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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. I.

Nr. 11.

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19. März 1887.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahr 1886.

Tit.

Nach Vorschrift des Artikels 102, Ziffer 16 der Bundesverfassung haben wir die Ehre, Ihnen den Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1886 zu erstatten.

I. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

I, Abtheilung, Handel, Industrie und Gewerbe.

T. Handelsverträge.

Es bestehen zur Zeit der Drucklegung nachverzeichneten Handelsverträge : Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

dieses Berichtes die

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Staaten:

Abschlags :

Inkrafttretung :

Dauer:

Publikation':

Belgien *) .

. .

Dänemark .

Deutschland Frankreich,Handelsvertrag Grenznachbari. Verhältn.

Genf and freie Zone Großbritannien . . . .

Hawaii-Inseln (Sandwich) Italien, Handel . . . .

Japan, Handelsvertrag /usatzkonvention . . .

Liechtenstein (Vertrag mit Oesterreich) Niederlande, Handel . .

Oesterreich-Ungarn . . .

Persien

Notenaustausch 10. Februar 1875 23. Mai 1881 23. Februar 1882 23. Februar 1882 14. Juni 1881 6. Sept. 1855 20. Juli 1864 22. März 1883 6. Februar 1864 26. April 1867

18. November 1879 10. Juli 1875 1. Juli 1881 16. Mai 1882 16. Mie 1882 1. Januar 1883 6. März 1856 20. Februar 1869 1. Februar 1884 6. Februar 1864 26. April 1867

Bis zur Kündimg 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung 1. Februar 1892 1. Februar 1892 30 Jahre 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung Uan. 1888 od. LFebr. 1892 ') \ Unbestimmt; zur Zeit / in Revision begriffen

A. S. n. F. IV, 365, 447 1,668 V, 458 ,, V], 305 ,, VI, 468 ,, VI, 515 A. S. V, 271 ,, IX, 497 A. S n. F. VII, 382 A. S. VIII, 683 IX, 57

5. Februar 1869 1. Oktober 1878 5. Februar 1869 27. Oktober 1874 30. Juli 1876 1. Juli 1886 30. Oktober 1873 7. Februar 1885 29. Mai 1880 18. August 1883 1. Oktober 1861 8. November 1855

1 Jahr nach Kündung 10 Jahre 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung 10. Juli 1891 1 Jahr nach Rundung 10 Jahre 1 Jahr nach Kündung 30. Juni 1887 28 Jahre (in Revision begr.)

1 Jahr nach Kündung

IX, 576 A. S. u. P. III, 522 A. S. IX, 576 A. S. n. P. I. 196 Ili 328 IX, 119 A. S. XI, 876 BundesM. 1884, 1, 318 A. S. B. F. V, 172 VII, 322 Nicht amtl. publizirt A. S. V, 201

14. Juli 1868 19. August 1875 14. Juli 1868 23. Juli 1873 6. Dezember 1873 7. Juni 1886 Rußland . . .

14. Dezember 1872 Salvador 30. Oktober 1883 Serbien 29. Mai 1880 Spanien 14. März 1883 Türkei (frz.-tiirk.V ertrag**) 29. April 1861 Ver. Staaten von Amerika 25. November 1850

') Jedem der leiden Staate n bleibt das Eeclit vorbeilalten, die Wirkungen des Vertrages am 1. Januar 1888 aufhören zu lassen, sofern derselbe 6 Monate vorher gekündet w rd; andernfalls dauert d ìr Vertrag bis zum ]. Feti uar 1892.

*) Die beiden Staaten sich« rn sich die Behandlung auf dem Pusse der meist begünstigten Nation zu hinsicUtlic i aller Rechtsverhältnisse, welche im erloschenen Freundseba" ts-, Handels- und Nieder assungsvertrag vom 11. De zember 1862 geregelt sind, und zw ir bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis einer der beiden Theile vom prov sorischen Übereinkommen zurücktritt.

**) Die Schweiz ist in den Vertrag zwischen Frank reich und der Pforte seine r Zeit eingeschlossen worden.

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Bemerkungen Über die Tarife, welche in den Vertragsstaaten zur Anwendung kommen.

Die Schweiz genießt in allen Ländern, mit welchen sie Handelsverträge abgeschlossen hat, in Zollsachen die Rechte der meistbegünstigten Nation, mit Ausnahme von Rumänien, wo diese Rechte beschränkt sind.

Belgien. Umfassender Tarifvertrag mit P r a n k r e i e h (31. Oktober 1881; Dauer 1. Februar 1892). Im Vertrag mit P o r t u g a l (23. Februar 1874) ist der belgische Weinzoll bestimmt und in dem, von Jahr zu Jahr kündbaren Handelsvertrag mit G r o ß b r i t a n n i e n (23. Juli 1862) sind die Zölle für Baumwollgarn gebunden. Im gültigen autonomen Tarif vom 13. Mai 1862 sind die Vertragszölle generalisirt.

Dänemark. Autonomer Zolltarif, mit Zollzuschlag von 50 °/o für nicht privilegirte Staaten. Die S c h w e i z gehurt in Folge des Handelsvertrags zu den ,,privilegirten" Staaten, ist also dem Zollzuschlag nicht unterworfen. Tarifverträge hat Dänemark nicht abgeschlossen.

Deutschland. Beschränkte Turvertrage mit 1. I t a l i e n (4. Mai 1883, Dauer 1. Februar 1892, jedoch erstmals kündbar auf 1. Februar 1888; festgesetzt sind die deutsehen Zölle für Schwefel, Weinstein,, Lakrizensaft, Weinbeeren, Geflügel, Südfrüchte, Reis, Seide, Cocons, Abfälle von gefärbter Seide, Korallen, Marmor, Eier) ; 2. S p a n i e n (12. Juli 1883, Dauer 30. Juni 1887; festgesetzt sind die deutschen Zölle für Blei, Eisen, Sehmuckfedern, Häute und Felle, Korkholz, grobe Korkwaaren, Korkstopfen, -Sohlen und -Schnitzereien, Südfrüehe, Weinbeeren, Safran ? Chokolade, Oliven, Johannisbrod, Süßholz, Oel, Thran, Zink, Wein, Roggen. Salz ; die Bindung des Roggenzolls ist durch den Zusatzvertrag vom 10. Mai 1885 aufgehoben; statt dessen ist der deutsche Eingangszoll für verschiedene Südfrüchte, Safran und Johannisbrod ermäßigt worden) ; 3. mit der S c h w e i z (23. Mai 1881, von Jahr zu Jahr kündbar, zur Zeit in Revision begriffen; stipulirt ist Zollfreiheit für Garten- und Futtergewächse, Kartoffeln, Wurzeln, Obst, Beeren, lebende Gewächse, Heu, Laub, Schilf, Stroh, Erden und rohe mineralische Stoffe, rohe Steine, Edelmetalle, Münzgekrätz, Eisen-, Glas-, Thon-, Wachs- und Lederabfälle, Mutterlauge, Blut, Hornspäne, Klauen, Knochen und Knochenmehl, Thierflechsen, Leimleder, Branntweinspülig, Tre ber, Weinhefe, Oelkuchen, Kleie, Spreu, Dünger,
Kunstsachen, Muster, gebrauchte Sachen). Im Uebrigen gilt der autonome Tarif vom 15. Juli 1879, theilweise erhöht am 15. Mai 1885.

Frankreich. Umfassende Tarifverträge mit B e l g i e n (31. Oktober 1881), I t a l i e n (3. November 1881), P o r t u g a l (19. Dezember 1881 / 6. Mai 1882), S c h w e d e n und N o r w e g e n

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(30. Dezember 1881), S p a n i e n (6. Februar 1882) und mit der S c h w e i z (23. Februar 1882), sämmtlich ablaufend am 1. Februar 1892, ausgenommen der Vertrag mit I t a l i e n , der auf 1. Januar 1888 gekündet ist. Außerdem besteht ein beschränkter Tarifvertrag mit den Ni ed er l and en (19. April 1884, von Jahr zu Jahr kündbar), der sich auf Käse, Butter, Fische, Oel- und Stearinsäure, Firniß, Starke, Lichte, destillirte Getränke, Fayence, gemischte Baumwollgewebe, excl. Seide und Floretseide, Wollengewebe, Papier und Pappe erstreckt. Im Uebrigen gilt der autonome Tarif vom 7. Mai 1881.

Großbritannien. Der Handelsvertrag mit S p a n i e n modifizirt die englische Alkoholskala für die Verzollung von Wein. Im Uebrigen gilt der autonome Tarif, der nur folgende Artikel mit Zöllen belegt: Aether, Bier, Chloralhydrat, Chloroform, Ciehorien und andere Kaffeesurrogate, Collodium, Essig, Feigen, Firniß, Gold- und Silbergeschirr, Jodäthyl, Kaffee, Kakao, Korinthen, Malz, Naphta, Pflaumen, Pikles, Rosinen, Spielkarten, Spirituosen, Sprossenessenz, Tabak, Thee, Transparentseife, Wein. Alles Andere ist zollfrei. Für die K o l o n i e n bestehen besondere Tarife. Die im Vertrag mit der S c h w e i z stipulirte Meistbegünstigung erstreckt sich auch auf diese.

Hawaii-Inseln (Sandwich-Inseln). Durch den Handelsvertrag mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a ist für eine Reihe von Artikeln Zollfreiheit stipulirt. Im Uebrigen scheint nur der autonome Tarif zu gelten.

Italien. Umfasseride Tarifverträge mit F r a n k r e i c h (3. November 1881) und Q e s t e r r e i c h - U n g a r n (27. Dezember 1878), beide auf 1. Januar 1888 gekündet. Beschränkte Tarifverträge mit 1. D e u t s c h l a n d (4. Mai 1883, per t. Februar 1888 oder 1892 kündbar; festgesetzt sind die italienischen Zölle für Alkaloïde, Zink und Zinkwaaren, physikalische und dergleichen Instrumente, Hopfen); 2. mit der S c h w e i z (22. März 1883, kündbar per 1. Januar 1888; festgesetzt sind die italienischen Zölle für Jutengarn und -Gewebe, Holz, Korbwaaren, Gold und Silber, Bijouterie, Taschenuhren, Orgeln, Musikdosen, Milchextrakt, Käse, Posamentirwaaren, Kautschuk-und Guttapercha-Waaren); 3. mit S p a n i e n (2. Juni 1884; festgesetzt sind die Zölle für Wein, Sprit, Oel, Safran, Wolle, Kork und Korkwaaren, Bast, Eisen,
Kupfer, Quecksilber, Früchte, Fische, Sardinen, Federn). Im Uebrigen gilt der autonome Tarif vom 9. August 1883, der zur Zeit in Revision begriffen ist.

Japan. Maßgebend für alle Einfuhren ist der am 25. Juni 1866 mit E n g l a n d , P r a n k r e i c h , den N i e d e r l a n d e n und den V e r e i n i g t e n S t a a t e n v o n A m e r i k a vereinbarte Tarif; dem bezüglichen Uebereinkommen ist die Schweiz am 26. April 1867 beigetreten. Genannter Tarif, sowie die V e r t r ä g e mit Japan sind seit längerer Zeit in Revision begriffen ; die in einer Konferenz

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mit den Vertretern der Vertragstaaten in Aussicht genommenen Zölle würden für die Hauptartikel des schweizerischen Exports nach Japan 10--20 °/o vom Werthe betragen.

Niederlande. Beschränkter Tarifvertrag mit F r a n k r e i c h (19. April 1884. von Jahr zu Jahr kündbar; bindet die niederländischen Zölle für ,,Fabrikate und Gewebe aus Spinnstoffen"1, Farbholzextrakte, Oele, Teigwaaren, ,,Kramwaaren" 1 , Möbel, Modewaaren, Parfümerien, Gold-, Silber- und Bronzewaaren, Kautsehukund Guttaperehawaaren, Papier, Glas, Glas- und Töpferwaaren, Pflaumen, Wein). Im Uebrigen gilt der autonome Tarif vom 15. August 1862, mit verschiedenen, seither erfolgten Modifikationen.

Für Niederländisch-lndien ist am 1. Juli 1886 ein neuer, für alle Einfuhren gültiger Tarif in Kraft getreten. Die S c h w e i z genießt auch hinsichtlich der niederländischen Kolonien vertragsgemäß die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation.

Oesterreich-Ungarn. Umfassender Tarifvertrag mit I t a l i e n , der aber auf I.Januar 1888 gekündet ist. Im Handelsvertrag mit F r a n k r e i c h (18. Februar 1884) ist der österreichische Zoll für Schaumwein festgesetzt. Im Uebrigen gilt der zur Zeit in Revision begriffene autonome Tarif vom 25. Mai 1882.

Persien. Scheint keine Tarifverträge abgeschlossen zu haben.

Die Verträge mit D e u t s c h l a n d , F r a n k r e i c h , H o l l a n d , I t a l i e n , O e s t e r r e i c h und der S c h w e i z beruhen auf dem Meistbegünstigungsprinzip.

Rumänien. Beschränkte Tarifverträge mit D e u t s c h l a n d (14. November 1887), G r o ß b r i t a n n i e n (5. April 1880 und Zusatzvertrag 26. November 1886) und R u ß l a n d (16. Dezember 1886). Der Vertrag mit der S c h w e i z (7. Juni 1886) beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung, enthält aber eine Liste von Artikeln, welche von diesem Prinzip ausgenommen sind, soweit es Taxen betrifft, die mit andern Staaten zur Zeit des Abschlusses des schweizerischen Vertrags schon vereinbart waren. N e u e Zollvereinbarungen, welche sieh auf diese Artikel erstrecken, kommen der Schweiz ebenfalls zu Gute. Für gewisse Arten von Farben, Baumwollgarn und Hüten sind solche Konventionalermäßiguugen bereits eingetreten, indem Rumänien am 27. November einen Zusatzvertrag mit Großbritannien vereinbarte. Im Uebrigen gilt der autonome Tarif vom 29. Mai 1886.

Rußland hat in keinem seiner Verträge Zölle ermäßigt oder gebunden. Es gilt ausschließlich der autonome. Tarif.

Salvador. Wie Bußland.

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Serbien. Die Zölle dürfen nach dem Handelsvertrag mit G r o ß b r i t a n n i e n (7. Februar 1880) 8 °/o des Werthes nicht übersteigen, ausgenommen Woll- und Baumwollgarne, für welche nur 5°/o stipulirt sind. Außerdem bestehen umfassende Tarifverträge, mit theilweise spezifischen Ausätzen, mit D e u t s c h l a n d (6. Januar 1883) und Oesterreich (6. Mai 1881).

Spanien hat einen ermäßigten Tarif für Vertragsstaaten und einen höhern für Nichtvertragsstaaten. Die Ansätze des erstem sind zum großen Theil im Vertrag mit P r a n k r e i c h (6. Februar 1882) gebunden; einzelne dieser Zölle sind auch in den Verträgen mit 1. B e l g i e n (4. Mai 1.878; Papier, Felle, Maschinen); 2. D e u t s c h l a n d (12. Juli 1883; Eisenbahnschienen, Eisen- und Stahldraht, Farben, gefärbtes Wollgarn, Fische, Maschinen, Branntwein), I t a l i e n (2. Juni 1884; u. A. Marmor, Fayence, Porzellan, Manna, Chininsalze, Alaun, Schwefel, Streichhölzer, Hanf und Hanfgarn, Tauwerk, Gewebe und Spitzen von Seide oder Floretseide, Papier, Tapeten, Faßdauben, vegetabilische Kohle, Stroharbeiten, Reis, Konserven und Konfitüren, Suppenteige, Putz- und Schmuckgegenstände aus Korallen, Gummi und Gummiwaaren, Posamentirwaaren) ; 3. der S c h w e i z (14. März 1883; Farbextrakt, Firniß, Farben, Strohund Bastwaaren, Maschinen, Teigwaaren, Kindermehl u. dgl.); 4. S c h w e d e n und N o r w e g e n (15. März 1883; Theer, Harz, Schiffpech, Asphalt, Hohlglas, Eisen, Röhren, Blech, Stäbe, Draht etc.

von Eisen, Nägel, Schrauben, Messer, Thran, Papier, Holz und Holzwaaren, Holzmasse, Rogen und dergleichen thierische Rückstände, Maschinen, Fische, Branntwein, Bier und Cider) festgesetzt.

Die im Vertrag mit Oesterreich-Ungarn (3. Juni 1880) vereinbarten spanischen Zölle für Glas, Porzellan, Sensen, Sicheln, Hanf- und Leinengarn und -Gewebe, Seidenpapier, Faßdauben, Bretter, Balken, Eisenbahnschwellen, Segelstangen, Schiffsholz, Holzwaaren und Knöpfe treten im April 1887 außer Vertragskraft, indem sie nur für 6 Jahre, übergangsweise, festgesetzt waren.

Transvaal. Keine Tarifverträge. Nach dem autonomen Tarif, der am 6. September 1886 in Kraft getreten ist, beträgt der Zoll für die meisten Artikel 5 % vom Werthe.

TUrkei. Gemäß den Verträgen mit den europäischen Mächten darf der Eingangszoll 8 % vom Werth nicht übersteigen. Die früher auf
dieser Grundlage vereinbarten spezifischen Tarife sind seit Mitte Oktober 1884 provisorisch durch die allgemeine Werth Verzollung zu 8% ersetzt, da die spezifischen Ansätze, die vor mehr als 20 Jahren festgesetzt wurden, dem heutigen Werth der meisten Waaren

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·nicht mehr entsprechen. Die Pforte unterhandelt zur Zeit mit den verschiedenen Staaten über neue Verträge und spezifische Tarife auf erhöhter Werthbasis. Die Unterhandlungen mit D e u t s c h l a n d und G r o ß b r i t a n n i e n sind bereits beendet, diejenigen mit F r a n k r e i c h , das auch für die S c h w e i z unterhandelt, sind dem Abschluß nahe.

Vereinigte Staaten von Amerika. Wie Rußland. Es gilt ausschließlich der autonomo Tarif vorn 3. März 1883.

Ueber die Gestaltung uoserer Vertragsverhältnisse im Berichtjahr 1886 ist Folgendes zu bemerken.

Ein neuer Vertrag ist mit Rumänien zu Stande gekommen.

Unterhandelt wurde im Berichtjahr außerdem über den Abschluß neuer oder die Revision bestehender Verträge mit Deutschland, Ecuador, Japan, mit der Transvaalrepublik und der Türkei.

Die Außerkraftsetzung des alten Handelsvertrags mit Rumänien und die daraus entsprungenen Verhältnisse und vergeblichen Bemühungen für den Abschluß eines neuen Vertrages haben wir im 'letztjährigen Bericht erwähnt.

Die im Frühjahr fortgesetzten Anstrengungen, zu einer neuen, vertragsmäßigen Regelung der Verhältnisse zu gelangen und der Anwendung des hohen, rumänischen Generaltarifs auf schweizerische Erzeugnisse ein Ende zu machen, waren von Erfolg begleitet. Ein neuer Vertrag wurde am 7. Juni unterzeichnet. Sie genehmigten denselben auf Grund unserer Botschaft vom 14. Juni und die Inkraftsetzung erfolgte am 1. Juli. Die in der Botschaft ausgesprochene Hoffnung, daß die im Vertrag stipulirte Meistbegünstigung sich trotz ihrer Begrenzung in Bälde als sehr vortheilhaft erweisen werde, hat sich bereits theilweise erfüllt. Rumänien hat nämlich am 27. November mit England eine Zusatzkonvention xu dem noch gültigen Handelsvertrag von 1880 vereinbart, durch welche Konvention u. A. für folgende, die Schweiz mitinteressirende Artikel der rumänische Zoll ermäßigt wird : Gewöhnliche Farbe, mit Oel zubereitet (Grundfarbe), Fr. 8 statt Fr. 16 des bisherigen Vertragstarifs.

Gefärbtes Baumwollgarn Fr. 45 statt Fr. 60 des Generaltarifs.

Hüte aus Filz oder Wolle Fr. 200 statt Fr. 600 des Generaltarifs.

Das Zustandekommen eines neuen Vertrags zwischen Rumänien und Oesterreieh-Ungarn, mit weiteren uns interessirenden Zoller-

372 mäßigungen, steht in kurzer Zeit zu erwarten ; ebenso eine Revision des rumänisch-deutschen Vertrags.

Mit Frankreich haben wir am 26. Juli eine, die Erhöhung der schweizerischen Alkoholzölle betreffende Nachtragskonvention zum Handelsvertrag vom 23. Februar 1882 vereinbart. Sie haben dieselbe auf Grund unserer Botschaft vom 26. November genehmigt.

Von dieser Nachtragskonvention abgesehen, sind in unseren Vertragsbeziehungen zu Frankreich keine Aenderungen, weder direkte noch indirekte, eingetreten. Frankreich hat im Berichtjahr keine Verträge mit anderen Staaten abgeschlossen durch welche sein General- oder Konventionaltarif modifizirt worden wäre. -- Unser Waarenverkehr mit Frankreich hat seit 1881 im Großen und Ganzen seinem Werthe nach fast fortwährend abgenommen, insoweit man die französische amtliche Waarenstatistik zu Rathe zieht. Die Abnahme der französischen Ausfuhr nach der Schweiz, ist aber viel größer als diejenige der schweizerischen Ausfuhr nach.

Frankreich ; jene beträgt circa 22 % , diese nur circa 8 °/o, wie aus folgender Zusammenstellung hervorgeht : 1881.

1882.

1883.

1884.

1885.

(Millionen Franken.)

Ausfuhr nach Frankreich . 125,5 Einfuhr aus Frankreich . 243,0

120,* 249,o

123,2 229,2

116,6 218,*

116,0 188,*

Sachverständige bringen diese Abnahme des Waarenverkehrs, von Einzelheiten abgesehen, weit mehr mit den allgemeinen Produktionsverhältnissen und Handelskonjunkturen als mit den Zöllenund Handelsverträgen in Zusammenhang.

Was Deutschland betrifft, so haben sieb die Verhältnisse seit dem am 23. Mai 1881 erfolgten Abschluß des schweizerischdeutschen Handelsvertrages für die Schweiz sehr ungünstig gestaltet.

Der deutsche Zolltarif ist durch die seither mit andern Staaten, wie Italien, Spanien etc., abgeschlossenen Verträge nur hinsichtlich weniger Artikel, die für die Schweiz von Interesse sind, reduzirt worden, so daß die mit Deutschland stipulirte Meistbegünstigungsklausel sich bis heute praktisch als beinahe werthlos erwies.

Ferner hat Deutschland am 23. Mai 1885 seine Zölle für eine Reihe wichtiger Exportartikel der Schweiz erhöht. Dieses Land genießt hingegen kraft der Meistbegünstigungsstipulation alle die zahlreichen, Frankreich, Italien und Spanien gegenüber eingetretenen Ermäßigungen des schweizerischen Zolltarifs. Die öffentliche Meinung war in der Schweiz darüber getheilt, ob der Vertrag in-

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folge der angedeuteten Mißverhältnisse zu künden sei oder nicht; darüber aber herrschte Einstimmigkeit, daß die Fortsetzung des seit dem 1. Juli 1886 nur noch von Jahr zu Jahr geltenden Vertragsverhältnisses jedenfalls der Erwägung bedürfe. Das Handelsdepartement hatte bezügliche Vorstudien und Ermittlungen mit Hülfe des schweizerischen Handels- und Industrievereins und des schweizerischen Gewerbevereins schon im Jahr 1885 begonnen. Das Resultat der gepflogenen Untersuchungen und Berathungen bestimmte den Bundesrath, der deutschen Regierung die Sachlage durch eine Note, von welcher wir Ihnen in der Sommersession des Berichtjcihres Kenntniß gegeben haben, vorzustellen und derselben in erster Linie eine Verständigung über die nöthigsten Verbesserungen des jetzigen Verhältnisses auf dem Wege einer Revision des Vertrags zu proponireo. Die deutsche Regierung hai sieh prinzipiell hiezu bereit erklärt. Die Unterhandlungen sind am 1. November in Berlin, schweizerischerseits unter der Leitung von Herrn Minister Roth mit einem Beirath schweizerischer Fachleute, eröffnet worden, nachdem in Bern die nöthigen Vorberathungen im Schooße einer offiziellen Versammlung von Vertretern der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes stattgefunden hatten. Da die Unterhandlungen noch im Gange sind, müssen wir uns hinsichtlich derselben auf Vorstehendes beschränken.

Infolge einer an uns gerichteten Anfrage sind wir im Falle gewesen, aktenmäßig zu konstatiren, daß der mit dem deutschen Reich abgeschlossene Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 auch auf das Großherzogthum L u x e m b u r g Anwendung finde, im Allgemeinen sowohl als auch speziell betreffend Art. 10, der die Abgabenl'reiheit der Handelsreisenden garantirt. Die Gültigkeit des erloschenen schweizerisch-deutschen Handelsvertrages von 1869 für Luxemburg infolge der Zugehörigkeit dieses Landes zum preußischen Zollsystem , resp. zum deutschen Zoll- und Handelsverein, war im Ingreß dieses Vertrages ausdrücklich erwähnt, wogegen eine solche Erwähnung im jetzt gültigen Vertrag von 1881 mangelt. Es beruht dies jedoch nur auf einer unbeabsichtigten Auslassuog; irn angedeuteten Verhältniß Luxemburgs hat sich nichts geändert und die Gültigkeit des 1881er Vertrages mit Deutschland für dieses Großherzogthum wurde durch einen luxemburgischen Erlaß vom
31. August 1881 förmlich bestätigt.

Oesterreich-Ungarn ist zur Zeit mit der Revision seines Tarifs im Sinne einer Erhöhung der Zölle beschäftigt. Die Inkraftsetzung dieser Zollerhöhungen wird unser, von Jahr zu Jahr kündbares Vertragsverhältniß zu Oesterreich-Ungarn in ähnlicher Weise beeinträchtigen, wie die deutschen Zollerhöhungen von 1885 die Zweckmäßig-

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keit der unveränderten Fortdauer unseres Vertrags mit Deutschland in Frage gestellt haben. Abgesehen hievon, ist der österreichischitalienische Handelsvertrag auf Ende 1887 gekündet worden. Damit wird auch der Fortbestand der Zollbegünstigungen für gewisse Seidengewebe, Käse etc., welche wir aus diesem Vertrage gezogen haben, bedroht. Auch eine Erneuerung und Modifikation des Handelsvertrags zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland muß als nahe bevorstehend erwähnt werden. Der Bundesrath hat Angesichts dieser Sachlage einstweilen die Dienste des schweizerischen Handels- und Industrievereins und des schweizerischen Gewerbevereins in Anspruch genommen, um eingehende Aufschlüsse über die derzeitigen schweizerisch-österreichischen Verkehrsbeziehungen, die seit der Eröffnung der Arlbergbahn überhaupt erhöhte Bedeutung gewonnen haben, zu erhalten. Diese Berichte liegen bereits dem Handelsdepartement vor und werden dem Bundesrathe worthvolle Anhaltspunkte zur Bestimmung seines Vorgehens in der Angelegenheit des Vertrages mit Oesterreich bieten. Eine separate, vergleichende Statistik unseres Waarenverkehrs mit diesem Land im Juhr 1885 ist in der zweiten Hälfte des Berichtjahrs allen Mitgliedern der Bundesversammlung, Kantonsregierungen, sowie den Handels-, Industrie- und Gewerbevereinen etc. zugestellt worden.

"o*Aehnlich liegen die Sachen gegenüber Italien. Der schweizerisch-italienische Vertrug vom 22. März 1883 ist auf Ende 1887 kündbar. Von dieser Fakultät kann noch bis Ende Juni 1887 Gebrauch gemacht werden. Italien ist, wie Oesterreich, mit einer abermaligen Erhöhung seines Zolltarifs beschäftigt. Seine Verträge mit Frankreich und Oesterreich-Ungarn sind im Hinblick darauf gegen Ende des Benchtjahrs bereits gekündet worden, und es ist demnach zu sevvärtisren,i daß im Laufe des ersten HalbJahres 1887 auch eine Kündung des schweizerischen Vertrags erfolgen werde. -- Es hat sich also im ßerichtjahre die Revision der Handelsverträge mit drei Nachbarstaaten vorbereitet, und, wie wir an anderer Stelle erwähnt haben, steht damit der Entwurf einer Modifikation unseres Zolltarifs, den wir Ihnen in der DezemberSession unterbreiteten, theilweise in Zusammenhang.

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Die schon so lange schwebenden Vertragsunterhandlungen mit der Türkei und mit Japan haben auch in diesem Jahre noch keine Erledigung gefunden. Der Fortgang der türkischen Angelegenheit ist zum Theil durch die politischen Vorgänge gehemmt worden, während die japanische Vertragsrevision, im Prinzip von den vereinigten Mächten beschlossen, resp. bewilligt, nun von Seiten der einzelnen Staaten Widerstand findet und in letzter Zeit eher Rückschritte als Fortschritte gemacht hat.

375 Politische Ereignisse sind es auch, welche das Projekt des Abschlusses eines Handelsvertrags mit Griechenland in den Hintergrund drängten. Wir hoffen, dasselbe im Jahr 1887 seiner Verwirklichung entgegenführen zu können; die nöthigen Schritte hiefür sind bereits eingeleitet. Die im letztjährigen Bericht erwähnten Unterhandlungen über den Abschluß eines Freundschafts-, Handelsuud Niederlassungsvertrags mit Ecuador sind im Berichtjahr ebenfalls nicht fortgeschritten. Auch die Ratifikation des gleichartigen Vertrags mit der Transvaalrepublik ist noch nicht erfolgt; wir haben über diese beiden Verträge bereits im Abschnitte ,,Justiz- und Polizeidepartementa die nöthigen Mittheilungen gemacht.

II. Anstände im internationalen Handels- und Zollverkehr.

Diese Anstände waren wieder mannigfaltigster Art und erstreckten sich, wie gewohnt, hauptsächlich auf den Verkehr mit Frankreich und Italien, wogegen unsere \^ermittlung in Anständen mit Deutschland, Oesterreich und andern Staaten seltener begehrt wurde.

Die bezüglichen Entscheidungen sind nur in einem einzigen Falle, den wir im Nachfolgenden näher erwähnen, von größerer Bedeutung und allgemeinem Interesse. Die übrigen Fälle betrafen die Zolltarifirung von wollenen Pferdedecken in Japan; baumwollene Mousseline mit bläulichem Apprêt, Musikdosen, Cigaretten und Parquets in Italien ; Transmissionen für Wehmaschinen, Holzschnitzereien, Süßholzsaft, Mélasse caramélisée in Frankreich; farbiggestickte Mousseline in Algier; Uhrenwerkzeuge und -Fournitüren, sowie Bukskin in Deutschland; Strohimitationen und Magenbitter in Rußland; Jasmas (Türkenkappen) in Bulgarien; zollfreie Zulassung von gebrauchten Fabrikgeräthschaften behufs Uebersiedlung nach Deutschland et«. Es konnte zum Theil eine Erledigung zu Gunsten der Reklamanten bewirkt werden. Eia Theil der Anstände pflegt alljährlich durch Unterlassung vorgeschriebener Formalitäten seitens der Versender zu entstehen, und manche Reklamationen werden aus Unkenntniß der betreffenden Tarife erhoben.

Im Verkehr mit F r a n k r e i c h gab hauptsächlich eine Verfügung des französischen Handelsministers betreffend das Verbot der Einfuhr von fremden Erzeugnissen mit französischen Namen oder Marken Anlaß zur Erhebung von Einsprachen. Diese iim 26. Februar erlassene Verfügung lautete wie folgt: ,,Die Aufmerksamkeit der Regierung ist auf den Nachtheil gelenkt worden, "welchen unsere Industrie dadurch erleidet, daß in

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Frankreich Waaren eingeführt werden, welche im Auslande hergestellt worden sind und welche den Namen eines französischen Ortes oder den wirklichen oder den vorgeblichen Namen eines französischen Fabrikanten tragen. Zuweilen werden diese Erzeugnisse, nachdem sie bei der Einfuhr in die öffentliche Niederlage aufgenommen worden sind, als scheinbar französischen Ursprungs wieder in's Ausland versandt, wo sie den wirklich französischen Erzeugnissen eine unredliche Konkurrenz bereiten.

,,Nach eingehender Prüfung der Frage hat mein Departement im Einvernehmen mit denjenigen der Finanzen und der Justiz gefunden, daß das durch ein Urtheil des Kassatioushofes vom 28. Februar 1884 geschaffene Recht die Mittel an die Hand gibt, um unsere Industrie vor den oben erwähnten Mißbräuchen zu schützen.

,,Dieses Urtheil hat die Entscheidung getroffen, daß die Anbringung von Ausdrücken, wie ,,Nouveautés de Paris, Modes parisiennes" auf im Auslande hergestellte!) Erzeugnissen unter die Anwendung des Artikels l des Gesetzes vom 28. Juli 1824 und des Artikels 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1857 fällt.

,,Ferner ergibt sich aus diesem Urtheil, daß das gesetzliche Verbot unbedingt ist, und daß die Unterscheidung, ob die Anbringung von vorgeblichen oder entstellten Namen auf einem industriellen Erzeugniß auf Weisung eines französischen Händiers erfolgt ist, nicht zulässig erscheint; diese Auffassung widerspricht mithin derjenigen, welche durch Urtheil des genannten Gerichtshofes vom 9. April 1864 bestätigt worden war. Durch letzteres hatte der Kassationshof ausgesprochen, daß Artikel 19 des Gesetzes vorn 23. Juni 1857 nur auf die im Auslande in betrügerischer Absicht erfolgte Aneignung der Marke oder des Namens eines französischen Fabrikanten anwendbar sei, und daß demzufolge keine strafbare Handlung vorliege, wenn mit Zustimmung und auf Geheiß desselben sein Name und seine Marke auf im Ausland hergestellten Erzeugnissen angebracht werden.

,,Es erschien mir, ebenso wie den Herren Ministern der Finanzen und der Justiz, angezeigt, auf die Bestimmungen des unterm 8. Juni 1864 aus Anlaß des vorerwähnten Urtheils dos Kassationshofes vom 9. April desselben Jahres an die Handelskammern gerichteten Ministerialerlasses zurückzukommen. Wir haben daher bestimmt, daß künftighin alle aus dem Auslande kommenden Waaren, welche die Marke
oder den Namen eines französischen Fabrikanten oder den Namen eines in Frankreich gelegenen Ortes tragen oder mit irgend einei Bemerkung versehen sind, welche die Ansicht zu erwecken geeignet ist, daß die fraglichen Gegenstände

377

französischen Ursprungs seien, auf Grund des Artikels 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1857 der Beschlagnahme unterliegen sollen."· Die Ausführung dieser Vorschriften, die wir durch das schweizerische Handelsamtsblatt veröffentlichten, veranlaßte zahlreiche Verkehrsstörungen und Schädigungen schweizerischer Industrieller, besonders von der Uhrenbranche. Es gelangten zahlreiche Reklamationen an uns, u. A. namentlich von der Société intercantonale des industries du Jura, von der Handelskammer in Genf und von der Association des fabricants et marchands d'horlogerie daselbst.

Abgesehen von dem Umstände, daß die Anbringung französischer Namen und Marken auf schweizerischen Fabrikaten, die für Frankreich bestimmt sind, auf Wunsch des französischen Bestellers, also in durchaus legaler Weise und im Interesse des französischen Handels zu erfolgen pflegt, widersprach die Verfügung auch dem Artikel 10 der internationalen Konvention betreffend den Schutz des gewerblichen Eigenthums. Nach demselben genügt es zur Beschlagnahme eines Erzeugnisses nicht, daß dasselbe fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes trage, sondern es müßte diese Angabe noch mit einer fingirten oder in betrügerischer Absicht entlehnten Geschäftsfirrna verbunden sein. Die mit Bezug hierauf durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris erhobenen Einsprachen führten zur vorläufigen Sistirung fraglicher Verfügung, nicht aber zu einem prinzipiellen Entscheid, noch zu einer völligen Rücknahme der Maßregel. Wir konnten indessen die Wahrnehmung machen, daß sich die französische Verwaltung eine billige Entscheidung von Fall zu Fall ohne Anwendung allzu großer Härten zur Richtschnur genommen hatte, und sahen uns daher einstweilen nicht veranlaßt, auf einer völligen, prinzipiellen Regelung der Frage, die vielleicht der Zollverwaltung für eine rücksichtsvolle Durchführung weniger Spielraum gelassen hätte, zu bestehen. Eine vom Handelsdepartement veranlaßte Versammlung von Delegirten der genannten Fach Vereinigungen sprach sich ebenfalls dahin aus, daß eine zuwartende Haltung den obwaltenden Umständen am besten entspreche. Das Dekret ist seit dem 1. November wieder in Anwendung, doch sind seither keine neuen Reklamationen an uns gelangt, welche dara.uf Bezug hätten. Als zweifellos zuläßig ist es übrigens von den zustehenden Verwaltungsstelleu
erklärt worden, französische Namen auf ausländischen Fabrikaten anzubringen , wenn gleichzeitig Name und Domizil des betreffenden ausländischen Fabrikanten angegeben werden.

378

III. Statistische Arbeiten.

Die statistischen Arbeiten unseres Departements erstreckten sich hauptsächlich auf den Waarenverkehr mit Deutschland und Oesterreich, im Zusammenhang mit den Vertragsunterhandlungen, die mit ersterem Lande bereits begonnen haben, mit letzterem möglicherweise, für die nächste Zeit bevorstehen; ferner besonders auch auf die Fortsetzung der schon im letzten Jahre begonnenen vollständigen Zusammenstellung und Bearbeitung der schweizerischen Uebersichtstabellen der ,,Ein-, Aus- und Durchfuhr" seit 1851, eine Arbeit, die für manche handels- und verkehrspolitischen Untersuchungen ein dringendes Bedürfniß geworden ist.

IV. Ausstellungen.

Es haben im Jahre 1886 keine Industrieausstellungen stattgefunden, welche für die Schweiz'von erheblichem Interesse gewesen wären. Offizielle Einladuugeu zur Betheiligung erhielten wir zu den Ausstellungen in Edinburg und Liverpool.

Von schweizerischen Industriellen haben sich nur wenige und diese ganz vereinzelt an diesen Unternehmungen betheiligt.

Ferner erhielten wir offizielle Einladungen zu den im Jahre 1887 stattfindenden internationalen Ausstellungen in Adélaïde, Barcelona, Manchester und Havre (Exposition maritime).

Vor der im Jahr 1889 stattfindenden internationalen Industrieund Kunstausstellung in Paris wird jedoch die Schweiz voraussichtlich an keiner Industrieausstellung mehr in größerem Maßstabe vertreten sein.

Eine offizielle Einladung zu der genannten Pariserausstellung haben wir im Berichtjahre noch nicht erhalten. Bisherige Kundgebungen aus den industriellen Kreisen der Schweiz; lassen darauf schließen, daß die Betheiligung eine in jeder Beziehung bedeutende sein und jedenfalls eine weitgehende finanzielle und organisatorische Unterstützung von Bundes wegen erheischen wird.

Mit einigen besonderen Worlen müssen wir des im Berichtjahr aufgetauchten Projektes einer irn Jahr 1888 abzuhaltenden s c h w e i z e r i s c h e n L a n d e s a u s s t e l l u n g i n G e n f erwähnen.

Am 8. April 1886 machte ein hiefür förmlich konstituirtes Romite dem Bundesrathe Mittheilung von diesem Projekte, indem es zugleich den pekuniären Voranschlag übermittelte und damit das Gesuch um Ausrichtung einer eidgenössischen Subvention von mindestens gleicher Höhe wie die für die Landesausstellung in Zürich aus-

379

gerichtete verband. Den ersten Anstoß zu diesem Projekte gab das von einem französischen Unternehmer der Stadt Genf gemachte Anerbieten, in Genf eine i n t e r n a t i o n a l e Ausstellung zu arrangiren.

Die Idee eines Unternehmens dieser Art fand in Genf selbst wenig Anklang; dafür entwickelte sich aus derselben der Plan einer Landesausstellung, und was diesem Gedanken neben anderen Faktoren noch besonderes Gewicht verlieh, war der Umstand, daß Genf mit bedeutendem Kostenaufwande seine großartigen maschinellen Anlagen für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der Rhone beendet hatte und nun in einer Landesausstellung berechtigter Weise den passendsten Anlaß fand, das Augenmerk in- und ausländischer Unternehmer auf dieses Werk zu lenken und sie zur Ausnutzung derselben durch Errichtung industrieller Etablissements zu veranlassen.

Der ßundesrath hat diesem Projekte seinp. volle Aufmerksamkeit geschenkt. Um die erforderlichen Grundlagen für die nöthigen Berathungen zu gewinnen, wurde vom Handelsclepartement auf den 20. April eine Kommission kompetenter Vertreter der Kantone, sowie der hauptsächlichsten Industriezweige des Landes einberufen und derselben die Angelegenheit gleichsam zum Vorentscheid unterbreitet.

Aber schon vor dem Zusammentritt dieser Kommission erfolgten zahlreiche Kundgebungen in der Presse, die kaum einen Zweifel darüber aufkommen ließen, daß die Betheiligung vieler Hauptzweige unserer Industrie eine äußerst schwache sein würde und sein müßte.

Dem Unternehmen standen hauptsächlich zwei Momente ungünstig entgegen : die wenig zurückliegenden Anstrengungen und Opfer, welche die Landesausstellung von 1883 gekostet hatte, und die nahe, d. h. auf 1889, bevorstehende internationale Ausstellung in Paris, welche von zahlreichen Groß- und Kleinindustriellen als für ihre Interessen so wichtig erklärt wurde, daß sie sich von der Betheiligung an derselben nicht würden zurückhalten können; sie würden deshalb aber auch genöthigt sein, die mit der Betheiligung an einer vorausgehenden Landesausstellung verbundenen Kosten zu vermeiden, und ihre verfügbaren Mittel ganz für jenes größere und für sie praktisch bedeutsamere Unternehmen zu reserviren, statt dieselben durch Vertheilung auf beide Anlässe zu zersplittern.

Diese Bedenken traten nun auch im Schooße der Kommission offen zu Tage und mußten
den anwesenden Vertretern Genfs die Ueberzeugung aufdrängen, daß zwar keineswegs das Projekt einer Landesausstellung in Genf für sich -- denn sämmtliche ßerather sprachen sich überaus sympathisch hierüber aus -- wohl aber das für die Ausführung desselben in Aussicht genommene

380

Jahr 1887 oder 1888 nicht günstig sei, daß demnach eine Verschiebung des Unternehmens als durchaus geboten erscheine, wenn das Gelingen desselben nicht von vornherein in Frage gestellt werden solle. Die Kommission sprach sich einstimmig dahin aus, daß die Ausstellung, wenn einige Jahre nach der Pariser Ausstellung in Szene gesetzt, z. B. im Jahr 1893, auf ein bereitwilliges Entgegenkommen aus allen Kantonen rechnen könnte, und der präsidirende Vorsteher des Handelsdepartements war im Falle, den genannten Vertretern die, Versicherung zu geben, daß der Bundesrath für das Unternehmen alsdann voll und ganz eintreten und vorher keinem andern Landesausstellungsprojekte seine Unterstützung leihen würde. Wir haben dem leitenden Ausschuß in Genf diese Versicherung nachträglich auch schriftlich bestätigt, worauf in Genf die Vertagung des Unternehmens, gestützt auf diese Erklärung, beschlossen wurde. Ein neuernanntes Romite hat den Auftrag erhalten, das Archiv in Verwahrung zu nehmen, einstweilen alle das künftige Unternehmen begünstigenden Dokumente zu sammeln und zu geeigneter Zeit an die Bundesbehörde die nöthigen Eingaben behufs definitiver Veranstaltung der Ausstellung zu richten.

V. Konsulatsberichte.

46 Konsularbeamte haben ihren obligatorischen Handelsbericht erstattet, und zwar die Generalkonsuln in Bukarest, Brüssel, London, Neapel und Yokohama, sowie die Konsuln oder Vizekonsuln in Adélaïde, Amsterdam, Antwerpen, Bahia, Barcelona, Batavia, Bordeaux, Bremen, Budapest, Buenos-Ayres, Campinas, Cannes, Christiania, Frankfurt a. M., Galatz, Hamburg, Havre, Leipzig, Liverpool, Livorno, Lyon, Mailand, Manila, Melbourne, Mexiko, Moskau, New-Orléans, New-York, Odessa, Fatras, Philadelphia, Fortland, Rotterdam, Riga, San Francisco, St. Louis, Stuttgart, Tiflis, Valparaiso, Venedig, Warschau.

Uie zur Veröffentlichung gelangten Berichte waren zur Mehrzahl recht befriedigend.

Außer dem Jahresberichte oder an Stelle desselben haben Gelegenheitsberichte von aktueller Bedeutung eingesandt die Generalkonsulate in Bukarest, Brüssel, Madrid, St. Petersburg, so\vie die Konsulate in Amsterdam, Batavia, Buenos-Ayres, Cincinnati, Hamburg, Mailand, Manila, Marseille, München, Valparaiso und Venedig.

Auch die Gesandtschaften haben uns werthvolle Mittheilungeu für den Handelsstarid gemacht.

381 Besondere Anerkennung schulden wir Herrn Generalkonsul Staub in Bukarest für seine fleißige Berichterstattung während der rumänischen Zolltarifrevision, wie denn seine Berichterstattung überhaupt sehr nachahmungswerth ist und eioen unverkennbar günstigen Einfluß auf die Berichterstattung der übrigen Konsularbeamten ·ausübt

Tl. Handelsamtsblatt.

Obwohl in seinem amtlichen wie nichtamtlichen Theil stets für den Handelsstand wichtige Mittheilungen enthaltend, hält dennoch immerfort nur ein kleiner Theil des letztem das Blatt eines Abonnementes werth. Der Großtheil zieht vor, seine Wißbegierde durch Anfragen an die eidg. Departements zu befriedigen, die dann in ihren Antworten in der Regel dasjenige zu wiederholen haben, ·was im Handelsamtsblatt bereits publizirt war.

Das Blatt hatte 2600 Abonnenten; danebst wurden 600 FreiExemplare an die Mitglieder der Bundesversammlung, die Kantonsregierungen, die Gesandtschaften und Konsulate, die Handelsregisterbüreaux und die Bureaux der Bundesverwaltung verabfolgt. Es -wurden 117 Nummern à durchschnittlich l 8 /* Bogen gedruckt.

Der Inseratentheil war an die Drucker des Blattes um die Summe von Fr. 6000 verpachtet.

VII. Handelsregister.

Die Institution des Handelsregisters lebt sich immer mehr ein.

Nicht nur bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, sondern auch bei den einzelnen Registerbüreaux fängt eine gleichmäßigere, richtige Praxis an Platz zu greifen. Damit soll allerdings nicht gesagt sein, daß die Registerführung überall eine befriedigende sei; vielmehr gibt es immer noch eine Anzahl Registerbüreaux, welche mit ziemlicher Regelmäßigkeit zu Anständen Anlaß geben. Es sind dies namentlich Bureaux solcher Kantone, in denen das Handelsregister nicht zentralisirt ist, und wo daher die Registerführer der kleinern oder an industrieller und kommerzieller Thätigkeit armen Bezirke nur selten in den Fall kommen, ihres Amtes walten zu müssen.

Es waren daher auch in diesem Jahre wieder zahlreiche Korrespondenzen nothwendig. Sofern es sich dabei um wichtigere Geschäfte handelte, wurde die Korrespondenz zwischen dem Handelsdepartemente und den betreffenden kantonalen Aufsichtsbehörden geführt; in weitaus den meisten Fällen dagegen verkehrte die Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

27

382

Handelsabtheilung des genannten Departements wie biaanhin direkt mit den Registerbüreaux. Es kano von diesem direkten Verkehre um so weniger Umgang genommen werden, als dadurch wesentliche Verzögerungen in der Publikalion der Registereinträge, welche nach Artikel 862 OR. ohne Verzug stattzufinden hat, vermieden werden.

Bezüglich des finanziellen Ergebnisses der Registereinträge, deren Zahl, Natur etc., verweisen wir auf die beigegebene Tabelle.

Der Bundesrath hatte im Berichtjahre über sechs Rekurse zu entscheiden. (Im Jahre 1885 waren deren nur drei anhängig gemacht worden.) Hievon entfallen drei auf den Kanton Zürich und je einer auf Basel-Stadt, St. Gallen und Schaffhausen. Bei sämmtliehen drei Rekursen aus dem Kanton Zürich waren die Rekurrenten dieselben Personen.

Von größerem Interesse und theilweise prinzipieller Bedeutung; waren folgende Entscheide: 1. H. W., A. A. und R. V., sämmtliche Drei Gerber in S., waren von der kantonalen Aufsichtsbehörde unter Androhung einer Ordnungsbuße aufgefordert worden, sich als Gesellschaft zum Betrieb der ihnen eigentfaümlich gehörenden Lohmühle in S. in da& Handelsregister einzutragen. Die gegen diese Aufforderung erhobene Beschwerde wurde, gestützt auf folgende Erwägungen, als begründet erklärt: ,,Die Rekurrenten haben die in S. befindliche, bisher einer nunmehr aufgelöslen Aktiengesellschaft gehörige Lohmühle käuflich erworben. Sie betreiben dieselbe gemeinsam, jedoch nicht unter gemeinsamer Firma. Sie bilden also weder eine Kollektivgesellschaft (0. 552} noch eine Kommanditgesellschaft (0. 590), sondern lediglich eine einfache Gesellschaft im Sinne des Titels XXIII 0.

Sie zu nöthigen, sieh als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu konstituiren, ist durch das Gesetz nirgends gestattet.

Wie der Bundesrath schon am 4. April 1884 festgestellt hat (S. H. A. B. 1884 Nr. 28, pag. 247), dürfen nun aber einfache Gesellschaften nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Vielmehr müssen sich diejenigen Mitglieder einer solchen Gesellschaft -- sofern dieselbe ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt --, welche die Geschäfte besorgen und dadurch mit dem Publikum in Verkehr treten, auf ihren persönlichen Namen (als Einzelfirma) in das Handelsregister eintragen lassen.

372 205 76 3 3 3 5 1 20 1 4 2 58 21 24 1 91 27 2 28 100 8 4 29 3 3 89 26 59 6 76 7 7 99 32 4 191 58 10 3 128 29 395 24 45 45 8 1

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Freiburg Basel-Stadt Basel-Landschaft . . · Schaff hausen . .- .

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3 Das R eglster B (Rnb riken (4 ;und 35) ist für B icht-Kemflente bestini mt, we ehe de anoch c lie vol e Wecl seifähigh eit erla ngen wollen.

4 Die Zamen ii\ Klamimer bez iehen a cb auf die bei den ge bahren reien Ilöschnn/ ;en inbe griffen( ,n Konk urse.

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Handelsregister-Einträge im Jahre 1886.

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6,379 5,667 5,647 49,385

50 70

383

Sämmtliche drei Rekurrenten sind aber, wie aus dem Handelsregister hervorgeht, dieser Verpflichtung schon unterm 28. Februar und 10. April 18B3, beziehungsweise 28. Januar 1884, nachgekommen." (Entscheid vom 16. April 1886.)

2. Eine kantonale Aufsichtsbehörde hatte die Streichung einer Angabe betreffend die Natur des Geschäftes einer Firma angeordnet, weil sich dieselbe als unwahr erwiesen hatte. In seinem Entscheide über den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hat der Bundesrath folgenden Grundsatz aufgestellt: ,,Nach Artikel 17, Absatz 4, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 29. August und 7. Dez. 1882, hat der Registerführer auf Verlangen der Anmeldenden auch Angaben über die Natur des Geschäfts in das Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen. Es versteht sich hiebei von selbst, daß nur solche Angaben eingetragen werden dürfen, welche der Wirklichkeit entsprechen, und daß die Eintragung notorisch unrichtiger Thatsachen verweigert werden muß, da sonst das Handelsregister seinen Werth verlieren würde. Es steht daher der Aufsichtsbehörde auch das Recht zu, solche Eintragungen, welche sich nachträglich als unrichtig oder unwahr erweisen sollten, aus dem Handelsregister wieder streichen zu lassen.w (25. Mai 1886.)

3. Der Frau Friederike Krüsi geb. Wenger in B., Wittwe des Christian Krüsi,° wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde die Eintragung in das Handelsregister unter der Firma ,,Chr. Krüsi's Wittwe" mit der Motivirung verweigert, daß diese Bezeichnung sich als bloßer Firmazusatz qualifizire und den Vorschriften des Art. 867, Abs. l, OR. widerspreche.

Der hiegegen eingereichte Rekurs wurde vom Bundesrath als begründet erklärt unter folgenden Erwägungen : ,,Art. 867 OR. schreibt vor: ,,,,Wer ein Geschäft ohne Betheiligung eines Kollektivgesellsehafters oder Kommanditärs betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen.

Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zu einer näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen.""

Es kann nicht bestritten werden, daß die Firma ,,Chr. Krüsi's Wittwe", so lange sich Wittwe Krüsi nicht wieder verheirathel, den bürgerlichen Namen der Geachäftsinhaberin enthält und anzeigt. Wenn durch die Worte ,,Christians Wittwe a oder ,,Chr's.

384

Wittwe" näher angegeben wird, daß es sich um die Wittwe des Christian Krüsi sei. handelt, so wird dadurch das Gesetz nicht verletzt, da sich diese nähere Bezeichnung der Person der Geschäftsinhaberin als ein nach Art. 867, Absatz 2, OK. erlaubter Zusatz qualifizirt, welcher nur geeignet sein kann, keinerlei Zweifel über die Person der Firmainhaberin aufkommen zu lassen." (Entscheid vom 9. Juli 1886.)

4. Marx Bollag von O.-E., der sieh seit 1877 unter dem Namen Marx Pollock in 0. aufhält, betreibt daselbst seit dieser Zeit unter der Firma ,,M. Pollock" ein Handelsgeschäft, das er nach dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes am 12. März 1883 als Marx Pollock unter der Firma ,,M. Pol lock" in dus Handelsregister eintragen ließ. Da sieh im Laufe des Berichtjahres herausstellte, daß Herr Bollag zur Führung des Namens Pollock nicht berechtigt ist, wurde zuerst vom unständigen Registerführer uad nachher von der kantonalen Aufsichtsbehörde verfügt : es sei die Firma ,,M. Pollock" im Handelsregister zu löschen und es habe sich M. Bollag in gesetzlicher Weise in dasselbe eintragen zu lassen."

Auf erhobenen Rekurs hat der Bundesrath beschlossen: 1) es sei dem Rekurrenten gestattet, die Firma ,,M. Pollock" bis 31. Dezember 1892 unverändert beizubehalten; 2) dagegen sei der Handelsregistereintrag vom 12. März 1883 in der Weise zu berichtigen, daß statt ,,Marx Pollock" als Firmainhaber ,,Marx Bollag" in das Handelsregister eingetragen werde.

Dieser Beschluß stützt sich auf folgende Erwägungen : ,,Der Rekurrent hat die seinem bürgerlichen Namen nicht entsprechende, also mit dem Obligationenrecht (Art. 867) in Widerspruch stehende Firma ,,M. Pollock" seit dem Jahre 1877 geführt und dieselbe innerhalb der durch Art. 894 OR. für solche Firmen eingeräumten Frist in das Handelsregister eintragen lassen.

Es steht ihm daher gemäß Art. 902 OR. das Recht zu, dieselbe Ins zum 31. Dezember 1892 unverändert beizubehalten.

Dagegen entspricht der Name, unter welchem der Rekurrent sich am 12. März 1883 als Inhaber der genannten Firma in das Handelsregister eintragen ließ, seinem wirklichen bürgerlichen Namen nicht und muß daher im Handelsregister berichtigt werden."

(29. November 1886.)

Hinsichtlich der Abrechnungsart zwischen Bund und Kantonen betreffend die Handelsregistereinnahmen sind keine Veränderungen eingetreten.

385 Die Inspektion einiger Registerbüreaux gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Veranlassung.

Die Organisation der Handelsregister in den Kantonen und damit auch die Zahl der Registerbüreaux (113) ist dieselbe geblieben wie zu Ende des letzten Berichtjahres. Dagegen wurde das Bureau für den Registerbezirk Ober-Toggenburg (Kt. St. Gallen) am 7. Juni 1886 von Neu-St. Johann nach Neßlau verlegt.

VIII. Geistiges Eigenthum.

1. Litterarisches und künstlerisches Eigenthum.

«. Vollziehung des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 und internationaler Verträge.

Dieselbe beschränkte sich, wie letztes Jahr, auf Auskunftertheilungen und Einschreibungen einzelner litterarischer und künstlerischer Werke: Anzahl der obligatorischen Einschreibungen schweizerischer Werke 8 (1885: 3) Anzahl der fakultativen Einschreibungen schweizerischer Werke .

.

.

.

7 6 (1885: 2 6 ) Anzahl der Einschreibungen deutscher Werke 26 (1885: 26) A u s andern Vertragsstaaten .

.

. -- (1885: 1 ) Total der Einschreibungen . 110 (1885: 56) Es mag noch erwähnt werden, daß zuweilen der Versuch gemache wird, Zeichnungen, welche zufolge ihrer Bestimmung als Fabrik- oder Handelsmarken (siehe Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1879) angesehen werden müssen, in das Register für literarisches und künstlerisches Eigenthum eintragen zu lassen, um dadurch den einen oder andern Vortheil zu erreichen, oder aus Unkenntniß, etc. . Selbstverständlich werden solche Begehren jeweilen auf den richtigen Weg gewiesen.

b. Die Konvention betreffend die Errichtung einer internationalen Union zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke ist, wie wir in unserm letzljährigen Berichte in Aussicht stellen konnten, im abgelaufenen Jahre zum Abschlüsse gebracht, resp. von den Vertretern der betheiligten Staaten am 9. Sept. 1886 definitiv

386 unterzeichnet worden. Wir verweisen bezüglich der stattgefundenen Verhandlungen auf das Ihnen zur Verfügung stehende Protokoll der dritten internationalen Konferenz vom 6. bis 9. September in Bern, und bezüglich der Geschichte und Bedeutung der Konvention selbst auf unsere Botschaft vom 19. November 1886 (Bundesblatt 1886, III. 1151), mit welcher wir Ihnen dieselbe zur Ratifikation vorlegten ; letztere ist noch pendent.

Mit Kveisschreiben vorn 12. Oktober haben wir den an der Konferenz vertretenen Staalsregierungen, welche die Konvention unterzeichnen ließen, die Resultate derselben mit der Einladung übermittelt, innert Jahresfrist von der Unterzeichnung des Vertrages an ihre Ratifikationsakte einzusenden. Die nicht vertretenen Staaten wurden gleichzeitig auf Art. 18 des letztern aufmerksam gemacht, welchem zufolge der Beitritt mittelst einer an den schweizerischen Bundesrath gerichteten Erklärung gestattet ist.

2. Industrielles Eigenthum.

a. Fabrik- und Handelsmarken.

Ueber die bis Ende 1886 vorgenommenen Operationen in den Registern für die schweizerischen und ausländischen Marken gibt beistehende S t a t i s t i k ausführlichen Aufschluß.

Auf Grund bestehender gesetzlicher Vorschriften wurden vom eidgenössischen Amte für Fabrik- und Handelsmarken im Berichtjahre 58 theils in-, theils ausläadische Marken, deren Einregistrirung begehrt worden, a b g e w i e s e n , wovon 5 nach Maßgabe von Art. 13, Ziffer 4, des Gesetzes vom 19. Dezember 1879, 5 für Metallwaaren bestimmte wegen ihrer Aehnlichkeit mit dem schweizerischen Kontroizeichen für 0.875 Silber (Bär, s. Verordnung vom 17. Mai 1881, Art. 1), und eine als Nachahmung des deutschen Stempelzeichens für Gold- und Silberwaaren (kaiserliche Krone mit Feingehaltsangabe). Gegen die bezüglichen Entscheide des Amtes wurde in droi Fällen an das Departement r e k u r r i r t , welches in einem derselben die Eintragung der Marke gestattete.

In Bezug auf 29 Marken fand die in Art. 12 des cit. Gesetzes vorgesehene Hinweisung auf bereits eingetragene ä h n l i c h e Marken statt.

Wie schon aus der großen Zahl der abgewiesenen Marken gefolgert werden kann und durch die gemachten Erfahrungen bestätigt wird, bleibt unsere Gesetzgebung über den Markenschutz in der Geschäftswelt noch vielerorts ungekannt und unverstanden.

Statistik sämmtlicher Eintragungen in- und ausländischer Fabrik- und Handelsmarken in der Schweiz.

Industriezweige.

1880

1881.

Schweiz, j 1882. 1883. 1884

Frankreich.

I88S. 1888

1880

1881. 1882. 1883.

Deutschland.

1884.

1885

1886

Kl fai 9 1881 1880

1882

1883

Italien.

1884. 1883. 1888

BbEnd U 1880 1881

1885.

1886

1880 1881.

tìrosabri tannica.

Schweden

1882.

1881

1883.

1884. 1880. 1888

Bodenprodukte.

S Milch, Milchprodukte, Kunstbutter.

3 Teigwaaren, Confiserie, Conserven.

20 Chokolade, Cacao, Kaffee, Kaffeesurrogate, Thee, Kolonialwaaren.

16 5. Wein, Bier, anderweitige Spirituoseo, Breuuereiprodukte.

13 6. Pharmazeutische Produkte, medizinische Präparate, Mineralwasser, Verbandstoffe.

17 7. Chemische Produkte, Anilinfarben.

6 S. Mineralfarben, Firniß, Lack, Wichse.

11 --9. ,,Waschlauge, Seifen, Kerzen, Parfümeriefl, Oele, Fettwaaren.

3 10. Explosivstoffe, Munition, Zündwaaren.

49 11. Tabak, Cigarren, Artikel für Raucher.

25 12. Spinnerei, Zwirnerei, Seilerwaaren.

25 13. Weberei, Zeugdruek.

5 14. Stickerei, Posameuterie, Litzen, Mercerie.

5 15. Triooterie, Bonneterie, Crepe-Unterkleider, Lingerie, Konfektion, Schirme.

4 16. Stroh- und Roßhaarwaaren, Hote, Bürstenwaareo, Kamme.

3 17. Leder-, Schuh-, Kautechukwaaren, Reiseartikel.

5 18. Papienvaaren, Büreauraaterialien t Buchdruckerei', andere Vervielfältigungsverfahren.

5 19. B.aurnateiialieu , Keramik, Glaswaaren, Asphalt.

B 20 Roh- und Halbrohmetalle.

13 21 Mëtallwaaren, Werkzeuge, Waffen, Messersehmiedvvaareo.

4 22. Maschinen , Maschinenteile , . elektrische .

Apparate', wissenschaftliche Instrumente.

2cL Uhren, Uhrenbestandtheile, Gravirarbeiten. 115 5 24. Musikdosen, Musikinstrumente.

1 25 Edelstein- und Edelmetallverarbeituug.

26 Verschiedenes.

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Total

378

4 4 10

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12

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9

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1883.

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' Milch, Milchprodukte, Kunstbutter.

Teigwaaren, Confiserie, Conserven.

Chokolade, Cacao, Kaffee, Kaffeesurrogate, Thee, Kolonialwaaren.

Wein, Bier, anderweitige Spirituosen, Brenoereiprodukte.

Pharmazeutische Produkte, medizinische Präparate, Mineralwasser, Verbandstoffe.

Chemische Produkte, Anilinfarben.

Mineralfarben, FirniJS, Lack, Wichse.

Waschlauge, Seifen, Kerzen, Parftlmerien Oele, Fettwaaren.

Explosivstoffe, Munition, Zündwaaren.

Tabak, Cigarren, Artikel für Raucher.

Spinnerei, Zwirnerei, Seilenvaareo.

Weberei, Zeugdruck.

Stickerei, Posamenterie, Litzen, Mercerie.

Trioolerie, Bonneterie, Crepe-Unterkleider, Lingerie, Konfektion, Schirme.

Stroh- und Roßhaarwaaren, Hüte, Bürsteriwaaren, Kämme.

Leder-, Schuh-, Kautschukwaaren, Reiseartikel.

Papierwaaren , Büreaumaterialien , Buchdruckerei, andere VervielWtigungsverfahreo.

Baumaterialien , Keramik , G-laswaaren , Asphalt.

Roh-, und Halbrohmetalle.

Mëtallwaaren, Werkzeuge, Waffen, Messerschmied waareo.

Maschinen, Maschinentheile , elektrische Apparate, wissenschaftliche Instrumente.

Ihren, Dhrenbestandtheile, Gravirarbeiten.

dusikdosen, Musikinstrumente.

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Verschiedenes.

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Industriezweige.

1886.

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1886

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1884.

1

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Aenderungen an eingetragenen Marken.

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Uebertragungen.

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Erneuerungen.

Total.

1883

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1882.

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1886

Zar Seile 386.

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37 69 34 99

löschungerj.

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Iroeuerungen.

387

Es ist dies um so auffälliger, als dieselbe nun schon seit 7 Jahren in Kraft besteht, und die Betreffenden, wenn sie sich etwas mehr um das geltende Recht bekümmern würden, sich mannigfaltige Unannehmlichkeiten und Kosten, selbst schwere Schädigung ersparen könnten. Es wäre sehr zu wünschen, daß diese in Anbetracht, der für ein Geschäft oft vitalen Wichtigkeit der Marke unverantwortliche Indolenz verschwinden wllrde. Oft hat sogar das Markenamt, trotz zum so und so vielten Male wiederholter Belehrung, die größte Mühe, die Führung ganz werthloser oder geradezu nachgemachter Marken, soweit an ihm, zu verhindern.

Ueber die Vollziehung des Gesetzes im Einzelnen fügen wir Folgendes bei: Es kommt mehrfach vor, daß in Etiquetten oder Marken von Privatpersonen flgurirende ö f f e n t l i c h e W a p p e n mit der Umschrift ,,Fabrikmarke" 1 versehen sind. Unter Hinweis auf Art. 4, Alinea 3, des Gesetzes wurde dies als unstatthaft bezeichnet, weil so der irrige Glaube erweckt wird, als sei das Wappen selbst alleiniges Eigenthum des Deponenten und zu seinen Gunsten geschützt.

Trotz aller Umsicht ist es nicht zu vermeiden, daß dem Amt unbekannte Länder- oder Städtewappen (s. Art. 4 und 13, Ziff. 2, des Gesetzes) als Marken zur Einregistrirung gelangen. Zu bedauern ist nur, daß, wenn der Irrthum zufällig aufgeklärt wird, die letztere, ·wenn kein Entgegenkommen seitens des Deponenten vorhanden ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, da unser Gesetz «ine Löschung der Marke von Amtes wegen nicht kennt.

Oft wird die Deponirung von Marken versucht, welche eine u n v o l l s t ä n d i g e G e s c h ä f t s fi r ma vorstellen. Diesbezüglich wurde nach Maßgabe der Art. 2, 3, 4 und 13 des Gesetzes der Standpunkt festgehalten, Firmen nur dann als Marken in die Register aufzunehmen, wenn sie genau der betreffenden Eintragung im Handelsregister entsprechend lauten.

In Bezug auf die nur aus Worten bestehenden Marken (siehe Art. 4 und 13 des Gesetzes) entstand noch eine andere interessante Frage, nämlich die, ob aus c h i n e s i s c h e n , gewisse Worte bedeutenden Z e i c h e n zusammengesetzte Marken, wie sie z. B. in der Uhrenindustrie verwendet werden, nach schweizerischem Gesetz schutzberechtigt, oder, als nur aus Buchstaben oder Worten bestehend (Art. 4), schutzlos seien. Eine positive Antwort konnte allerdings hierüber von der administrativen Behörde nicht ertheilt, wohl aber die eiüstweilige Aufnahme so gebildeter Marken in die, Register zugelassen werden.

388

Die Einfrage einer kantonalen Amtsstelle, in welcher Weiset einein u n b e f u g t e r A u s ü b u n g d e r H e i l k u n d e verwendete, eingetragene Marke kassirt werden könne, wurde unter Hinweis auf die richterliche Kompetenz dahin beantwortet, daß aus dem za gewärtigenden Verbot der Fabrikation der betreffenden Waare eo ipso auch das Hinfälligwerden der zu ihrer Bezeichnung bestimmt gewesenen Marke gefolgert werden müsse.

I n t e r n a t i o n a l e B e z i e h u n g e n . Die Vertragsangelegenheit mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a ist über das in unserm letztjährigen Geschäftsbericht bezeichnete Stadium nicht hinausgekommen.

Die ebendaselbst erwähnte Uebereinkunft mit O e s t e r r e i c h U n g a r n zum wechselseitigen Schütze der Fabrik- und Handelsmarken, abgeschlossen am 22. Juni 1885, schweizerischerseitd veröffentlicht am 4. Juli 1885, österreichisch-ungarischerseits am 10. April; 1886, ist mit letzterm Datum in Kraft getreten.

Das Urtheil des B u n d e s g e r i c h t e s vom 9. Oktober 1885 (s. Geschäftsbericht pro 1885) hat unser Markenamt veranlaßt, mittelst Kreissehreiben vom 15. Mai die von jenem betroffenen ausländischen Markeninhaber von der Sachlage zu unterrichten und sie darauf aufmerksam zu machen, daß sie, um ihre Rechte zu wahren, ihre Markendepots in der Schweiz zu erneuern hätten.

Dieser Schritt war auffallenderweise nicht von großem Erfolg begleitet. Von den im letztjährigen Geschäftsbericht aufgezählte» 631 fremden, in der Schweiz eingetragenen Marken, welche nach, Maßgabe des erwähnten richterlichen Entscheides zu beurtheile sind, ist zwar auf 31. Dezetnber 1886 wegen Ablaufs der 15-jährigen Schutzfrist die Anzahl von 31 so wie so erloschen, von den übrigen aber wurden nur 52 gültig erneuert, so daß 548 Marken schutzlos blieben.

Mit Note vom 17. November 1886 schlug infolge dieser Verhältnisse die französische Botschaft in Bern vor, dieselben durch einen Z u s a t z zu der sc h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e n K o n v e n t i o n vom 23, Februar 1882 betreffend den gegenseitigen.

Schutz der Fabrik- und Handelsmarken etc. zu regeln, in deinSinne, daß für die nach Maßgabe der Konvention vom 30. Juni 1864 in der Schweiz bewerkstelligten Markenhinterlegungen die ursprünglich erworbene Schutzfrist von 15 Jahren,
vom Datum der Hinterlegung an, bis zu deren Ablauf beibehalten würde. Wir haben am 13. Dezember beschlossen, diesem Antrage entgegenzukommen und auf der Basis der Reziprozität in diesbezügliche Unterhandlungen einzutreten. Dieselben fanden ihren Abschluß nicht im Berichtjahre.

389 In Bezug auf die Vollziehung des n a t i o u a l r ä t h l i c h e n P o s t u l a t e s vom 23. Juni 1886 verweisen wir auf unsere Vorlage vom 9. November, Botschaft und Gesetzesentwurf betreffend E r g ä n z u n g d e s B u n d e s g e s e t z e s vom 19. Dezember 1879 (Bundesblatt 1886. Ili, 562) umfassend. Dieselbe ist vor den Käthen pendent.

b. Erfindungen, Muster und Modelle.

In unserer Botschaft vom I.Juni (Buudesblatt 1886. II, 517) haben wir Ihnen über dieses Kapitel ausführlich Bericht erstattet und unsern Antrag vom 26. November 1881 betreffend Aufnahme eines dem Bunde das Gesetzgebungsrecht auf diesem Gebiete verleihenden Z u s a t z e s z u r V e r f a s s u n g wiederholt.

Der N a t i o n a l r a t h beschloß am 18. Juni mit 76 gegen 45 Stimmen Eintreten auf die Vorlage, und am 24. Juni mit 88 gegen 16 Stimmen folgende Fassung derselben: ,,In Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird, nach den Worten über das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunsf, ein Zusatz eingeschaltet, folgenden Inhalts : über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwerlhbar sind.a Vom S t ä n d e r a t h hat sieh mit der Sache erst dessen K o m m i s s i o n befaßt, von welcher sich in der Sitzung vom 19. Oktober 3 Mitglieder für und 3 gegen das Eintreten ausgesprochen haben.

Jede Abtheilung wird infolge dieses Resultates ihren Referenten bestimmen, und nach Abstimmung des Rathes über die Eintretenst'rage, sofern letztere bejaht würde, die Vorlage zur definitiven Feststellung an die Kommission zurückgehen.

Eine Reihe von K u n d g e b u n g e n unterstützte die Bewegung zu Gunsten des Erfindungsschutzes; außer den in unserer Botschaft vom 1. Juni aufgezählten sind solche von nachstehend verzeichneter Seite eingegangen : 1) Comité pour le relèvement de l'industrie horlogère, mit 9--10,000 Unterschriften, Juni 1886; 2) Generalversammlung der Gesellschaft ehemaliger Studirender des eidgenössisehen Polytechnikums, 18. Juni 1886;

390

3) Versammlung des Centralkomite's und der Sektionspräsidenten des schweizerischen Erfindungs- und Musterschutzvereins, 8. Oktober 1886; 4) Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein, 18. Nov. 1886; 5) »Société d'émulation industrielle von Chaux-de-Fonds, 20. November 1886; 6) Kollektivpetition zahlreicher Vereine und Vertreter von Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, 25. November "1886; 7) Centralvorstand des schweizerischen Gewerbevereins, 21. November 1886; 8) Kaufmännisches Direktorium St. Gallen, 26. November 1886; 9) Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande, 27. November 1886; 10) Kollektivpetition von 22 Gesellschaften der romanischen Schweiz; 11) Schweizerischer Ingenieur- und Architekten verein und Gesellschaft ehemaliger Studirender des eidgenössischen Polytechnikums, 28. November 1886.

Die k a u f m ä n n i s c h e G e s e l l s c h a f t Z ü r i c h hat das Resultat ihrer seit 1883 geführten Untersuchung in einer Broschüre, in welcher die Stimmen für und gegen den Erfindungsschutz objektiv behandelt sind, veröffentlicht.

Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement seinerseits veranlaßte als Beiträge zur Lösung der Frage folgende Arbeiten : 1) Ein vergleichendes Tableau der Gesetzgebung über den Erfindungsschute in den verschiedenen industriellen Ländern ; 2) Bericht der HH. Frey und Haller betreffend verschiedene Fragen über Einführung des Erfindungsschutzes (Bundesblatt 1886, III, 1178); 3) Liste der Kundgebungen für und gegen den Erfindungsschutz in der Schweiz seit 1877.

Sämmtliche vorerwähnte Dokumente sind Ihnen gedruckt zugestellt worden.

-Muster und Modelle f r a n z ö s i s c h e n U r s p r u n g s (Konvention vom 23. Februar 1882) wurden 45 eingeschrieben, nämlich Nr. 151 -- 195.

391 e. Internationale Union zum Schütze des industriellen Eigenthums.

Bezüglich des Bestandes der Union vom 20. März 1883 ist der Austritt von zwei südamerikanischen Staaten zu verzeichnen.

Mit Kreisschreiben vom 19. Februar hatten wir nämlich den Unionsstaaten den auf den 26. Dezember 1886 erfolgenden Austritt E c u a d o r s, und mit Kreisschreiben vom 2. September den auf den 17. August 1887 erfolgenden S a l v a d o r s zu melden.

Vom 29. April bis 11. Mai fand die in unserm letztjährigea Bericht zur Sprache gebrachte K o n f e r e n z , von Abgeordneten der Unionsslaaten in R o r n statt, an welcher sich auch andere Länder vertreten ließen. Ueber die Arbeiten und Resultate der Konferenz haben wir Ihnen in einer besondern Vorlage vom 5. November einläßlich Bericht erstattet; zur Vermeidung überflüssiger Wiederholung begnügen wir uns damit, auf dieselbe zu verweisen. (Bundesblatt 1886, III, 521.)

Es ist nur noch beizufügen, daß die Behandlung dieses Geschäftes durch die Bundesversammlung verschoben werden mußte, weil, obschon die Konferenz selbst einstimmig der Ansicht gewesen war, daß die beschlossenen zwei Zusatzartikel zur Konvention ohne Weiteres den resp. Behörden der Unionsstaaten zur Ratifikation vorgelegt werden könnten, gemäß Mittheilung der italienischen Gesandtschaft in Bern vom 2t. Dezember die dortige Regierung sich durch die aus andern Staaten eingegangenen Bemerkungen veranlaßt sah, eine neue Untersuchung über die Art und Weise der Ausführung der Konferenzbeschlüsse anzustellen. Demzufolge sollen die Zusatzartikel durch einen diplomatischen Akt sanktionirt werden, der in Rom, wo nachher auch der Austausch der Ratifikationen stattfände, unterzeichnet würde. Die Unterzeichnung des Reglements könne gleichzeitig vor sich gehen, ohne daß dasselbe dann noch zu ratifiziren wäre.

Die Regierungen haben sich also noch darüber auszusprechen, ob sie mit den Zusatzartikeln einverstanden seien, und bejahendenfalls ihre diplomatischen Vertreter in Rom zur Unterzeichnung zu bevollmächtigen.

IX. Gewerbe.

In Vollziehung des von der Bundesbehörde erhaltenen Auftrages (s. letztjährigen Geschäftsbericht) hat der Centralvorstand des Schweiz. Gewerbevereins in seinen Sektionen Erhebungen betreffend

392

das L e h r l i n g s - u n d G e s e l l e n w e s e n veranstaltet und zusammengestellt. Das Material war indeß nuch vielen Richtungen noch so lückenhaft, daß der Centralvorstand eine Ergänzung desselben für unbedingt nöthig hielt, um das angestrebte Ziel zu erreichen, eine zwar noch weiter hinausgeschobene, aber dafür um so gründlichere und wirkungsvollere Begutachtung einer oberflächlichen und weniger wiegenden Berichterstattung vorziehend. Er übermittelte daher am 9. Mai 1886 den Sektionen das Ergebniß der Erhebungen zu nochmaliger eingehender Erörterung und Ergänzung, und ließ am 25. Mai den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Verhältnisse der Gewerbetreibenden, Arbeiter und Lehrlinge, als des dringendsten und wichtigsten Theiles einer allgemeinen Gewerbeordnung, folgen, in der Annahme, auf solcher Basis eher und sicherer zum Ziele zu gelangen, als durch erneute Fragenstellung. Das Resultat dieser Bemühungen bleibt abzuwarten.

Der Vorstand des. schweizerischen Frauenverbandes, welcher von dieser Thätigkeit des Gewerbevereins Kenntniß erhalten, stellte mitSchreiben vom 4. Juni das Gesuch, auch den L e h r t ö c h t e r n und A r b e i t e r i n n e n bei dieser Enquête Beachtung zu schenken, und anerbot sich, wünschendenfalls bei bezüglichen Erhebungen mitzuwirken. Die Anregung wurde vom Departement gern unterstutzt, und der Vorstand, weil am ehesten in der Lage, ein geeignetes Programm aufzustellen und auszuführen, ersucht, ein solches auszuarbeiten und über das Ergebniß s. Z. Bericht zu erstatten. Die Initianten kamen dieser Einladung nach und veranlaßten mit Kreisschreiben vom 1. September 1886 die nöthigen Umfragen in den interessirten Kreisen.

A r b e i t e r s e k r e t a ria t. Mit Schreiben vom 28. August 1886 machte das Centralkomite des schweizerischen Grütlivereins den Bundesbehörden die Mittheilung, daß es die Gründung eines schweizerischen Arbeitersekretariats, nach Analogie der beim schweizerischen Handels- und Industrieverein, Gewerbeverein und den Verbänden der landwirtschaftlichen Vereine bestehenden, vom Bunde finanziell unterstützten gleichartigen Institutionen, beabsichtige und hiefür ebenfalls um finanzielle Unterstützung durch den Bund nachsuche.

Als Aufgabe ist dem in Aussicht genommenen Organ vorgezeichnet das Studium der schweizerischen Arbeiterverhältnisse
na.ch allen ihren Richtungen, Vollziehung alier von der Bundesbehörde ertheilten diesbezüglichen Aufträge, Vornahme der nöthigen Enqueten, Lohnstatistik, Versicherungswesen etc. . Das Arbeitsgebiet ist streng auf solche wirtschaftliche Aufgaben beschränkt, die politischen und Vereinsverwaltungs-Fragen sind vollständig unberührt zu lassen.

398 Wir haben Ihnen in unserer Büdgetbotschaft vom 22. Oktober von dieser Eingabe vorläufige Mittheilung gemacht. Die Büdgetkommissionen beider Räthe überzeugten sich durch Einsicht in die Akten von der Nützlichkeit des Planes und befürworteten dessen Unterstützung durch den Bund. Die Kommission des Ständerathes neigte allerdings zu der Ansicht, es möchte zweckmäßig sein, das Arbeitersekretariat direkt unserm Handelsdepartement einzuverleiben.

Aber wie schon unser Vertreter bei der damaligen Berathung betonte, würde dadurch der angestrebte Zweck zu einem großen Theile verfehlt, denn die Mitwirkung, welche uns das neue Organ hei künftiger Lösung sozialer Fragen bieten wird, hat ihren Hauptwerth gerade darin, daß dasselbe in unmittelbarem Kontakt mit den beireffenden Interessenkreisen sich befindet und deren Vertrauen genießt.

Die nationalräthliche Kommission dagegen empfahl ausdrücklich die Subventionirung des Institutes mit dem geplanten privaten Charakter, mit dem Beifugen, dem Bundesrath im Uebrigen keine Wegleitung geben zu wollen.

Beschlüsse wurden keine gefaßt, sondern dem Bundesrath über die Durchführung des Planes freie Hand gelassen.

Nachdem auch inzwischen, infolge geäußerter Bedenken, das Centralkomite des Grütlivereins erklärt h a t t e , daß die übrigen schweizerischen Arbeitervereinigungen in ganz gleicher Weise, wie der Grütliverein, sich an der Organisation und Aufsicht des Sekretariates betheiligen und nach der Zahl ihrer Mitglieder Sitz und Stimme im leitenden Komite haben sollen, und in diesem Sinne eine Reihe von Arbeiterverbänden schriftlich ihre Zustimmung zum Begehren des Grütlivereins gegeben, haben wir am 20. Dezember unser Handelsdeparternent ermächtigt, zur Besoldung eines ständigen Arbeitersekretärs einen Bundesbeitrag auszurichten, ohne indeß für die Dauer eines solchen irgend welche Garantie zu übernehmen, und mit dem Vorbehalte, diejenigen Abänderungen des von den Petenten aufgestellten Réglementes zu veranlassen, welche von ihm für nöthig befunden werden sollten. Ferner erhielt das Departement die Direktion, sich bei der Wahl des Arbeitersekretärs in keiner Weise zu betheiligen, sondern dieselbe durchaus den betheiligten Arbeiterverbänden zu überlassen.

X. Gewerbliches und industrielles Bildungswesen.

Im Geschäftsbericht des vorhergehenden Jahres wurde eine tabellarische Zusammenstellung der durch das gewerbliche Bildungswesen im Jahre 1885 verursachten A u s g a b e n von B u n d , K a n ,tonen, G e m e i n d e n , Korporationen und P r i v a t e n ge-

394

geben, dabei aber bemerkt, daß nur die Beiträge des Bundes schon sicher bekannt, die andern Zahlen aber in der großen Mehrzahl den Budgets der einzelnen Anstalten entnommen seien. Nachdem nun im Laufe des Berichtjahres die definitiven Rechnungen aller von uns subventionirten Anstalten pro 1885 eingegangen sind, ergeben sich, kantonsweise zusammengestellt, folgende Ausgaben : Kanton.

Zürich

.

Gesammtausgaben.

.

.

Bern . . . .

Luzern Uri . . . .

Schwyz . . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Zug . . . .

Frei bürg .

Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffhausen St. Gallen . .

Graubünden Aargau . .

Thurgau .

Tessin . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

Fr.

237,886.

116,308.

10,102.

490.

1,924.

3,080.

1,335.

1,924.

782.

15,987.

79,533.

1,949.

3,398.

70,208.

650.

7,581.

2,501.

38,761.

8,683.

1,180.

64,627.

144,979.

Rp.

76 65 71 20 16 10 90 16 20 60 26 -- 04 46 -- 09 20 23 47 -- 47 50

Beiträge von Kanton, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Fr.

Kp.

149,723.

63,949.

6,942.

300.

1,172.

2,050.

1,333.

1,172.

532.

5,533.

30,868.

1,338.

2,398.

47,700.

723 6,204.

1,469.

30,510.

5,370.

855.

39,837.

98,664.

31 98 71 -- -- -- 10 -- 20 60 -- 45 04 -- 85 90 65 -- 77 -- 90 75

Bundessubvention.

Fr. Rp.

36,325.

26,234.

2,900.

140.

413.

530.

305.

300.

250.

2,850.

13,364.

500.

1,000.

10,213.

200.

1,480.

575.

5,000.

3,154.

325.

15,808.

30,073.

-- 17 -- -- -- -- -- -- -- -- 50 -- -- -- -- -- -- -- 50 -- 05 --

Total 813,875. 16 498,650. 21 151,940. 22 An diesem Bundesbeitrag von Fr. 151,940. 20 partizipirten 86 Anstalten, die in der nebenstehenden Tabelle, in die vier Hauptgruppen auseinandergeschieden, aufgeführt sind.

Zu diesen Ansialten, die sich alle im Jahre 1886 wieder um eine Bundesunterstützung bewarben, kamen noch 29 neue, von denen aber 16 nicht berücksichtigt werden konnten, entweder, weil dieselben den von unserm Departemente gestellten Anforderungen, 25 Wochen & 4 Stunden Unterricht im Zeichnen, nicht entsprachen, oder, weil die betreffenden Anstalten im Laufe dieses Jahres noch nicht eröffnet wurden. Im Ganzen sind demnach 99 Anstalten subventionirt worden, von denen folgende zum ersten Male einen

Zur Seite 394.

Anstalten.

Vorlagen Besoldung.

und

Bibliothek.

Modelle.

Fr.

Fr.

7,350. 30

1,797. 65

b. Kunst- und Kunstgewerbeschulen.

Gewerbeschule Zürich und Umgebung; Kunstschule Bern; Kunstgewerbeschule Luzern ; Zeichnungs- und Modellirschule Basel ; Ecole d'art à Chaux-dé-Fonds; Ecole des arts industriels à Genève; Académie professionnelle à Genève 15,891. -

5,483. 33

a. Museen.

Gewerbemuseum Zürich, Winterthur; Centralkommission der beiden Museen; permanente Schulausstellung Zürich; Muster- und Modellsammlung Bern; permanente Schulausstellung Bern; Gewerbemuseum Basel; Gewerbemuseum St. Gallen; Musée industriel à Lausanne; Musée industriel des arts décoratifs à Genève .

Fr.

Sammlungen.

Werkzeuge

Fr.

Fr.

und

636. 91

Verminderung des Schulgeldes.

l'r.

Fr.

Maschinen.

Anderweitige Verwendungen und Bemerkungen.

Fr.

455.--

9(10. --

Total.

Fr.

11,022. 56

5,229.80

3,004. 90 23,639. 91

163.45

Reiten.

731.80

Davon

Fr.

l

16,606.51

40,868. -

9,942.54

47,870.31

195.20

22,179. 35

26.744. 25

151.940. 22

Kunstgewerbeschule Luzern, Erstel-

lung einer Schmiede . . . .

750. -- Zeichnungs- u. Modellirschule Basel, für Aktmodelle 281. 51 Ecole des arts industriels, Genf: für Errichtung eines Atelier für Xylographie 4,989. 10 für Errichtung eines Atelier für Schmiedeisenarbeiten . . . 10,585. 90

c. Fachschulen.

Technikum; Seidenwebschule Wipkingen; Korbflechterschule Winterthur; Schnitzlerschulen Brienz und Meiringen; Spielwaarenschule Matte Bern; Uhrenmacherschulen Biel, Pruntrut, St. Immer, Solothurn, Neuchfttel, Chaux-de-Fonds; Frauenarbeitsschule Basel . .

6,311.65

7,992.12

408.56

3,891.35

2,505. 70 16,818.39

Davon !

Fr.

Seidenwebschule Wipkingen, für Einführung der Kammgarnweberei .

Uhrenmaeherschule St. Immer, Bureau d'observation Schnitzlerschule Brienz, Arbeitsmaterial und Einrichtungskosten Technikum Zürich: Erster Instruktionskurs für Zeichnungslehrer Elektrotechnischer Kurs . . .

d. Gewerbliche Fortbildungsschulen.

Riesbach, Winterthur, Töß, Bern, Burgdorf, Biel, Langenthal, Langnau, Münsingen, Thun, Worb, St. Immer, Heimberg, Altdorf, Schwyz, Einsiedeln, Samen, Sächseln, Staus, Buochs, Zug, Freiburg, Solothurn, Liestal, Ariesheim, St. Gallen^ Berneck, Chur, Aarau, Aarburg, Baden, Lenzburg, Reuß-Gebenstorf, Frauenfeld, Arbon, Agno, Breno, Bellinzona, Curio, Chiasso, Crosciano, Cevio, Locarno, Lugano, Mendrisio, Rivera, Sessa, Stabio, Tesserete, Vira Garn barogno; Ateliers de l'école iodustrielle, Lausanne; Cours d'enseignement professionnel, Lausanne; Société d'enseignement professionnel, Locle; Ecole de dessin professionnel, Neuchâtel; Société industrielle, Sion

9,467. 05

9,864. 35

39,020. --

25,137. 45

280..

100.-

600.

--

388.

--

2,383. 75 4,973. --

Ecole professionnelle Freiburg, für Erstellung einer Publikation eines Bulletins über gewerbliches Zeichnen '

2,272. 75

3.856. 91 26.882. 52 19,546.14

1,597. 79

6.129. 80

4.623.15

395

Beitrag erhielten: die Mittelalterliche Sammlung Basel, die Wehschule Wattwyl, die Uhrenmacherschule Locle, die gewerblichen Fortbildungsschulen von Kerns, Beckenried, Brugg, Zofingen, Herisau, Bischofszell, Dießenhofen, die Ecole secondaire professionnelle von Freiburg, der Schnitzlerverein Brienzwyler (Modellsammlung) und der Gewerbeverein von St. Gallen, der letztere in Bezug auf seine Lehrlingsprämirungen.

Da vom Departemente im Laufe dieses Jahres ein detaillirter Bericht über den Stand des gewerblichen Bildungswesens erscheinen wird, in welchem jede Anstalt einzeln behandelt werden soll, so genügt es, wenn wir hier die vom Bunde und den andern Interessenten getragenen Ausgaben summarisch, kantonsweise zusammengestellt, wiedergeben, um so mehr, als bis jetzt nur die Bundesbeiträge genau bekannt, die andern Ziffern aber den einzelnen Budgets entnommen werden müssen.

Die Ausgaben pro 1886 betragen: Budgetàrie Beiträge von Budgetàrie Kantonen, Gemeinden.

ßundesGesammtausgaben. Korporationen u. Privaten. Subventionen.

Kanton.

Zürich

.

.

.

Bern . . . .

Luzern Uri . . . .

Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwalden .

Zug . . . .

Freiburg .

Solothurn . .

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffhausen Appeozell A. Rh.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau .

Thurgau . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis . . .

Neuen bürg .

Genf . . . .

Total

Fr.

Fr.

242,624 123,671 13,000 580 2,340 2,650 2,560 712 8,400 17,810 79,048 2,110 2,800 1,350 80,850 941 14,750 2,720 37,300 8,542 1,095 112,980 153,260 912,093

162,669 72,117 7,700 280 1,070 1,800 1,700 351 5,600 10,150 34,900 1,230 1,800 900 58,250 711 9,332 1,870 27.300 5,692 770 70,787 105,810 582,789

Fr. Rp.

38,413. 95 33,022. 50 3,800. -- 140. -- 620. -- 850. -- 850. -- 200. -- 2,155. -- 4,600. 17,125. 500. -- 1,000. 450. -- 13,370. -- 200. -- 4,305. -- 890. -- 8,049. -- 2,597. 10 325. -- 28,054. 40 38,668. -- 200,184. 95

396 Vergleichen wir die erste Tabelle mit dieser, so ergibt sich eine Erhöhung der Gesammtausgaben im Berichtjahre von Fr. 98,218, während die Bundessubvention nur um Fr. 48,244. 73 gestiegen ist, was also eine Mehrleistung der andern Kontribuenten von Fr-84,138. 79 ausmacht. Wenn nun dieses Ergebniß auch noch kein definitives ist, so ist doch so viel sieher, daß auch dieses Jahr die Unterstützung des Bundes ihren Zweck, die andern Beitragleistenden zu großem Opfern aufzumuntern und so das gewerbliche Bildungswesen zu heben und überall einzubürgern, vollständig erreicht hat.

S t i p e n d i e n erhielten alle Gesuchsteller, sobald ihre Begehren von derjenigen Kantonsregierung, die ihnen bereits für dieses Jahr Beiträge zugesichert hatte, übermittelt wurde. Es konnten so, wenn wir von den Reisestipendien, die in der obigen Tabelle berücksichtigt sind, sowie von den Stipendien an die Theilnehmer des Kurses für den Handfertigkeitsunterricht absehen, 29 junge Leute unterstützt werden, von denen 10 den zweiten Instruktionskurs für Zeichenlehrer in Winterthur, 4 die Kunstgewerbeschule in Zürich, 3 das Technikum in Winterthur, 4 die Kunstakademie und 3 die Kunstgewerbeschule in München, 3 die Ecole des beaux-arts in Paris, l die Kunstgewerbeschule in Stuttgart und l die Kunstakademie in Florenz besuchten. Alle hatten die in Art. 5, AI. 2, des Réglementes vom 27. Januar 1885 aufgestellten Bedingungen zu erfüllen.

Bevor die Subventionirung stattfand, wurden die Anstalten, wenigstens die größeren alle, einer I n s p e k t i o n unterworfen.

Während die große Mehrzahl der kleineren der direkten Inspektion des Departements unterstellt waren, die allerdings nur bei einem Theil derselben vorgenommen werden konnte, du die meisten im Sommer geschlossen sind, wurden als Experten gewählt: für die Museen, die kunstgewerblichen Anstalten, die Fachschulen und einige kleinere Schulen die Herren Professor Bendel in Schaffhausen, Architekt Jung in Winterthur und Architekt Tièche in Bern ; für die Webschulen Herr NationalrathBühler-Honeggerr in Rapperswyl, und für die Uhrenmacherschulen die Herren Nationalrath Tissot in Locle und Alexis Pavre in Genf.

Diese Theilung der Arbeit hat sieh gut bewährt und sie soll deshalb in Zukunft beibehalten werden, nur mit der Modifikation, daß für die Zeichenschulen des Tessins noch ein Experte wird gewählt werden müssen.

397

Ain 23. Februar versammelten sich diese Experten zu einer Konferenz unter dem Vorsitze von Herrn Bundesrath Droz. Der ernte Verhandlungsgegenstand war die Aufstellung einer I n s t r u k t i o n der E x p e r t e n , um die Berichterstattung an das Departement so vollständig und nutzbringend als möglich zu gestalten. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Instruktion sind : ,,Die Experten besuchen von Zeit zu Zeit die ihnen unterstellten Anstalten, sie theilen den leitenden Persönlichkeiten in Bezug auf zweckmäßige Ausbildung des Unterrichts und auf Neuanschaffungen ihre Ansichten mit.

,,Sie suchen sich so gut als möglich zu überzeugen, daß die gebotenen Mittel, namentlich die aus Bundessubventionen erworbenen, zweckdienlich und fruchtbringend verwendet werden und daß jede Anstalt mit ihrer Gegend in innigem Kontakte steht und ihr Hauptaugenmerk auf das richtet, was derselben speziell von Nutzen sein kann.

,,Bei Sammluogen ist darauf zu achten, daß dem Art. 12 des Réglementes über Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung nachgelebt werde, wonach die angeschafften Gegenstände möglichst zugänglich gemacht werden sollen durch Wanderausstellungen und Ausleihen derselben au Private, durch Unentgeltlichkeit des Eintrittes die ganze Woche hindurch u. s. w. . Die Experten gleichartiger Anstalten stehen mit einander in Verbindung, um sich ihre Erfahrungen und ihre Ansichten mitzutheilen.

,,Die Hauptaufgabe ist die Berichterstattung an das Handelsdepartement behufs Subventionirung der betreffenden Anstalten.

Zu diesem Zwecke werden den Experten die bezüglichen dem Departemente zugekommenen Subventionsbegehren mit detaillirtem Budget, einem Verzeichniß der im Vorjahr aus Bundesmitteln gemachten Anschaffungen und das Inventar der Anstalt übermittelt."

Die Berichterstattung selbst erfolgt in Tabellen, die ebenfalls beratheu wurden und dieses Jahr zum ersten Mal zur Verwendung; gelangten.

Im Weitern beschäftigte sich die Konferenz mit den Fragen über die Ausbildung der Zeichenlehrer, die Diplomimi)"- von Lehrern, die sich über die nöthigen Kenntnisse ausweisen, die. Eintheilung von Reisestipendien, die Herstellung passender Lehrmittel für die gewerblichen Bildungsanstalten der Schweiz, die Erstellung einer Wegli'ilung für die Anschaffung von Lehrmitteln für
kleinere Anstalten, die Dauer des Zeichenunterrichtes und die Abhaltung einer allgemeinen Ausstellung der gewerblichen Bildungsiinstaltcn.

Bandesblatt. 39. Jahrg. Bd. J.

28

398

Um alle diese Fragen genauer zu prüfen find dem Departement bezügliche Vorschläge zu unterbreiten, wurde am Schlüsse der Konferenz eine Su bko m i s s i o n ernannt, bestehend aus den Herren Professor Bendel, Architekt Jung und Architekt Tièche, die gleichzeitig ermächtigt w u r d e , noch andere Sachverständige zu ihren.

Berathungen beizuziehen. Diese Kommission besammelte sich unter Beiziehung der Herren Direktor Studer und Dr. Hunziker, und erstatte mit Ende des Jahres Bericht, welcher, wenigstens zum Theil, im Laufe dieses Jahres zur Behandlung gelangen wird.

Wie im vorhergehenden Jahre, so fand auch im Berichtjahre e i n I n s t r u k t i o n s k u r s f ü r Z e i c h n u n g s l e h r e r a n gewerblichen Fortbildungsschulen in der Schweiz am Technikum in Winterthur statt, dessen Kosten zu einem Dritttheil durch den Kanton Zürich und zu zwei Dritttheilen durch den Bund gedeckt werden.

Während aber der erste Instruktionskurs nur ein Sommersemester dauerte, erstreckte sich der zweite über das ganze Schuljahr 1886.

Dei- Lehrplan sieht vor: Im Som m er se m e s t e r: Projektionslehre: wöchentlich In der I. Hälfte n

"··

11

.

.

.

Styllehre Methodik des Zeichnens Ornamentale Formenlehre .

Gewerbliches Freihandzeichnen .

Baukoustruktionslehre : In der I. Hälfte ,, * H. ,, .

.

.

Elementare Konstruktionslehre und mechanisch-technisches Zeichnen Modelliren .

.

.

.

.

11

7)

4 Stunden 2 Ti 2 11 ·\ ·n \ 11 10 11 9 11

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Im Wintersemester: Schattenlehre und Perspektivlehre . wöchentlich 2 Stunden.

2 Styllehre u n d Farbenlehre .

.

.

,, 2 Entwerfen einfacher Ornamente .

.

., Gewerbliches Freihandzeichnen .

.

,, l Zeichnen nach Gypsmodellen .

.

,, 4 7 Baukonstruktionslehre .

.

.

3 Bauformenlehre .

.

.

.

.

Elementare Konstruktionslehre und mechanisch-technisches Zeichnen .

,, 8 Modelliren .

.

.

.

.

.

., 3

399

Da dieser Kurs erst im Frühjahre abschließt, kann noch nichts gesagt werden über die durch denselben erzielten Resultate, der nächste Geschäftsbericht wird sich damit zu befassen haben.

Ein anderer, kürzerer Instruktionskurs für Lehrer fand statt in Bern vom 19. Juli bis 14. August, nämlich der Bi Id u n g s k u r s für L e h r e r an Handt'ertigkts- und F o r t b i l d u n g s s c h u l e n , der durch Herrn S. Rudin, Lehrer in Basel, geleitet wurde. Dieser Kurs bezweckte, die Theilnehmer zur Eintheilung von Handfertigkeitsunterricht an ihren Schulen zu befähigen, und die Ausstellung der Arbeiten am Schlüsse des Kurses hat den Beweis geleistet, daß dieses Ziel erreicht worden ist. Die Zahl der Theilnehmer betrug 51, die sich aus den Kantonen Zürich, Bern, Freiburg, Basel, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf rekrutirten. Alle erhielten Stipendien im Betrage der kantonalen, was die Summe von Fr. 3770 ausmachte. Unterricht wurde ertheilt in: Arbeiten an der Hobelhank, Modelliren Holzschnitzen, Papparbeiten und Drechseln.

Im Laufe des Jahres fanden zwei F a c h k u r s e f ü r S c h u h m a c h e r statt, der eine in Winterthur, der andere in Basel. Um den Besuch dieser vierzehn Tage, resp. drei Wochen dauernden Kurse auch den nicht an den beiden Orten Wohnenden zu ermöglichen, bewilligten wir kleinere Beiträge, die zum Theil als Stipendien zu verwenden waren. Es ist zu wünschen, daß mein- solche oder ähnliehe, kurze Zeit dauernde Fachkurse abgehalten werden, da in der jetzigen Zeit der stark ausgebildeten Arbeitstheilung die Handwerker sehr oft nur auf diese Weise ihr Fach so gründlich und allseitig kennen lernen, um durch Solidität und geschmackvolle Arbeit mit den Fabrikerzeugnissen konkurriren zu können.

Die Firma Laurenz Meyer in Herisau stellte unter der Kontrole einer Aufsichtskommission, welche aus je einem Delegirten des kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen, des Handels- und Industrievereins in Herisau und des Industrievereins in St. Gallen, sowie aus Hrn. Meyer-Nägeli als Beisitzender bestand, einen Fachmann der Wollindustrie vom 1. Juli 1885 bis 31. Dezember 1886 an, der zur Verfügung der Fabrikanten stand, welche die F a b r i k a t i o n leichter W o l l g e w e b e einzuführen wünschten. Da die dadurch entstehenden Kosten aber sehr bedeutende waren, die
Entwicklung dieser Industrie für die Schweiz aber von großem Interesse ist, so gelangte die oben erwähnte Aufsichtskommission an uns mit dem Gesuch um Uebernahme eines Theiles der Kosten. Daß dieses Vorgehen einem tief gefühlten Bedürfnisse entsprach und man mit der Art desselben in den weitesten Kreisen der Fachleute einverstanden war, zeigte sich aus den zahlreichen Beistimmungs-

400

erklärungen von Interessenten und Freunden der Sache aus allen Theilen der Ostschweiz. Wir bewilligten einen einmaligen Beitrag von Fr. 6000.

In Bordeaux wurde am 21. September ein i n t e r n a t i o n a l e r K o n g r e ß , betreffend das technische, kommerzielle und industrielle Unterrichtswesen, eröffnet. Der vom Vorstande des Kongresses in Aussicht gestellte Bericht über die Resultate desselben ist uns bis jetzt noch nicht zugekommen. Wie sich aber aus andern Quellen entnehmen läßt, sind die dortigen Verhandlungen für uns insoweit von direktem Interesse, als sie zeigen, wie lebhaft man in Frankreich überzeugt ist, durch besseren Unterricht nicht nur die G-ewerbe und die Industrie, sondern auch den Handel heben zu können.

Dringend wird in diesem Kongreß der Wunsch ebenso nach Erstellung zahlreicher kleinerer und größerer Handelsschulen, sowie auch Gewerbe- und Handwerkerschulen ausgesprochen.

XI. Fabrikgesetz.

1. Stand der dem Gesetze unterstellten Etablissemente.

Im Jahre 1886 wurden in das Verzeichniß der Fabriken eingetragen : 474 Etablissemente mit 6426 Arbeitern.

Von demselben gestrichen: 107 Etablissemente mit 2577 Arbeitern.

Zuwachs : 367 Etablissemente mit 3849 Arbeitern.

Gesammtbestand : 3495 Etablissemente mit 148,161 Arbeitern.

Einen ausführlichen Ausweis über letztern, nach Kantonen und Industrien geordnet, enthält beistehende s t a t i s t i s c h e T a b e l l e .

Es mag auffallen, daß die Zahl der neu dem Gesetze unterstellten Etablissemente so groß ist. Der Gvund ist darin zu suchen, daß einerseits die Unterstellung früher nicht als Fabriken taxirter industrieller Anstalten (Mühlen und Bierbrauereien, siehe unten) beschlossen wurde, andrerseits die Aufsicht der Behörden und gegenseitige Kontrolirung unter den Arbeitgebern selbst sich immer mehr ausbildet. In letzterer Richtung waltet das naturgemäß sich entwickelnde Bestreben vor, die Zahl der unterstellten Fabriken gegenüber derjenigen der nicht unterstellten zu vergrößern, um so die Konkurrenzverhältnisse auszugleichen.

Statistik der dem Fabrikgesetze unterstellten Etablissemente auf Ende 1886.

1144 161

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401 2. Beurtheilung industrieller Anstalten in Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes.

Wir erwähnen vorab folgende prinzipielle Beschlüsse, welche sich auf ganze Gruppen industrieller Anstalten beziehen.

Wir haben beschlossen : am 13. April, ,,es seien M ü h l e n und B i e r b r a u e r e i e n mit mehr als fünf Arbeitern dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken zu unterstellen 11 ; am 2. September, auf Antrag der infolge obigen Beschlusses unterstellten Müller selbst, ,,die in .unserm Kreisschreiben vom 13. April 1886 ausgesprochene Unterstellung von Mühlen mit mehr als fünf Arbeitern unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken wird a u f alle M ü h l e n m i t m e h r a l s z w e i A r b e i t e r n ausgedehnt, welche nicht ausschließlich Familienglieder des Besitzers beschäftigen".

Eine ausführliche Motivirung beider Beschlüsse ist in den Kreisschreiben gleichen Datums an die Kantone, auf welche wir verweisen, enthalten (ßundesblatt 1886, I, 893; 1886, III, 79).

Betreffend die Z ä h l u n g d e r A r h e i t e r in Mühlen und Bierbrauereien erhob sich bald die Frage, ob auch Fuhrknechte und Handlanger, die dort regelmäßig oder zeitweise beschäftigt sind, einzurechnen und dem Gesetze zu unterstellen seien.

Unser Handelsdepartement hat hierüber folgende Wegleitung gegeben (23. September 1886) : Die Handlanger sind, wenn auch oft nur zeitweise, den spezifischen Gefahren und Schädlichkeiten des Fabrikbetriebes (Maschinen, Staub etc.) ausgesetzt und daher den andern Arbeitern gleichzustellen. Letzteres gilt auch von den Fuhrleuten, welche oft im Innern der Etablissemente Arbeiten (Bedienung von Aufzügen, Oeffnen oder Aufstapeln von Ballen etc.)

zu verrichten haben.

Wenn jedoch im einzelnen Falle nachgewiesen wird, daß Arbeiter letzterer Kategorie irn Innern der betreffenden Etablissement« nicht beschäftigt werden, so fallen sie immerhin ftlr deren Unterstellung nicht in Betracht.

Von Entscheiden in einzelnen Fällen sind folgende erwähnenswerth : Der Bigenthümer einer sechs Arbeiter zählenden G e r b e r e i rekurrirte gegen die verfügte Unterstellung seines Geschäftes unter

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das Fabrikgesetz, sich darauf berufend, daß jenes als H a n d w e r k s b e t r i e b zu betrachten sei, und letzterer allgemein, im Gegensatz zum Fabrikbetrieb, nicht unter das Gesetz falle.

Wir haben den Rekurs als unbegründet abgewiesen (Bundesrath, 27. April 1886), in Anbetracht: .

a. Daß nach bisheriger konstanter Praxis in der Ausführung des Gesetzes eine solche Grenze zwischen Fabrik- und Handwerksbetrieb nicht aufgestellt, beziehungsweise auch letzterer dem Gesetz unterstellt wurde, wenn er in einem gewissen Umfang stattfand, oder die Gesundheit der Arbeiter in schädlicher Weise beeinflußte, wie dies namentlich auch bei der Gerberei der Fall ist.

b. Daß die betreffende Gerberei den Bedingungen entspreche, unter welchen dit; Unterstellung solcher Geschäfte stattzufinden pflege.

Deßgleichen wurde der Rekurs der Inhaberin einer acht Arbeiterinnen (theilweise unter 18 Jahren stehend) beschäftigenden H e m d e n fa b r i k abgewiesen (Bundesrath, 11. Mai 1886), aus folgenden Gründen : a. Die Rekurrenti scheint anzunehmen, daß das Gesetz eine Arbeitszeit von 11 Stunden vorschreibe; dem gegenüber ist zu betonen, dassdasselbe bloß eine U e b e r s c h r e i l u n g der Arbeitszeit über 11 Stunden hinaus verbietet, dagegen einer beliebigen Reduktion derselben keine Schranken setzt.

b. Wenn auch das Arbeitslokal sich nicht in einein eigentlichen Fabrikgebäude befindet, so entspricht es doch dem in Art. 1 des Gesetzes gegebenen Begriff eines Lokals, wo eine Mehrzahl von Arbeiterinnen gleichzeitig und regelmäßig außerhalb ihrer Wohnungen beschäftigt werden, und ist als solches dem Gesetz unterstellbar.

c. Außer demjenigen der Rekurrentin sind schon eine Reihe anderer gleicher oder ähnlicher Geschäfte dem Fabrikgesetze unterstellt worden ; dabei fiel in erster Linie in Betracht der Umstand, daß in soleheu Geschäften, wie auch thatsächlich in dem der Rekurrentin, m i n d e r j ä h r i g e Arbeiterinnen mit einer deren Gesundheit gefährdenden Arbeit beschäftigt werden.

Die in unserm letzten Geschäftsbericht erwähnte, durch unser Handelsdepartement erfolgte Unterstellung einer weniger als sechs Arbeiter zählenden K u n s t b a u m w o 11 r e i ß e r e i mit Zwi m e r e i unter das Gesetz veranlaßte deren Eigenthümer zum Rekurs an die oberste Instanz. Wir haben bei diesem Anlaß den im genannten Bericht angedeuteten und auch bei Unterstellung der kleinen Mühlen

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(s. oben) praktisch angewandten Grundsatz neuerdings bestätigt, nämlich daß, wenn auch die Zahl der Arbeiter eines Geschäftes die in der Regel als Minimum angenommene Zahl von sechs nicht erreicht, doch dem Bundesrathe immer das Recht zustehe, Geschäfte, welche Leben und Gesundheit der Arbeiter in besonderer Weise gefährden, als Fabriken im Sinne des Gesetzes zu erklären, auch wenn sie jene Zahl von sechs Arbeitern nicht erreichen (Bundesrath, 24. September 1886).

Die Gesammtzahl der gegen verfügte Unterstellungen eingegangenen R e k u r s e und P e t i t i o n e n beträgt pro 1886 11, wovon 9, betreffend je l Mühle, Bierbrauerei, Stickerei, Sägerei, Sägerei mit Schreinerei, Bauschlosserei, Gerberei, Hemdenfabrik, Kunstbaumwollfabrik mit Zwirnerei, abgewiesen, 2 betreifend MühJen gutgeheißen wurden.

3. Nacht- und Sonntagsarbeit.

Unter gewissen Bedingungen wurde auf Grund des Gesetzes " N a c h t a r b e i t bewilligt: Den Mühlen und Bierbrauereien (s. Kreisschreiben vom 2. September, Bundesblatt 1886, III, 79), fünf Buchdruckereien, vier Cementfabriken, je einer Thonröhrenfabrik, Weinsteinsäurefabrik, Kunstbaumwollfabrik, Cartonfabrik, Cellulose- und Papierfabrik.

S o n n t a g s a r b e i t wurde gestattet : ^ Den Bierbrauereien (siehe Kreisschreiben vom 2. September, Bundesblatt 1886, III, 79), drei Cementfabriken, je einer Weinsteinsäurefabrik, Cellulose- und Papierfabrik, Kindermehlfabrik (bis Nachmittags 2 Uhr).

Das Gesuch einer Faïence-Fabrik um Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs für den Arbeitszweig der Zubereitung der Erde wurde, weil technisch nicht begründet, abgelehnt.

Ebenso mußte das von der Kantonsregierung empfohlene Gesuch einer Strohhutfabrik, Arbeiterinnen während der Frühjahrssaison bis Abends 9 Uhr beschäftigen zu dürfen, abgewiesen werden, indem nach Art. 15 des Gesetzes F r a u e n s p e r s o n e n unter keinen Umständen zur Nachtarbeit, welche nach Art. 11 um 8 Uhr Abends beginnt, verwendet werden dürfen, an welchem Grundsatz -wir auch bei Behandlung analoger Gesuche immer streng festgehalten haben (Bundesrath, 5. Juni 1886).

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4. Interpretation des Gesetzes.

Zu einer solchen gab bezüglich des Artikels 9 Anlaß die Anfrage einer Kantonsregierung, ob nicht die in diesem Artikel vorgesehene K ü n d i g u n g s f r i s t so zu verstehen sei, daß es dem Arbeitgeber wie Arbeitnehmer frei stehe, am Zahltage selbst oder dann am Samstag zu künden, sofern beide in die g l e i c h e Woche fallen.

Es wurde, immerhin unter Vorbehalt von Alinea 2 des Art. 9, geantwortet, daß die angeführte Bestimmung des letztern unzweifelhaft so zu verstehen sei, daß die gegenseitige Kündigung auch an solchen Samstagen gestattet werde, welche in keine Zahltagwoche fallen (Departement, 18. Dezember).

Andrerseits wurde mit dem nämlichen Vorbehalt die Ansicht ausgesprochen, daß auch in Wochen mit Zahltag am Samstag gekündet werden könne, wenn schon der Zahltag nicht auf den Samstag falle (Departement, 15. November).

5. Vollziehungsvorschriften.

Die F a b r i k i n s p e k t o r e n haben in dieser Richtung am 16. November eine neue Serie von A n t r ä g e n gestellt, lautend: a. In jeder Fabrik ist ein Verxeichniß der auferlegten Buße» und Entschädigungen /u führen, aus welchem der Name der Gebüßten, sowie Ursache, Betrag und Verwendung der Bußen, resp. Entschädigungen, ersichtlich ist.

b. Schadenersatz darf nur für wirklich erlittene und im geforderten Betrag nachweisbare Schädigung verlangt werden.

c. Es ist namentlich Streichung derjenigen StickereireglementsBestini mungen den Kantonsregierungen zu empfehlen, welche für versäumte Arbeit statt Bußen eine Schadenersatzsumme festsetzen, welche den wirklichen Schaden des Fabrikanten in der Regel überschreitet.

d. Lohnabzüge für Reinigung, Heizung oder Beleuchtung der Lokale, Bestreitung der Unkosten der Rechnungsstellung für den Zahltag und zu ähnlichen Spezialzwecken sind uuzuläßig (Art. 10, AI. 4, des Fabrikgesetzes), es wäre denn, daß sie durch Reglement, Lohntarif oder ähnliche Abmachungen ausdrücklich vorgesehen und dem eintretenden Arbeiter bekannt gemacht werden.

e. Der Art. 12 des Fabrikgesetzea bezieht sich ausschließlich auf die Verrichtungen derjenigen speziell hiefür bestimmten Ar-

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heiter, deren Arbeit ihrer Natur nach nicht innerhalb einer bestimmt begrenzten Zeit verrichtet werden k a n n und bald vor Reginn der Arbeitszeit der übrigen Arbeiter angefangen, bald während der Pausen oder auch nach Schluß des Normalarbeitstages zu Ende geführt werden m u ß .

f. Die den Baumwollspinnereien gewährte Bewilligung, täglich nach den 11 gesetzlichen Arbeitsstunden eine halbe Stunde durch die männlichen und unverheirateten weiblichen erwachsenen Arbeiter die Maschinen putzen zu lassen, wird zurückgezogen.

g. Nur diejenigen Zwischenpausen dürfen von der Arbeitszeit abgerechnet werden, in welchen die Maschinen abgestellt werden, den Arbeitern keinerlei Arbeit, Putzen inbegriffeu, zu verrichtet gestattet ist, und das Arbeitslokal von denselben verlassen werden darf. (Auf Arbeiten, wo nach Art. 13 kontinuirlicher Betrieb statt hat, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.) Beginn und Dauer der Pausen sind nach Art. 11, AI. 2, der Ortsbehörde anzuzeigen.

Diese Anträge wurden mit ihrer Begründung am 25. November den Kantonsregierungen, welchen zunächst die Durchführung des Gesetzes obliegt (Art. 17), zur Begutachtung Übermittelt.

6. Fabrikinspektorat.

In Fortsetzung der in unserm letzten Geschäftsbericht gemachten Mittheilungen ist zu erwähnen, daß die Frage der E n t l a s t u n g der F a b r i k i n s p e k t o r e n ihre vorläufige Erledigung gefunden hat, indem mit Ihrer Zustimmung (s. BunclesbeschluU vom 24. Juni 1886 betreffend Nachtragskredite) demjenigen des I. Kreises ein Adjunkt, demjenigen des III. ein Kanzlist zugetheill worden ist.

Ueber die bezügliohen Verhältnisse haben wir in unserer Botschaft vom 11. Juni (Bundesblatt 1886, II, 718) referirt.

Die gegen einen Inspektor gerichtete Besehwerde einer dein Fabrikgesetze unterstellten Firma hat uns veranlaßt, die R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r I n s p e k t o r e n nach verschiedenen Richtungen xu kennzeichnen.

Die Beschwerdeführer beklagten sich : a. weil der Inspektor sich bemühte, einem in ihrem Etablissement verunglückten Arbeiter, auf welchen ihm die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb anwendbar schienen, zu einer Entschädigung zu verhelfen;

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b. weil der Nämliche bezüglich des Verhältnisses der ArbeiterKrankenkasse zu ihrem Etablissement intervenirle.

In unserm die Beschwerde abweisenden Beschlüsse (Bundesrath, 5. Februar 1886) hielten wir hauptsächlich folgende Prinzipien bezüglich der Stellung des Fabrikinspektors fest: ^Es muß demselben zur Ausübung seines Amtes das Recht zustehen, und ist ihm dasselbe in seiner Dienstinstruktion auch ausdrücklich gewahrt, den Arbeiter über Dinge, welche die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über Fabriken und Haftpflicht betreffen, zu befragen, und er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in solchen Fällen, wo er ihn in seinen Rechten verkürzt glaubt, sich seiner anzunehmen, ihn zu belehren und ihm zu denselben zu verhelfen, wobei es nicht darauf ankommt, ob er, seinen guten Glauben vorausgesetzt, richtig oder unrichtig dachte, da hierüber einzig die kompetente Behörde zu entscheiden hat.

,,Es ist namentlich gerade das Haftpflichtgesetz, welches bis jetzt wegen der Unkenntniß der Arbeiter, des Einflusses der Arbeitgeber auf letztere, etc., nur eine mangelhafte Vollziehung gefunden hat, und es ist daher nothwendig, daß die Inspektoren ein aufmerksames Augenmerk darauf richten, dali seine Bestimmungen eine genügende Vollziehung finden." 1 Der Fabrikinspektor darf und soll auch sich ,,um das Krankenuud Unterstützungs-Kassenwesen in den industriellen Btablissernenten bekümmern. Namentlich bringt es sein Amt, welches darin besteht, die Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften zu kontroliren, mit sich, daß er nachforsche, ob, wie es nicht selten vorkommt, die Lasten der Haftpflicht in ungesetzlicher Weise auf die Arbeiter übertragen werden, und, wo er dies zu finden glaubt, auf Abhülfe dringe. Es ist ihm auch unbenommen, außer b'eirn Arbeitgeber auth bei Arbeitern Erkundigungen über solche Dinge einzuziehen, und er muß sogar im Zweifelsfall beide Parteien hören, da er nicht an der Seite der einen oder andern, sondern über denselben stehen soll."

7. Berichte Über die Vollziehung des Gesetzes.

Im Berichtjahre sind erschienen die Berichte über die Fabrikinspektion in den drei Kreisen in den Jahren 1884 und 1885. Dieselben konstatiren, daß zwar noch Mängel vorhanden sind, aber die Vollziehung des Gesetzes im Allgemeinen eine befriedigende ist.

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8. Arbeitseinstellung.

Zum ersten Mal seit Bestehen des Gesetzes hat sich die Bundesbehörde mit einer solchen befassen müssen, während bisher die Intervention anderer Organe, wie z. B. der Fabrikinspektoren, genügte.

Die Störung wurde schon Ende 1885 veranlaßt durch vielfache und bedeutende Uebertretungen des Gesetzes seitens der Inhaber eines S t i c k e r e i e t a b l i s s e m e n t s der Ostschweiz. Die Lösung des Konflikts fällt in das Jahr 1886, weshalb wir erst jetzt über letztern berichten.

Das Einschreiten der Bundesbehörde wurde veranlaßt durch eine vom Centralkomite des schweizerischen Grütlivereins im Namen und Auftrage einer Anzahl aus dem betreffenden Etablissetnente ausgetretener Sticker eingesandte Beschwerde vom 25. Dezember 1885. Eine sofort angeordnete strenge Untersuchung durch Fabrikinspektorat und Kantonsregierung ergab, daß die Klagen zum größten Theil begründet waren, wenn auch die Arbeiter ein Theil der Schuld traf, namentlich was die Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit und die Verwendung von Wöchnerinnen und von Kindern unter 14 Jahren, welche in großem Massstabe betrieben worden war, anbelangte. Es wurden selbstverständlich die nöthigen Anordnungen getroffen, um Ordnung zu schaffen, und bezüglich der unerlaubten Kinderverwendung Uebenveisung der Fabrikleitung an die Gerichte verfügt.

XII. Zündhölzchen.

Anläßlieh der Behandlung des letztjährigen Geschäftsberichtes haben die Räthe am 1. Juli 1886 folgendes P o s t u l a t beschlossen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, in welcher Weise der Phosphornekrose wirksam vorgebeugt werden könne."

Das Handelsdepartement beauftragte das eidgenössische Fabrikinspektorat, über diese Frage ein G u t a c h t e n abzugeben, welches motivirte und genau präzisirte Vorschläge über deren Lösung enthalte. Dasselbe datirt vom 24. Oktober und kommt nach eingehender Begründung zu dem Vorschlag, in erster Linie das im Jahre 1879 erlassene V e r b o t d e r V e r w e n d u n g d e s g e l b e n P h o s p h o r s -- allerdings mit verschiedenen Modifikationen der damaligen gesetzlichen Bestimmungen (Verschärfung der Strafen etc.) -- zu e r n e u e r n , eventuell das Z u u d h öl zmon o p öl einzuführen, ,,als das einzige, irgend welchen Erfolg versprechende

408

Mittel, um wenigstens die Erkrankungen seltener zu machen, den intensiven Formen derselben einigermaßen vorzubeugen und da, wo sie eingetreten, den Geschädigten wenigstens einen pekuniären Ersatz zu verschaffen."

Der Bericht ist Ihnen zugestellt und auch im Bundesblatt (1886, III, 566) veröffentlicht worden.

Es ist begreiflich, daß die Berührung der äußerst heiklen Zündhölzchenfrage die Interessenten des Frutigthales veranlaßte, sich ebenfalls zu rühren. Wir erwähnen die Verbreitung einer dort entstandenen Broschüre: ,, D i e Z u n d hol z f r a g e n a c h schweiz e r i s c h e n V e r h ä l t n i s s e n b e l e u c h t e t " , welche nachweisen will : 1) daß die Verhütung des Kieferbrandes auch bei Verarbeitungdes gelben Phosphors möglich sei; 2) daß die übrigen Systeme keineswegs unschädlich für die Arbeiter seien ; 3) daß durch Einführung der Schwedenhölzchen oder des Zündholzmonopols den jetzigen Uebeln nicht abgeholfen, wohl aber dem Frutigthale im Kanton Bern ein großer Schaden zugefügt werde.

XIII. Haftpflicht.

In Vollziehung von Ziffer l der Motion Klein (Nationalrathsbeschluß vom 25. Marx 1885) haben wir Ihnen am 7. Juni 1886 den E n t w u r f eines Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des G e s e t z e s vom 25. J u n i 1881 vorgelegt und begründet. Wir können uns darauf beschränken, auf diese Dokumente (Bundesblatt 1886. II, 689) zu verweisen ; .wir haben in denselben auch den bisherigen Verlauf der Dinge und die Stellung, welche wir in der Frage einnehmen, gezeichnet.

In seiner Sommersession hat der Nationalrath den Entwurf artikelweise berathen, gleichzeitig aber mit Rücksicht auf einige wichtige Fragen und eine redaktionelle Bereinigung desselben eine nochmalige Berathung beschlossen, infolge dessen Rückweisung an die Kommission erfolgte (s. Bericht der letztem vom 11. Oktober, Bundesblatt 1886, III, 147). Die zweite Berathung endigte mit Annahme des Entwurfes durch den Nationalrath (1. Dezember); der Ständerath hat sich mit demselben noch nicht befaßt.

409

Zu jenen wichtigen Fragen hatte auch der Inhalt des von der nationalräthlichen Kommission vorgeschlagenen Artikels 1bis gehört, lautend : ,,Der Bund kann G e n o s s e n s c h a f t e n , die sich aus besonders gefährlichen Gewerben zum Zwecke der Kollektiv Versicherung bilden, u n t e r s t ü t z e n . " Das berichterstattende Departement hielt die Sache für so wichtig, daß es sich ebenfalls zu einer Prüfung derselben veranlaßt fand und sein Versicherungsamt am 26. Juni beauftragte, folgende Fragen einem eingehenden Studium zu unterwerfen : 1) Ist eine solche Gesetzesbestimmung verfassungsmäßig?

2) Welches ist die Tragweite derselben, und ist sie überhaupt durchführbar?

3) Ist es vom finanziellen Standpunkte aus für den Bund rathsam und thunlich, eine solche Bestimmung aufzustellen?

Das hierüber eingegangene, vom 6. August datirte G u t a c h t e n d e s V e r s i c h e r u n g s a m t e s spricht sich f ü r A b lehnung des Art. 1bis aus (s. Bundesblatt 1886, III, 45), und wurde der Kommission und den Räthen überwiesen. Der Nationalrath hat seither den Gesetzesartikel in ein Postulat umgewandelt.

Ein weiterer Gegenstand, der unsere besondere Aufmerksamkeit in Anspruch nahm, betraf die in Art. 5, litt, d, des Gesetzes vom 23. März 1877 und in Art. 3 desjenigen vom 25. Juni 1881 vorgesehene H a f t p f l i c h t f ü r i n n e r e K r a n k h e i t e n . W i r verweisen bezüglich des auf diesem Gebiete Geschehenen auf unser Schreiben an die nationalräthliche Haftpflichtkommission, vom 28. September (Bundesblatt 1886. III, 845). Das Resultat unserer Vorstellungen ist einstweilen der im nationalräthlichen Entwurf figurirende Art. 2, lautend : ,,Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 Zusatz als Alinea 2 :

erhält folgenden

Es bleibt den Gerichten vorbehalten, den Opfern gefährliche!-, durch Ausübung bestimmter Industrien erzeugter Krankheiten Entschädigungen zuzusprechen, selbst für den F a l l , dass der Bundesr'ath jene Industrien nicht als solche bezeichnet hätte, welche gefährliche Krankheiten erzeugen."

Als werthvolle Beiträge zu der Lösung der Haftpflicht- und Unfallversicherungsfrage erwähnen wir noch folgende uns zugekommene Dokumente:

410

Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und obligato r i s c h e U n f a l l v e r s i c h e r u n g d e r A r b e i t e r . Herausgegeben vom Bureau der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich.

Juli 1886.

B e r i c h t ü b e r die E i n r i c h t u n gen d e r s t a a t l i c h en und o b l i g a t o r i s c h en U n f a l l V e r s i c h e r u n g in Deutschl a n d . Im Auftrage des Handelsdepartements erstattet von Hrn. Nationalrath Dr. S. Kaiser. 25. November 1886.

An dieser Stelle führen wir noch an, daß der das referirende Departement betreffende Theil der vom Nationalrath am 15. Juni 1886 erheblich erklärten M o t i o n C u r t i und Genossen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen , ob und auf welche Weise der Bund es erreichen könnte, die Grundlagen der gegenseitigen Hülfsgesellschaften zu prüfen, die Garantien festzustellen, welche für die Anlage ihrer Gelder zu verlangen wären, und, soweit möglich, ihre engere Verbindung zu erleichtern" (der zweite Theil der Motion fällt in den Geschäftskreis des Eisenbahndepartements) am 21. Juni dem eidg. Versicherungsamt mit dem Auftrage überwiesen worden ist, die nöthigen Untersuchungen und Studien vorzunehmen und dem Departement Bericht und Antrag vorzulegen.

Ueber die Vollziehung des bestehenden Haftpflichtgesetzes haben wir wenig beizufügen. Eine kantonale Behörde ersuchte, veranlaßt durch die Wahrnehmung bedeutender Uebelstände, um Wegleitung über die Frage, ob es nicht Recht und Pflicht der a d m i n i s t r a t i v e n a m t l i c h e n (kantonalen) O r g a n e sei, über den richtigen Vollzug des Haftpflichtgesetzes zu wachen und bei offenkundigen Verletzungen desselben die Fehlenden zur Rede zu stellen.

Eine bindende positive Antwort konnte jedoch auf diese Anfrage nicht ertheilt werden. Der neue Haftpflichtgesetzentwurf enthält die nöthigen Bestimmungen zur Regelung dieser Verhältnisse.

XIV Maß und Gewicht.

Bei Anlaß der jährlichen Zusammenkunft der Eichmeister eines Kantons wurde der Wunsch ausgesprochen, es möchte Art. 24 der V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875, welcher die W ir the verpflichtete, bestimmte P r o b e f l a s c h e n zu halten, für deren Beschaffung die Kantons-

411

regierungen zu sorgen hatten, aufgehoben oder in dem Sinne abgeändert werden, daß der Bund die Anfertigung und Prüfung dieser Gefässe zu übernehmen habe. Da schon im Jahr 1879 im Schooße des Ständerathes gewünscht worden war, es möchte der erwähnte Artikel in Wiedererwägung gezogen werden, so richtete unser Handelsdepartement eine bezügliche Anfrage an sämmtliche Kantonsregierungen. Von 22 Kantonen langten Antworten ein, von welchen sich nur zwei für Beibehaltung des citirten Artikels aussprachen. Wir beschlossen daher am 26. Oktober A u f h e b u n g des A r t i k e l s 24 der Vollziehungsverordnung und damit für die Zukunft Wegfall der Probeflaschen (Amtl. Samml. n. F. IX, 288).

Wir werden dafür besorgt sein, daß eine forlgesetzte Kontrole der Eichstätten und namentlich derjenigen, welche für Glasfabriken eichen, nur richtige Glasgefässe in den Verkehr gelangen lasse.

Einer Kantonsregierung, welche gewünscht hatte, daß, wenn für die Wirthe die Probeflaschen wegfallen, doch die Gemeinden zur Anschaffung solcher Gefässe verpflichtet würden, wurde mitgetheilt, daß es in ihrem eigenen Ermessen stehe, eine solche Vorschrift für ihren Kanton aufzustellen, ähnlich wie dies schon in einem andern Kanton der Fall ist.

Häufig werden G l a s w a a r e n a u s d e m A u s l a n d i n d i e Schweiz eingeführt, welche mit einer Inhaltsmarke, versehen sind.

Nach den bezüglichen Vorschriften vom 18. Mai 1881 zu Händen der Schweiz. Zollstätten war dies auch zulässig. Es kam aber öfter vor, daß solche Glaswaaren, ohne mit den fernem gesetzlichen Eichzeichen versehen zu werden, also ohne vorhergehende Untersuchung durch einen Schweiz. Eichmeister, in den Verkehr gebracht wurden, woraus bei den regelmäßigen Inspektionen fatale Anstände sich ergaben. Außerdem waren die Marken oft an unrichtiger Stelle angebracht. Es veranlagte dies, die bestehenden Vorschriften wieder etwas zu verschärfen, und es sollen demzufolge in Zukunft Glaswaaren, welche eine Inhaltsmarke tragen, gleich denjenigen, welche irgend eines der übrigen gesetzlichen Eichzeichen (mit Ausnahme d e r Bezeichnung d e s Inhalts) aufweisen, d e r Centra seinen Wohnsitz hat, damit dieselbe die notwendigen Verfügungen treffen kann. Von dieser Abänderung der Instruktion an die Zollstätten wurde den Kantonsregierungen unterm 27. DezembeKennt-tniß gegeben.
In letzter Zeit werden für den Bierkonsum öfter K r ü g e aus S t e i n g u t gewünscht. In den bestehenden Vorschriften sind aber nur Ausschenkgefässe aus Glas vorgesehen. Auf die Anfrage einer kantonalen Behörde, ob Bierkrüge nicht auch zur Eichung zuzu-

412 lassen seien (da andernfalls dieselben im Verkehr nicht geduldet werden könnten), erwiderte das Handelsdepartement, daß, vom Standpunkt einer guten Maß- und Gewichtsordnung aus, keine genügende Gründe gegen die Eichung von Krügen geltend gemacht werden können, indem es auch hier möglich sei, richtige Maße herzustellen.

Eher würde es sich rechtfertigen lassen, aus Gründen der Salubrität und Reinlichkeit den Gebrauch derartiger Gefässe zu untersagen, weßhalb sich das Departement nicht entschließen konnte, uns eine Vorlage über Eichungo von Steingutgefässen zu machen. Um aber O o o den geäußerten Wünschen nicht entgegen zu treten, wurde die betreffende Kantonsbehörde ermächtigt, die Eichung solcher Gefässe zu gestatten, und zwar, mit Rücksicht auf die großem Schwierigkeiten der Eichung, unter Festsetzung einer etwas erhöhten Taxe.

Bei Uebersendung der im vorjährigen Bericht erwähnten Instruktion betreffend die Eichung von Z e i g e r w a a g e n für den Milchverkehr in Käsereien, Sennereien und ähnlichen Anstalten, vom 17. November 1885, hatte das Handels- und Landwirthschaftsdepartement die Kantonsregierungen eingeladen, die vorhandenen Waagen einer Untersuchung zu unterwerfen und darüber Bericht zu erstatten. Aus den eingelangten Berichten ergibt sich, daß in der Mittel- und Ostschweiz keine Zeigerwaagen mehr vorkommen.

Nur in zwei Kantonen der westlichen Schweiz finden sich solche in größerer Zahl vor. Die Untersuchung hat ergeben, daß au mehreren Orten sehr mangelhafte Waagen gebraucht worden waren, welche aber seither größtentheils aus dem Verkehr entfernt worden sind. Wir werden dieser Art von Waagen auch in Zukunft unsere Beachtung widmen.

Im abgelaufenen Jahr mußten wiederum einzelne Behörden ersucht werden, ihre E i c h m e i s t e r zu genauerer Pflichterfüllung anzuhalten. Unier Anderm kamen auch Fälle vor, wo Eichmeister eines Kantons in einem andern Kanton amtliche Verrichtungen vornahmen, was durchaus nicht angeht, da die Eichmeister je für einen bestimmten Bezirk gewählt sind.

Im verflossenen Jahr wurde eine eidgenössische I n s p e k t i o n über Maß und Gewicht im Kanton Aargau vorgenommen. Dieselbe ergab, daß mehrere Beamte bei der periodischen Nachschau nicht mit der nöthigen Umsicht und Energie vorgingen, woher es auch kam, daß noch viele alfe oder aus anderm Grund
ungesetzliche Maße oder Gewichte im Verkehr gefunden wurden. Die Regierung wurde auf die vorhandenen Mängel aufmerksam gemacht. -- Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 sind nun bis i. Januar 1887 alle Kantone, wie das

413 îiresetz es vorschreibt, einer Inspektion unterworfen worden, und es beginnt die zweite 10jährige Periode mit dem 1. Januar 1887.

In Folge von eingelangten Klagen wurde in einem Kauton eine außerordentliche Inspektion über eine B r ü c k e n w a a g e abgehalten. Die Waage erwies sich als mangelhaft -und es wurde deren Fortgebrauch von unserm Handelsdepartement untersagt.

Die Direktion der eidgenössischen Eichstätte hatte wiederholt bemerkt, daß die Vorschriften in Betreff der gebräuchlichsten o b e r s c h a l i g e n W a a g e (System Roberval) von vielen Eichmeistern nicht korrekt beobachtet wurden. Namentlich wurde selten eine Prüfung des Materials vorgenommen, was zur Folge hatte, daß immer noch ungenügende Waagen in den Verkehr kamen. Im Einverständnis mit dem Handelsdepartement erließ sie daher ein Zirkular an die Eichstätten, worin denselben, nochmals eingeschärft wurde, sich "enau an die erlassenen Vorschriften zu halten, /um bessern Verständniß wurden Erläuterungen beigefügt,. um die Beamten genauer zu orientiren. Eine Folge davon war, daß im Laufe des Jahres sowohl von Eichstellen, als auch von Fabrikanten eine größere Zahl solcher Waagen zur Untersuchung eingesandt, wurde. Die Direktion bemühte sich, auf noch vorhandene Fehler genau aufmerksam zu machen, und es darf konstatirt werden, daß infolge dessen Hie Fabrikation eine sorgfältigere geworden ist. Zu beklagen ist nur, daß noch viele schweizerische Eichmeister nicht volles Verständniß für derartige Waagen besitzen und die erlassenen Vorschriften, welche im Interesse des verkehrtreibenden Publikums aufgestellt werden, zu wenig gründlich studiren.

Nachdem im Mai der im Jahre 1885 an das internationale Bureau in Breteuil gesandte 3m Eisenstab unserer Eiehstätte zurückgekommen war, wurden zunächst den interessirten auswärtigen Staaten, welche in den Jahren 1870--1884: ihre Miren für die Präzisionsnivellements in Bern hatten vergleichen lassen, die Resultate der ueuen Untersuch unger; mitgetheilt. Die meist gebrauchte Länge von 0--290em war nach denselben um ü,113mm kürzer, als nach den frühern Bestimmungen aus dem Jahre 1868 angenommen worden war. Da in Breteuil die Länge der einzelnen Meier dieses Stabes nicht bestimmt worden war, so suchte der Direktor der Eichstätte dieselbe durch Vergleichung mit dem im Jahr 1879 in Breteuil
untersuchten Normalstab zu ermitteln. Diese Arbeit konnte mi abgelaufenen Jahr noch zu einem vorläufigen Abschluß gebracht werden. Dabei stellte sich aber neuerdings deutlich heraus, daß die jetzigen L o k a l i t ä t e n der E i e h s t ä t t e für derartige Untersuchungen viel zu ungünstig sind. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Beleuchtung der zu beobachtenden TheilO

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Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

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414

striche, und außerdem macht sich die Kleinheit der Lokale wegen der fortwährenden Temperaturschwankungen infolge der Nähe des Beobachters in sehr störender Weise geltend.

Von andern Arbeiten des internationalen Bureau für Maß und Gewicht, welche für die Schweiz von Interesse sind, erwähnen wir noch die Vergleichung des spanischen 4TM Stabes, welcher zu den Basismessungen in der Schweiz gedient hatte, und die Bestimmung der Theilung des Reversionspendels, welches der schweizerischen geodätischen Kommission zu den Bestimmungen der Schwere dient.

Das internationale Romite hat ferner die nöthigen Maßregeln getroffen, daß die von den einzelnen Staaten bestellten Kilogramme aus Platiniridium, deren Volumina bereits bestimmt sind, im Laufe des Jahres 1887 verglichen werden können. Ebenso glaubt das Komite, daß auch die Meter aus Platiniridium im Laufe des Jahres 1888 an die Staaten abgeliefert werden können.

XV. Gold- und Silberwaarenkontrole.

K on t r o i a m ter. Im Bestände derselben ist keine Auuderung eingetreten ; die vorhandenen scheinen dem Bedürfniß '/M genügen, welche Vermuthung auch durch den Umstand, daß zwei davon wiederum mit einem Betriebsdefizit schließen, bestärkt wird.

Die Einnahmen der 11 Aemter betrugen im Jahre Fr. 149,842. 50, die Ausgaben Fr. 111,331. 31.

1886

Die von denselben seit Bestehen der eidg. Kontrolc vorgenommenen Operationen sind in heistehender s t a t i s t i s c h e r T a b e l l e zusammengestellt. Es ergibt sich aus derselben u. A., daß die Zahl der im Berichtjahre gestempelten Uhrsehalen 1,289,631 (423,170 goldene, 866,461 silberne), die größte bis jetzt erreichte Ziffer, beträgt.

Im Uebrigen bemerken wir zu der Tabelle nur, daß die Rubrik : P l o m b i r t e Uh r s c h a l e n zum letzten Male in derselben erscheint, da der in Art. 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 1880 vorgesehene Termin für die Plombirung und Stempeluug ad hoc aus dem Ausland zurückgelangender, dem Gesetze nicht entsprechender Waaren mit dem 31. Dezember 1886 abgelaufen und die betreffenden Stempel und Plombirzangen (s. Verordnung vom 17. Mai 1881, Amt]. Samml.

n. F. V, 395) vom Departemente mit Kreisschreiben vom 11. Januar 1887 zurückgezogen worden sind, nachdem allfällige Interessenten durch öffentliche Bekanntmachung (s. Handelsamtsblatt 1886, 794) auf das bevorstehende Erlöschen jener Frist aufmerksam gemacht worden waren.

Zur Seite 414.

Vergleichende Uebersicht dei-

in den Jahren 1882--1886 in den schweizerischen Kontroiämtern vorgenommenen Stempelungen, Plombirungen und Handelsproben.

1

Von der Stempelung zurückgewiesene Uhrschalen.

Gestempelte Uhrschalen.

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1886.

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1

* Eröffnet Ende Xovember 1883, geschlossen Ende November 1885.

*» Eröffnet im Oktober 1882.

*** Eröffnet am 1. Jannar;;1884.

Stück.

27253 26439 27366 24246 23502 l |

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874 1988 ! --

Stück.

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Stück.

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Handelsproben.

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Schaffhausen

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Aemter.

-

Gestempelte Bijouteriegegenstände.

Plombirte Uhrschalen.

415

P r ü f u n g e n v o n P r o b i r e r k a n d i d a t e n waren zuerst auf den Herbst 1886 in Aussicht genommen, mußten jedoch auf den Frühling 1887 verschoben werden, da die neue eidg. Probiranstalt am Polytechnikum in Zürich (Chemiegebäude) erst auf diesen Zeitpunkt eingerichtet sein wird.

K o n t r o l - S t e m p e l . Ueber die bezüglichen Ein- und Ausgänge wird stetsfort sorgfältigst Buch geführt; die Wichtigkeit der Sache erheischt, daß über jeden einzelnen Stempel (s. d. Verordnung vom 17. Mai 1881, Amtl. Samml. n. P. V, 386) Rechenschaft abgelegt werden kann.

Stempel.

Bis Ende 1885 wurden den Aemtern geliefert Im Jahre 1886 ,,

.

Stempel.

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Bis Ende 1885 wurden von den Aemtern zurückgesandt .

.

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Im Jahre 1886 wurden von den Aemtern zurückgesandt ,, .

4 4 4* 87*

Total Verbleiben somit auf 31. Dez. 1886 bei den Aemtern in Gebrauch .

.

.

.

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Bis Ende 1885 wurden angefertigt I m Jahre 1886 ,, ,, .

.

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B i s Ende 1886 wurden geliefert ( 3 . oben)

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531 455

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986

Verbleiben somit auf 31. Dezember 1886 beim Departement i n Vorrath .

.

.

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.

.

.

236 Stücke.

Bis Ende 1885 wurden von zurückgesandten Stempeln * vernichtet Im Jahre 1886 wurden von zurückgesandten Stempeln vernichtet .

.

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.

.

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Total

444

* "Weil unbrauchbar geworden.

357

416

I n s t r u k t i o n e n und B e s c h l ü s s e . Dieselben werden in der Regel im Entwurf den Administrationen der Kontroiämter zur Begutachtung übermittelt, wichtigere Angelegenheiten an Delegirtenversammlungen derselben, welche das Departement zu diesem Zwecke einberuft, besprochen (im Berichtjahre landen solche am 17. April und 11. September in Neuenburg statt). Es ist dies deßhalb nöthig, weil es naturgemäß nur durch allseitigste und gründlichste Information möglich wird, in den auf diesem Gebiete infolge der beständigen Wandlungen dei- Industrie zahlreich entstehenden technischen und administrativen Komplikationen das Richtige zu treffen und die eidg. Kontrole auf der Höhe ihrer Aufgabe und ihres Ansehens zu erhalten.

Wir erwähnen kurz folgende Erlasse, mit dein Bemerken, daß eine ausführlichere Darstellung der ihnen jeweilen zu Grunde liegenden Verhältnisse aus verschiedenen Gründen nicht thunlich erscheint.

1. Ergänzeade Instruktion des Handels- und Landwirthschaftsdepartements über das a d m i n i s t r a t i v e V o r g e h e n hei FestS t e l l u n g von U e b e r t r e t u n g e n des G e s e t z e s , vom 1. Mai (A. S. n. F. IX, 30).

2. Instruktionen für den Spezial k o m m i s s ä r der Gold- und Silberwaarunkontrole (s. unten), vom 8. Mai.

3. Instruktionen des Departements betreffend die Bedingungen, unter welchen das ,, g a l o n né " zur Stempelung in den Kontroiämtern zugelassen wird, vom 28. Mai.

4. Kreissehreiben des Departements betreffend Behandlung der g o l d e n e n U h r s c h a l e n mit der F ei n g eh a 11 s b e z e i c h n u n g 0. 585, vom 20. August.

5. Instruktionen des Departements betreffend Annahme und Stempelung gewisser Arten r u n d e r U h r e n , vom l. Oktober.

6. Kreisschreiben des Departements betreffend die Stempelung der von a u s l ä n d i s c h e n P r o d u z e n t e n herstammenden Waare und die V e r a n t w o r t l i c h k e i t der Unterzeichner der bezüglichen Bordereaux, vom 4. Oktober.

7. Bundesrathsbeschluss betreffend die F eing eh a l ts e z e i c h n u n g 0. 585 auf goldenen Uhrgehäusen, vom 2. November (A. S.

n. F. IX, 296).

8. Kreisschreiben des Departements, enthaltend E r l ä u t e r u n g e n zu vorstehendem Beschluß, vom 3.November.

9. Kreisschreiben des Departements betr. I n t e r p r e t a t i o n des Bundesrathsbesehlusses vom 2. November, vom 18. Dezember.

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Diese Dokumente werden s. Z. in einem Nachtrage zu dem im letztjährigen Berichte erwähnten Recueil veröffentlicht werden.

V e r f o l g u n g von G es e t z e s ü b e r t r e t u n g e n . Um die amtliche Stellung des mit dieser Aufgabe spezioll betrauten Herrn Donat Fer, z. Z. Präsident der Administration des Kontroiamtes für Gold- und Silberwaaren in La Chaux-de-fonds, formell zu regeln, wurde derselbe vom Departemente am 31. Mai 1886 zu seinem Spezialkommissär f ü r d i e V e r f o l g u n g v o n G e s e t z e s ü b e r t r e t u n g e n ernannt und mit besondern diesbezüglichen Instruktionen (vom 8. Mai, s. oben) versehen. Siehe auch die oben erwähnte ergänzende Instruktion vom 1. Mai (A. 8. n. F. IX, 36).

Die angestellten scharfen Nachforschungen führten in 9 Fällen nur Entdeckung und Bestrafung schwererer und leichterer Uebertretungen des Gesetzes vom 23. Dezember 1880.

Daneben besteht, die von den Kontroiämtern geübte Aufsicht ungeschwächt fort, so daß alle Gewähr für richtige Vollziehung des Gesetzes und damit für Solidität un Ansehen der Schweiz.

Industrie der Edelmetalle geboten ist.

B e z i e h u n g e n z u m A u s l a n d e . Einige Vorkommnisse auf dem Gebiete der Verkehrsbeziehungen mit Nachbarstaaten haben uns veranlaßt, Ihnen am 23. November eine B o t s c h a f t b e t r e f f e n d zwei Z u s a t z a r t i k e l zum B u n d esgesetz o vom 23. Dezember 1880 vorzuschlagen. Wir verweisen hier statt nochmaliger Erörterungen auf dieses Aktenstück (s. Bundesblatt 1886, III, 910) und fügen hei, daß der betreffende Gesetzesentwurf in etwas erweiterter Passung von Ihnen am 21. Dezember angenommen worden ist (s. Bundesblatt 1886, III, 1317).

XVI. Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Unterm 17. Juni 1886 haben Sie das von den Uhren- und Bijouterieindustriellen verlangte G e s e t z ü b e r d e n H a n d e l m i t G o l d - und S i l b e r a b f ä l l e n angenommen. Nachdem die Frist für das Referendum am 25. September abgelaufen war, ohne dass von demselben Gebrauch gemacht worden, erklärte der Bundesrath dieses Gesetz auf den 1. Januar 1887 in Kraft.

Unterm 29. Oktober haben wir eine V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g erlassen, und am 20. November wurden von unserm Handelsdepartement besondere I n s t r u k t i o n e n zu dieser Verordnung aufgestellt.

418 Gegen Mitte Dezember hatten 61 I n d u s t r i e l l e den zuständigen kantonalen Behörden die Erklärung abgegeben, das Gewerbe eines Käufers, Schmelzers oder Probirers betreiben zu wollen.

Da diese Erklärungen alle als regelmäßig anerkannt wurden, so verabfolgte das Departement diesen 61 Bewerbern das im Art. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 vorgeschriebene Souchenregister.

Diese dem Gesetze unterstellten Industriellen vertheilen sich wie folgt: l im Kanton Zürich ; 15 ,, ,, Bern; l ,, ,, Schaffhausen ; 39 ,, ,, Neuenburg; 5 ,, ,, Genf.

Total 61 Unterm 30. Dezember wurde dem Bundesrathe eine P e t i t i o n von mehreren Chefs d'atelier in Chaux-de-fonds übermittelt, in welcher sie das Begehren stellten, es sei der Vollzug der obengenannten Instruktionen vom 20. November zu verschieben. Wir erklärten aber diese Petition für unbegründet, und zwar in Uebereinstimmung mit den Kontroladministralionen, sowie mit der großen Mehrzahl der Interessenten.

Das für diesen neuen Dienstzweig speziell eingerichtete Bureau hat seither seine Thätigkeit begonnen, und wir glauben, daß dieselbe den Wünschen derjenigen, welche dieses Gesetz verlangt haben, entsprechen werde.

.«auofrs»

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1886.

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1887

Date Data Seite

365-418

Page Pagina Ref. No

10 013 425

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