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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben der

schweizerischen Bundeskanzlei an sämmtliche Staatskanzleien der Schweiz, betreffend die Beglaubigung von Civilstandsakten.

(Vom

21. Juni 1887.)

Hochgeachtete Herren.

Mit Kreisschreiben vom 30. November 1885 haben wir Ihnen mitgetheilt, daß die k. k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft künftighin keine Civilstandsakten betreffend österreichisch-ungarische Staatsangehörige mehr annehmen, resp. zu weiterer Veranlaßung an die kompetenten österreichischen Behörden weiter befördern könnte, welche der Beglaubigung Ihrerseits entbehrten, und ersuchten Sie demnach, alle für Oesterreich-Ungarn bestimmten civilstandsamtlichen Auszüge mit dieser Formalität versehen zu wollen. Eine ähnliche Erklärung ist uns letzter Tage von der k. Deutschen Gesandtschaft abgegeben worden, und es ist vorauszusehen, daß entsprechende Begehren auch von den übrigen Staaten einlangen werden, mit denen wir Civilstandsakten austauschen.

Wir ersuchen Sie daher, um unnütze Weiterungen zu ersparen, das Eingangs erwähnte Verfahren ganz allgemein zur Anwendung zu bringen und überhaupt allen derartigen Urkunden, seien sie nun für Oesterreich, für Deutschland, für Italien oder für irgend einen andern Staat bestimmt, Ihre Beglaubigung kostenfrei beifügen zu wollen.

498 Damit wird man allen Verzögerungen, welche die Rücksendung von Civilstandsakten zur nachträglichen Legalisirung verursacht, vorbeugen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Juni 1887.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ßingier.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Ponds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Sohaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom Ì2. bis Ì8. Juni 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Zürich l, Bern l, Chaux-de-Fonds 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Bern 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Basel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- "

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. statistisches BUreau.

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Bulletin Nr. 11 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Juni 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw == Schweine Z = Ziegen; Schf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

St. Gallen. Bez. WH, Bronschofen, 8 St, (6 R*) abgethan, 20 R verdächtig; Abschlachtimg der verdächtigen Thiere angeordnet; strengster Stallbann; Desinfektion; Ursprung bis anhin nicht ermittelt.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Braunem, l St, 7 R, St. Margrethen, l St, 6 R -- Total 2 St, 13 R der Ansteckung verdächtig; Krankheilssymptome bis auhin nicht wahrgenommen; das betreffende Vieh wurde aus Gampen, Kt. St. Gallen, eingebracht.

Gesammttotal 6 Fälle, 33 Verdachtsfälle.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Freibergen, Pommerais, \ R, St-Brais, 2 R; Bez. Obersimmenthal, Zweisimmen, l R; Bez. Delsberg, Courfaivre, l R; Bez. Frutigen, Adelboden, 2 R; Bez. Niedersimmenthal, Därstetten, 1 R; Bez. MUnster, Tavannes, l R; Bez. Saanen, Saanen^ l R -- Total 10 R umgestanden.

Schwyz. Bez. Einsiedeln, Einsiedeln, l R umgestanden.

Solothurn.

Bez. Balsthal, Ramiswil, l R umgestanden.

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St. Gallen. Bez. Tablât, Tablât, i R umgeslanden, 11 R abgesperrt ; Bez. Obertoggenburg, Alt-St. Johann, l R umgestanden, 8 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 19 R abgesperrt.

Gesammttotal 14 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Morgen, Thalweil, 2 R umgestanden, 7 R abgesperrt; Bez. BUlach, Eglisau, l R umgestanden, 5 R abgesperrt -- Total 3 R umgestanden, 12 R abgesperrt.

Bern. Bez. Laufen, Liesberg, l R; Bez. Saanen, Gsteig, Ï R, Saanen, l R; Bez. Delsberg, Roggenburg, l R; Bez. Interlaken, Gi-indelwald, l R -- Total 5 R umgestanden.

Freibnrg. Bez. Sense, Bösingen, l R umgestanden, 36 R abgesperrt.

Solothurn. Bez. Gösgen, Winznau, l R umgestanden.

Aargau. Bez. Zofingen, Zofingen, l R umgestanden, 7 R abgesperrt.

Gesammttotal 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Andelfingen, Ossingen, l St, (4 R*); Ursprung unbekannt.

Bern. Bez. Signau, Trüb, \ W, (40 R*); gutartiger Charakter; Untersuchung eingeleitet.

Waadt. Bez. Yverdon, Arrissoules, 2 St, 13 R, (12 R*); der nach Sassel verkaufte Ochse (Bulletin Nr. 10) ist gesund befunden worden.

Gesammttotal 3 Ställe, 1 Weide, 57 StUck Vieh.

Vermehrung seit 31. Mai 2 ,, 1 ,, 56 ,, ,, Rotz und Hautwurm.

Freiburg. Bez. Glane, Romont-Arruffens, l P als verdächtig abgesperrt.

St. Gallen. Bez. Tablât, Tablât, 9 P verdächtig; Bez. Gossau, Straubenzell, l P abgethan, 2 P verdächtig. Letzterer Fall steht in Zusammenhang mit den Verdachtsfällen in Tablât, woher das betroffene Pferd nach Straubenzell gebracht wurde; anläßlich der

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Abschlachtung desselben wurde daselbst die Seuche konstatirt; Abschlachtung von 3 weitern Pferden angeordnet; Ursprung bis anhin unermittelt -- Total 1 P abgethan, 9 P verdächtig.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Eaux-vives. Der Rotzverdacht hat sich nicht bestätigt und es sind deßhalb die über die 3 verdächtigen P angeordneten Sperrmaßregeln aufgehoben worden.

Gesammttotal 1 Fall, 10 Verdachtsfälle.

Bothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Winterthur, Winterthur, l Schw ; Bez. Morgen, Hirzel, l Schw -- Total 2 Schw abgethan; anläßlich der Abschlachtung konstatirt.

Luzern. Bez, Hochdorf, Hitzkirch, l Schw umgestanden.

Freiburg. Bez. Broye, Chäbles, l Schw unigestanden.

St. Gallen. Bez. Wyl, Bronschhofen, 10 Schw umgestanden, 66 Schw verdächtig.

Aargau. Bez. Zofingen, Strengelbach, 2 Schw abgethan.

Waadt. Bez. Echallens, Pailly, 2 Schw verdächtig; Bez.

Lausanne, Lausanne, l Schw umgestanden.

Gesammttotal 17 Fälle.

Baude.

TM. Bez. Uri, Meyen, 2 Z, Göschenen, (4 Z*); Stall- und Weidebann. - Total 6 Z (4 Z*).

Waadt. Bez. Aubonne, Ballens, 289 Schf; Bez.*Cossonay, Cottens, 25 Schf -- in Besserung begriffen. -- Total 314 Seht.

Gesammttotal 320 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe der Gesundheitsseheine).

Schaffhausen. Eine Buße von Fr. 5 (Umgehung der Pleischfichau).

.......

Aargan. Die im Bulletin Nr. 7 erwähnte Buße von Fr. 30 und Gerichtskosten (Uebertretung der Art. 21, 22 und 113 der Verordnung vom 17. Dezember 1886) ist obergerichtlich auf Fr. 100 und Gerichtskosten erhöht worden.

502 Waadt. Sieben Bußen (Anstände betreffend Zeugnisse); eine Buße von Fr. 5 und eine solche von Fr. 2 (Pflichtvernachlässigiing von Viehinspektoren); eine Buße von Fr. 5 (Pflichtvernachlässigung eines Abdeckers); eine Buße von Fr. 175 (Bestoßung einer Alp ohne Bewilligung und verspätete Abgabe der Gesundheitsscheine).

^LU s; l a il d.

Baden. 15. bis 31. Mai: brand, 4 Fälle.

Milzbrand,

4 Fälle;

Rausch-

Oesterreich-Ungarn. 14. Juni: Lungen- Maul- und Rotz und MHz- Rauschseuche.

KlauenHautbrand. brand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Dalmatien . . .

Ungarn (7. Juni)

-- 6 21 4 2 -- 6

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- --

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

l -- l -- -- -- 14

-- -- -- -- -- -- --

5 -- l l l l 8

Roihlauf, Bezirke.

-- -- -- -- -- -- --

Oesterreich-Ungarn war am 13. Juni frei von der Rinderpest.

Italien. 16.--22. Mai: Rausch- und Milzbrand, 147 Falle; Maul- und Klauenseuche, 20 Fälle (Sondrio); Rotz, 3 Fälle.

B e r n , den 15. Juni 1887.

Schweiz. Lamlwirthschaftsdepartenieiit.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gernäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses

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vom 16 Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Arnold von Seutter von Burgdorf, als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 18. Juni 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbe schlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885 Herrn J a k o b M ü l l e r von Löhningen (Kt. Schaffhausen) als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 15. Juni 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

B ekanntmachung.

Unter Berufung auf Artikel 121, Alinea l, der Vollziehungsverordnung betreffend Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 17. Dezember 1886, haben wir allgemein die Bewilligung ertheilt, zur Sommerung bestimmtes Vieh ausländischer Grenzgemeinden bis au Weiteres ohne vorgängige grenzthierärztlich Untersuchung nach den unmittelbar benachbarten schweizerischen Alpen und Weiden einzuführen. An diese Bewilligung wird die Bedingung geknüpft, daß die fraglichen Viehtransporte weder auf dem Her- noch auf dem Rückwege schweizerische Ortschaften berühren, sowie daß in Ge-

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mäßheit des citirten Artikels das Sömmerungsvieh unter keinen Umständen in 'den Handel gebracht werde.

B e r n , den 31. Mai 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Rückvergütung des Monopolgewinnes bei der Ausfuhr spirituöser Erzeugnisse und Zollzuschlag auf der Einfuhr von solchen.

Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreffenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln und für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Um über die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung einen allgemeinen Ueberblick zu gewinnen und die zur Durchführung derselben erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in einem die Interessen des Handels möglichst berücksichtigenden Umfange treffen zu können, ladet nun das unterzeichnete Departement die Inhaber aller derjenigen Gewerbe- und Handelsbetriebe, welche auf die besagte Rückvergütung Anspruch machen wollen, ein, sich bis zum 25. Juli d. J. schriftlich bei ihm anzumelden.

Bei der Anmeldung ist Art und Benennung der alkoholischen Erzeugnisse, für welche Rückvergütung begehrt wird, die durchschnittliche Alkoholstärke derselben und das Taragewicht der verschiedenen Versendungs- und Verpackungsweisen anzugeben.

Die geltenden Handelsverträge mit dem Auslande enthalten -ttte~Bestimmung, daß neueingeführte Verbrauchssteuern auf Gegenständen einheimischer Produktion den vertragsgemäßen Zollsätzen für die gleichen Gegenstände ausländischer Provenienz zugeschlagen werden können. Mit dem Vollzug des Alkoholmonopols wird diese Bestimmung mit Bezug auf eine Reihe von spiritushaltigen Produk-

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ten, Seifen, Parfiimerien etc. Anwendung zu finden haben. Das unterzeichnete Departement ersucht deßhalb die schweizerischen Produzenten der hiefür in Betracht fallenden Waaren, ebenfalls bis zum 25. Juli über den Alkoholgehalt ihrer Produkte sich aussprechen zu wollen.

B e r n , den 7. Juni 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bezug von denaturirtem Alkohol bei der Monopolverwaltung.

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund zur Verwendung für technische und Haushaltungszwecke denaturirte, d. h. zum Trinkgebrauch untauglich gemachte Waare zum Selbstkostenpreise abzugeben.

Für die Durchführung der Denaturirung sind nun von der Verwaltung in erster Linie Beisätze von solchen Stoffen vorgesehen, welche die damit vermischten gebrannten Wasser in möglichst absoluter Weise zu G-enußzwecken unbrauchbar machen und damit dem Staate ohne besondere Kontrole Sicherheit gegen mißbräuchliche Verwendung bieten. (Steinkohlentheeröl und dergleichen Stoffe.)

Diese absolut denaturirte Waare kann in den Haushaltungen und in einer ganzen Reihe von Gewerbebetrieben in überall gleichmäßiger Beschaffenheit Verwendung finden.

Es gibt indessen auch Gewerbe, welche, wie die Essigfabrikation, die Darstellung gewisser Chemikalien, Farblacke etc., nach der Natur ihrer Produkte und nach der Technik ihres Betriebes nur einen mit speziellen, für jeden Produktionszweig eigenartigen Mitteln denaturirten Sprit oder Branntwein verwenden können. Im Interesse derartiger Fabrikationszweige erseheint es aber wlinschbar, unter Vorbehalt bestimmter schützender Maßregeln auch eine relative Denaturirung zulassen zu können.

Um diese Begünstigung nun für einen möglichst großen Kreis von Fabrikanten zu ermöglichen und um die über diese Ermöglichung anzustellenden Studien rechtzeitig an die Hand nehmen zu können, werden die Inhaber solcher Gewerbebetriebe, welche in ihrem Geschäfte relativ denaturirte gebrannte Wasser brauchen müssen, hiedurhh öffentlich eingeladen, sich bis zum 15. Juli d. J. bei dem.

Bundesblatt. 39. Jahrg.

Bd. III.

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unterzeichneten Departemente schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind erstens die Erzeugnisse, für deren Herstellung die Abgabe von denaturirtem Alkohol gewünscht wird, und zweitens die Stoffe anzugeben, welche als Denaturirungsmittel vorgeschlagen werden. Auch werden die sich anmeldenden Gewerbetreibenden ersucht, die Garantien namhaft zu machen, welche sie für die gesetzmäßige Verwendung der denaturirt Waare zu ausschließlich gewerblichen Zwecken dem Fiskus gegenüber glauben geben zu können.

B e r n , den 2. Juni 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Ausschreibung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsulats iu Panama ist in der Nacht vom 4. Mai 1887 daselbst ein Schweizer Namens A u g u s t K e ß l e r gestorben und sind dessen Effekten dem dortigen Zivilrichter übergeben worden. Nähere Angaben über die Heimathörigkeit hat das Konsulat nicht in Erfahrung bringen können.

Allfällige Auskunft über die Zuständigkeit des Genannten ist an die unterfertigte Amtstelle zu richten.

B e r n , den 13. Juni 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die

Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel

hat

unterm 31. Juli 1886 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte.

Patent--verzichtet und es wird ihr desshalb zu Ende des Monats Juli nächsthin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keineKenntnissi von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus-

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wanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Schweizerische Zollvorschriften.

Es wird aufmerksam gemacht, dass alle aus dem eidg. Zollgesetz hervorgehenden nähern Vorschriften Über die Zollabfertigung, nach denen das Publikum sich zu richten hat, in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung, zum Preise von 50 Rappen per Exemplar, kann bei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schriftlicher Bestellung sind 55 Rappen, wovon 5 Rappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.

B e r n , den 16. Mai 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Rückzug der alten Frankomarken.

Bekanntlich wurde s. Z. für Austausch der Frankomarken älterer Emission ein Termin bis Ende Oktober 1883 festgesetzt und dann ein weiterer Austausch bis Ende 1883, durch Vermittlun der Oberpostdirektion, zulässig erklärt. Auch .seither hat die Oberpostdirektion nachträglichen Gesuchen um Austausch solcher Frankomarken bereitwilligst. entsprochen.

Wir halten nun den Zeitpunkt für gekommen, den Austausch alter Marken definitiv aufhören zu lassen, und verfügen daher:

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die Einlösung von Frankomarken der Emissionen vor I.April 1882 Markenbild sitzende Helvetia durch die Schweiz.

Postverwaltung hört mit dem 30. Juni 1887, definitiv und unwiderruflich, auf.

Bis zum genannten Zeitpunkt können Begehren um Austausch alter Marken gegen neue Werthzeichen -- Auswechslung gegen haar findet nicht statt -- an die Schweiz. Oberpostdirektion gerichtet werden.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1886 stammen den Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirte Briefes anzumelden.

Nach Umfluss von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1887.

Die Oberpostdirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1887

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.06.1887

Date Data Seite

497-508

Page Pagina Ref. No

10 013 587

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