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Bekanntmachungen von

Deprtementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, 8t. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 18. bis 24. September 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Lausanne l, Biel 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich 2, Basel 1.

Keuchhusten. Lausanne 1.

Rothlauf. -- Typhus. Biel l, Herisau 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. --

Eidg. statistisches BUreau.

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Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat September 1887.

Als Unteragenten sind gestrichen worden: Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel: Hr. Baumann, Friedrich, in Solothurn.

Von der Agentur Schneebeli & Cie. in Basel: Hr. Tanner, Emilio, in Bellinzona.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr. Anliker, Friedrich, in Düvnten.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Hr. Bravo, Agostino, in Cugnasco.

Der frühere Unteragent der erloschenen Agentur Otto Stcer, ,,Hr. Melchior Abplanalp in Brienz, ist nunmehr bei der Agentur J. Leuenberger in Biel angestellt.

B e r n , den 30. September

1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdeparlement: Abiheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagehtur von Otto Stoer in Basel hat infolge Ablebens des Firmainhabers auf 1. Juli d. J. zu bestehen aufgehört. Auf den nämlichen Zeitpunkt haben auch sämmtliche Unteragenten der genannten Firma in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 26. Juli 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

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Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni. 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Konsulat in M a r s e i l l e theilt mit, daß die Compagnie générale transatlantique vom 16. d. Mts. an eine tägliche Dampfschiffsverbindung zwischen Marseille und Algier und vice versa eingerichtet habe, mit der Modification jedoch, daß bis auf Weiteres die Abfahrt an den Montagen von Port-Vendres (OstPyrenäen) aus und an den Freitagen die Rückfahrt von Algier ebenfalls nach Port-Vendres stattfindet.

Im Fernern meldet das Konsulat die Errichtung neuer monatlicher Kurse zwischen Marseille, einerseits und Brasilien, Uruguay und Argentinien anderseits durch die Compagnien Nationale und Fraissinet.

B e r n , den 20. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Nachdem der Bundesrathsbeschluß vom 17. August betreffend die Rückvergütung der Monopolgeblihr fUr die aus Frankreich herkommenden nicht monopolpflichtigen Qualitätsspirituosen durch das Bundesblatt vom 20. August amtlich veröffentlicht worden ist, wird hiemit des Fernern bekannt gemacht, daß für die seit 1. September zur Einfuhr gelangten Sendungen solcher Spirituosen, wie Cognac etc., nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Monopolgebühr erhoben werden kann, wenn dieselben gemäß der Bestimmung in Ziffer III jenes Bundesrathsbeschlusses von dem vorgeschriebenen Produktionsattest begleitet waren, welches letztere zum Beweise hiefür mit dem Datumstempel der Eiutrittszollstätte versehen sein muß.

B e r n , den 8. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. September 1887 betreffend das Denaturiren von Alkohol wird hiemit bekannt gemacht, daß die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmten Spritsendungen ohne Ausnahme bei der Eintrittszollstätte denaturirt werden müssen.

Die Transitabfertigung von nicht denaturirtem Alkohol ist nur dann statthaft, wenn aus den Begleitpapieren hervorgeht, daß die Sendung wirklich zum Transit durch die Schweiz, nämlich an einen außerhalb derselben liegenden Ort, bestimmt ist.

Die Zollbehandlung von relativ zu denaturirendem Alkohol wird durch besondere Bestimmungen geregelt werden.

B e r n , den 10. September 1887.

Eidg. Finanz- nnd Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885 Herrn C a r l H a r t m a n n , von A a r a u, als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 21. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Forstwesen.

!B eliamitmaeh wng-.

Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Schiffsbillets für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß mau nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September l «87.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

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Verkauf alter schweizerischer Frankomarken.

Nach vollendetem Rückzug der Schweiz. Frankomarken alter Emission (vom 1. Juli 1887 an) werden die Frankomarken der Emissionen von 1862--1882 zu folgenden Preisen und Bedingungen abgegeben : Preis per 100 Stück Marken zu

2 5 10 25

Cts.

,, ,, ,,

bei Abnahme bis 10,000 Stück

bei Abnahme von mehr als 10,000 Stück

Fr. --. 60 ,, 1. ,, L ,, 1. 50

Fr. --. 50 ,, -. 80 ,, -· 80 ,, 1. 20

Partien unter 100 Stück werden beim Einzelverkauf dieser Sorten nicht abgegeben.

Die Marken der andern Werthe werden nicht detaillirt, sondern nur als Bestandteile eines Satzes verkauft.

Preis per 50 Satz, enthaltend die Marken à 2 Cts.,1i hellbraun,i » 3 ·n schwarz, ,, 5 V) braun, ,, 10 ·n carmin, » 15 ·n strohgelb, ,, 20 T) orange, ,, 25 ·n grün, ,, 40 T) grau, » 50 T) violett und ,, l Fr. goldbronze, Fr. 15 --.

. Bei Abnahme von mindestens 1000 Satz, Fr. 12. -- per 50 Satz.

Bei Abnahme von 10,000 Satz und mehr, Fr. 10. -- per 50 Satz.

Ein einzelner Satz kostet 50 Cts.

Es handelt sich überall um Marken ohne irgend welchen Ueberdruck. Solche mit dem Aufdruck ,,Außer Kurs" werden nicht mehr abgegeben.

Eine Ausscheidung nach Marken auf weißem und solchen auf melirtem Papier können wir nicht übernehmen.

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Bestellungen werden nur gegen Nachnahme oder vorherige Einsendung des Betrages in Baar (mittelst Postanweisung) ausgeführt.

B e r n , den 1. Juli 1887.

Die Oberpostdirektion.

Reproduzirt im Oktober 1887.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum. Behuf e der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande (E n t l a s s u n g s u r k n n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r'n, den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

Reproduzirt im Oktober 1887.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: J\T» 90, Tom 24. September 1887.

Gerichtliche Amortisationsbegehren. Rechtsdornizil einer Versicherungsgesellschaft.

Handelsregister.

Bekanntmachung des schweü. Handels- und Landwirthschaftsdepartements. Fabrik- und Handelsmarken.

Monatsbilanz der schweizer. Emissionsbanken.

Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken. Handel mit Goldund Silberabfällen. Versicherungswesen. Schweizerischer Käsehandel im Jahr 1886. Fabrikmarken. Metersystem. Webschulen in Pommern. Situation fremder Banken.

J\» 91, vom 28. September 1887.

Gerichtliche Amortisationsbegehren. Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft.

Handelsregister.

Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements. Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken.

Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft bei den Schweiz. Emissionsbanken. Zugsverkehr der Schweiz. Eisenbahnen im August 1887. Mittheilung des schweiß.

Konsuls in Manila. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Rumänien. Handelsmuseum in Tokio. Kongreß für Handelsrecht.

Textilwaaren im französischen Sudan.

Chokolade-Industrie in Deutschland. Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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43

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01.10.1887

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