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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Frédéric Guillaumet, Student in Genf, betreffend Militärpflichtersatz.

(Vom 29. März 1887.)

Tit.

Durch Schlußnahme vom 7. Januar 1887 hat der Bundesrath eine Beschwerde des Frédéric G u i l l a u m e t , in Genf, gegen einen Beschluß der Rekurskommission des Kantons Genf, betreffend Militärpflichtersatz pro 1886, als nicht begründet, abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat nun der. Abgewiesene den Rekurs an Ihre hohe Versammlung ergriffen.

Guillaumet, geb. 1866, ist Student und wird von seinen Eltern unterhalten, welche sich nach Angabe des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Genf in guten Verhältnissen befinden.

Bei der erstinstanzliehen Ersatzanlage wurde das jährliche Einkommen, welches Rekurrent von seinen Eltern für Unterhalt und Studien genießt, auf Fr. 1200 festgestellt, dann aber nach erfolgter Beschwerde auf Fr. 900 ermäßigt, so daß Guillaumet, nach Abzug der gesetzlich steuerfreien Fr. 600, ein reines Einkommen von Fr. 300 zu versteuern hat mit Fr. 4. 50.

Gegen den daherigen Entscheid der kantonalen Rekursinstanz ergriff Guillaumet Rekurs an den Bundesrath, indem er geltend machte, er schulde nur die gesetzliche Personaltaxe, da er weder steuerbares Vermögen, noch Einkommen besitze.

815 In einem an den Herrn Bundespräsidenteo gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 1886 erklärt der Vater des Rekurrenten, er und seine Familie seien gänzlich vermögenslos infolge eines finanziellen Mißgeschickes in seiner frühern Stellung als Banquier.

Wir haben den Rekurs als nicht begründet abgewiesen, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen : 1) Daß nach Mitgabe von Art. 5, lit. B des Bundesgesetzes über Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 (A. S. n. F. III, 565) unter reinem Einkommen verstanden ist: a. ,,Der Erwerb, welcher mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes, oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist."1 b. ,,Der Ertrag von Leibrenten, Pensionen und ähnlieben Nutzungen."1 2) Daß Nutzungen, die ein Ersatzpflichtiger von seinen Eltern genießt, sei es in natura, wie Wohnung, Kleidung, Nahrung, etc., sei es in baarem Gelde, unzweifelhaft als Einkommen, resp. Nutzungen im Sinne von Art. 5, B. b des Gesetzes anzusehen und mithin zum Mititärpfliehtersatz herbeizuziehen sind.

3) Daß die q u a n t i t a t i v e F e s t s t e l l u n g des steuerbaren Einkommens gegenüber den Ersatzpflichtigen in die K o m p e t e n z d e r K a n t o n e fällt.

In seinem Rekursmemorial an die hohe Bundesversammlung vertritt Rekurrent neuerdings den Standpunkt, er schulde nur die gesetzliche Personaltaxe von Fr. 6, indem er weder steuerpflichtiges Vermögen, noch Einkommen besitze. Die Anschauungsweise des Bundesrathes, wonach gewisse Nutzungen, die ein Ersatzpflichtiger von seinen Eltern genießt, als Einkommen anzusehen und zum Militärpflichtersatz herbeizuziehen seien, befinde sich nicht im Einklänge mit den Bestimmungen des Gesetzes. Rekurrent erwartet daher, die Bundesversammlung werde beschließen, er habe nur die gesetzliche Personaltaxe, jedoch keine Zuschlagstaxe zu bezahlen.

Der Vater des Rekurrenten bestätigt, auch diesmal dessen Angaben und empfiehlt den Rekurs zur Genehmhaltung.

Im Uebrigen verweisen wir auf die Akten und fügen nur noch bei, daß der Rekurs an die Bundesversammlung gegenüber demjenigen an den Bundesrath weder eine abweichende Darstellung des Thatbestandes, noch neue Gründe oder Beweismittel für die Rechtfertigung des gestellten Begehrens enthält.

816 Unter Hinweis auf diese Sachlage und auf unsern Entscheid vom 7. Januar 1887 haben wir keine Veranlaßung Ihnen eine Abänderung der pro 1886 gegen den Rekurrenten von Seite der Genfer Rekurskommission verfügten Steuerauflage zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 29. März 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Frédéric Guillaumet, Student in Genf, betreffend Militärpflichtersatz. (Vom 29. März 1887.)

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09.04.1887

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