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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. I.

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Nr. 8.

26. Februar 1887.

Vollziehungs -Verordnung zu

dem Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886, betreffend die Betheiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer. *) (Vom'25. Februar 1887.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1886 betreffend die Betheiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath entscheidet auf Grundlage von Anträgen seines Departements des Innern von Fall zu Fall über die aus den jährlich für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer ausgesetzten Krediten zu machenden Abschaffungen oder zu bewilligenden Beiträge und Unterstützungen.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band IX, Seite 62.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. J.

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310 Art. 2. Unter dein Departement des Innern steht eine von ihm je auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende Fachkommission, welche die Aufgabe hat, alle ihr zugewiesenen, auf die Verwendung der Kredite bezüglichen Fragen und Geschäfte zu prüfen und zu begutachten ; die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer im Sinne des Bundesbeschlusses wahrzunehmen und zur Erreichung dieser Zwecke von sich aus die geeigneten Anträge zu stellen ; dem Departement des Innern in der Vollziehung der vom Bundesrathe gefaßten Beschlüsse behülflich zu sein.

Art. 3. Die Kommission führt den Titel : ,,Eidgenössische Kommission für Erhaltung schweizerischer Alterthümertt und genießt als solche für ihre amtliche Korrespondenz Portofreiheit.

Die Mitglieder der Kommission erhalten als Entschädigung für ihre Auslagen bei Kommissionssitzungen oder bei Reisen, welche sie in Ausführung erhaltener Aufträge zu machen haben, Vergütung ihrer Transportkosten und ein Taggeld von Fr. 15 irn Inland, von Fr. 25 im Ausland.

Art. 4. .Die Kommission kann in außerordentlichen Fällen, wo die Erfüllung einer Aufgabe besondere, in ihrer Mitte nicht vertretene Sachkeuntniß erheischt, die geeigneten Hülfskräfte beiziehen, welchen in der Regel dieselbe Entschädigung zukommt, wie den Mitgliedern der Kommission.

Je nach Umfang der Geschäfte wird am Schlüsse des Jahres auf Bericht und Antrag der Kommission vom Departement des Innern eine besondere Vergütung für dia eigentliche Geschäftsführung geleistet.

Art. 5. Das Departement des Innern ist ermächtigt, für die erste Periode von drei Jahren die Funktionen der Fachkommission mit deren Pflichten und Rechten dem Vorstande der ,,schweizerischen Gesellschaft für Erhaltung histo-

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rischer Kunstdenkmäler a zu übertragen und nach Ablauf der gedachten Zeitfrist rnit Zustimmung der Gesellschaft diese Einrichtung auch ferner fortdauern zu lassen, sofern sich dieselbe als zweckentsprechend erweist.

Art. 6. Die Betheiligung des Bundes an Ausgrabungen (Art. 1. b. des Bundesbeschlusses), sowie an der Erhaltung historisch oder künstlerisch bedeutsamer Kunstdenkmäler (Art. l, c) kann nur eintreten, wenn die betreffenden Gesuche vor dem Beginn der zu subventionirenden Arbeiten eingereicht wurden.

Bezügliche Subventionsbegehren sind von den Gesuchsstellern dem Departement des Innern einzureichen und sollen nebst einer Beschreibung der prqjektirten Arbeiten einen Voranschlag der Kosten, einen Bericht über die zur Deckung derselben vorhandenen oder zu gewinnenden Mittel sowie über die für die Ausführung der Arbeiten in Aussicht genommene Zeitf'rist enthalten.

Die Betheiligung des Bundes ist nach der Bedeutsamkeit des Projekts, dem Betrage der anderweitig zu erwartenden Hülfsmittel und nach dem verfügbaren Kredite zu bemessen, soll aber, Ausnahmsfälle vorbehalten, die Hälfte der Kosten nicht übersteigen.

Art. 7. Unterstützung.sbegebren öffentlicher Alterthumssammlungen, welche eine ihre Kräfte übersteigende Anschaffung von geschichtlichem Interesse zu machen wünschen (Art. l, d, des Bundesbeschlusses) sind ebenfalls dem Departement des Innern einzureichen und mit allen zur sachlichen und finanziellen Beurtheilung nothwendigen Angaben zu begleiten.

Für die Betheiligung des Bundes und die Bemessung eines bezüglichen Beitrages gelten die in dem vorausgehenden Artikel aufgestellten Grundsätze, und es soll überdies darauf geachtet werden, daß bei gleichwertigen Begehren verschiedener Sammlungen die noch nicht unterstützte den Vorrang erhalte.

312 Art. 8. Von dem Departement des Innern sind zwei Inventarien zu führen, von denen das eine diejenigen Alterthümer aufweist, über welche der Bund sich das Eigenthumsund Verfüguugsrecht vorbehält, das andere diejenigen Gegenstände, welche mit Bundesunterstützung erworben worden sind und ohne Genehmigung des Bundesrathes nicht veräußert oder abgetreten werden dürfen (Art. l, a, und Art. 2 des Bundesbeschlusses).

Art. 9. Das Departement des Innern ist mit der Ausführung vorstehender Verordnung beauftragt. Dieselbe tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 25. Februar 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :.

Jlingier.

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Vollziehungs -Verordnung zu dem Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886, betreffend die Betheiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Alterthümer.*) (Vom 25. Februar 1887.)

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26.02.1887

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