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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schafihausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 15. bis 21. Mai 4887.
(Bei Zürich sind immer auch die .Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)
Pocken. -- Masern. Bern 1.
Scharlach. Biel 1.
Diphteritis und Group. Genf 2, Basel l, Bern 2, Chaux-de-Fonds 2, Biel l, Freiburg 1.
Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Zürich l, Basel 2, Herisau 1 Infektiöse Kindbettkrankheiten. Bitsei l.
Eidg. statistisches BUreau.
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Katastrophe des Dampfers .Champagne".
Diejenigen schweizerischen Auswanderer welche beabsichtigt hatten, am 7. d. Mts. mit .lern Dampfer der Compagnie générale transatlantique "Champagne" von Havre nach New-York -MI verreisen, jedoch infolge des Zusammenstosses des letztem Schiffes mit dem Dampfer ,,Ville de ilio de Janeiro" ihre Absicht, auszuwandern, aufgegeben haben und in db Schweiz zurückgekehrt sind, werden hiemit eingeladen, alifällige Reklamationen betreffend Rückvergütungdes Passagepreises Entschädigung l'tir abhanden gekommenes oder beschädigtes Gepäck etc. divin unterzeichneten Departement, welches bereu ist, bei dur Compagnie génerale transatlantique zu Gunsten der Passagiere Schritte zu Thun beförderlichst einzureichen.
B e r n , den 27. Mai 1887.
Schweiz. Handels- und landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen
Verpfändung einer Eisenbahn.
Der Verwaltungsrath der Regionalhahn im Traversthal sucht bei dein Bundesrathe um die Bewilligung nach zur Verpfändung der Zweiglinie Fleurler-Buttee im I. Range, behufs Sicherstellung eines zur Duckung der restanzlichen Baukosten dieser Linie, sowie der Kosten l'Ur Erhöhung der Stationsgebäude iu Couvet, Motiers und St. Sulpiee zu verwendenden 4 1/2 ° o Anleihens im Betrage von Fr. 50,000. ' Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger An setzung einer mit dem 30. Mai 1887 auslaufenden Frist, hinnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.
B e r n , dm 1-1. Mai 1887 ,
Im Namen d e s schweiz. H u n d e s r a t h es: Die Bundeskanzlei.
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Schweizerische Zollvorschriften.
Es wird aufmerksam gemacht, daß alle aus dein eidg. Zollgesetz hervorgehenden nähern Vorschriften über die Zollabfertigung nach denen das Publikum sich zu richten hat, iu der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung, zum Preise von 50 Happen per Exemplar, kann hei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schriftlicher Bestellung sind 55 Kappen, wovon 5 Kappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.
B e r n , den 16. Mai 1887.
Eidg. Oberzolldirektion.
Postamtliche Bekanntmachung.
in Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1886 stammenden Postsendungen, welche mis irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten wild deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektion gesammelt worden.
Es ergeht nnn hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls hei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.
Nach Umfluss von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.
B e r n , den 15. Mai 1887.
Die Oberdirektion.
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Bekanntmachung.
Infolge wiederholter Anfragen, betreffend die vom Bundesrathe beantragten Aenderungen des Zolltarifs werden die Interessenten aufmerksam gemacht, daß die beiden Botschaften an die Bundesversammlung vom 19. November 1886 und 6. Mai 1887, nebst zudienendem Gesetzesentwurf, im Bundesblatt und theilweise auch im Handelsamtsblatt publizirt sind oder noch erscheinen werden.
Separatabzüge sind, so lange Vorrath sich findet, beim Drucksachenbüreau dei Schweiz. Bündeskanzlei erhältlich.
B e r n , den 13. Mai 1887
Eidg. Oberzolldirektion.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1887
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.05.1887
Date Data Seite
957-960
Page Pagina Ref. No
10 013 536
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