749

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

1886.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

1887.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Fr.

Februar . . .

1,389,938. 45 1,563,183. 32 1,606,247. 22 1,809,262. 78

173,244. 87

-- --

März . . . .

1,814,387. 74 2,133,125. 43

203,015. 56 318,737. 69

April . . . .

1,814,829. 65 1,915,416. 33

100,586. 68

Mai . . . .

1,824,213. 59 1,971,041.84 1,651,076.07 1,918,209. 67

146,828. 25

--

267,133. 60

--

1,705,446. 27 1,984,789.54 1,740,607. 46

279,343. 27

--

Jnni

. . . .

Juli

. . . .

August

. . .

September . .

1,929,883. 32

Oktober . . .

November

. .

2,212,843. 67 2,053,842. 32

Dezember

. .

2,521,319. 68

Total 22,264,635. 44

-- --

i --

--

auf Ende Juli 11,806,138. 99 13,295,028. 91 1,488,889. 92

-- --

750

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 24. bis 30. Juli 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken, -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich 1. Bern 1.

Keuchhusten. Bern 1.

Rothlauf. -- Typhus. Zürich l, Genf l, Neuenburg l, Biel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsuls in Panama ist daselbst der Schweizerb Urger J. Kessler oder Kesseler gestorben.

Wer über dessen Heimatort oder Heimatkanton Auskunft geben kann, wird ersucht, eine diesbezügliche Mittheilung der unterzeichneten Bundeskanzlei zugehen zu lassen.

B e r n , den 21. Juli 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

751

Bulletin Nr. 14 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 16. bis 31. Juli 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; E = Rindvieh; Schw = Schweine ; 1 = Ziegen; Schf = Schafe ; H = Hunde.

° Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Anetsweil. Der verhängte Stallbann ist aufgehoben; der Ansteckungsverdacht hat sich nicht bestätigt.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Saanen, Lauenen, 2 R; Bez. Obersimmenthal, Zweisimmen, l R, Boltigen, l R; Bez. Niedersimmenthal, Diemtigen, 2 R; Bez. Frutigen, Reichenbach, l R; Bez. Neuenstadt, Diesse, l R ; Bez. MUnster, Tavannes, l R -- Total 9 R umgestanden.

Solothurn.

Bez. Bucheggberg, Nennigkofen, l R umgestan-

den.

Waadt. Bez. Aigle, Bex, 2 R, Leysin, l R, Ollon, 2 R; Bez. Aubonne, Marchissy, l R, Longirod, l R; Bez. Cossonay, L'Isle, l R; Bez. La Vallée, Le Chenit, 4 R, L'Abbaye, 4 R; Bez.

Pays d'Enhaut, Châetau d'Oex, 2 R -- Total 18 R umgestanden.

Gesammttotal 28 Fälle.

752

Milzbrand.

Zürich. Bez. Hinweil, Grüningen, l R umgestanden ; Bez.

Dielsdorf, Buchs, l R umgestanden, 3 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden.

Bern. Bez. Delsberg, Rebeuvelier, l R, Soyhières, l K, Pleigne, l R; Bez. Biel, Mett, l R; Bez. Münster, Rossemaison, l R, Saicourt, l R ; Bez. Pruntrut, Bressaucourt, i R, Fontenais, i R; Bez. Courtelary, Courtelary, l R; Bez. Laufen, Röschenz, l R -- Total 10 R umgestand en.

Solothurn. Bez. Lebern, Günsberg, l R; Bez. Baisthal, Ramiswil, 1 R; Bez. Thierstein, Kleinlützel, 4 R -- Total 6 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Mörschwil, 2 R umgestanden, 12 R abgesperrt.

Gesammttotal 20 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Signau, Trüb, l St, (15 R*).

Luzern. Bez. Willisau, Luthern, 4 W, 47 R, 4 Schw 46 Z, wovon l W, (11 R*); Einschleppung von anstossender verseuchter Weide; Verlauf gutartig. --Stall- und Weidebann.

Freiburg. Bez. Greyerz, Estavannens, l W, (33 R*, 10 Z*, 7 Schf*); Ursprung unbekannt; Weidebann mit polizeilicher Ueberwachung; Verlauf gutartig.

Vermehrung

Gesammttotal 1 Stall, 5 Weiden, 152 StUck Vieh.

seit 15. Juli 1 ,, 2 ,, 66 ., ,,

Rotz und Hautwurm.

Freiburg. Bez. Glane, Romont-Aruffens, ung verdächtig.

l P der Ansteck-

Gesammttotal 1 Verdachtsfall.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Hinweil, Seegräben, 1 Schw umgestanden; Bez. Winterthur, Oberwinterthur, 2 Schw abgesperrt; Bez. Andelfingen, Rheinau, l Schw abgethan, 6 Schw verdächtig; Bann in Oberwinterthur und Rheinau. -- Total 2 Schw umgestanden.

753

Luzern. Bez. Luzern, Luzern, 1 Schw umgestanden.

St. Gallen. Bez. Wil, Wil, 2 Schw umgestanden, 4 Schw verdächtig.

Graubünden. Bez. Glenner, Riein, 8 Schw umgestanden.

Aargau. Bez. Zofingen, Strengelbach, 2 Schw; Bez. Muri, Brunnwyl, 7 Schw -- Total 9 Schw abgethan.

Waadt. Bez. Lausanne, Lausanne, 2 Schw umgestanden, l Schw verdächtig; Bez. La Vallée, Le Chenit, 8 Schw umgestanden, 2 Sehw verdächtig; Bez. Lavaux, Puidoux, 2 Schw verdächtig; Bez. Morges, Ecublens, 3 Schw verdächtig; Yens, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, St-Sulpice, l Schw verdächtig; Bez. Moudon, Breules, l Schw verdächtig; Bez. Nyon, Duillier, t Schw umgestanden; Bez. Pays d'Enhaut, Rougemont, 2 Schw ·umgestanden, 2 Schw verdächtig; Bez. Rolle, Bursinel, i Schw umgestanden; Bez. Yverdon, Yverdon, 2 Schw umgestanden; Bez.

Ste-Croix, Ste-Croix, l Schw umgestanden -- Total 18 Schw umgestanden, H Schw verdächtig.

Neuenburg. Bez. Neuenburg, Neuenburg, l Schw (aus Yvonand, Kt. Waadt eingeführt) umgestanden, 2 Schw verdächtig; Bez. Val-de-Ruz, Cernier, l Schw umgestanden -- Total 2 Schw umgestanden.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Cartigny, 6 Schw abgethan, 2 Schw abgesperrt.

Gesammttotal 48 Fälle.

Räude.

Uri.

Bez. Uri, Göschenen, 4 Z.

Gesammttotal 4 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Je eine Buße von Fr. 30, Fr. 25 und Fr. 15 und vier Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; zwei Bußen von je Fr. 20 (Hausiren mit Vieh).

Luzern.

Schaffhausen.

sundheitsscheines).

Sechs Bußen v o n j e F r . 1 0 (Anstände Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Ge-

754

Waadt. Eine Buße von Fr. 20, und vier Bußen von je Fr.. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); zwei Bußen von je Fr. 5 (Verletzung der Bestimmungen über Weideverkehr); je eine Buße von Fr. 8 und Fr. 5 (gesetzwidriger Fleischverkauf) ; je eine Buße von Fr. 8 und Fr. 5 (vorschriftswidrige Abschlachtung) ; eine Buße von Fr. 5 (Verkauf einer Kuh ohne Benachrichtigung des Viehinspektors).

NB. Der Bericht von Glarus ist ausgeblieben.

.A-vi s l a n cl.

Frankreich. Juni: Lungenseuche, 13 Departements; Maulund Klauenseuche, \ Departement; Milzbrand, 12 Departements; Rauschbrand, 10 Departements (Doubs); Rotz- und Hautwurm, 39 Departements (Ain, Doubs, Jura, Hochsavoyen); Wuth, 35 Departements (Ain), 179 Hunde und 4 Katzen abgethan.

Elsaß-Lothringen. Mai: Rotz, 2 Fälle, l Verdachtsfall; Milzbrand, 4 Fälle; Wuth, mehrere Fälle Baden. 1.--15. Juli: Milzbrand, 7 Fälle; Rauschbrand, 5 Fälle; Maul- und Klauenseuche, je ein Stall in Singen und in Berwangen; Wuth, l Fall (P).

Württemberg. Ende Juni: Rotz, 30 Verdachtsfälle; Lungenseuche, 84 Verdachtsfälle; Räude, 7799 Schafe verseucht und der Seuche oder Ansteckung verdächtig.

Oesterreich-Ungarn. 21. Juli: Lungen- Maul- und Rotz und Milzseuche.

KlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . . -- Mähren . . . . 5 Böhmen. . . . 25 Nieder-Oesterreich 6 Schlesien . . . 2 Bukowina . . . -- Steiermark . . . -- Kärnten.... -- Krain . . . . -- Ungarn (26. Juli) 6

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 2

Bezirke.

5 -- -- 3 -- -- -- -- _ 11

Bezirke.

2 -- -- 3 -- l l -- -- 24

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke»

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- 5 -- 4 l -- -- L 2.

10

75

Oesterreich-Ungarn war am 25. Juli frei von der Rinderpest.

Italien. 4.--10. Juli: Rausch- und Milzbrand, 66 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 7 Fälle; Rotz, l Fall; Lungenseuche, l Fall in Rubiana (Piemont).

B e r n , den 31. Juli 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Birsigthalbahn (Basel-Therwyl) sucht um die Bewilligung nach zur Verpfandung ihrer Bahn im I. Rang, behufs Sicherstellung eines zur Deckung eines Theils der Baukosten zu verwendenden Anleihens im Betrage von Fr. 200,000.

Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benutzung der Straße für die Bahnanlage nach Maßgabe der kantonalen Pflichtenhefte, während im Uebrigen für den Umfang des Pfandrechtes Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874 Regel macht.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. August 1887 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 27. Juli 1887.

Im N a m e n des B u n d e s r a t h e s : Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat infolge Ablebens des Firmainhabers auf 1. Juli d. J. zu bestehen

756 aufgehört. Auf den nämlichen Zeitpunkt haben auch sämmtliche Unteragenten der genannten Firma in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 26. Juli 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat Juli 1887.

Als Unteragenten sind gestrichen worden : Von der Agentur Louis Kaiser in Basel : Hr. Heinrich Vögtlin in Brugg.

Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel: Hr. Caspar Steinmann in Niederurnen.

Nachstehende Unteragenten der auf 1. Juli erloschenen Agentur von Otto Stoer sind in den Dienst anderer Agenturen getreten, und zwar in denjenigen von: Ph. Bommel & Cie. in Basel: Hr. Eduard Hohl in St. Fiden.

Louis Kaiser in Basel : Hr. Charles Imsand-Gaillard in Sitten.

Folgende Unteragenten haben ihr Domizil geändert, und zwar: Hr. Arnold Imobersteg (A. Zwilchenbart,) früher in Locarno, nun in Basel.

,, Albert Plüß ,, ,, ,, ,, Basel, nun in Zürich.

,, Karl v. Arx ,, " ,, ,, Baden, nun in Basel.

B e r n , den 30. Juli 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

757

Rückvergütung des Monopolgewinnes bei der Ausfuhr spirituöser Erzeugnisse und Zollzuschlag auf der Einfuhr von solchen.

Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreffenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln und für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Um über die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung einen allgemeinen Ueberblick zu gewinnen und die zur Durchführung derselben erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in einem die Interessen des Handels möglichst berücksichtigenden Umfange treffen zu können, ladet nun das unterzeichnete Departement die Inhaber aller derjenigen Gewerbe- und Handelsbetriebe, welche auf die besagte Rückvergütung Anspruch machen wollen, ein, sich bis zum 15. August d. J. schriftlich bei ihm anzumelden.

Bei der Anmeldung ist Art und Benennung der alkoholischen Erzeugnisse, für welche Rückvergütung begehrt wird, die durchschnittliche Alkoholstärke derselben und das Taragewicht der verschiedenen Versendungs- und Verpackungsweisen anzugeben.

Die geltenden Handelsverträge mit dem Auslande enthalten die Bestimmung, daß neueingeführte Verbrauchssteuern auf Gegenständen einheimischer Produktion den vertragsgemäßen Zollsätzen für die gleichen Gegenstände ausländischer Provenienz zugeschlagen werden können. Mit dem Vollzug des Alkoholmonopols wird diese Bestimmung mit Bezug auf eine Reihe von spiritushaltigen Produkten, Seifen, Parfümerien etc. Anwendung zu finden haben. Das unterzeichnete Departement ersucht deshalb die schweizerischen Produzenten der hiefür in Betracht fallenden Waaven, ebenfalls bia zum 15. August über den Alkoholgehalt ihrer Produkte sieh aussprechen zu wollen.

B e r n , deu 8. Juli 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

58

Bezug von denaturirtem Alkohol bei der Monopolverwaltung.

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund zur Verwendung für technische und Haushaltungsswecke denaturirte, d. h. zum Trinkgebrauch untauglich gemachte Waare zum Selbstkostenpreise abzugeben.

Für die Durchführung der Denaturirung sind nun von der Verwaltung in erster Linie Beisätze von solchen Stoffen vorgesehen, welche die damit vermischten gebrannten Wasser in mögliehst absoluter Weise zu Genußzwecken unbrauchbar machen und damit dem Staate ohne besondere Kontrole Sicherheit gegen mißbräuchliche Verwendung bieten. (Steinkohlentheeröl und dergleichen Stoffe.)

Diese absolut denaturirte Waare kann in den Haushaltungen und in einer ganzen Reihe von Gewerbebetrieben in überall gleichmäßiger Beschaffenheit Verwendung finden.

Es gibt indessen auch Gewerbe, welche, wie die Essigfabrikation, die Darstellung gewisser Chemikalien, Farblacke etc., nach der Natur ihrer Produkte und nach der Technik ihres Betriebes nur einen mit speziellen, für jeden Produktionszweig eigenartigen Mitteln denaturirten Sprit oder Branntwein verwenden können. Im Interesse derartiger Fabrikationszweige erseheint es aber wünschbar, unter Vorbehalt bestimmter schützender Maßregeln auch eino relative Denaturirung zulassen zu können.

Um diese Begünstigung nun für einen möglichst großen Kreis von Fabrikanten zu ermöglichen und um die über diese Ermöglichung anzustellenden Studien rechtzeitig an die Hand nehmen zu können, werden die Inhaber solcher Gewerbebetriebe, welche in ihrem Geschäfte relativ denaturirte gebrannte Wasser brauchen müssen, hiedurch öffentlich eingeladen, sich bis zum 15. August d. J. bei dem unterzeichneten Departemente schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind erstens die Erzeugnisse, fj,ir deren Herstellung die Abgabe von dena.turirtem Alkohol gewünscht wird, und zweitens die Stoffe anzugeben, welche als Denaturirungsmittel vorgeschlagen werden. Auch werden die sich anmeldenden Gewerbetreibenden ersucht, die Garantien namhaft zu machen, welche sie für die gesetzmäßige Verwendung der denaturirten Waare zu ausschließlich gewerblichen Zwecken dem Fiskus gegenüber glauben geben zu können.

B e r n , den 8. Juli 1887.

Eid g. Finanz- und Zolldepartement.

759

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gehornen Söhne von Schweizern, welche seit xehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischenCivilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Nieder lassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

B o m, im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in ·der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Yaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 nnd 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener hetrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

760 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landannee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im August 1887.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes i As 74, vom 30. Juli 1887.

Gerichtliche Amortisationsbegehren.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachungen des eidg. Handelsdepartementes betreffend Auswanderungsagenturen. Bekanntmachungen der Alkoholverwaltung. Zugsverkehr der schweizerischen Eisenbahnen im Juni 1887.

Bundesrathsverhandlungen.

Konsularbericht Philadelphia. Veredlungsverkehr. Versicherungswesen. Handelspolitisches. Zölle des Auslandes etc.

J\» 75, vom 3. August 1887.

Domizilerklärungen von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Bekanntmachungen des eidg. Handelsdepartementes betreffend Auswanderungsagenturen. Bekanntmachungen der Alkoholverwaltung. Wochensituation der. Emissionsbanken. Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft bei den Schweiz. Emissionsbanken.

Verkehr zwischen den Konkordatsbanken und deren Centralstelle.

Konsularbericht Philadelphia. Bericht des Konsuls in Leipzig über das deutsche Uhrengeschäft. Schweizerische Uhrenindustrie. Ausstellung in Havre. Agenzia commerciale in Neapel. Münzwesen.

Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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35

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06.08.1887

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