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Bundesbeschluss betreffend

Ergänzung des Artikels 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

(Vom 28. April 1887.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. Juni 1886, beschließt: 1. In Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird, nach den Worten über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ein Zusatz eingeschaltet, folgenden Inhaltes: über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwerthbar sind.

2. Infolge dessen wird, wenn obiger Zusatz durch die Mehrheit des Volkes und der Stände angenommen sein wird, Artikel 64 der Bundesverfassung lauten wie folgt:

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Art. 64.

Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu: über die persönliche Handlungsfähigkeit; über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselreehts) ; über das Urheberrecht .an Werken der Literatur und Kunst; über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwerthbar sind; über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.

Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten Kompetenzen.

3. Dieser Zusatz ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit'der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 24. Juni 1886.

Der Präsident: Morel.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 28. April- 1887.

Der Präsident: Schert».

Der Protokollführer : Schatzmami.

Anmerkung. Eine Erklärung, lautend: ,,Der Muster- und Modellschutz soll nur bei denjenigen Industriezweigen eingeführt werden, welche diesen Schutz verlangen werden" ist in das Protokoll des Ständeraths niedergelegt und von der daherigen Mittheilung des Ständerathes auch im nationalräthlichen Protokoll Vormerkung genommen worden.

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Bundesbeschluss betreffend Ergänzung des Artikels 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. (Vom 28. April 1887.)

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Jahr

1887

Année Anno Band

2

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20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1887

Date Data Seite

572-573

Page Pagina Ref. No

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