88

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

1 OOÛ 1886.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1887.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

173,244. 87

1,389,938. 45 1,563,183. 32 1,606,247. 22 1,809,262. 78 1,814,387. 74 2,133,125. 43 1,814,829. 65 1,915,416. 33

203,015. 56 318,737. 69 100,586. 68

1,824,213. 59 1,971,041.84 1,651,076. 07 1,918,209. 67

146,828. 25 267,133. 60

1,705,446. 27 1,984,789.54 1,740,607. 46 1,812,631.52

279,343. 27

1,929,883. 32 2,411,009. 31

72,024. 06 481,125. 99

-- -- -- -- -- -- -- -- --

2,212,843. 67 2,053,842. 32 2,521,319. 68

Total 22,264,635. 44

--

-- auf Ende Septbr. 15,476,629. 77 17,518,669. 74 2,042,039. 97

-- --

89

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Locle, gemeldet vom 25. September Ms i. Oktober 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Lausanne \.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. -- Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Zürich l, Lausanne l, Luzern 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 1.

Eidg. statistisches Bureau.

Bulletin Nr. 18 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 16. bis 30. September 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Delsberg, Vermes, l R; Bez. Freibergen, St. Brais, 2 R; Bez. Frutigen, Reichenbach, l R, Adelboden, l R; Bez. Nieder-

90 simmenthal, Heutigen, l R, Oberwyl, l R, Diemtigen, l R -- Total 8 R urngestanden, Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, l R abgethan.

Freiburg. Bez. Saane, Bonnefontaine, 3 R ; Bez. Gruyère, Nérivue, l R, Cerniat, 4 R -- Total 8 R umgestanden.

Appenzell a. Rh. Bez. Hinterland, Schwellbrunn, l R abgethan, 12 R abgesperrt.

Graubünden. Bez. Inn, Schieins, l R umgestanden.

Tessin. Bez. Mendrisio, Salorino, l R umgestanden.

Waadt. Bez. Aigle, Corbeyrier, l R; Bez. La Vallée, Le Chenit, 4 R; Bez. Nyon, Gingins, l R, Bassins, l R; Bez. Pays d'Enhaut, Chateau-d'Oex, l R, Rougemont, 3 R, Rossinières, 2 R -- Total 13 R umgestanden

Gesammttotal 33 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Zürich, Hirslanden, i R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Bern. Bez. Bern, Köniz, l R umgestanden.

Luzern. Bez. Willisau, Fischbach, l R umgestanden, 20 R, 1 P abgesperrt.

Solothurn. Bez. Lebern, Grenchen, 2 R, Sehach, l R -- Total 3 R umgestanden.

Basellandschaft. Bez. Sissach, Tenniken, l R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Schaffhausen. Bez. Schaffhausen, Merishausen, l Schw umgestanden, 3 Schw abgesperrt.

St. Gallen. Bez. Gaster, Benken, l R umgestanden.

Aargau. Bez. Zofingen, Zofingen, l R umgestanden, 16 R abgesperrt.

Gesammttotal 10 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Winterthur, Zell, 2 St (4 R*), Bertschikon, \ St (6 R*), Hofstetten, 1 St (3 R*). Einschleppung aus dem Kanton St. Gallen, namentlich vom Markt in Wil -- Orts- und Stallbann -- Total 4 St (13 R*).

91 St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Flawyl, i St (5 R*), Degersheim, '2 St (17 R*), Ober-Uzwil, 8 St (48 R*), Jonschwil, 11 St (97 R*), Bez. Wil, Bronschhofen, 2 St (25 R*), Zuzwil, 4 St (32 R*),Niederhelfenschwil, 5 St (26 R*), Oberbüren, 2 St (7 R*) Einschleppungng sämmtlicher Fälle durch Marktvieh aus Schwarzenberg (Vorarlberg); gesetzliche Maßnahmen überall strengstens durchgeführt -- Total 35 St ('257 R*).'

Thurgan. Bez. Münchweilen, Bettwiesen, 3 St (17 R*), Tobel, 1 8t (.1 R*), Lommis, l St (l R*), Brunau, l St (2 R*) -- Einschleppung durch Haudelsvieh aus Schwiirzenberg (Vorarlberg) -- Stallbiinn -- Total 6 St (21 R*).

Gesammttotal 45 Ställe, -- Weide, 291 Stück Vieh.

Vermehrung seit 15. September 42 Ställe, -- Weide, 120 ,, ,, Verminderung ,, 15.

,, -- Stall, 4 Weiden, -- ,, ,, Notiz. Ueber die Art und Weise der Einschleppung und WeiterverbreiLung der Maul- und Klauenseuche in den vorstehenden Fällen hat das unterzeichnete Departement Untersuchung durch einen eidg. Kommissär angeordnet.

Rotz und Haut wurm.

Bern. Bez. Interlaken, Unterseen, 1 P abgethan.

Schwyz. Bez. Schwyz, Arth (nicht Alptlial, wie irrthümlich im Bulletin Nr. 17 verzeichnet) l P abgethan; der Rotzverdacht hat sich nicht bestätigt. v Freiburg. Bez. Saane, Ecuvülens, l P verdächtig -- Stallbann; Freiburg, l P umgestanden, l P der Seuche und 4 P der Ansteckung verdächtig -- Stallbann.

Gesammttotal 1 Fall, 6 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Winterthur, Ober-Winterthur, 3 Schw abgethan, 2 Schw abgesperrt.

Bern. Bez. Neuenstadt, Nods, l Schw umgestanden; Bez.

Trachselwald, Huttwyl, l Stall verseucht.

Luzem. Bez. Sursee, Oberkirch, l Schw umgestanden.

Appenzell a. Rh. Bez. Hinterland, Stein, 7 Schw abgethan, 18 Scbw abgesperrt, Hundwil, \ Schw abgethan, 6 Schw abgesperrt -- Total 8 Schw abgethan.

92 Waadt. Bez. Aigle, Ollon, 2 Schw urngestanden; Bez. Aubonne, Bouqy-Villars, l Schw umgestauden, Monlherod, 3 Schwabgesperrt; Bez. Echallens, Vuarrens, 8 Schw umgestanden, Pailly, 4 Schw umgestanden ; Bez. Morges, Romanel, l Schw umgestauden, Echichens, 3 Schw abgesperrt; Bez. Moudon, Syens, l Schw umgestauden, 2 Schw abgesperrt; Bez. Orbe, Bomainmotier, l Schw unigestanden, 4 Schw abgesperrt; Bez. Rolle, Bursinel, l Schw abgesperrt, Essertines, l Schw abgesperrt; Bez. Grandson, St-Croix, l Schw abgesperrt -- Total 18 Schw umgestanden, 15 Schw abgesperrt.

Neuenburg,

Bez. Val-de-Ruz, Fontaines, 2 Schw abgethan.

Gesammttotal 39 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße voa Fr. 25 (Umgehung des Grenzthierarztes im Wiederholungsfälle); eine Buße von Fr. 30 (Verwendung eines ungültigen Gesundheitsscheines in betrügerischer Absicht).

Lnzeril. Zwei Bußen von je Fr.-10 (Mangel der Gesundheitsscheine).

Zug. Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Schaffhausen. Eine Buße von Fr. 10 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Appenzell a. Rh. Zwei Bußen von je Fi\ 40 und eine solche von Fr. 20 (Unterlassung der Anzeige von Seuchenfällen).

Thurgau. 11 Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 5 (Umgehung der Fleischschau), o Waadt. Eine Buße von Fr. 100 (gesetzwidrige Ausübung thierärztlicher Funktionen); sechs Bußen von je Fr. 5, eine solche von Fr. 6 und 4 Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Zeugnisse) ; eine Buße von Fr. 5 (Umgehung des Viehinspektors beim Verscharren umgestandener Schweine) ; eine Buße von Fr. 5 (Verletzung der Vorschriften über Alppolizei); eine Buße von Fr. 5 (Verletzung des Art. 77 der eidg. Vollziehungs-Verordnung).

Wallis. Eine Buße von Fr. 10 (Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitsscheines für Kleinvieh).

93 .A. u. s 1 a n d.

Bilden. 1.--15. September: Rotz, l Fall; Milzbrand, 9 Fälle; Rauschbrand, 2 Fälle.

Württemberg. August. Milzbrand, 21 Fälle; Rauschbrand, 6 Fälle: Rotz, 9 Fälle -- Ende August l Fall in Behandlung, 2 Thiere der Seuche und 93 Thiere der Ansteckung verdächtig; Lungenseuche, 3 Fälle ·-- Ende August 93 Verdachtsfälle; Räude, 3321 Thiere verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn. 30. September: Lungenseuche.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Bukowina . . .

Steiermark . . .

Tyrol u. Vorarlberg Salzburg . . .

Ober-Oesterreieh .

Krain . . . .

Ungarn (27. Sept.)

-- 9 19 3 3 -- -- -- -- l -- 3

Maul- und Klauenseuche.

Bezirke.

Rotz und Rausch- und HautMilzbrand.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

18 4 11 8 2 2 -- t l .-- -- l

l -- l -- -- -- -- -- ·-- -- -- 9

3 -- -- -- -- l -- -- -- -- 26

Rothlauf, Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- l 5

Oesterreich-Ungarn war am 26. September frei von der Rinderpest.

Italien. 29. August bis 4. September: Rausch- und Milzbrand, ca. 100 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 4 Fälle; Lungenseuche, l Fall in Granozzo (Piémont); Fall in Ostellato (Emilia).

B e r n , den 30. September 1887.

Schweiz. Laudwirthschaftsdepartemeut.

Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

94

Bekanntmachung.

Nachdem der Bundesrathsbeschluß vom 17. August betreffend die Rückvergütung der Monopolgebühr fiir die aus Frankreich herkommenden nicht monopolpflichtigen Qualitätsspirituosen durch das Bundesblatt vom 20. August amtlich veröffentlicht worden ist, wird hiemit des Fernern bekannt gemacht, daß für die seit 1. September zur Einfuhr gelangten Sendungen solcher Spirituosen, wie Cognac etc., nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Monopolgebühr erhoben werden kann, wenn dieselben gemäß der Bestimmung in Ziffer III jenes Buadesrathsbeschlusses von dem vorgeschriebenen Produktionsattest begleitet waren, welches letztere zum Beweise hiefür mit dem Datumstempel der Eiiitrittszollstätte versehen sein ' muß.

B e r n , den 8. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. September 1887 betreffend das Denaturiren von Alkohol wird hiemit bekannt gemacht, daß die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmten Spritsendungen ohne Ausnahme bei der Eintrittszollstätte denaturirt werden müssen.

Die Transitabfertigung von nicht denaturirtem Alkohol ist nur dann statthaft, wenn aus den Begleitpapieren hervorgeht, daii die Sendung wirklich zum Transit durch die Schweiz, nämlich an einen außerhalb derselben liegenden Ort, bestimmt ist.

Die Zollbehandlung von relativ zu denaturirendem Alkohol wird durch besondere Bestimmungen geregelt werden.

B e r n , den 10. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepai-tement.

95

Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat September 1887.

Als Unteragenten sind gestrichen worden :

Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel: Hr. Baumanu, Friedrich, in Solothurn.

Von der Agentur Schneebeli & Cie. in Basel: Hr. Tanner, Emilio, in Bellinzona.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr. Anliker, Friedrich, in Diirnten.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Hr. Bravo, Agostino, in Cugnasco.

Der frühere Unteragent der erloschenen Agentur Otto Stoer, Hr. Melchior Abplanalp in Brienz, ist nunmehr bei der Agentur J. Leuenberger in Biel angestellt.

B e r n , dgn 30. September

1887.

Schweizerisches Handels- und Sjindwirlhschiifisdcpartemcul: Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern/Velche seit üehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß A rtikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. ALtersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine

96 Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

"Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennit gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Eegiernng ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in per italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Aritkel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. ln diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im-Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Mie schweiz Bundeskanzlei.

Reprodnzirt im Oktober 1887.

97

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Kegel für die Ausübung ihrer .Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankir Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantousregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfall» zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Oktober 1887. "Vf2

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberüsichtig gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Oktober 1887.

98

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes; N° 92, TOTO 1. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthschriften. Handelsregister. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartementes. Transporteinnahmen der Schweiz Eisenbahnen im August.

Bilanz einer Versicherungsgesellschaft. Generalsituation der Schweiz.

Emissionsbanken im III. Quartal 1887. Einfuhr von Glaswaaren in die Schweiz. Handel mit Gold- und Silberabfällen. Stelle-Ausschreibung. Bundesrathsverhandlungen. Handelspolitisches. Ausstellungen. Italienischer Zolltarif. Situation fremder Banken.

N° 93, vom 5. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthschriften. Rechtsdomizile einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. Einnahmen der Zollverwaltung im September. Verkehr der Centralstelle der Konkordatsbanken im September 1887. StelleAusschreibung. Bekanntmachungen des schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements. Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken. Schweizerische Zolltarifrevision. Alkohol-Monopol. Ausfuhr aus dem Konsulatskreis Bern nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika im September 1887. Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1887

Date Data Seite

88-98

Page Pagina Ref. No

10 013 689

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.