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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 8. bis 44. Mai 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Basel 2, Bern 5.

Scharlach. Genf 1.

Diphteritis und Croup. St. Gallen l, Biel 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. Basel 1.

Typhus. St. Gallen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten.

-- Eidg. statistisches BUreau.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrath der Regionalbahn im Traversthal sucht bei dem' Bundesrathe um die Bewilligung nach zur Verpfändung der Zweiglinie Fleurier-Bllttes im I. Range, behufs Sicherstellung eines zur Deckung der restanzlichen Baukosten dieser Linie, sowie der Kosten für Erhöhung der Stationsgebäude in Couvet, Motiers und St. Sulpice zu verwendenden 4J/2 °/o Anleihens im Betrage von Fr. 50,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger An Setzung einer mit dem 30. Mai 1887 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 14. Mai 1887.

Im N a m e n des Schweiz. B u n d e s r a t h e s : Die Bundeskanzlei.

Schweizerische Zollvorschriften.

Es wird aufmerksam gemacht, daß alle aus dem eidg. Zollgesetz hervorgehenden nähern Vorschriften über die Zollabfertigung, nach denen das Publikum sich zu richten hat, in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung, zum Preise von 50 Rappen per Exemplar, kann bei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schriftlicher Bestellung sind 55 Rappen, wovon 5 Rappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.

B e r n , den 16. Mai 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Infolge wiederholter Anfragen betreffend die vom Bundesrathebeantragten Aenderungen des Zolltarifs werden die Interessenten aufmerksam gemacht, daß die beiden Botschaften an die Bundesversammlung vom 19. November 1886 und 6. Mai 1887, nebst zudienendem Gesetzesentwurf, im Bundesblatt und theilweise auch im Handelsamtsblatt publizirt sind oder noch erscheinen werden.

Separatabzüge sind, so lange Vorrath sich findet, beim Drucksachenbüreau dei Schweiz. Bundeskanzlei erhältlich.

B e r n , den 13. Mai 1887

Eidg. Oberzolldirektion

Postamtliche Bekanntmachung.

in Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1886 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden Jconnten unä deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes,, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1887.

Die Oberpostdiiektion.

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Bekanntmachung.

Im September dieses Jahres wird in Parma (Italien) anläßlich der dortigen landwirtschaftlichen Kreisausstellung eine internationale Ausstellung von Molkereiprodukten und von Apparaten für die Käsefabrikation stattfinden. Diese Ausstellung wird folgende Abtheilungen umfassen: 1. Konservirte und kondensirte Milch; 2. Butter; 3. Käse; 4. Milchwirthschaftliche Nebenprodukte; 5. Maschinen und Geräthe für die Käsefabrikation ; 6. Hülfsstoffe für die Käsefabrikation ; 7. Instrumente zur Milchprüfung und zum Messen der Milch.

8. Lokale für die Käsefabrikation; 9. Führung und Verwaltung von Käsereien; 10. Milchwirthschaftlicher Unterricht.

Als Preise sind 10 goldene, 55 silberne und 74 bronzene Medaillen ausgesetzt worden.

Anmeldungen sind vor dem 30. Juni 1887 der Commission d'organisation du concours international pour la fabrication du fromage à Parme einzureichen.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeichneten Departemente ertheilt.

B e r n , den 7. April 1887.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

Keproduzirt im Mai 1887.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht he werben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbaude beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile:

828 Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 nnd 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweissehriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde ( E n t l a s s u n g s z u s i c h e r u n g ) > begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskauzlei.

Reproduzirt im Mai 1887.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), nnd daß bei direkter Vertheiluug, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskauzlei.

Reprodnzirt im Mai 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1887

Année Anno Band

2

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23

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18.05.1887

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824-828

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