchlein mit einer Zahlungsanweisung zurück. Nach Erhalt derselben bemerkt der Posteinnehmer am Fuße der Anweisung ,,Empfang auf beiliegender Quittung bescheinigt"1 und heftet die bereits erhaltene Quittung daran. Dann gibt er dem Einleger sein Sparbüchlein gegen Rückzug der dafür ausgestellten Quittung zurück.

Bei Rückzahlung des ganzen Guthabens, auch wenn dasselbe weniger als Fr. 100 beträgt, wird das Büchlein gegen Empfaugschein ebenfalls zu Händen der Central Verwaltung eingezogen; diese übersendet dem Einnehmer einen Ausweis über die auf dem saldirten Conto noch ausstehenden Zinse, welche sodann gegen Rückgabe des Empfangscheines vom Einnehmer ausbezahlt werden.

Rückzahlungen von über Fr. 100 können im Allgemeinen nur durch Vermittlung der Sparkassaverwaltung stattfinden und sind folgenden Kundungsterminen unterworfen: 15 Tage für mehr als Fr. 100 und weniger als Fr. 500 1 Monat ,, ,, 500 ,, ,, 1000 2 v, ,, ,, 1000 ,, ,, 3000 6 ,, für ,, 3000 und mehr.

Der Verwaltungsrath kann diese Termine abkürzen; tur verfallene Zinse sind obbenannte Termine nicht maßgebend. Zinsauszahlungen bedürfen überhaupt keiner Kündigung.

Wer eine Rückzahlung über Fr. 100 nachsucht, hat dem Posteinnehmer ein vorschriftsgemäßes Begehren zu stellen, welcher auf demselben die Aechtheit der Unterschrift des Kündigenden mit der im Stammregister enthaltenen bescheinigt. Das gegen Quittung zurückbehaltene Büchlein wird mit dem Zahlungsbegehren an die Central ver waltung gesandt, welche die auszurichtende Zahlung in's Büchlein einträgt und dasselbe mit einer zu quittirenden Anweisung

558 dem Einnehmer zurücksendet. Im Fall ein Einleger eine Kündigung erlassen hat und sich vor Ablauf von 14 Tagen nicht meldet, fällt dieselbe dahin und der Einnehmer übersendet das Büchlein sammt der Anweisung an die Sparkassaverwaltung, welche die eingetragene Rückzahlung annullirt. Letzteres erhält der Einnehmer zu betreffenden Händen zurück.

Der Empfang einer jeden Rückzahlung muli durch den Einleger selbst bescheinigt werden ; ist er des Schreibens unkundig, so hat er sein Handzeichen vor zwei bekannten Zeugen beglaubigen zu lassen, worauf der Einnehmer die Richtigkeit der Formalität bescheinigt. Erfolgt Rückzahlung auf ein einer verheiratheten Frau gehörendes Büchlein, soll Quittung gleichzeitig auch von ihrem Manne verlangt werden, es sei denn, daß derselbe schriftliche Ermächtigung zum Bezug von Geldern ertheilt habe, oder daß zwischen ihnen Gütertrennung bestehe. Für Minderjährige unterzeichnen Vormünder oder Vermögensverwalter. Dieselben sind gehalten , ihre Eigenschaft als solche durch ein amtliches Zeugniß oder durch eine gleichwerthige Urkunde zu beglaubigen. Rückbezogene Schuleinlagen können durch Lehrer quittirt werden, wenn sie nicht über Fr. 5 betragen.

Falls der Inhaber eines Büchleins sich nicht persönlich zur Entgegennahme der Rückzahlung meldet, muß dessen Stellvertreter mit einer allgemeinen oder speziellen Vollmacht versehen sein.

Die Unterschrift des Vollmachtgebers soll amtlich beglaubigt werden. Eine eigenhändige Vollmacht kann von dem Bürgermeister des Wohnortes des Einlegers ertheilt werden, wenn Letzterer des Schreibens unkundig ist. Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist amtlich zu beglaubigen.

Quittungen für Rückzahlungen an eine Gesellschaft sind von einem oder mehreren Delegirten oder Mandataren auszustellen, die zu diesem Behufe mit den statutengemäß für den Rückzug von Vermögen vorgesehenen Ausweisen ausgerüstet sind. Im Fall die Statuten in dieser Beziehung nichts vorschreiben, so ist der Empfänger mit einer von allen Verwaltungsräthen unterzeichneten Vollmacht zu versehen.

Wird gegen die Rückzahlung bei einem Postbureau Einsprache erhoben, so ist dieselbe der Centralverwaltung zu unterbreiten, bis zu deren Entscheid die Auszahlung zu unterbleiben hat. Die Rückzahlungen werden in ein besonderes Register eingetragen. Jede Eintragung enthält die Nummer des Buchleins, Tauf- und Geschlechtsname des Empfängers, sowie die rückbezahlte Summe.

559 Die Rückzahlungen werden überdieß auf einer besondern, täglich nachzutragenden Tabelle eingeschrieben und je am ersten und sechszehnten des Monats der Direktion der Sparkasse eingesandt. Die Einsendung der Tabelle, eventuell unter Beifügung der erloschenen Büchlein , hat auch dann zu erfolgen , wenn während des abgelaufenen halben Menais keine Rückzahlung stattgefunden hat.

Die Mandate und Quittungen sind in den Sendungen an die Staatskasse unter der Aufschrift ,,Rückzahlungsmaudate der Sparkasse"1 als Baarschaft zu behandeln.

Der Untereinnehmer übersendet dem ihm vorgesetzten Postbüreau unter Beischluß der Büchlein die Rückzahlungsbegehren über 100 Franken, und dieses Übermacht dieselben, mit seinem Visa versehen, der Generaldirektion der Sparkasse, welche die Auszahlungen durch den Untereinnehmer gegen Quittung verordnet.

Jeden Abend Übermacht sodann der Untereinnehmer sämmtliche Quittungen dem Einnehmer und verbucht deren Betrag im Situations-Etat. Hier werden diese Rückzahlungen in gleicher Weise behandelt, wie wenn sie dort selbst stattgefunden hätten.

Erfolgt ein Rüekzahlungsbegehren bei einer Postablage, so wird das betreffende Büchlein gegen Quittung eingezogen und dem Einnehmer übersandt, welcher den Betrag sammt dem Büchlein dem Einleger durch deu Briefträger gegen Rückbezug der Quittung einhändigt.

Rückzahlungsbegehren von über Fr. 1000 müssen stets an eine Einnehmerstelle adressirt werden.

Uefoertragung von Büchlein von einem Postbureau zu einem andern.

Der Inhaber eines Büchleins, welcher im Fall von Wohnungsänderung seine Einlagen und Rückbezüge bei einem Postbureau zu machen wünscht, unterzeichnet eia Oebertragungsbegehren im Stammregister desjenigen Büreau's, auf welches die Uebertragung verlangt wird. Das zu übertragende und gegen Empfangschein zurückbehaltene Büchlein ist der Direktion der Sparkasse zu übermitteln, welche den alten Saldo im neuen Büchlein vorträgt, und sodann dasselbe dem Einnehmer zu betreffenden Händen zurücksendet. Von dieser Uebertragung erhält das Postbureau, welches das vorhergehende Büchlein ausgestellt hat, durch die Sparkasse behufs Anmerkung im Stammregister Kenntniß. Vorbehaltlich besonderer durch die Verwaltung der Sparkasse zu er-

560 wägender Umstände wird die Uebertragung nur für den vollen Betrag eines Büchleins gestattet. Wenn der Einleger nur vorübergehend abwesend ist, kann er die Rückzahlung seiner Einlagen nach den hievor stehenden Anleitungen verlangen. Diese Vorschriften sind auch anwendbar bei Büchlein, welche von der Sparkasse oder einer Agentur der Nationalbank ausgestellt worden sind.

Die bei einem Nebenpostamt eingereichten Uebertragungsbegehren dürfen nur durch Vermittlung des Einnehmers des Hauptbüreau's geschehen, welcher sein Visa beisetzt und das Weitere «inordnet.

Umwandlungen der Einlagen in ött'entliche Fonds.

Auf Verlangen der Inhaber können die Einlagen kostenlos und zum Tageskurs der Börse in Brüssel in belgische Rente umgewandelt werden. Diese Begehren sind der Sparkassaverwaltung durch Vermittlung des Einnehmers einzureichen ,i nachdem das beO treffende Guthaben zum Ankauf sich als ausreichend herausgestellt hat. Die Umwandlung in belgische Fonds, nach vorheriger Kenntnißgabe an den Einleger, ist gestattet, um das Guthaben eines Einlegers auf die Summe von Fr. 3000 zu reduziren.

Wir beschränken uns mit Beziehung auf diesen Geschäftszweig auf diese kurze Andeutung, da derselbe im Fall der Errichtung einer Schweiz. Postsparkasse kaum in Betracht gezogen würde.

Deßgleichen übergehen wir die Verbindungen der Postsparkasse mit den belgischen Gemeinden, Spitälern, Wohlthätigkeitsanstalten, Kirehenfondverwaltungen und öffentlichen Etablissementen überhaupt, als für unsere Berichterstattung gegenstandslos.

Die belgische Postsparkasse vermittelt auch Auszahlungen in Frankreich und den Niederlanden an Personen , ohne Unterschied der Nationalität, welche mit der Anstalt im Verkehr stehen oder, mit andern Worten , Guthaben daselbst besitzen. Uebertragungen in die französische Postsparkasse sind zuläßig bis auf den Ho'chstbetrag von Fr. 2000, das Maximum einer Einlage, welche daselbst angenommen wird. Keine Limite dagegen besteht für Auszahlungen in Frankreich auf belgische Büchlein, und auch nicht für Uebertragungen oder Auszahlungen im Verkehr mit den Niederlanden. Die bezüsliehen besondern Abkommen datiren, dasjenige mit Frankreich vom Jahr 1882 und dasjenige mit den Niederlanden vom Jahr 1883.

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Rechnungswesen zwischen dem Fiskus und der Postsparkasse.

Die Einnehmer sollen erforderlichen Falls zu jeder Tageszeit über den Stand der täglichen Einlagen und Rückzahlungen, sowie über das Ergebniß der vorhergehenden Tage des Monats Auskunft geben können. Nach Ablauf des Monats rekapituliren sie jeweilen auch die vorhergehenden Monate des Jahres und stellen so die Totalsumme vom 1. Januar an fest. Dieser Vortrag soll indessen erst stattfinden, nachdem das Revisionsbülletin des vorhergehenden Monats zurückgelangt ist.

Das Total der täglichen Einlagen erscheint im Einnahmenbuch unter Rubrik ,,Fonds Dritter; Depot, bei der Sparkasse etc.''- und dasjenige der Rückzahlungen im Kassabuch unter Rubrik ,,Fonds Dritter; Zahlungen der Sparkasse"1.

Am 1. und 16. eines jeden Monats übersenden sodann die Einnehmer an die Centralpostverwaltung (zweite Direktion, viertes Bureau) unter Beifügung der Belege einen summarischen Etat über die Einlagen und Rückzahlungen während der letzten vierzehn Tage. Vermittelst dieser Etats wird eine Generalrekapitulation zu Händen der Sparkasse angefertigt und dem Finanzministerium eingehändigt, welches dieselbe der Sparkasse nebst einer Zahlungsanweisung im Betrag der Einlagen übermittelt. (Die Rekapitulation der zweiten Hälfte begreift auch die Verhandlungen der ersten, in welcher Weise das Tolal der monatliehen Einnahmen und Ausgaben dargestellt wird.) Die Quittungen über die geleisteten Rückzahlungen gelangen hernach durch die Generalpostdirektiou an die Verwaltung der Postsparkasse. Nach Prüfung der Rekapitulation zeigt letztere der erstem den Empfang an und vergütet gleichzeitig der Staatskasse die Summe der geleisteten Rückzahlungen.

Zu Ende jeden Monats übersendet die Sparkasse der Generalpostdirektion, mit den Belegen begleitet, in doppelter Ausfertigung eine Bescheinigung über die in ihren Bureaux und bei den Agenturen eingegangenen Sparmarken und nach erfolgter Verifikation liefert die Generalpostdirektion ein mit ihrem Accept versehenes Doppel an die Staatskasse ab, welche der Sparkasse für die zu erhebende Summe eine Zahlungsanweisung einhändigt. Die Generalpostdirektion ihrerseits stellt in ihrem Hauptabschluß über Einnahmen und Ausgaben den Werth der bei den Postbureaux und den Agenturen eingegangenen Postmarkeu ein. Den Betrag derselben bringt sie auf ihrem
Hauptetat in Abzug und trägt ihn auf dem Conto : ,,Fonds Dritter" vor, unter Rubrik : ,,Einlagen in Postrnarken bei den Bureaux der Sparkasse und den Agenturen 0 .

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. III.

38

562 Es würde uns zu weit führen, in alle Einzelheiten des Organismus der belgischen Postsparkasse einzutreten ; wir glauben aber gleichwohl in vorstehenden Ausführungen hinreichend davon ausgehoben zu haben, um sich einige Klarheit über die mannigfaltigen Einrichtungen und den Geschäftsgang der Anstalt, soweit solche für unsere schweizerischen Verhältnisse allenfalls maßgebend .sein könnten, zu verschaffen.

Anschließend an diesen Theil unserer Berichterstattung glauben wir zur weitern Orientirung über das Postsparkassawesen in Belgien einen Blick in den finanziellen Theil der Verwaltung werfen zu sollen.

Die Aktiven der Sparkasse sind, wie hievor bereits erwähnt, in drei Gattungen getheilt: 1) das Betriebskapital, betragend ungefähr ] /4 der jährlichen Einlagen ; 2) der zu provisorischer Anlage bestimmte Theil; 3) der zu definitiver Anlage bestimmte Theil.

Der zu provisorischer Anlage bestimmte Theil wird angewendet wie folgt : 1) Skontirung von Wechseln und Billets à ordre; 2) Vorschüsse auf Handelseffekten, einheimische und fremde Münz- und Affinagescheine ; 3) Vorschüsse auf Warrants; 4) Vorschüsse auf belgische und fremde Fonds von Gemeinden und Provinzen, Aktien oder Obligationen belgischer Gesellschaften.

Diese Anwendungen und deren Wieder ver werthung geschehen durch Vermittlung der Nationalbank, welche besondere Rechnung führt und getrenntes Portefeuille hält.

Der zu bleibender Anwendung bestimmte Theil der Aktiven ·wird durch den Ankauf folgender Valoren zinstragend gemacht: 1) belgische Fonds oder andere vom Staat garantirle Valoren ; 2) Obligationen auf Provinzen, Städte oder Gemeinden ; 3) Schuldscheine oder Hypotliekartitel; 4) Obligationen belgischer Gesellschaften, welche während fünf auf einander folgender Jahre allen ihren Verpflichtungen aus ihren ordentlichen Einnahmen Genüge geleistet haben.

Die zur definitiven Anlage bestimmten Gelder werden von der Nationalbank der Caisse des dépôts et consignations übergeben,

563 welche dieselben zinstragend anwendet und die angekauften Werthschriften aufbewahrt; dieselbe hat eintretenden Falls auch deren Veräußerung zu übernehmen und den Erlös davon der Nationalbank abzuliefern.

Die aus den Rechnungen sich ergebenden Einnahmenüberschüsse, nach Deckung sämmtlicher Verwaltungskosten, bilden den Reservefonds ; derselbe ist zur Deckung allfälliger Verluste der Sparkasse, sowie derjenigen Einbußen bestimmt, welche dem Staat aus seiner Garantie erwachsen könnten. Alle fünf Jahre kann die Regierung nach Einvernahme des Generalrathes einen Theil des Reservefonds unter die wenigstens seit einem Jahr betheiligten Einleger im Verhältniß zu den in den letzten fünf Jahren vergüteten Zinsen vertheilen. Eine solche Vertheilung steht im künftigen Jahr abermals bevor.

Mit Autorisation des Finanzministers darf die Kasse vorübergehende Anleihen mit oder ohne Hinterlage von Werthschriften erheben.

In welchem Maße das Sparkassawesen in Belgien seit dem Jahre 1870 -- seit der Zeit nämlich, da die Postanstalt dem Institut dienstbar gemacht ist -- sich entwickelte, geht ans folgender Darstellung hervor: Einlagen.

Bureaus.

Zahl.

Durchschnitt.

Summe.

1865 36 1.135 Fr. 527. 21 Fr.

598,388 1870 481 144,468 ,, 93. 98 ,, 13,578,455 1875 522 257,040 ,, 125. 02 ,, 32,134,887 1880 605 323,666 ,, 208. 67 ,, 67,540,057 1885 629 914,721 ,, 111. 42 ,, 101,922,839 In diesen Summen sind allerdings die von den Gemeinden und öffentlichen Anstalten eingelegten Gelder begriffen, indessen der Stand derselben zu Ende vorigen Jahres sich nicht höher belief als Fr. 7,954,767.

· ' RUckbezüge.

Zahl.

1865 1870 1875 1880 1883

42 31,943 49,322 96,725 221,152

Durchschnitt.

Fr. 1619.

354.

n 523.

·n 557.

·n 345.

·a

18 86 06 65 91

Summe.

Fr.

,, ,, ,,.

,,

71,029 11,335,244 25,798,418 53,939^247 76,547,104

564

Neue Sparbilchleiu wurden ausgegeben : 1870 17,981 1875 29,866 1880 53,154 1885 98,899 Stand der Büchlein zu Ende 1870 Stückzahl 51,542 1875 ,, 104,754 1880 ., 197,956 1885 ,, 440,040 Hierin sind die Büchlein der Gemeinden und öffentlichen Anstalten nicht begriffen.

Kapitalstand der Einlagen von Partikularen: 1870 Fr. 10,415,049 1875 ,, 35,748,593 1880 ,, 109,700,370 1885 ,, 178,356,733 wovon circa 2,800,000 von den Schulsparkassen.

Die Verwaltung vergütet den Einlegern zur Zeit bis auf Fr. 12,000 noch 3 °/o ; diese Summe soll aber vom Jahr 1887 an auf Fr. 5000 reduzirt werden.

Die im Jahr 1882 unter die Büchleininhaber vertheilte Supplementarzinsvergütung betrug 2 °/o.

Mit der Zunahme der Einlagen vermehrten sich successive auch die Kosten der Verwaltung und sind von Fr. 315,518. 31 im Jahr 1880 auf Fr. 512,493. 20 im Jahr 1885 gestiegen.

Der Stand der Sparkasse auf Ende Jahres 1885 ergibt sich aus nachstehender Bilanz.

Privatersparnißkassen bestehen in Belgien nur noch in ganz geringer Zahl. ·

Actif.

Bilan de la Caisse d'épargne arrrêté au 31 décembre 1885.

Fr.

Ct.

Fonds de roulement à la Banque Nationale .

.

.

. 11,516,010.41 Trésorerie, son compte de dé4,101,000. n

EY.

Ct.

15,697,314.18 Portefeuille : Placements provisoires . 82,095,158.78 Placements définitifs . 107,948,607.94 , . avances pour immeuble .

.

715,652.91 190,759,419. 63 Produits des placements définitifs, Intérêts courus au 31 décembre Carnets de Eentes belges

1,352,889.15 31,949,500. -

Passif.

Fr.

Ct.

Capitaux dus aux déposants: Montant des livrets . 189,061,089.09 Dépôts en compte courant reçus par la Caisse ou les agents de la Banque Nationale au profit de communes, établissements publics, etc.

. 4,186,180.06 Dépôts;de [même nature reçusTpar les receveurs des contributions.

.

152,257.77 Subsides de l'Etat payables par l'intermédiaire delà Caisse .

.

.

. 2,138,805.56 Fonds commun .

. 1,477,524.09

Pr.

Ct.

197,015,856.57 Fonds communal à répartir 1,366,835.84 Créditeurs divers 698,349.59 Mandats e n circulation .

.

.

. 584,872.41 Titulaires de carnets de rentes belges 31,949,500. -- Réescompte du portefeuille sur 1886 .

557,307.06 Fonds de réserve: Solde an 31 décembre 1884 6,862,169. 42 Bénéfices de l'année courante .

.

.

.

724,232.07 7,586,401.49 Total 239,759,122.96

Total 239,759,122.96 w

O5 Vf

666 Es bleibt uns noch der finanzielle Gang der belgischen Sparkasse zu untersuchen, sowie die Entwicklung, deren sie sich unter der allerdings erst mehrere Jahre nach ihrer Gründung eingetretenen Mitwirkung der Post zu erfreuen hatte.

Finanzieller Gang des Instituts.

I. Gründungskosten.

Zur Deckung der Gründungskosten gewährte der belgische Fiskus der Spar- und Altersversorgungskasse folgende Vorschüsse: im Jahr 1865 .

.

.

. Fr. 50,000 ,, ,, 1866 .

,, 75,000 ,, ,, 1868 . ,, 20,000 Total Fr. 145,000 deren Rückzahlung seitens der Kasse im Jahre 1869 begonnen und 1872 beendigt wurde.

Wenn die Rückzahlung erst mit dem Jahre 1869 angefangen, so ist dies dem Umstände zuzuschreiben, daß der Generalrath des Instituts, welcher die Höhe eines im Gesetze (Art. 10) vorgesehenen Reservefonds zu bestimmen hat, bereits im ersten Jahre mit der Gründung desselben sieh befaßte. Ende 1868 war der Fond schon auf Fr. 240,830. 74 angewachsen ; er überstieg also die zur Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse erforderliche Summe um circa Fr. 100,000.

Zur Vergleichung führen wir an, daß die durch Gesetz vom 9. April 1881 gegründete französische Postsparkasse am 1. Januar 1882 in Funktion trat, und schon 1884 (mit dem im Jahre 1883 erzielten Gewinn) bereits einen Drittel der vom Fiskus erhaltenen Vorschüsse amortisirt hatte. Im Jahre 1885 war die volle Summe zurückbezahlt und zwar mit dem im Jahre 1884 erzielten Gewinn.

Wir fügen .hier bei, daß die französische Kasse, welche ihren Reservefond unter dem Namen Dotationskapital (Gesetz vom 19. April 1881, Art. 16) erst nach erfolgter Rückzahlung der vom Fiskus erhaltenen Vorschüsse zu gründen begann, schon am 31. Dezember 1885 ein Dotatiouskapital ^ capital de dotation) von nahezu Fr. 500,000 besaß, und daß der am 27. Oktober 1886 erstattete Bericht des Postministeriums über das Geschäftsjahr 1885 die Höhe jenes Fonds pro Ende 1886 auf circa eine Million anschlägt.

567 II. Reservefonds.

Der Reservefonds der belgischen Sparkasse (Spezialfonds der ,,Sparabtheilung"1 [Epargne], exklusive der Abtheilung ,,Altersversorgunga [Retraite]) betrug auf 31. Dezember 1885 Fr. 7,586,401. 49.

Wir werden gleich sehen, daß eine bedeutendere Höhe erreicht worden wäre, wenn nicht zu dem fixen jährlichen Zinse von 3 % noch die gemäß Art. 32 des belgischen Gesetzes alle fünf Jahre wiederkehrenden Reparationen unter den Einlegern aus demselben hätten entnommen werden müssen.

Laut Bericht des Generaldirektors der belgischen Sparkasse über das Geschäftsjahr 1885 repräsentirten auf 31. Dezember 1885 die das endgültig angelegte Kapital (placements définitifs) ausmachenden, in der Bilanz zum Ankaufspreise berechneten Valoren d e s Instituts e i n Kapital v o n . . .

F r . 108,664,260. 8 5 Nach dem Kurs der Brüsseler Börse hatten aber dieselben einen wirklichen Werth von ,, 115,218,785. 89 Sonach betrug ihr Mehrwerth

.

.

Fr.

6,554,525. 04

Wir führen hier zur Vergleichung an, daß die Valoren (titres) der französischen Postsparkasse Ende 1885 einen Mehrwerth von Fr. 5,540,281. 77 aufwiesen.

III. Verwaltungskosten.

Ueber die Venvaltungskosten enthalten die Berichte des Direktors der belgischen Sparkasse keine Detailangaben.

Bei der Gründung des Instituts nahm der Verwaltungsrath -- nach Anhörung der zu Gunsten des Gesetzentwurfes betreffend ErrichUing der Sparkasse vom Finanzminister vorgebrachten Motive -- an, daß der erzielte Reingewinn den Einlegern zu Gute kommen solle, nach Abzug einer Tantième a u r Bestreitung der Verwaltungskosten. Der ministerielle Bericht hob hervor, daß es ungerecht wäre, die Ausgaben der Organisations- und Entwicklungsperiode ausschließlich den ersten Einlegern aufzubürden, d. h. Denjenigen, welche von vornherein dem Institut ihr Vertrauen entgegengebracht haben.

Von jenem Grundsatze ausgehend, beschloß der Terwaltungsrath : a. es sei zur Deckung wenigstens eines Theiles der Verwaltungskosten aus dem Zinsertrage der Einlagen Va °/o der durchschnittlich angelegten Kapitalien zu verwenden;

568 b. es sei zur Abzahlung des Mobiliars und Materials provisorisch ein Ansatz von 2 % zu bestimmen, welcher im Verhältniß zur spätem Entwicklung der Sparkasse erhöht werden könne.

Der Ansatz für allgemeine Kosten betrug in den Jahren 1865 bis 1877 Va %; von 1878 bis 1880 wurde er auf als °/o und seit 1881 auf V* °/o reduzirt. Am 31. Dezember 1885 erreichte die Summe der für allgemeine Kosten bestimmten Beiträge eine Höhe von Fr. 5,171,473. 16 (Bericht über das Geschäftsjahr 1885, Seite 10).

Laut Tabelle des Gesammtverkehrs vom 15. September 1865 bis 3l. Dezember 1885 (Seite 2 und 3 genannten Berichtes) beliefen sieh die Verwaltungskosten für diese Periode im Ganzen auf Fr. 4,844,455. 69. Zwischen der Summe der Beiträge und derjenigen der allgemeinen Kosten zeigt sich somit ein Unterschied von Fr. 327,017. 47. Aus den Berichten ist indessen nicht ersichtlich, auf welche Weise letztere Summe ermittelt wurde; daher wäre es uns nicht möglich, zu erklären, weßhalb dieselbe von dem in der Bilanz pro 1885 angegebenen disponibeln Saldo abweicht.

Die jährlichen Bilanzen geben jeweilen den verfügbaren Saldo an, d. h. die Differenz zwischen den erhobenen Beiträgen und den wirkliehen Ausgaben.

Ende 1885 belief'«ich dieser verfügbare Saldo auf Fr. 88,448.

Es scheint, daß der Ansatz von 1U o;o des Durchschnitts der Einlagen zur Deckung der allgemeinen Kosten nicht ausreicht, indem der disponible Saldo, welcher im Jahre 1881 Fr. 639,664. 14 betrug, successive abgenommen hat, um schließlich auf Fr. 88,448 herabzusinken. Es muß liiebei bemerkt werden, daß die alljährlich dem Reservefonds zugewiesenen Ueberschüsse leicht gestatten würden, den Ansatz von lk °/o auf Va oder 1k °/o zu erhöhen.

Von Hrn. Generalinspektor Gife wurde uns versichert, daß die Mitwirkung der Postverwaltung beim Sparkassendienste keine besondere Beamtenvermehrung zur Folge halte.

Bei der Centralpostverwaltung sind die Operationen, welche auf die Sparkasse Bezug haben, vier Agenten übeitragen, unter denen die Arbeit wie folgt vertheilt ist. Ein Agent ist mit der Verifikation der von den Postbureaux erhaltenen Etats und Nachnahmequittujigen beauftragt; an der Hand dieser Dokumente stellt er eine Rekapitulation auf, welche alle 14 Tage der Sparkasse übermittelt wird. Ein weiterer Agent besorgt die Revision der erhaltenen Couponsrechnungen
und der Sparbülletins. Ein dritter befaßt sich mit den Bezügen von Einlagecoupons, und der vierte endlich hat mit Hülfe des dritten die allgemeine Korrespondenz

569

zu erledigen. Genannte Beamten beschäftigen sich nicht ausschließlich mit jenen Arbeiten, sondern haben zudem noch bei der allgemeinen Comptabilität der Postverwaltung behülflich zu sein.

Eine Sparoperation (Einzahlung oder Nachnahme") kostete durchschnittlich 51 Gt. ; in den Jahren 1877 und 1880 stieg dieser Kostendurchschnitt auf 63 Ct. an, betrug aber seit 1882 regelmäßig 42 Ct., mit Ausnahme von 1883, wo er bis auf 41 Ct. herabsank.

In Frankreich war der Durchschnitt folgender: 1882 69 Ct., 1883 58 Ct., 1884 59 Ct. und 1885 65 Ct. Der französische Bericht (Seite 25) gibt die Gründe an, auf welche die ausnahmsweise Kostenvermehrung des Jahres 1885 zurückzuführen ist.

In einem am 24. Oktober 1886 an das schweizerische Generalkonsulat in Brüssel gerichteten Schreiben äußert sich Hr. Gife, Generalinspektor der belgischen Postverwaltung, wie folgt : ,,Le nombre des fonctionnaires et employés de l'Administration ^centrale de la Caisse générale d'épargne et de retraite est de 115, ,,non compris les salariés; le chiffre total de leurs traitements ,,s'élève à fr. 317,000 ,,par an.

,,Les frais d'impression, de fournitures de bu,,reau, etc."représentent actuellement une dépense an,,nuelle de ,, 44,500 ,,Les indemnités accordées aux bui'eaux de poste, ,,aux agences de la Banque nationale, aux receveurs .,des contributions et aux succursales ont atteint Tan ,,dernier l a somme d e .

.

.

.

.

.

. 88,300 ,,Total Ir7449,800 Die im Geschäftsbericht pro 1885 (Seite 3) unter der Rubrik ^VerwaltungsUosten tt figurirende Summe beläuft sich auf 512,493 Franken 20 Ct.

Aus einer nachträglich eingehollen Erkundigung ergibt sich, daß unter der Bezeichnung ,,Salarirte" Angestellte verstanden sind, welche nicht permanent im Dienste der Verwaltung stehen und per Tag bezahlt werden. Aus diesem Umstand erklärt sich einigermaßen die hievor signalisirte Differenz in den Angaben der Verwaltungskosten.

Wie aus dem Gesagten hervorgeht, konnten wir über die Frage der Verwaltungskosten nur spärliche Auskunft erhalten. Wir nahen bereits erwähnt, daß die gedruckten Berichte über die Ver-

570

theilung genannter Kosten keinerlei Angaben enthalten. Es muß indessen bemerkt werden, daß diese Lücke durchaus nicht daran hindert, sich über den finanziellen Werth des Instituts ein Urtheil zu bilden, da der Stand desselben durch den Reservefonds, den den Einlegern fix bezahlten Zins und dea alle fünf Jahre periodisch vergüteten Ergänzungszins bedingt ist.

IV. FUnfjährlich,e Repartitionen.

Diese Repartitionen sind im Gesetz vom 16. März 1865 (Art. 32, 2. Alinea) vorgesehen. Dasselbe lautet: ,,Tous les cinq ans, le gouvernement peut, le conseil général ,,entendu, décider qu'une portion du fonds de réserve sera répartie ,,entre les livrets existant depuis un an au moins, au mare le franc ,,des intérêts bonifiés à chacun pendant les cinq dernières années."

Dièses Repartitionssyslem ist anläßlich der Berathung des Gesetzes folgendermaßen motivirt worden : ,,1) Es erscheint zweckmäßig, den Grundsatz aufzustellen, daß sämmtlicher Gewinn, nach Abzug der Verwaltungskosten, den Einlegern zu Gute kommen solle, sei es direkt, in Form von Zinsen, sei es indirekt, durch die Gründung eines Reservefonds. a ,,2) Der angestrebte Zweck besteht darin, die Einleger zu veranlassen, ihre Gelder bei der Sparkasse zu belassen uud nicht allzu leichtfertig aus derselben zurückzuziehen. Es ist nöthig, jene oft sauer erworbenen Ersparnisse so viel als möglich zu schützen.

Zur Erreichung dieses Resultats bedarf es eines Lockmittels, als welches die eventuelle Erhöhung des Zinses, beziehungsweise ein größerer Gewinn, gilt."'

Die beiden ersteren Perioden (1865--1870 und 1871--1875) weisen Dividenden von 3/io des 3°/oigen Zinsfußes a u f ; somit erhielten die Bezugsberechtigten während jener 10 Jahre einen Zins von 3,90 %.

Die dritte Periode von 1876 bis 1880 hat ein Zinssupplement von 0,40 % ergeben; es hätten sonach die Bezugsberechtigten während jener 5 Jahre einen Zins von 3,40 °/o erhalten.

Endlich hat fiir die Periode von 1881 bis 1885 der Generaldirektor der Kasse eine Repartition von jährlieh 0,30 % beantragt^ was die Zinsvergütung während dieser Periode auf 3,30 °/o bringt.

Die bis und mit dem Jahre 1880 vorgenommenen Vertheilungen betragen Fr. 3,227,334. 42, diejenige von 1885 würde circa Fr. 2,000,000 ausmachen und -- laut Bericht des General-

571

direktors -- der dem Reservefonds zugewiesene Gewinnüberschuß noch auf circa Fr. 5,500,000 sich belaufen, abgesehen von dem oben erwähnten, auf Fr. 6,554,525. 04 angegebenen Mehnverthe der definitiv angelegten Gelder.

Wie auf Seite 20 des vorliegenden Berichtes angegeben, betrug die Summe der von Privaten der belgischen Sparkasse anvertrauten Gelder auf 31. Dezember 1885 Fr. 178,356,733.

Urn mit diesem finanziellen Theil zu schließen, erwähnen wir noch, daß in Belgien, wie anderwärts, die Frage der Errichtung einer nationalen Sparkasse die Befürchtung aufkommen ließ, es möchten die Kapitalien zu sehr konzentrirt werden, zum Na;-htheil der verschiedenen Landestheile. Es ist der Kasse zum Vorwurf gemacht worden, daß die Ersparnisse der Provinz, welche dort so nöthig wären, urn in den Gegenden, aus denen sie geflossen, das Gewerbe zu beleben, nach Brüssel gelockt und kon/.entrirt werden.

Der Verwaltungsbericht pro 1867 (Seite 11) sagt n u n : ,,Weit entfernt, einen derartigen Vorwurf zu verdienen, hat die Sparkasse beim Beginn ihrer Operationen den Agenturen der Nationalbank mitgetheilt, daß sie den Comptoirs der letzteren Kapitalien zur Verfügung stellen werde, und zwar im Verhältnis zum Betrage der von denselben in Empfang genommenen Einlagen.

Dieses Verhältniß wurde überall überschritten."

Entwicklungsgang des Institutes.

Nirgends kann man sich über die Bedeutung des Einflusses, welchen die Mitwirkung der Postbureaux auf das Sparen ausübt, sowie über die guten Früchte einer wohlverstandenen Propaganda besser Rechenschaft abgeben, als in Belgien.

Der Entwicklungsgang der belgischen Sparkasse zerfällt in drei genau abgegrenzte Perioden: Vom 15. September 1865 bis 31. Dezember 1869 nahmen einzig das Centralblireau, 21 Filialen der Kasse und 35 Agenturen der Nationalbank (für die Provinz) die für die Sparkasse bestimmten Einlagen an.

Auf Ende 1869 betrug die Zahl dei- Einleger 47,171 und der Betrag der Einlagen erreichte die Höhe von Fr. 11,368,805.

Hierauf ermächtigte ein königlicher Erlaß vom 10. Dezember 1869 das Ministerium der öffentlichen Bauten dazu, die Posteinriehmer zur Mitwirkung bei den 'Operationen der Kasse herbeizuziehen, was vorn 1. Januar 1870 an auch geschah.

572

Von diesem Zeitpunkte an beginnt eine zweite Periode, die bis Ende 1881 andauert und während welcher die Zahl der Sparbüchlein auf 232,054 anwächst, mit einem Guthaben von Fr. 114,167,908.

Mit dem Jahre 1882 beginnt dann die dritte Periode; am Jahresschluß betrug die Zahl der Sparbüchlein 322,256 und die Summe der Einlagen Fr. 117,684,712.

Ende 1885 belief sich die Zahl der Sparbüchlein auf 440,040 mit einem Einlagentotal von Fr. 178,356,733.

Der Unterschied zwischen der ersten und zweiten Periode ist leicht erklärlich. Statt der zur Annahme der Gelder bestimmten 57 Bureaux wurde durch die Mitwirkung der Post deren Zahl auf 619 gebracht.

Woher rührt denn der bedeutende, unter dem nämlichen Regime, wie früher, erfolgte Zuwachs der letzten, mit dem Jahr 1882 beginnenden Periode, da doch die Mitwirkung der Post schon seit 1870 der Sparkasse erworben war?

Nicht die Vermehrung der Bureaux hat denselben bewirkt, da deren Zahl im Jahre 1885 diejenige von 1881 blos um 10 überstieg, und zwar sind es selbstverständlich kleinere Bureaux, welche als neue Hülfsstellen der Sparkasse bezeichnet wurden. Ebenso wenig ist jener Zuwachs einem plötzlichen Aufschwung allgemeiner Wohlfahrt in den Jahren 1881 und 1882 zu verdanken.

Der gewaltige Aufschwung, der von 1882 an im Geschäftsgang der Sparkasse eintrat, ist einzig und allein gewissen glücklichen Neuerungen, -welche im Postspardienste eingeführt wurden, sowie der im ganzen Königreich Belgien erfolgten wohlverstandenen Propaganda zuzuschreiben.

Wir resümiren hier diese Maßregeln, deren Studium höchst interessant ist.

Ein am 16. Mai 1881 erlassenes königliches Dekret enthält folgende Hauptanordnungen : .,,Art. 1. Es ist dem Publikum gestattet, sich für die Spareinlagen im Betrage von Fr. l der gewöhnlichen 5er und 10er Postmarken zu bedienen.

,,Ausnahmsweise dürfen die Schulkinder zum nämlichen Zwecke 2« Postmarken verwenden.

,,Art. 2. Die Postmarken müssen auf eigens dazu dienenden Formularen angebracht werden, welche von der Sparkasse gratis dem Publikum zur Verfügung gestellt werden.

573

Sobald ein Formular (Karte) Postmarken im Totalbetrage von Fr. l enthält, kann es in allen im Dienste der Sparkasse stehenden Bureaux vorgewiesen werden und wird daselbst wie jede andere Baarzahlung gleichen Werthes angenommen.

,,Art. 4. Die Postverwaltung ist ermächtigt, den Vorstehern der öffentlichen Primarschulen behufs Verkauf an ihre Schüler zu Sparzwecken einen erstmaligen Vorrath an Postmarken auf Kredit zu verabfolgen. Bei der Bezahlung wird der Vorrath jeweilen erneuert."

Zum Zwecke einer wirksameren Kontrole der Einzahlungen führte der nämliche Erlaß das System der Einlagen-Coupons ein, das wir bereits auf Seite 523 u. ff. vorliegenden Berichtes besprochen haben. Dieses neue System war für das Publikum selbst nicht minder vorteilhaft, als für die Verwaltung, da diese, von der Ansieht ausgehend, daß die Coupons die Authenticität der Sparbüchlein genügend dokumentiren, für alle Beträge bis auf Fr. 100 die Auszahlung b e i S i c h t i n j e d e m b e l i e b i g e n P o s t b u r e a u gestatten zu können glaubte.

Arn 28. September 1881 ließ der Minister der öffentlichen Bauten in sämmtliehen Gemeinden des Königreiches Plakate anschlagen, welche alle Vortheile der neuen Organisation beleuchteten.

Gleichzeitig wurde ein in mehreren hunderttausend Exemplaren gedrucktes Bulletin von den Briefträgern überallhin vertheilt, welches den Mechanismus des Instituts erläuterte und die Landbewohner in Kenntniß setzte, daß sie ihre Einzahlungen durch Vermittlung der Briefträger besorgen könnten.

Am 20. September 1881 vereinfachte ein neues Reglement die bisherigen Formalitäten.

Am 24. Dezember 1881 erließ der Generalpostdirektor ein Kreisschreiben an sein Personal, worin dasselbe ersucht wurde, im Verkehr mit dem Publikum stets seinen vollen Einfluß und alle Ueberzeugungsmittel anzuwenden, um diese ,,humanitären Bestrebungen"1 durch möglichste Vermehrung der Zahl der Spareinleger unterstützen zu helfen.

Seither hat der Eifer der höhern Verwaltung nie nachgelassen.

Wir lassen hier die hauptsächlichsten, dem Personal zugegangenen Weisungen folgen: Dienstbefehl vom 2. März 1882, enthaltend bestimmtere, durch das Departement des öffentlichen Unterrichts an die Lehrer und Lehrerinnen ergangene Weisungen, wonach diese ersucht werden, ihren Schülern und Schülerinnen den Gebrauch von Pustmnrketi zur Sammlung vou Sparbeträgen von Fr. l warm zu empfehlen.

574

Befehl an die Einnehmer, den Schul Vorstehern, die sich bisher ferngehalten haben sollten, Sparbülletins und Postmarken offeriren zu lassen.

Schon im Kreisschreiben vom 24. Dezember war den Briefträgern anempfohlen worden, wenigstens ein Mal in der Woche bei den Lehrern und Lehrerinnen vorzusprechen, um nachzusehen, ob dieselben keine Postmarken oder Sparbülletins nöthig hätten, und um die Spareinlagen in Empfang zu nehmen.

Dienstbefehl vom 20. April 1882. Die Rechnungsführer der Post vverden ermächtigt, gewisse Nachsicht zu üben gegenüber dem Publikum, welches zu den Spareinzahlungen ein das festgesetzte Maß überschreitendes Quantum kleinerer Münzen verwenden sollte.

Dienstbefehl vom 10. Juli 1882 an die Rechnungsführer der Post. Dieselben werden angewiesen, zum Zwecke der Erleichterung des Schulsparens, fürderhin die seitens der Lehrer zur Zahlung der Sparpostmarken verwendeten belgischen Nickehnünzen in u n b e s t i m m t e n Q u a n t i t ä t e n anzunehmen.

Dienstbefehl vom 4. April 1883, dem Personal in der Annahme der mit etwas verdorbenen oder leicht beschmutzten Postmarken versehenen Sparbülletins möglichste Rücksicht anempfehlend.

Dienstbefehl vom 16. Februar 1884, betreffend Ergänzung der Postbüreautafeln durch die Aufschrift ,,Sparkasse" nebst dem Worte ,,Spaarkas" in den flämischen Ortschaften.

Dienstbefehl vom 16. Mai 1885, das Postpersonal anweisend, die Privatschulen bezüglich des Kredits, welchen die Rechnungsführer den Gemeindelehrern zur Erleichterung des Schulsparens zu gewähren befugt sind, den Gemeirideschulen gleichzuhnlten. Art. 32 des Reglements vom 20. September 1881 ermächtigte die Rechnungsführer der Post, den Vorstehern der offiziellen Primarschulen ihres respektiven Kreises einen Postmarken-Vorrath im Betrage von ' Fr. 10 bis 20, je nach Bedeutung der Schule, auf Kredit zu verabfolgen.

Bei allen Hauptmaßregeln, -welche an die Posteinnehmer oder Briefträger neue Anforderungen stellten, gewährte die Postverwaltung denselben ein Aequivalent in Form einer Provision und setzte für die Briefträger, welche sich in der Erfüllung ihrer Aufgabe besonders auszeichneten, Spezialbelòhnungen aus.

Das Schulsparwesen, welches auf die Entwicklung des Sparens im Allgempinen einen bedeutenden Einfluß ausgeübt zu haben scheint, indem die Eltern der Macht des Beispiels folgten, hat Re. sultate ergeben, die wir hier anführen zu sollen glauben. Unsere

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Angaben sind einer auf 31. Dezember 1885 abgestellten offiziellen Statistik entnommen.

Auf 7022 Schulen, die in Belgien existiren, wird das Sparen in 4697 praktizirt; die Zahl derjenigen, in welchen das Sparen nicht vorkommt, beträgt somit 2325.

Die Gesammtzahl der Schüler beträgt 827,670. Die Zahl der sparenden Schüler beläuft sich auf 172,050, die Zahl derjenigen, welche nicht sparen, auf 655,620.

Die Summe der Ersparnisse belief sich am 31. Dezember 1885 auf Fr. 2,838,835. 42.

Die Zahl der sparenden Schüler verhielt sich also zur Gesammtschülerzahl ungefähr wie l : 5.

Von den 172,050 sparenden Schülern haben 135,977 ihre Einzahlungen, im Betrage von zusammen Fr. 2,126,970. 10, durch Vermittlung der Post effektuirt.

Zum besseren Verständniß der Bedeutung, welche der Fostspardienst während der dritten Periode erlangt hat, zitiren wir: 1) Die vergleichende Tabelle der Sparbüchlein und der Spareinlagen für die Jahre 1880 und 1882, nach Provinzen zusammengestellt; 2) die Durchschnittszahl der jährlich abgegebenen Büchlein und gemachten Einzahlungen.

Vergleichende Tabelle der auf Ende 1880 und 1882 vorhandenen SparbUchlein und Einlagen.

Provinzen.

Zahl der am 31. Dez.

vorhandenen Sparbüchlein.

1882.

1880.

Antwerpen 5,193 Brabant 5,581 Westflandern 6,263 5,051 Ostflandern Hainaut 12,947 Lüttieh 5,497 Lirnburg 2,652 Luxemburg 4,904 Namur 6,376

12,648 20,344 . 15,338 12,759 45,189 24,661 4,657 9.863 18,520

54,464

164,029

Setrag der am 31. Dezember vorhandenen Spareinlagen, Zins Inbegriffen.

1880.

1882.

Fr.

Fr.

4,513,695. 49 2,999,374. 05 5,061,233. 18 2,548,687. 09 5,425,702. 63 2,083,652. 61 1,794,404. 69 2,601,367. 40 3,148,867. 11

5,549,065. 82 4,187,623. 25 7,729,993. 78 4,240,743. 63 8,865,352. 05 3,035,037. 51 1,976,70"). 55 4,123,352. 11 4,935,965. 18

30,176,984. 25 44,643,838. 88

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Vergleichende Tabelle der jährlichen Durchschnittszahl der ausgestellten Sparbuchlein und der eingelegten Gelder.

Jährlicher Durchschnitt der der Sparbüchlein. Einlagen.

Fr.

1. Periode: 1865--1869 ohne Mitwirkung der Post 11,000 2,650,000 2.

,, 1870--1881 unter Mitwirkung d e r Post .

.

.

. 15,400 8,600,000 .3.

,, 1882--1885 unter Mitwirkung der Post, Propaganda , Entwicklung des Schulsparwesens, Einführung der Sparkarten, Erleichterungen betreffend Rückzahlung der unter Fr. 100 stehenden Beträge 52,000 16,000,000 Zwei wichtige Thatsachen beweisen, wie sehr die Mitwirkung der Post den Sparsimi bis in die untersten Volksschichten, denen diese Tugend die meisten Dienste erweist, hat eindringen lassen.

Die erstere besteht in dem Verhältniß der kleinen Einzahlungen und der Einlagen von geringer Bedeutung zu der Gesammtzahl derselben.

Die Einzahlungen im Jahre 1885 und die auf 31. Dezember vorhandenen Sparbüchlein vertheilen sieh wie folgt : Verhältniß in Prozenten.

Beträge.

Von

1 bis

,, ,, ,,

,,

20 Franken

20 ,, 100 100 ,, 500 500 ,, 1000

1000

Ueber

,, ,, ,,

,, 3000

,,

3000

,,

Einzahlungen 1885.

Sparlüchlein auf 3l. Dezember.

77.1 13.5 5.9 1.6 1.1 0.6

47.3 21.7 14.7 5.9 7.1 3.3

100.0

100.0

Die Einzahlungen unter 100 Franken stehen zu deren Gesammtzahl im Verbaltniß von 91 °/o.

Die Sparbuchlein, die einen Betrag von weniger als 100 Franken aufweisen, machen ungefähr 2 Drittel der sämmtlicheu aus.

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Eine zweite Thatsache ist der bedeutende Geldverkehr, den der Spardienst in den Postbureaux verursacht.

Im Jahr 1885 belief sich die Zahl der Einzahlungen auf 588,999, diejenige der Rückbezüge auf 123,039.

Die Einzahlungen betrugen zusammen Fr. 43,528,111. 71, die Rückbezüge Fr. 27,359,508 01.

Es geht hieraus deutlich hervor, daß eine große Anzahl Leute sich daran gewöhnen, sämmtliches Geld, welches sie nicht zu den täglichen Bedürfnissen benöthigen, dem Postbureau zu übergeben, um später die zu anderweitigen Ausgaben (Kleider, Miethzins etc.)

nothwendigen Beträge wieder zurückzuerheben.

Am 31. Dezember 1885 vertheilten sich die Spareinlagen wie folgt zwischen dem HauptbUreau und den Agenturen der Nationalbank einerseits und der Post andererseits.

1) Durch Vermittlung des Hauptbüreau und der Agenturen 178,132 Einleger mit Fr. 97,306,412. 74 (Zins nicht inbegriffen).

2) Durch Vermittlung der Post 261,908 Einleger mit Franken 81,050,320. 26 (Zins nicht inbegriffen).

Auf unsere, an einen höhern Beamten der Centralverwaltung der Sparkasse gerichtete Anfrage, ob die Mitwirkung der Post nicht eine Abnahme der bisherigen Operationen der Filialen der Sparkasse und der Agenturen der Nationalbank bewirkt habe, wurde uns erwidert, daß, abgesehen von der Abschaffung einiger Filialen, deren Operationen bisher unbedeutend oder gleich Null waren, die Vermittlung der Post keinerlei Einfluß auf dieselben ausgeübt habe und daß die Posteinleger nicht aus bisherigen Einlegern bestehen, sondern einen völlig neuen Zuwachs bilden.

Wir glauben hier von einer Darstellung anderer Operationen, als diejenigen, welche mit dem Sparwesen in direkter Verbidnung stehen, absehen zu dürfen. Wir beschränken uns darauf, mitzutheilen, daß die belgische Sparkasse auch Darlehen gegen Hinterlegung von öffentlichen Fonds abgibt und für die Einleger den Ankauf von belgischen öffentlichen Fonds besorgt, welcher Verwaltungszweig einen Umsatz von ziemlicher Bedeutung zur Folge hat.

Zum Schlüsse machen wir noch auf den Erlaß des Gesetzes vom 15. April 1884 aufmerksam, in welchem die Bildung von laodwirthschaftlichen Comptoirs (comptoirs agricoles) vorgesehen ist, deren Existenz dadurch ermöglicht wird, daß die Sparkasse --· Bnndcsblatt. 39. Jahrg. Bd. III.

39

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unter den im Gesetze selbst niedergelegten Garantien (siehe Bericht pro 1884, Seite 8) -- die erforderliehen Kapitalien dazu liefert.

Die ersten Operationen dieser Art sind im Laufe des Jahres 1885 gemacht worden, und zwar durch Vermittlung der landwirtschaftlichen Comptoirs von Thuins und Genappe.

Es dürfte vielleicht interessant sein, die zukünftige Entwicklung dieser Institute zu verfolgen, welche mit denjenigen, die im Laufe der letzten Jahre in Deutschland zum nämlichen Zwecke kreirt wurden, viel Aehnlichkeit zu haben scheinen.

Wir schließen hiemit unsern Bericht, welcher uns den verschiedenen Punkten des mitgegebenen Programms zu entsprechen scheint.

Selbstverständlich stehen wir jederzeit zur Verfügung des Finanzdepartements und sind auf Wunsch gerne bereit, jede weitere Auskunft zu ertheilen.

Ohne hier auf Fragen, die mit vorliegender Arbeit nichts zu schaffen haben, näher eintreten zu wollen, glauben wir erwähnen zu sollen, daß uns das lebhafte Interesse auffiel, welches das Postsparkassawesen allen denjenigen einflößt, die dazu berufen sind, dessen Entwicklung zu fördern.

Endlich sprechen wir dem Tit. eidgenössischen Finanzdepartement unsern Dank aus für die anvertraute Mission, welche uns Gelegenheit bot, eine äußerst interessante Frage näher zu studiren ; es soll uns zur Genugthuung dienen, wenn wir in der Erfüllung jenes Mandates auch nur in bescheidenstem Maße etwas zum Wohl unseres Vaterlandes beigetragen haben.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. Februar 1887.

Morel.

Schneider.

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Bericht über die in Belgien bestehenden Postsparkasseneinrichtungen.

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1887

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3

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30

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02.07.1887

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545-578

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