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Bekanntmachungen von

Departementen il andern Verwaltungsstelle Ses Brades, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen Freiburg, Herisau und Locle, (Bei

gemeldet vom 2. bis 8. Oktober 1887.

Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. -- ^ Scharlach. Basel 2.

Diphteritis und Croup. -- Keuchhusten. -- Rothlauf. Basel 1.

Typhus. Genf l, Basel 2, Bern l, Lausanne l, St. Gallen 2, Herisau 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf l, Winterthur i.

Eidg. statistisches Bureau.

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Tarifentscheide Zolldepartements im Monat September 1887.

Tarifnummer.

83.

Feldflasehen mit Tuchüberzug und Lederriemen.

87/88. Stoffschuhe mit Linoleumsohle.

216/234. Kartoffelgries.

269a & 271. Cartonschachteln mit Couverts und Schreibpapier, sofern getrennte Gewichtsangaben über die diversen Gattungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, tritt Verzollung nach Mitgabe von Art. 16 des Zollgesetzes ein.

Bekanntmachung betreffend

die theilweise Entsiegelung von Brcnnapparaten.

Die Inhaber von Brennereien, welche zum Waschen, zum Dämpfen von Kartoffeln etc., überhaupt zu andern als zu Zwecken der Branntweinfabrikation einen Theil ihrer versiegelten Apparate zu verwenden wünschen, werden hiemit eingeladen, bis Ende dieses Monats der eidg. Alkoholverwaltung ein schriftliches Begehren um theilweise Entsiegelung ihrer Brennerei einzureichen.

B e r n , den Ì5. Oktober 1887.

Eidg. Finanzdepartement.

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Bekanntmachung betreffend

den TJebertritt eines Jahrganges m die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1887.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen betreifend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1887 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1887 gestellt haben, in die Landwehr übertreten · a) die Hauptleute, welche im Jahre 1852 geboren sind ; b) die im Jahre 1855 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1887 treten in die Landwehr : a) Die Unteroffiziere nnd Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Q-enie, der Sanitätstruppen und der Verwaltutigstruppen vom Jahrgänge 1855 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1855 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem "Waffenchef zu läugerm Auszügerdieust verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notliwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dicnstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eiseubahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

106 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die-Land wehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Eevolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

H. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1887 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Landwehr die Offiziere aller Waffengattungen und (irade des Jahrgangs 1843, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1887 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1887 treten aus der Landwehr : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1848.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche Inbegriffen ; c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

III. Allgemeine Bestimmungcu.

§ 9. Der TJebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Landwehr ist denselben durch die betreffende "Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 10. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus derselben berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben

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dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen, § 11. Die Bewaffnungs-, Bekleidunga- und Ausrüstungsgegenstände {inl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder ans derselben entlassenen Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht d e r übergetretenen u n d d e r ausgetretenen Mannschaft § 12. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und ani gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1843 "bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 13. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt ans derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des "Waffenchefs zu geschehen.

§ 14. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen nnd der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 15. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1887.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein

Bekanntmachung.

Mit Note vom 12. August d. J. hat die königlich italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß im September 1888 auf Veranlaßung der königlichen Regierung in Portic eine internationale Konkurrenz für O b s t d a r r e n stattfinden werde, und zwar nach der Verordnung des italienischen Ministeriums vom 15. September bis spätestens 15. Oktober 1888.

108 Die schweizerischen Bahnverwaltungen haben für den Transport der für diese Ausstellung bestimmten Gegenstände die im Ausstellungsregulativ vom 8. April 1862 vorgesehene Taxermäßigung gewährt. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ertheilt auf Verlangen bereitwilligst nähere A u s k u n f t über die Konkurrenzbedingungen.

B e r n , den 10. Oktober 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Bekanntmachung.

Der vom eidg. Zolldepartement herausgegebene

Jahresband der Handelsstatistik der Schweiz pro 1886 (ca. 73 Bogen Großquart) wird demnächst im Drucke erscheinen. Abonnemente auf das betreffende Werk, sowie auf die bereits erschienene Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 (14 Bogen in 8°) nehmen entgegen : a. sämmtliche Postbüreaux der Schweiz; b. das Bureau für Haudelsstatistik, alte Insel, Bern, welch letzteres auf Wunsch hin über den Inhalt und die Eintheilung etc.

der Haudelsstatistik pro 1886 nähere Mittheilungen machen wird.

Abonnementsbedingungen 1) Handelsstatistik pro 1886 Fr. 5. -- per Exemplar.

2) Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 Fr. --. 80 per Exemplar.

Nach Entrichtung des Kostenbetrages in baar oder in schweizer. Postmarken erfolgt unverzüglich die Zusendung der bestellten Werke, auf besondern Wunsch hin auch gegen Postnachnahme.

Abonnenten im Inland erhalten die Impiumate amtlich zugestellt; für das Ausland tritt der entsprechende Postzuschlag für Frankatur hinzu.

B e r n , den 14. Oktober 1887.

Schweiz Oberzolldirektion

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Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Müller, Nachfolger vou M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend dea Geschäftsbetrieb von AusWanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat infolge Ablebens des Firmainhabers auf 1. Juli d. J. zu bestehen aufgehört. Auf den nämlichen Zeitpunkt haben auch sämmtliche Unteragenten der genannten Firma in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 26. Juli 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Besehwerde darüber geführt, daß Waarensendungeu aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der An-

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gäbe ,,für Zollbehandlung ,,Provision'', ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w. belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zoll personal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondera daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht,, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, O i daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1887.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bnndesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. l, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Ili Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

'Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirnng der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertiguug zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Repvoduzirt im Oktober 1887.

Bekanntmachung.

Eine auf Ende Dezember 1886 bereinigte italienische Ausgabe der Erläuterungen und Entscheide über die Anwendung des Zolltarifs, nebst alphabetischem Register, ist im Drucke erschienen und kann zum Preise von Fr. l per Exemplar bei der Oberzolldirektion, sowie bei den Zolldirektionen in Basel, Schaff'bausen, Chnr, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Zusendung durch die Post geschieht für die Schwein portofrei gegen vorherige Einsendung von Fr. 1. 10 per Exemplar.

Der Handels- und Gewerbestand wird auf diese Ausgabe, welche das Nachschlagen wesentlich erleichtert und überdieß so angelegt ist, daß die künftigen Tïrlauterungen und Entscheide sowohl nach den einzelnen Tarifnummern als im alphabetischen Register bequem nachgetragen werden können, ganz besonders aufmerksam gemacht.

B e r n , den 19. August 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Schweizerische Zollvorschriften.

Es wird aufmerksam gemacht, daß alle aus dem eidg. Zollgesetz hervorgehenden nähern Vorschriften über die Zollabfertigung, nach denen das Publikum sich zu richten hat, in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung, zum Preise von 50 Rappen per Exemplar, kann bei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schriftlicher Bestellung sind 55 Rappen, wovon 5 Rappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.

B e r n , den 16. Mai 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Eisenbahntarif-Verzeichniss Vom unterzeichneten Departemente wurde ein Verzeichnis der sämmtlichen Réglemente und Tarife für den Personen-, Gepäck-, Viehund Güterverkehr der. auf schweizerischem Gebiete liegenden Eisenbahnstationen erstellt und im Drucke herausgegeben. Exemplare dieses Verzeichnisses können zürn Preise von fünf Franken direkte oder durch Vermittlung der Stationen bei den Verwaltungen der Schweizerischen Centralbahn in Basel, Gotthardbahn in Luzern, Jura-Bern-Luzern-Bahn in Bern, Schweizerischen Nordostbahn in Zürich, Vereinigten Schweizerbahnen in St. Gallen, Westschweizerischen Bahnen und Simplonbahn in Lausanne bezogen werden.

B e r n , im Januar 1887.

Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartements

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: të 94, vom 8. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthschriften. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregister. Ein- und Ausfuhr der Schweiz im August 1887. Literarisches, künstlerisches und gewerbliches Eigenthum : Eintragung von Werken, Mustern und Modellen. Bekanntmachung der Schweiz. Postverwaltung. Alkoholmonopol. Schweizer. Waarenverkehrsstatistik. Situation fremder Banken.

Ai 95, vom 12. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthschriften. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Bundesrathsverhandlungen. Bekanntmachung der Schweiz. Postverwaltung. Wochensituation und spezieller Ausweis der Emissionsbanken. Revision des Schweiz. Zolltarifs. Erfindungsschutz. Ausfuhr nach Nordamerika aus den Konsularkreisen Basel und Genf. Französisches Verbot der mit Salicylsäure versetzten Nahrungsmittel. Steinkohlenindustrie in Belgien. Handelspolitisches. Schweiz. Waarenverkehrsstatistik. Auszüge aus fremden Konsulatsberichten. Situation fremder Banken.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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45

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15.10.1887

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