318

# S T #

Niederlassungsvertrag zwischen

der Schweiz und Belgien.

(Vom 4. Juni 1887.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König der Belgier, von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande zu befestigen und die guten Beziehungen zu fördern, welche beide Länder verbinden, haben beschlossen, die Bedingungen für die Niederlassung der Belgier in der Schweiz und der Schweizer in Belgien in beidseitigem Einverständniß durch einen besondern Vertrag zu regeln, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn Bundesrath L o u i s Ruchonnet, Vorsteher des eidg.

Justiz- und Polizeidepartements, und Seine Majestät der König der Belgier: Herrn M a u r i c e Del f o s s e , Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundeneu Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben :

319 Artikel 1.

.

Die Belgier sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf ihre Personen und ihr Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können daher in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.

Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Belgiern sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung überbunden werden darf.

Artikel 2.

Die Schweizer werden in Belgien die nämlichen Rechte und Vortheile genießen, wie sie der Artikel l des gegenwärtigen Vertrages den Belgiern in der Schweiz zusichert.

Artikel 3.

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, im andern wohnhaft sind, stehen nicht unter den gesetzen des Laades, in dem sie sich aufhalten, bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.

Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der wehr sowohl als in den Ortsbürgerwachen.

welche Militärsondern Bürger-

Artikel 4.

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhaft sind und in die Lage kommen sollten, durch gesetzliche Verfügung oder gemäß den Gesetzen oder Verordnungen über die Sittenpolizei und über den Bettel weggewiesen zu werden, sollen sammt Familie jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden, vorausgesetzt, daß sie ihre Heimatrechte beibehalten haben.

320

Artikel 5.

Jeder Vortheil, den einer der vertragschließenden Theile bezüglich der Niederlassung der Bürger und der Ausübung der industriellen Berufsarten in irgend einer Weise einem andern Staate gewährt hätte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit auch gegenüber dem andern Kontrahenten zur Anwendung kommen, ohne daß hiefür der Abschluß einer besondern Uebereinkunft nöthig wäre.

Artikel 6.

Der gegenwärtige Vertrag ist für zehn Jahre abgeschlossen und tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationen in Kraft.

Für den Fall, daß keiner der hohen vertragschließenden Theile zwölf Monate vor Ablauf des genannten Zeitraumes seine Absicht kundgegeben hat, vom Vertrage zurückzutreten, bleibt dieser von dem Tage ab, an welchem einer der hohen vertragschließenden Theile ihn gekündigt hat, noch ein weiteres Jahr lang verbindlich.

Der gegenwärtige Vertrag ist zu ratitiziren und sollen die Ratifikationsurkunden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

D e s s e n z u r U r k u n d e haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu B e r n , am 4. Juni 1887.

(L. S.) (Sig.) L. Rnchonnet.

(L. S.) (Sig.) Maurice Delfosse.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien. (Vom 4. Juni 1887.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1887

Date Data Seite

318-320

Page Pagina Ref. No

10 013 566

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.