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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Bekanntmachung der Ergebnisse der Volksab-stimmung vom 15. Mai 1887.
(Vorn 16. April 1887.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Die Telegraphenverwaltung ist wie üblich von uns angewiesen worden, die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 15. Mai nächsthin zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesammtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbüreau an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Centralstelle einzuberichten.
Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztem an die Bundeskanzlei sind taxfrei.
Was die telegraphische Uebermittlung der Ergebnisse durch die kantonale Centralstelle an die Bundeskanzlei betrifft, so ersuchen wir Sie, Ihrer Staatskanzlei die Beobachtung folgenden vereinfachten Verfahrens zu empfehlen : 1) Jede Staatskanzlei telegraphirt an die Bundeskanzlei nur d r e i m a l , um 7, 1/2 9 und 10 Uhr Abends, oder früher, wenn der Schluß ihrer Zusammenstellung früher erfolgt.
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2) Die Bundeskanzlei telegraphirt jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesammtergebniß an alle Staatskanzleien.
3) Mit der das Gesamtergebniß der letzten (10 Uhr) Depeschen kundgebenden Depesche theilt die Bundeskanzlei den Staatskanzleien auch die bis dahin bekannten Gesammtergebnisse der einzelnen Kantone mit.
Da durch eine solche Anordnung der Telegraphenverwaltung, «der Bundeskanzlei und den Staatskanzleien viel überflüssige Arbeit erspart, zugleich aber der zunächst auf die Kenntniß des Gesammtergebnisses gerichteten Wißbegierde des Publikums in genügendem Maße Rechnung getragen wird, so hoffen wir, daß Sie damit einverstanden sein werden.
Endlich würden wir Ihnen zu Dank verpflichtet sein, wenn Sie dafür sorgen wollten, daß in der summarischen Tabelle der Abstimmungsergebnisse, welche die Protokolle zu begleiten pflegt, auch die Gesammtzahl der Stimmberechtigten, sowie einerseits der ungültigen, anderseits der leeren Stimmzeddel angegeben werde.
Im Uebrigen benutzen wir gern diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 16. April 1887.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.
Dei- Kanzler der Eidgenossenschaft: Fingier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Bekanntmachung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 15. Mai 1887. (Vom 16. April 1887.)
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Bundesblatt
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Jahr
1887
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
17
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.04.1887
Date Data Seite
246-247
Page Pagina Ref. No
10 013 475
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