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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Reorganisation des Bundesrathes.

die

(Vom 5. April 1887.)

Tit.

Im Jahr 1848 ist die Organisation des Bundesrathes durch ein Gesetz geregelt worden. Dagegen hat die Bundesversammlung im Jahr 1878, von der Ansieht ausgehend, daß es sich hiebei lediglich um eine Frage des innern Geschäftsganges handle, dieselbe zum Gegenstand eines Bundesbeschlusses ohne Referendumsvorbehalt geemaoht (A. S. III, 480), unter Aufnahme folgender Bestimmung: ,,Art. 30. Der Bundesrath ist ermächtigt, ausnahmsweise bezüglich einzelner Geschäfte oder Geschäftszweige der Departemente von obiger Feststellung Abweichungen zu beschließen.

Von derartigen Beschlüssen ist der Bundesversammlung Mittheilung zu machen."

Heute sind wir nun in der Lage, Ihnen anzuzeigen, daß wir beabsichtigen, die gegenwärtige Organisation versuchsweise abzuändern, in der Meinung, daß Ihnen im Laufe der nächsten Legislaturperiode über die dießfälligen Erfahrungen Bericht erstattet werden soll.

Das gegenwärtige System hat folgende, schon seit längerer Zeit zu Klagen Veranlaßung gebende Uebelstände.

Nach demselben hat der Bundespräsident unter allen Umständen das politische Departement, das kleinste der Departemente, zu

137 übernehmen, da es ihm sonst nicht möglich wäre, die zahlreichen Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm bei gegenwärtiger Organisation zufallen. Infolge dessen muß er dann das Departement, das er bei seiner Wahl zum Präsidenten inné hatte, abgeben, was je nach Umständen für die von ihm in Erwägung gezogenen und dann in andere Hände übergehenden gesetzgeberischen Vorarbeiten nachtheilig sein kann. Wenn der abtretende Präsident nicht dasjenige Departement wieder übernimmt, das der neue Präsident vakant läßt, so werden weitere Umgestaltungen nöthig, welche noch störender wirken. Bndlich ist beim politischen Departement, weil esalljährlich dem Wechsel unterliegt, nicht nur keine rechte Fortentwicklung möglich, sondern seine Geschäftsführung ermangelt notwendigerweise jener Folgerichtigkeit und Kontinuität, welche für die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten nothwendig wären.

Langdauernde Unterhandlungen leiden dadurch, daß jeder neue Chef Anstand nimmt, Fragen an die Hand zu nehmen, deren Beendigung er nicht voraussieht, wesshalb sich bei diesem Departement bisweilen Geschäfte vorgefunden haben, die um fünf, zehn, zwanzig und mehr Jahre im Rückstände waren; Geschäfte, von denen man nicht wußte, wie man sie wieder aufnehmen sollte, da die günstigsten Gelegenheiten zu ihrer Regelung unbenutzt geblieben waren.

Während so das politische Departement seit 1848 stationär blieb, haben alle andern Departemente ihr Arbeitsfeld bedeutend erweitert. Seit der letzten Reorganisation, die mit dem 1. Januar 1879 in Kraft trat, haben sich namentlich zwei Departemente rasch entwickelt: dasjenige der Finanzen, wegen Vollziehung der Gesetze über den Militärpflichtersatz und die Ausgabe von Banknoten, welchen Gesetzen sich dasjenige über gebrannte Wasser anreihen wird; und das Handels- und Landwirthschafts-Departement, welchem seither die Vollziehung der Gesetze über folgende Materien überbunden wurde: Auswanderung; internationale Phylloxera-Konvention ; Fabrik- und Handels-Marken ; Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren ; Haftpflicht der Fabrikanten; Zündhölzehen; Handels-Amtsblatt und Register; litterarisches und künstlerisches Eigenthum ; gewerblicher Unterricht; Förderung der Landwirthschaft; internationale Uebereinkunft über industrielles Eigenthum ; Versicherungswesen; Handel mit Gold- und Silberabfällen etc.,
außer den Fragen, welche ihm noch zur Prüfung vorliegen und die zu neuen Kompetenzerweiterungen führen dürften, wie die Fragen der obligatorischen Unfallversicherung und der Erfindungspatente. Zu erwähnen ist ferner, daß das Departement des Innern die auf die Alkoholfrage bezügliche Verfassungsrevision und Gesetzgebung ausgearbeitet hat und sich immer nachhaltiger an

138 verschiedenen Werken zu betheiligen haben wird, welche theils gemeinnütziger Art sind, theils Fragen der Erziehung, Kunst und Wissenschaft betreffen; -- daß das Justiz- und Polizei-Departement -wichtige, mit der Frage der Rechtseinheit in Verbindung stehende Arbeiten in Händen hat, wie: Gesetz über Schuldentrieb und Konkurs; Gesetze über politische Rechte, über Wahlen, über Doppelbesteuerung, über das Recht der Niedergelassenen; und das MilitärStrafgesetz; -- daß das Militärdepartement mit der Organisation des Landsturmes beschäftigt ist; -- daß das Post- und Eisenbahndepartement das Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften ausgearbeitet hat und an der Frage betreffend den Rückkauf des schweizerischen Eisenbahnnetzes arbeitet. Lauter ebenso viele neue Geschäfte, welche zu den im Jahr 1878 vorhandenen Dienstzweigen hinzugekommen sind.

Also fortwährender Wechsel in Bezug auf die Mitglieder des Buudesrathes, mehr oder weniger bedeutende Fortentwicklung aller Departemente, mit Ausnahme des politischen Departements, und ungleiche Vertheilung der Geschäfte unter die Departemente -- das sind die Uebelstände des gegenwärtigen Systems.

Um denselben abzuhelfen, ist eine Reorganisation unumgänglich. Wir haben deren Grundlagen sorgfältig geprüft, sind aber noch nicht zu einer definitiven Ansicht über alle Einzelheiten gelangt, indem wir erst nachdem die neue Organisation eine Zeit lang funktionirt hat, im Falle sein werden, die Abänderungen, die noch anzubringen sind, näher in's Auge, zu fassen.

Die erste Frage, die uns beschäftigte, betrifft die künftige Stellung des Bundespräsidenten. Wie wird er seine PräsidialFunktionen ausüben und gleichzeitig ein geschäftsbelastetes Departement leiten können? Wir glauben, daß dieß durch gewisse Reformen ermöglicht werden kann, die in der Gesehäftsvertheilung und Behandlung vorzunehmen wären. Zunächst wird man ihm zahlreiche Geschäfte rein formeller Natur abnehmen können (z. B.

Uebermittlungen von Akten betreffend Auslieferungen, Heimbeförderungen, Verpflegungskosten von armen Kranken, Einbürgerungen, Zuwiderhandlungen gegen die Eisenbahnpolizei etc.), welche jetzt unnöthigerweise eine werthvolle Zeit wegnehmen und welche die betreffenden Departemente selbst besorgen können. Sodann wird er nicht mehr durch so unaufhörliche Audienzen, wie sie
jetzt dem politischen Departement obliegen, in Anspruch genommen sein, wenn er einmal an der Spitze eines andern Departementes steht.

Infolge dessen wird die Last des Präsidiums, vereint mit derjenigen eines beliebigen Departements, nicht allzu schwer sein.

139 Im Uebrigen wird die Stellung des Präsidenten die gleiche bleiben, wie sie ihm durch Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 21. August 1878 angewiesen ist: ,,Der Präsident eröffnet alle an den Bundesrath gelangenden Eingaben, überweist dieselben an die betreffenden Departemente, oder legt sie dem Bundesrathe vor, und sorgt für deren beförderliche Erledigung."

Was die möglichst gleichmäßige Vertheilung der Geschäfte unter die sieben Departemente betrifft, so scheint uns den großen Hauptzügen nach folgende Kombination angezeigt zu sein, mit Vorbehalt der Abänderungen,, welche die Erfahrung als nothwendig herausstellen sollte. Wir haben uns bemüht, nach Möglichkeit gleichartige Geschäfte zusammenzufassen und eine Umgestaltung der gegenwärtigen Organisation des Personals der verschiedenen Dikasterien zu vermeiden, so daß keine neuen Beamtungen aufgestellt werden müssen.

Die sieben Departemente würden wie folgt organisirt: i. Politisches und Handel.

Dieses Departement soll künftig drei Abtheilungen umfassen : 1) das gegenwärtige politische Departement, 2) den Handel und die Konsulate, 3) die Auswanderung. Die zwei letzteren Abtheilungen werden, so wie sie jetzt sind, vom Handels- und Landwirthschaftsdepartement abgetrennt, dessen Benennung entsprechend abzuändern ist (Industrie und Landwirthschaft). Dieses letztere Departement wird eines der stärkst belasteten bleiben und noch weitern namhaften Geschäftszuwachs, herrührend von der Entwickelung der sozialen Gesetzgebung, vor sich haben.

Das politischeund Handelsdepartement,, das auch Departement der auswärtigenBeziehungenngenannt1 werden könnte, wird demnach die meisten Fragen umfassen, welche unsere Verhältnisse mit dem Auslande betreffen, und mehrere Geschäftszweige in sich vereinigen, welche gegenwärtig in mißlicher Weise auseinandergerissen sind, insbesondere d a s Konsulatswesen, d a s a n Bedeutung stets

2. Inneres und Bauwesen.

Diesem Departement wird die Ueberwachung der Anwendung von Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, wenn dasselbe in der Volksabstimmung angenommen wird, zugewiesen werden.

140 3. Justiz und Polizei.

Auf dieses Departement wird der bisher beim Handelsdepartement untergebrachte Zweig ,,Handelsregister"1 und das bisher dem Departement des Innern zugewiesene ,,Civilstands- und Ehewesen11 übergehen.

4. Militär.

Diesem Departement wird man, um das Finanz- und Zolldepartement zu erleichtern, die Pulververwaltung und die Vollziehung des Gesetzes über den Militärpflichtersatz neu zutheilen.

5. Finanzen und Zölle.

Erhält im Weitern die Alkoholverwaltung.

6. Industrie und Landwirthschaft.

Diesem Departement verbleiben vier bedeutendere Abtheilungen : 1) Industrie, 2) Landwirthschaft, 3) Forst-, Jagd- und Fischereiwesen, 4) Versicherungswesen -- abgesehen von anderweitigen, welche, wie oben bemerkt, hinzukommen könnten.

7. Eisenbahnen, Posten und Telegraphen.

Bleibt unverändert.

Wir werden durch ein allgemeines Reglement und durch Speziairéglemente die hier in großen Hauptzügen vorgeführte Organisation näher im Detail normiren und dieselbe, wenn sie sich im Ganzen und Großen bewährt haben wird, soweit nöthig, modiflziren.

Für das Inkrafttreten der projektirten Reorganisation wird der 1. Januar 1888 io Aussicht genommen.

Eine uns im Weitern beschäftigende Frage ist die, ob nicht ein zeitweilig eintretender Wechsel der Departementgvorsteher als obligatorisch zu erklären sei, damit man nicht, nach Beseitigung desjenigen Extremes, unter dem wir gegenwärtig leiden -- es ist dies der unaufhörliche Wechsel -- in das entgegengesetzte verfallen. Wir glauben aber von einer derartigen Bestimmung absehen zu können, da es sich zur Zeit nur um einen Versuch handelt, behalten uns aber immerhin vor, Ihnen über diesen Punkt Bericht

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zu erstatten, wenn wir einmal über den Entwurf einer definitiven Organisation schlussig geworden sein werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 5. April 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Reorganisation des Bundesrathes. (Vom 5. April 1887.)

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