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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. II.

Nr. 19.

30. April 1887.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht einer

Fraktion der Kommission des Ständerathes für die Frage des Erfindungsschutzes, vertreten durch den Kommissionspräsidenten, Hrn. Gavard.

(April 1887.)

Tit.

Die Frage, die uns heute beschäftigt und die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich lenkt, hat in den letzten Jahren verschiedene Kundgebungen hervorgerufen. Wir werden auf dieselben zurückkommen. Als Ausgangspunkt der gegenwärtigen parlamentarischen Behandlung derselben ist jedoch die Motion zu betrachten, welche am 10. Dezember 1883 von Hrn. Grosjean eingebracht wurde. Dieselbe hatte folgenden Wortlaut: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht, infolge der Kundgebungen, welche seit der Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 stattgefunden haben, am Platze sei, die Frage des industriellen Eigenthums (Schutz der Erfindungen , Muster und Modelle) wieder an die Hand zu nehmen und zu diesem Behufe dem Volke ein zweites Mal einen entsprechenden Zusatz zu Art. 64 der Bundesverfassung zu unterbreiten. a Der Bundesrath studirte die Frage und brachte am 1. Juni 1880 eine Botschaft ein betreffend die Förderung der Landwirtschaft und der Gewerbe und den Schutz des gewerblichen Eigenthums, sowie den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Abänderung der Bundesverfassung, folgenden Inhalts : Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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378 Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz :

Art. 64"«.

,,Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu über den Schutz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie, der Landwirthschaft und der Gewerbe, sowie über den Schutz der Muster und Modelle.tt Die nationalräthliche Kommission, deren große Mehrheit dem Gedanken günstig war, erstattete in der Sitzung vom 17. Juni 188fr Bericht, wobei sie folgende erweiterte Fassung beantragte: ,,Art. 64"".

,,Die Gesetzgebung über zeitweiligen Schutz der Erfindungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe, sowie über denjenigen der Muster und Modelle, steht dem Bunde zu.

Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Chemie, ihre Erzeugnisse und Anwendungen auf die verschiedenen Industrien. , Die Gesetzgebung kann vorschreiben, daß gegen eine billige Entschädigung der Erfinder gehalten ist, seine Erfindung durch Andere ausheuten zu lassen, wenn dies das allgemeine Interesse erfordert.

Die im Ausland wohnenden Erfinder erhalten in der Schweiz den Schutz nur unter der Bedingung, daß sie hier ihre Erfindungen gemäß dem Bundesgesetze und den internationalen Verträgen ausbeuten oder ausbeuten lassen.

Nach Artikel 6 der Uebergangsbestimmungen ist folgender Artikel 7 einzuschalten: Art. 7. Die Erfindungen. Muster und Modelle, welche bei der Inkrafttretung der in Art. 64bl« vorgesehenen Gesetzgebung in der Schweiz schon benutzt und der Oeffentlichkeit übergeben sind, haben kein Recht auf den Schutz, welchen die Gesetzgebung einführen wird.a Die Herren Geigy-Merian und Mercier, welche die Minderheit bildeten, stellten folgenden Antrag : a. Der Nationalrath möge die Eintretensfrage verneinen.

b. Der Bundesrath solle eingeladen werden, seine Untersuchungen betreffend die am Erfindungsschutz interessirten Industrien und Gewerbe zu vervollständigen.

379 Während im Fernern Hr. Segesser die Erwähnung der Landwirthschaft streichen wollte, empfahl Hr. Cramer-Frey den temporären Erfindungsschutz und Hr. Sulzer, ein grundsätzlicher Gegner des Entwurfes, wollte die Fassung des Bundesrathes im Sinne der Einführung eines ,,temporären Monopols" abgeändert wissen.

Nach einer lebhaften und interessanten Debatte wurde mit 76 gegen 45 Stimmen Eintreten beschlossen. Die Kommission hatte in der Folge verschiedene individuelle Anträge zu begutachten, welche sämmtlich das vom Bundesrath erstrebte Ziel im Auge hatten, nämlich : 1) Einen Antrag des Herrn Bundesrath D r o z , lautend: In Art. 64 der Bundesverfassung von 1874 wird nach den Worten : ,,über das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst" ein neues Alinea folgenden Inhaltes eingeschaltet : ,,über den Schutz der Erfindungen, Muster und Modelle".

2) Einen Antrag des Herrn 8 on d e r egg er (I. Rh.), dahin gehend, der bisherige Art. 64 der Bundesverfassung sei nach den Worten: "Litteratur und Kunst" zu ergänzen durch die Beifügung: ,,über das Eigenthum der Erfindungen, Muster und Modelle"-.

3) Einen Antrag des Herrn B ü h l e r - H o n e g g e r auf Ergänzung des Art. 64 durch den Zusatz : ,,Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu über den Schutz der Muster, Modelle und Zeichnungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten.

Die Kommission schloß sieh schließlich, mit einer kleinen Abänderung, dem Vorschlage des Hrn. Bühler an. Ihr Antrag wurde hierauf, am 24. Juni 1886, gegenüber dem Amendement des Hrn.

Sonderegger, vom Nationalrathe mit der bedeutenden Mehrheit von 88 gegen 16 Stimmen zum Beschluß erhoben. Dieser Beschluß lautete : Dem Art. 64 der Bundesverfassung wird nach den Worten : ,,Litteratur und Kunst" folgendes neue Alinea beigefügt: ,,Ueber den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwerthbar sind."

380

Diese vom Nationalrathe angenommene Lösung stellt sich in That und Wahrheit als das Ergebniß einer zwischen entgegengesetzten Bestrebungen erzielten Vermittlung dar.

Die in dieser neuen Fassung enthaltenen Beschränkungen bezwecken hauptsächlich den Ausschluß der auf die Landwirtschaft anwendbaren Erfindungen und die Beschwichtigung gewisser Befürchtungen der chemischen Industrien, indem die chemischen Reaktionen oder Mischungen natürlich nicht durch Modelle dargestellt werden können.

Es waren nämlich hauptsächlich die Basler Chemiker und die Grlarnerischen und osiseliweizerischen Drucker gewesen, welche, mehr aus praktischen als theoretischen Gründen, den Erfindungsschutz bekämpften. Die Letzteren namentlich sind entschiedene Gegner aller Patente, welche, wie sie befürchten, die Benützung gewisser Maschinen erschweren oder deren Preis erhöhen könnten.

Die Farbwaaren-Industrie ihrerseits behauptet, sie würde durch den Erfindungsschutz belästigt und in ihrem Bestände gefährdet werden, während die bisherige Freiheit ihr gestattet habe, in der Schweiz zu großer Blüthe zu gelangen. Wie soll man, wendet sie ein, das Recht des Erfinders in billiger Weise dergestalt wahren, daß die Forschungen des Andern dadurch nicht verunmöglicht werd-n ? Es ist schwer durchführbar, ein chemisches Produkt zu patentiren, das auf verschiedenen Wegen hergestellt werden kann, deren jeder der Eingebung und den Versuchen eines andern Forschers zu verdanken ist.

In der Baumwollenindustrie endlich wird von mehreren Gegnern geltend gemacht, die gesetzliche Einführung des Patentschutzes ^ei für sie ohne Interesse, da der Fabrikmarkenschutz sie schon genügend schütze.

Doch lassen wir diese Einwände vorläufig dahingestellt und halten wir uns an die Thatsache, daß der aus den Berathungen des Nationalrathes hervorgegangene Beschluß dem Ständerath übermittelt wurde, dessen Kommission aus den HH. Gavard ^Präsident), Balli, Blumer, Cornaz, Muheim, Rieter und Rusch bestellt wurde.

Tit.

Ihre Kommission besarnmelte sich'in Lugano am 18., 19. und 20. Oktober 1886. Hr. Rusch war durch Amtsgeschäfte am Erscheinen verhindert. Auf eine an ihn ergangene Einladung hin war Hr. Bundesrath Droz, Vorsteher des Handels- und Landwirthschaftsdepartements, so gefällig, an ihren Berathungen Theil zu nehmen.

381 Die sehr regen und interessanten Verhandlungen lieferten das Ergebniß, daß sich drei Mitglieder, die HH. Balli, Cornaz uud Gavard, f ü r , und drei andere, Blumer, Muheim und Rieter, g e g e n Eintreten ausspraehen.

Da beide Fraktionen gleich stark waren, wurde beschlossen, es solle jede derselben einen Berichterstatter bezeichnen; und nach Erlediguüg der Eintretensfrage durch den Ständerath solle, falls derselbe diese Frage bejahe, der Entwurf zu weiterer Erdauerung an die Kommission zurückgewiesen werden.

Wir beehren uns demnach, Ihnen im Folgenden die Gründe auseinanderzusetzen, um welcher willen die drei Mitglieder Ihrer Kommission, welche erklärte Anhänger des Erfindungsschutzes sind, Ihnen beantragen, dem Nationalrathe beizupflichten.

Diese Gründe beruhen sowohl auf Grundsätzen, als auf Thatsachen, und auf Erwägungen wirthschaftspolitischer Natur.

I.

Das Hecht des Erfinders auf seine Erfindung hat zu zahlreichen Kontroversen Anlaß gegeben. Ist's ein Eigentumsrecht?

Ist's ein durch civilreohtlichen Vertrag geschaffenes Recht? Ohne die Frage erschöpfen zu wollen, kann man darauf hinweisen, daß der Schutz des gewerblichen Eigenthums ein neuer Begriff ist, der ÌDS moderne öffentliche Recht zu gleicher Zeit eingeführt wurde, wie die Industrie sich bildete und entwickelte.

England zuerst führte den Erfindungsschutz in seine Gesetzgebung ein; sein Patentgesetz datirt vom Jahr 1623. In der Folge strömten Erfinder aller Länder auf sein Gebiet, bereicherten seine Industrie und sicherten derselben eine heute noch bestehende Suprematie.

Das Beispiel Englands wirkte mächtig auf die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dieselben gaben im ersten Artikel ihrer Verfassung vom 17. Dezember 1787 der Notwendigkeit Ausdruck, den Schriftstellern und Erfindern für begrenzte Zeit ausschließliche Verfügungsrechte über ihre Schriften und Entdeckungen zu gewähren, damit in Wissenschaften und nützlichen Künsten der Wetteifer angeregt werde. Ihr erster, die Erflndungspatente betreffende gesetzgeberische Akt datirt vom 10. April 1790; der letzte vom 4. März 1864,

Einige Monate später folgte Frankreich dem Vorgehen der Vereinigten Staaten. Die Tuchfabrikanten genossen schon seit

382 14. Juli 1787 ein ausschließliches Recht betreffend Muster, welche sie ausführten oder ausführen ließen. Am 31. Dezember 1790 dekretirte die Nationalversammlung, nachdem sie alle feudalen Privilegien abgeschafft hatte, ein Patentgesetz, dessen Einleitung die Idee Mirabeau's entwickelte: "Dass die industriellen Entdeckungen Eigenthutn gewesen seien schon bevor die Nationalversammlung sich in diesem Sinne ausgesprochen hätte."

Der Berichterstatter, chevalier de Boufflers, machte energisch Front gegen die Anschauungsweise, welche die Patente als eine Art gehässiger Privilegien darstellen will. Er sagte: "Wenn es für den Menschen ein wirkliches Eigenthum gibt, so ist's sein Gedanke; dieser wenigstens, scheint keinem Angriff zu unterliegen; er ist persönlich; er geht allen Transaktionen vor, und der Baum, welcher auf einem Felde wächst, gehört nicht so unzweifelhaft dem Besitzer des Feldes, wie die Idee Demjenigen, in dessen Geist sie entsteht. Die Erfindung, welche der Born der Gewerbe ist, ist ebensowohl die Quelle des Eigenthums ; sie ist das primitive Eigenthum ; jedes andere Eigenthum ist Sache der Vereinbarungen Es gelang ihm, die Nationalversammlung davon zu überzeugen , daß es gerecht sei, dem Erfinder während eines gewissen Zeitraumes den absoluten Genuß seiner Entdeckung zu sichern, unter der Bedingung, nach Ablauf der Privilegiumsdau dieselbe der Gesellschaft z u r - V e r f ü g u n g zu überlassen. Das letzte französiche Gesetz datirt von 1844.

Rußland bekam 1812, Preußen 1815 analoge Gesetze. Das Patentgesetz der Niederlande wurde 1817 erlassen, 1870 wieder aufgehoben. Belgien besitzt ein Patentgesetz, seit dem 24. Mai 1854.

Von 1820 bis 1843 entstanden Patentgesetze-in Oesterreich, Spanien Baiern, Italien, Schweden, Württemberg, Portugal, Sachsen und in den Staaten des Zollvereins.

Heute besitzen einzig die Schweiz und Holland keine analogen Gesetze.

Im Allgemeinen beruhen die Patentgesetzgebungen der verschiedenen Staaten auf identischen Grundlagen; sie patentire auf eine mittlere Zeitdauer von 15 Jahren neue Erfindungen, ausgenommen Nahrungsmittel, pharmaceutische Erzeugnisse und Neuheiten, welche der Ordnung und guten Sitten zuwiderlaufen. Sie unterwerfen die Patente veränderlichen Taxen und sehen im öffentlichen Interesse Lizenzertheilungen oder Expropriation vor.

383

Das Recht des Erfinders auf seine Erfindung ist also fast allgemein anerkannt. Die Theorie der absolulen Verneinung hat indeß in Herrn Michel Chevalier, einem der bedeutendsten modernen Nationalökonomen, einen überzeugten Vorkämpfer gefunden.

Derselbe äußerte schon 1862 bei Gelegenheit der Londoner Weltausstellung die Ansicht, daß Erfindungspalente auf keinem positiven Recht beruhen, denn die gewerbliche Erfindung biete keine siehern Merkmale des Eigenthumsrechles, und kein einzelner Mensch sei berechtigt, eine Erfindung, für welche Zeitdauer es auch ·sei, für sich ausschließlich zu beanspruchen; es sei schwierig, den wirklichen Erfinder herauszufinden ; eine Erfindung könne von Mehreren gleichzeitig gemacht worden sein ; die Erfindungen kommen nach und nach zu Stande, durch den industriellen Fortschritt verschiedener Länder und die Bemühungen von Mehreren.

Mit welchem Recht sollte also der Zuletztgekommene ein Patent, ein Monopol erhalten? Das Patent hemme die Entwicklung der Erfindung, hindere den Fortschritt ; es begünstige die Ausbeutung des Erfinders durch Geschicktere oder weniger Gewissenhafte.

Mit sonderbarer Inkonsequenz fügt Herr Michel Chevalier jedoch bei : .,,Man wird übrigens den Gesetzgeber nicht hindern, demjenigen Erfinder, dessen Erfindung wohl konstatirt ist, eine Belohnung zu gewähren."· Würde es in diesem Fall nicht besser sein, demselben das ausschließliche Recht der Ausbeutung seiner Erfindung zu gewähren?

Was uns betrifft, so halten wir dafür, das Recht der Erfinder und industriellen Urheber auf ihre Werke sei ein Eigentumsrecht, geregelt durch das bürgerliche Recht und im sozialen Interesse begrenzt.

Die Ursache, der Ursprung dieses Rechtes liegt in der Arbeit des Erfinders, in seinen Bemühungen, zu schaffen und zu produziren.

Er kann die Idee, deren Besitzer er ist, ausbeuten; nachdem er aber gemäß dem Werthe seiner Anstrengungen belohnt, für die Summe der Bemühungen, zu denen ihn das Zustandebringen seiner Erfindung gezwungen, billiger Weise entschädigt worden ist, liegt es in seiner Pflicht, der Gesellschaft, von welcher er Hülfe und Schutz empfangen, seine Entdeckung auszuliefern. Das dem Erfinder persönliches Eigenthum zusprechende Patent soll in der That dafür gewährt werden, dalS Thatsaehen, die dem industriellen Fortschritt dienen, bekanntgegeben werden. Vorausgesetzt selbst, daß mehrere Erfinder gleichzeitig dieselbe neue Idee hätten, so würde

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doch die Mehrzahl derselben nicht zu ihrer Verwirklichung gelangen, aus Mangel an Willenskraft, Zeit oder Geld. Der Erfinder muß oft große Summen für seine Versuche' opfern ; anderseits benützt er bekannte Thatsachen, Arbeiten Früherer, und hat das Bedürfniß, gegen Nachahmer geschützt, zu werden. Daher resultiren für das Eigenthumsrecht an BrKndungen Einschränkungen ähnlich denjenigen, welche Geltung für das schriftstellerische und künstlerische Eigenthum und für den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken haben.

Gewiß, die Erfindungen erreichen den möglichen Grad von Vollkommenheit nicht plötzlich; oft ist der Erfinder nur ein Verbesserer, dem nichts gehört, als die gefundene Neuerung; es ist aber sehr bemerkenswert!), daß diese stufenweisen Verbesserungen unumgänglich nothwendig erscheinen, um einer Erfindung überhaupt Eingang in die Oeffentlichkeit zu verschaffen, oder wenigstens um den Produkten jene höhere Qualität zu verleihen, welche sie dem Konsumirenden werthvoll machen.

In der Praxis begünstigen und erweitern die Patente die nationale Industrie (siehe England, Vereinigte Staaten, Frankreich, Deutschland), indem sie ihr stets neue Kraft einflößen. Sie bilden ein Gegengewicht gegenüber den Einflüssen des Kapitals und der daraus entspringenden permanenten Monopole und geben dem Export eine Kraft und Intensität, welche die gesammte Statistik anerkennt.

II.

Wenn wir von der Untersuchung der Prinzipien übergehen zu den Motiven der Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit, welche uns eine dem gesetzlichen Schutz der Ertindungen günstige Entschließung aufnöthigen, so wird uns die Wahl schwer, wo anzufangen. Die Kundgebungen, welche bei uns seit 10 Jahren diesen industriellen Fortschritt verlangen, sind zahlreich, gering ist die Zahl gegentheiliger Begehren. Es ziemt sich, an alle zu erinnern, damit wir uns gewissenhafter Unparteilichkeit befleißen.

Vor 25 Jahren hatten in der Schweiz die Gegner des Schutzes, dank dem Vorherrschen der Ideen des ,,Gehenlassens", die große Mehrheit der Meinungen für sich. Zu jener Zeit äußerte sich in Deutschland eine Agitation gegen die Patentgesetzgebung gewisser Staaten: unter diesen Verhältnissen ersuchte die preußische Regierung den schweizerischen Bundesrath um Auskunft über die industriellen Verhältnisse der Schweiz im Zusammenhang mit dem gänzlichen Mangel des Erfindungsschutzes. Das Departement des

38ä

Innern beauftragte die Herren Bolley & Kronauer, Professoren des schweizerischen Polytechnikums, einen Bericht über den Stand der Angelegenheit abzugeben; unter dem Einfluß der Ideen jener Epoche verfochten diese Herren mit absoluter Strenge und nicht ohne Erfolg die Prinzipien der Schutzlosigkeit der Erfindungen.

Ihre Schlußfolgerungen bestanden in Folgendem : 1) Die Einführung der Patente würde der schweizerischen Industrie keine Vortheile bringen; sie würde derselben schädlich sein; 2) sie ist vom Standpunkt des Rechtes und der Billigkeit nicht gerechtfertigt; 3) die anderwärts existirenden Patentgesetze schützen den Erfinder nicht gehörig; 4) der Erfindungsgeist wird durch den Schutz nicht angeregt; 5) es entstehen in der Schweiz ebenso viele Erfindungen als in Ländern mit Erfindungsschutz.

Dieselben Ideen herrschten in der Bundesversammlung noch vor, als es sich um die Revision der Bundesverfassung handelte.

Das Amendement Joos, welches vorschlug, das Prinzip des Erfindungsschutzes in die Verfassung aufzunehmen, wurde abgelehnt.

Jedoch wenig später öffnete die Ausstellung von Philadelphia (1876) unserer Industrie die Augen. Infolge dieser Ausstellung beeilte sich das Deutsche Reich, ein Reichsgesetz in dieser Materie zu erlassen.

Der Nationalrath adoptirte mit Einstimmigkeit die Motion Bally.

Seit jener Zeit äußerte sich die Opposition gegen Einführungdes Erfindungsschutzes nur noch im Schooß von Minoritäten der eidgenössischen Räthe oder durch Petitionen gewisser spezieller Gesellschaften. Im Jahr 1881 richteten 143 Repräsentanten der chemischen Industrie eine Petition an die Bundesversammlung, worin verlangt wurde, sie außer den Bereich eines Erfindungsschutzgesetzeszu stellen.

Am 30. Juli 1882 verwarf das Volk mit geringer Stimmenmehrheit, die Einfügung von Art. 64bis in die Bundesverfassung; die Abstimmung der Stände ergab 14Va Verwerfende. Die Verwerfung erfolgte wegen gleichzeitiger Vorlage des Epidemiengesetzes.

Anno 1883 sprachen sich 11 Großindustrielle der Central- und Ostschweiz in einer Broschüre gegen die Einführung des Erfindungsschutzes aus. Seither aber haben zwei der Mitunterzeichner t die Herren Bühler-Honegger und Geigy-Merian, dem vom Nationalrath angenommenen Vermittlungsantrag zugestimmt.

386

Im Laufe des Oktober 1886 hat die Zürcher "Kaufmännische Gesellschaft" die Resultate einer Enquête veröffentlicht, wonach die Meinungen sich theils für, theils gegen den Schutz aussprechen.

Im Gegensatz zum bisher Erwähnten sind die der Einführung des Erfindungsschutzes günstigen Kundgebungen seit 10 Jahren sehr zahlreich gewesen. Resümir wir dieselben so kurz als möglich.

Arn 22. Dezember 1876 bringt Hr. Ball von Schönenwerd, der große Schuhwaarenfabrikant, im Nationalrath eine Motion ein, welche drei Monate später mit Einstimmigkeit angenommen wird.

Dann kommen der Bericht an's eidgenössische Departement des Innern, angesichts der bevorstehenden Annahme des deutschen Reichsgesetzes (15. Mai 1877) ausgearbeitet vom Vorort für Handel und Industrie in,Basel; die Petition der Gesellschaft ehemaliger Polytechniker und einer Versammlung von Industriellen und Technikern, welche die Motion Bally unterstützt; der Bericht und das Gesetzesprojekt des eidgenössischen Departements des Innern, ausgezeichnete Arbeiten aus der kompetenten Feder des Herrn Bundesrath Droz.

Gleichzeitig gab Hr. Favre-Perret, schweizerisches Jurymitglied für Uhrenfabrikation an der Ausstellung von Philadelphia, ein Allarmzeichen und sehrieb : .,,Die Patentschutzfrage ist in meinen .,,Augen eine der mächtigsten für Hebung und Vervollkommnung Daller unserer Industrien. a Die Herren Bally und David , ebenfalls Delegirte nach Philadelphia, sprechen sich gleichermaßen aus.

Im Jahre 1878 fand in Genf die Versammlung der Gesellschaft schweizerischer Juristen statt; infolge des Rapportes der Herren Meily und Schreyer sprach sie sich einstimmig zu Gunsten eines Gesetzes betreffend Erfindungsschutz aus.

Die schweizerischen Delegirten an den internationalen Kongreß für gewerbliches Eigenthum , die Herren Bodenheimer, ImerSchneider und Schreyer, konstituiren bei ihrer Rückkehr (September 1878) eine schweizerische Sektion, um die Ausarbeitung einer internationalen Konvention zu verfolgen, welche am 23. März 1883 unterzeichnet wurde.

Anno 1879 bedauert Hr. Blumer-Egloff von St. Gallen, Jurymitglied an der Pariser Weltausstellung, für unsere Industrie den Mangel des Muster-, Modell- und Erfindungsschutzes, welcher Schutz unentbehrlich sei, um fähige Erfinder anzuspornen. Die an die Pariser Ausstellung gesandte Arbeiterdelegation von Genf kommt zu demselben Schluß.

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Anno 1880 richtet eine Spezialkommission mit Sitz in Zürich in Vertretung von acht industriellen und technischen Gesellschaften eine im gleichen Sinn gehaltene Petition an den Bundesrath (25. April).

Am 20. Dezember nimmt der Nationalrath einstimmig die Motion Aepli an, wodurch der Bundesrath eingeladen wird , seinen Bericht über die Frage baldigst vorzulegen.

Dieser beiden Räthen unterbreitete und von denselben angenommene Bericht führte zur Nothwendigkeit, den Art. 64 der Bundesverfassung zu revidiren (22. April 1881). Diese Maßnahme bot einen dringlichen Charakter dar. In der That hatte am vorhergehenden 13. März das Centralkomite der schweizerischen Landesausstellung in Zürich vom Bundesrathe verlangt, im Hinblick auf das Gelingen des projektirten Ausstellungswerkes durch ein Gesetz den Erfindungsschutz zu garantiren. Daraufhin kommen, Schlag auf Schlag, die Petition der technischen und industriellen schweizerischen Gesellschaften; diejenige des schweizerischen Handels- und Industrievereins, dessen Sektionen alle einverstanden sind, ausgenommen Glarus; diejenige der Stickereifabrikanten 511 Unterschriften).

Der Bundesrath legt schließlich ein Revisionsprojekt vor, welches alle ordentlichen Instanzen durchmacht, bis es an der Volksabstimmung vorn 30. Juli 1882 seheitert.

Die Angelegenheit wird von der öffentlichen Meinung sofort wieder aufgenommen. Vereinigungen in Genf, Chaux-de-Fonds, Ölten, im Berner Oberland verlangen, daß die Frage dem Volk wiederum vorgelegt werde.

Das Centralkomite der Zürcher Ausstellung; verlangt wenigstens temporären Schutz für die ausgestellten Erfindungen und 50 Industrielle, welche an der Landesausstellung theilnehmen wollten, ziehen sich wegen Mangels jeder gesetzlichen Verfügung zurück.

Der durch den negativen Volksentscheid hervorgerufene Eindruck auf die industriellen Regionen war in der That ein starker.

Viòle Schutzfreunde hatten sich zur Ausstellung angemeldet in der Hoffnung, die Erfindungen, Muster und Modelle würden vom Beginn an durch ein schweizerisches Gesetz geschützt werden. Immerhin hielten die meisten derselben, trotz Fehleus dieser Garantie, ihre Anmeldungen aufrecht, in der Hoffnung, durch irgend ein anderes legales Mittel gegen Nachahmung gesichert zu werden.

Der Erfolg der Ausstellung war brillant; er würde noch bedeutender geworden sein, wenn gewisse interessante Erfindungen und neue Ideen in deu Ausstellungsräumen Platz gefunden und so zum Glänze beigetragen hätten.

388 Anno 1883 vereinigte sich die ,,Société intercantonale de» industries du Juratt mit dem Centralkomite der Zürcher Ausstellung zur Einberufung eines schweizerischen Kongresses für gewerblichen Schutz auf den 24. und 25. September. 40 Gesellschaften und 3 Regierungen fanden dort ihre Vertretung; 168 Personen nahmen daran Theil; der Kongreß theilte sich in 8 Sektionen ein, wovon* 7 für, eine einzige (diejenige der chemischen Industrie) gegen den Schutz votirten.

Ebenso wurden 436 Aussteller und 22 Handels- und Industriegesellschaften um ihre Meinung angesprochen ; 404 Aussteller und 2l Gesellschaften sprachen sich für den Schutz aus, 32 Aussteller und eine Gesellschaft waren dagegen.

Mit der Mehrheit von 111 Stimmen gegen 57, welche sich einem Verschiebungsantrag zuwandten, nahm der Kongreß drei Resolutionen an, deren beide ersten wir hier reproduziren : I. Es ist dringlich, daß die Frage des industriellen Eigenthums durch ein eidgenössisches Gesetz geregelt werde.

II. Das Bureau des Kongresses wird beauftragt, den hohen eidgenössischen Käthen die Wünsche vorzulegen: a. daß die Revision des Artikels 64 der Bundesverfassung, welche der Eidgenossenschaft das Recht der Gesetzgebung betreffend Erfindungspatente, Muster- und Modellschutz, verleihen soll, dem Volke von Neuem vorgelegt werde j 1>. daß die Frage für sich allein gebracht werden möchte, ohne daß am gleichen Tage eine andere eidgenössische Abstimmung stattfinde.

Bald folgte die Motion Grosjean (10. Dezember 1883) und die Ratifikation der. internationalen Konvention für das gewerbliche Eigenthum durch beide Käthe (2l. Dezember 1883).

Anfangs 1884 veröffentlicht der Gewerbeverein von St. Gallen einen Aufruf zur Gründung eines schweizerischen Erfindungs- und Musterschutzvereins; derselbe findet sofort 1300 Zustimmungen; die Delegirten gründen in Ollen am 18. und 19. Mai den neUen Verein mit Sitz des Centralkomite's in St. Gallen.

Am 26. Mai 1885 entscheidet sich der Bundesrath, die Angelegenheit wieder aufzunehmen und im Revisionsprogramm, das ihm vom Nationalrath im Juni vorhergehenden Jahres zugewiesen worden, zu berücksichtigen.

Anno 1886 werden Broschüren stark verbreitet, worin der neue Verein dei- Antipatentschrift der 11 Großindustriellen (1883)

389 ^antwortet. Petitionen, ausgehend von 5 Industrie- und Handelsgesellschaften, welche über 3000 Mitglieder zählen, verlangen von den schweizerischen Behörden deo Erfindungsschutz.

Von da an tritt die Frage durch die Botschaft des Bundesund den Entscheid des Natiònalrathes vom 24. Juni 1886 in die Periode der That über.

Inzwischen erhalten die Räthe eine Petition, hervorgerufen durch die Enquetekommission für Hebung der Uhrenindustrie und bedeckt mit nahezu 10,000 Unterschriften von Industriellen, Technikern und Handwerkern. Diese Petition besagt unter Anderai : ,,Nicht nur die Chefs und die Arbeiter der Großindustrien, sondern mehr noch die Vertreter des Handwerks und der Kleingewerbe, sind iiber/.eugt, daß das Votum von 1882 auf einem Mißverständniß beruhte, und daß heute das Volk die Frage im Sinne des Schutzes des gewerblichen Eigenthums lösen würde. tt ,,Der gegenwärtige Moment, diese wichtige Angelegenheit wieder aufzunehmen, ist der denkbar günstigste. Die Landesausstellung, welche 1893 in Genf statlfinden wird, kann ihren vollen Werth nur dann haben, wenn dortselbst die Erfindungen gehörig geschützt sind.a Am 18. Juni 1886 spricht sich die Versammlung der ehemaligen Polytechniker, vereinigt in Zürich, im selben Sinne aus und verlangt den Ausschluß der ehemischen Industrien vom Patentschutz.

Am 8. Oktober geben das Centralkomite des schweizerischen Erfmdungs- und Muslerschutzvereins und die Präsidenten der Sektionen dieses Vereins ihre Zustimmung zu dem System des Erfindungsschutzes gemäß dem Amendement Bilhler-Honegger.

Es folgen Petitionen für Einführung des Erfindungsschutzes von der schweizerischen Inndwirthschaftlichen Gesellschaft (18. November) und von der Société d'émulation industrielle von La Chaux·de-Fonds (20. November).

Am 25. November erhält der Ständerath eine neue, mit Tausenden von Unterschriften bedeckte Petition, welche kräftig auf den Schutz der Erfindungen hindrängt. Sie wird demselben unterbreitet von der Société interkantonale des industries du Jura, welche die Gesammtheit der Uhreniudustrie -- von Genf bis Basel -- umfaßt und über 6500 Mitglieder zählt. Dieser Kundgebung haben sich angeschlossen: die Spieldosenfabrikanten, Schuht'abrikanten, Ver-

390 fertiger mathematischer Instrumente, die oberländischen Schnitzler, die Glas- und Thonwaarenfabrikanten, Waffenfabrikanten, Eisenbahnbauer, Fabrikanten landwirthschaftlicher Maschinen, Grob- und Feinschmiede, Möbel- und Pianofabrikanten und verschiedene Vereine, worunter die Sektionen des Grütlivereins mit ca. 7000 Mitgliedern.

Diese Petition drückt somit die Wünsche von ca. 15,000 Personen aus, welche alle der schweizerischen Industrie angehören.

Ein Brief vom Centralkomite des schweizerischen Gewerbevereins an den Bundesrath [21. November) drückt sich ebensounumwunden aus : ,,Nach Anerkennung und Adoptirung des Principes des literarischen und künstlerischen Schutzes, sowie der Fabrikmarken, kann die Schweiz nicht länger zögern, das Werk ihres intellektuellen Fortsehrittes mit dem Schutz der gewerblichen Erfindungen zu krönen. -- In Anbetracht der Haltung der ständeräthlichen Kommission glaubten wir dem Wunsch Ausdruck geben zu sollen, daß der Bund endlich die Kompetenz erhalte, ein sachbezügliches Gesetz zu erlassen.

Das kaufmännische Direktorium von St. Gallen hat am 26. November 1886 ebenfalls ein Schreiben erlassen, von dem wir folgende Auszüge wiedergeben : ,,Das kaufmännische Direktorium hat die Entscheidung desNationalrathes vom 24. Juni letzhin mit großer Genugthuung begrüßt. Wir betrachten besagten Beschluß als einen sehr wichtigen Schritt, auf dem Wege, den die Schweiz ebenfalls einschlagen muß..

,,Um so mehr hat uns die Haltung befremdet, welche die Kommission des Ständerathes gegenüber der Einführung des Erfindnngs- und Musterschutzes in die schweizerische Gesetzgebung eingenommen hat . , .

,,Trotz der sehr großen Mehrheit im Nationalrath konnte diese Kommission sich nicht einmal über die Eintretensfrage einigen und ist auseinander gegangen, ohne nur irgend etwas gethan zu haben . . . .

,,Theoretische und praktische Gründe zugleich veranlaßen uns, uns kategorisch für den Erfindungsschutz auszusprechen, unier Vorbehalt freilich, daß derselbe vom Gesetzgeber auf vorsichtige und sachverständige Weise inaugurir werde.

Durch einen Brief vom 27. November 1886 schließt sich die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande den

391 Motiven an, welche in der Petition der schweizerischen landwirtschaftlichen Gesellschaft auseinandergesetzt sind.

Eine andere, am 29. November an den Ständerath gerichtete Petition empfiehlt die Annahme des Vorschlages Bühler energisch ; dieselbe ist unterschrieben von 10 kommerziellen und künstlerischem Gesellschaften Genfs, von den 15 Sektionen der Société intercantonale des industries du Jura, von 5 neuenburgischen Gesellschaften, 5 waadtländischen kommerziellen und gewerblichen Gesellschaften und vom freiburgischen Ingenieur- und Architektenverein.

Es liegt uns ferner ein Circolar vor, welches unter dem Datum vom 31. März 1887 von einer Gruppe bernischer Vereine an alle industrielle, gewerbliche, kommerzielle, landwirthsehaf'tliche und Arbeitervereine der Schweiz gerichtet wurde, zum Zweck, beim Ständerathe ,,alle diejenigen Schritte zu erneuern, welche in der Schweiz behufs Einführung des Muster- und Erfindungsschutzes schon gemacht worden sind."1 ,,Es unterliegt keinem Zweifel, sagt das Circular, daß solche Kundgebungen, wenn sie, wie zu hoffen ist, von einer großen Zahl von Gesellschaften, welche allen Gebieten der nationalen Thätigkeit ohne Unterschied der Parteien angehören, ausgehen, nicht ermangeln werden, die dem Erfindungsschutz günstig gesinnte Fraktion des Ständerathes derart zu stärken, daß die langersehnte Lösung einer Frage, welche auf die Entwicklung des materiellen Gedeihens des schweizerischen Vaterlandes von größter Wichtigkeit ist, gesichert wird."

Erwähnen wir endlich auch des ebenso unparteiischen, wie interessanten Berichtes, den die HH. Haller, Ingenieur, und FreyGodet, Sekretär des internationalen Bureau's für das gewerbliche Bigenthum, kürzlich an das schweizerische Handels- und Landwirthsehaftsdepartement gerichtet habet), worin die Einwände gegen Einführung des Erfindungsschutzes in der Schweiz mit großer Klarheit auf ihr Nichts zurückgeführt werden Seither sind der Kommission des Ständerathes noch andere Briefe in befürwortendem Sinn zugekommen: ein Brief der schweizerischen Vereinigung der Schalenmacher, welche 2000 Mitglieder repräsenlirt, ein zweiter der Association industrielle et commerciale genevoise, in Begleitung der von den Genferischen Vereinen : Société des ouvriers graveurs, société des faiseurs de ressorts und association des commis eingereichten Petitionen.

392 In letzter Linie ist einer großen Anzahl Briefe zu erwähnen, welche aus allen Theilen der Schweiz eingelaufen und Gegenstand «ines besondern Résumés sind.

Tit.

Jeder Unbefangene muß gewiß Folgendes zugeben: Die Einigkeit und Unverdrossenheit der Gewerbetreibenden, womit dieselben von den eidgenössischen Behörden unabläßig dasjenige verlangen, was sie als einen Fortschritt ansehen, bilden ein sehr gewichtiges Argument zu Gunsten des Systems eines Schutzes der Industrie. Es sind nicht schüchterne oder vereinzelte Stimmen, welche sich hören lassen. Allerorts in der Schweiz betont die öffentliche Meinung ihre Wünsche und verlangt die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber. Geschäftsinhaber und Angestellte, Arbeiter und Meister, Handelsleute und Fabrikanten, Handwerker und Künstler, Industrielle und Ackerbauer, Gelehrte und Techniker, Juristen und Staatsmänner, sie Alle streben aufs Eifrigste nach einem Gesetz, welches die nationale Industrie zu heben und ihr neue Impulse zu .geben berufen ist.

Nicht allein das Interesse, sondern mindestens ebenso sehr der Patriotismus muß dem Ständeratlvden einzuschlagenden Weg weisen.

III.

Zu mehrerer Aufklärung, meine Herren, wollen Sie gestatten, ·diejenigen Argumente Revue passiren und widerlegen zu lassen, welche im Schooße der Kommission von den Gegnern des gewerblichen Schutzes geltend gemacht worden sind.

1. Der Erfindungsschutz verletzt die durch die Bundesverfassung garanti rte Handels- und Gewerbefreiheit.

Diese Interpretation ist engherzig und irrthiimlich ; in Wirklichkeit sinrl die meisten der in die Bundesverfassung niedergelegten Grundsätze in ihrer Anwendung durch Dispositionen beschränkt, welche das Gesammtinteresse höher stellen als das Privatinteresse.

So hat sich der Bund die Monopole der Post, des Telegraphs, des Telephons und des Alkohols vorbehalten, ebenso das Pulver- und Münzregal, die Rechte des Eisenbahnrückkaufes und der Expropriation im Interesse des Gemeinwohls. Er hat Gesetze erlassen betreffend die Arbeit in Fabriken, betreffend die Versicherungen, über die Fabrik- und Handelsmarken, über den Verkauf der Gold- und

393 Silberabfälle ; endlich das Gesetz über literarisches und künstlerisches Eigenthum, welches zeitliche persönliche Monopole gewährt.

Kommt es irgend einem Bürger in den Sinn, zu behaupten, diese Gesetze verletzen die Handels- und Gewerbefreiheit? Gewiß nicht!

2. Die Gesetze anderer Staaten sind unvollkommen; sie genügen Niemandem ; man umgeht sie auf allen Wegen und mit allen Mitteln, so daß der Erfinder in Wirklichkeit nicht geschützt ist. Der internationalen Konferenz in Rom ist es nicht gelungen, zu einheitlichen Resultaten zu gelangen.

Wir bemerken vorerst, daß bei allen Revisionen der Patentgesetze anderer Länder das Prinzip selbst nie in Frage kommt.

Man weiß, was in Deutschland vorgeht. Uebrigens vergessen die Gegner des Schutzes die internationalen Gesetze. Sie vergessen, daß die französisch-schweizerische Uebereinkunft vom 23. Februar 18S2 den Franzosen das Recht garantir!, in der Schweiz ihre in Frankreich deponirten Muster und Modelle geschützt zu sehen, während die Schweizer in ihrem eigenen Vaterlande dieses Recht nicht besitzen. Entspricht diese Sachlage dem Gefühl der Gleichheit, den Grundsätzen von Recht und Billigkeit?

Des Ferneren kann die Schweiz in Anwendung des neuen Zusatzartikels zur Konvention von 1883 verlangen, daß die Erfindungspatente im Lande selbst ausgebeutet werden; damit zieht sie Arbeit an. Wenn die Konferenz der Union der gegenwärtig herrschenden protektionistischen Stimmung halber nicht zu weiterer Vereinheitlichung gelangen konnte, so hat sie sich doch von dem dazu führenden Wege wenigstens nicht entfernt.

Die Schweiz hat durch ihren Beitritt zur Konvention Wesentliches gewonnen. Sie darf sich nun aber nicht darauf beschränken, lediglich die Vortheile, welche die Konvention bietet, zu genießen, denn die Konferenz hat gegenüber der Schweiz und Holland den Wunsch ausgesprochen: ,,Die der Union angehörenden Staaten, welche kein Gesetz über alle Zweige des gewerblichen Eigenthums besitzen, sollen innert möglichst kurzer Frist ihre Gesetzgebung io diesen Punkten vervollständigen," 1 Das ist deutlich und kategorisch.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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3. Der Zusatz zu Artikel 5 der internationalen Konvention Ton 1883 betreffend Schutz des gewerblichen Eigenthums wird dem Ausland mehr zu Gute kommen als der Schweiz.

Dies ist ein Irrthum. Sollte die Schweiz gezwungen werden, aus der Union auszutreten, so dürfte es leicht dazu kommen, daß die Schweizer im Ausland keine Patente mehr erhalten würden.

Schon jetzt studirt Deutschland die Mittel, diesen Ausschluß zu bewerkstelligen, worüber später Näheres. Diese Maßregel würde für unsere. Industrien unheilbringend sein, denn die Anzahl der im Ausland Patente nehmenden Schweizer ist im Verhältniß zur Bevölkerung unseres Landes bedeutend. Man kann dieselbe auf rund 500 pro Jahr schätzen. Im Jahr 1885 sind einzig in den sechs Ländern: Deutschland, Oesterrcich-Ungarn, Belgien, Italien, England, Vereinigte Staaten 270 Patente von Schweizern genommen worden. Ueberdies liefern die von den Herren Haller und FreyGodet veröffentlichten Tabellen (Seite 17 und 18) betreffend die anno 1884 und 1885 den Angehörigen der hauptsächlichsten Industrieländer in Oesterréich- Ungarn, in den Vereinigten Staaten, in England, Italien und Deutschland verliehenen Patente folgenden Nachweis : Im Verhältniß' zur Bevölkerung nimmt die Schweiz betreffend Erhebung von Patenten durch Ausländer den ersten oder zweiten Rang unter diesen verschiedenen Staaten ein; abgesehen von der Bevölkerungszahl nimmt sie einen mittleren Rang ein.

Man darf nicht vergessen, daß die Konvention nicht nur die Erfindungen, sondern auch die Muster und Fabrikmarken schützt.

Man kann der Meinung sein, die Schweiz könnte sich von der Konvention zurückziehen und nachher mit gewissen Staaten Separatverträge abschließen.

Dieses Vorgehen würde aber enormen Schwierigkeiten begegnen. Bei den Verhandlungen über Abschluß von Handelsverträgen wird unser Patentgesetzmangel durch' die fremden Staaten oft ausgebeutet als Vorwand, bis zu einem gewissen Grade die Erhöhung ihrer Einfuhrzölle zu rechtfertigen.

Der Nutzen, den die Schweiz aus dem Fehlen des Patentschutzes zieht, ist also durchaus problematisch.

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4. Die industrielle Thätigkeit wird durch den Erfindungsschutz nicht begünstigt. Das beste Mittel, die Industrie zu fördern, besteht darin, sie zu befähigen, die Konkurrenz mit dem Ausland auszuhallen.

Diese Behauptung wird entschieden dementirt durch das Beispiel derjenigen Staaten, welche die meiste Industrie besitzen : England, Vereinigte Staaten, Frankreich.

Hat Deutschland nicht bedeutende Fortschritte gemacht seit 1877, dem Jahre der Einführung seiner neuen Patentgesetzgebung?

In all' diesen Staaten hat die das gewerbliche Eigenthum schützende Gesetzgebung die Folge gehabt, Ordnung und Sicherheit in den geschäftlichen Verkehr zu bringen und damit die Entwicklung der Industrie zu fördern.

Was die Wirkungen der freien Konkurrenz, mit andern Worten, der ungehinderten Nachahmung anbetrifft, so interessiren diese nur die Geschäftsinhaber, keineswegs aber die Arbeiter In seinem ausgezeichneten Rapport am Zürcher Patentkongreß spricht sich Herr Weibel über diesen Punkt folgendermaßen aus : ,,Man kann sich genau Rechenschaft darüber geben, daß der pekuniäre Vortheil, der aus der strafbaren Nachahmung erzielt wird, lange nicht so evident ist, wie man glauben sollte.

Um darüber in's Klare z,u kommen, braucht man nur den Grad der Vervollkommnung unserer Industrie mit demjenigen in den uns umgebenden Ländern zu vergleichen. Verleiht wirklich der Mangel der Erflndungspatente und die Popularisirung neuer Verfahren, welche, wie man von gewisser Seite versichert, eine Folge davon sein sollte, unsern Industriellen einen Vorrang vor ihren Konkurrenten ? Es ist wohl erlaubt, hieran zu zweifeln, wenn man in vielen Branchen die gleichen Industrien zu b e i d e n S e i t e n der G r e n z e gedeihen sieht, mehr noch, wenn man beobachtet, daß Schweizerhäuser auswärts Filialen gründen, ohne dabei zu fürchten, ein Opfer aller der Nachtheile zu werden, welche gewisse Leute dem Erfindungsschutz zuschreiben. a

5. Die Schweiz hat nicht genug Leute, welche befähigt wären, ober Zulässigkeit der Patenterteilung zu entscheiden.

Damit man diese Behauptung erust nehmen könnte, müßte sie sich auf einen Beweis stützen. Wir glauben, derselbe wird schwer zu erbringen sein.

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6. Die Schweizer, welche im Ausland Patente nahmen, haben in England und Frankreich traurige Erfahrungen gemacht; in letzterem Land gibt das Gesetz dem Erfinder das Recht, die angeblich nachgeahmten Produkte konfisziren, die Maschinen sequestriteli nnd das Etablissement schließen zu lassen.

Dieses Recht wäre, wenn es zur Ausführung gelangen sollte, woran wir aber, bis der Gegenbeweis geleistet ist, zweifeln, in der That exorbitant. Wir wissen wohl, daß dieses von den Schutzgegnern geschickt ausgebeutete Argument einigen Industriellen instinktive Befürchtungen einflößt. Was beweist es übrigens für unsern fall? Bin rationelles GeseU betreffend Erfindungsschutz muß alle Maßregeln vermeiden, welche mit dem Geist unserer Zeit im Widerspruch stehen. Wir wollen nicht zu einem komplizirten Apparat Zuflucht nehmen, nicht schlechthin das deutsche, französische oder amerikanische System adoptiren; wir wollen ein schweizerisches Gesetz machen, ein einfaches, praktisches, mit unsern Gebräuchen und Erfordernissen im Einklang stehendes Gesetz. Die den fremden Gesetzgebungen möglicherweise entspringenden Mißbräuehe haben in unsern Augen gar keine Bedeutung.

7. Man behauptet, daß die Schweiz fremde Erfindungen kostenlos ausbeutet. Nun sind doch trotz des Schutzes die Verhältnisse im Ausland viel schlechter. Man fabrizirt in der Schweiz viele Maschinen, weil man gerade bei uns die Nachahmung am wenigsten fürchtet.

Dies ist ein weiterer, durch die Thatsachen widerlegter Irrthum. -- Die meisten schweizerischen Stickereifabrikanten wünschen dea Muster- und Erfindungsschutz, vornehmlich diejenigen, welche diese industrie zur Blüthe zu bringen suchen. Gewisse Maschinen werden nur dann in der Schweiz hergestellt, wenu der Industrielle Gewißheit hat, daß sie nicht augenblicklich nachgeahmt werden.

Ist es nicht eine große Ungerechtigkeit, daß mit viel Mühe und Kosten erstellte Muster sofortiger unberechtigter Nachahmung ausgesetzt sind? Die Contre-Façon drückt auf Preise und Löhne und schadet der Qualität des Produktes.

Die Maschinenindustrie ist getheilter Meinung; es finden sich aber unter den Anhängern des Schutzes auch große Fabrikanten.

Die Textilindustrie erklärt, man müsse ihr die Möglichkeit lassen, englische Muster und Maschinen nachzuahmen; aber auch hier würde der Schutz die Entwicklung der Industrie fördern.

397 Die Aarauer Fabrikanten wissenschaftlicher Instrumente, die Schnitzler des Oberlandes, die Uhrenindustrie, die Bijouterie und das Kunstgewerbe rufen lebhaft nach einem Patentgesetz. Namentlich in der Uhrenindustrie warten verschiedene Erfindungen darauf, an's Tageslicht treten zu können, sobald der Staat ihnen Schutz gewähren wird.

Die Bekleidungsindustrie, die Leder-, die Möbelindustrie, der Civilbau, die Industrie musikalischer Instrumente, die Industrien der Reproduktionsverfahren, der Photographie und Kartographie, die Landwirtschaft und der Gartenbau, sie alle sind dem Patentschutz zusethan.

8. Es wird für den Großindustriellen sowohl, als besonders für den kleinen Gewerbetreibenden schwierig sein, von allen Patenten Kenntniß zu nehmen. Sie können daher ohne Verschulden ihrerseits in die Lage kommen, gerichtlich belangt zu werden. In Deutschland wird man bald keinen Strich auf dem Zeichenbrett mehr machen können ohne Risiko irgend einer Patentyerletzung.

In Deutschland existiren gegenwärtig etwas über 11,000 gültige Patente. Die Vereinigten Staaten ertheilen jährlich 20,000 mit 17jähriger Gültigkeitsdauer. Man k a n n die Anzahl der auf der ganzen Erde jährlich genommenen Patente auf 60,000 sehätzen.

Nun befaßt sich aber der Industrielle nur mit den seine Spezialität beschlagenden Patenten; er wird selten mehrere Hunderte zu studiren haben. Meistens und besonders für den schweizerischen Kleinfabrikanten werden die den Einzelnen interessirenden Patente nur nach Dutzenden zählen. Diese Arbeit übersteigt seine Kräfte nicht.

Was die Prozesse betriff!,, so wird ein aus der deutschen Statistik geschöpftes Beispiel genügen, alle Bedenken zu zerstreuen.

Anno 1884 hat man auf 4459 in Deutschland ertheilte Patente 88 Angeklagte und 31 Verurtheilte gezählt.

9. Der Erfindungsschutz implizirt eine Vertheuerung der für die verschiedenen Industrien und die Landwirthschaft notwendigen Werkzeuge und Maschinen.

Um diesen Behauptungen siegreich entgegenzutreten; genügt die Verweisung auf die weiter unten folgenden Erklärungen, welche bei Gelegenheit der englischen Enquête von 1871 von den Herren W. R. Grove T. Aston und Bessemer abgegeben worden sind.

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10. Der Staat bringt für die Jugenderziehung sowohl im Allgemeinen als speziell in industrieller Richtung große Opfer. Man kann von ihm nicht verlangen, daß er den Erfindern eine Belohnung ausrichte.

Ja wohl ! allein die Opfer, welche sich Bund und Kantone für die gewerbliche Ausbildung auferlegen, sollen nicht dazu fuhren, die aus diesen Schulen hervorgegangenen Zöglinge in den Dienst der ausländischen Industrie zu treiben, um derselben die Konkurrenz mit unserer eigenen zu erleichtern. Nehmen wir, um allen Wünschen Rechnung zu tragen, diejenigen Industrien aus, für welche der Schute nicht paßt.

11. So lange das Ausland die Schweiz hinsichtlich der Zollverhältnisse nicht besser behandelt, liegt für letztere kein Grund vor, den Patentschutz zu erlassen.

Wir haben die der Schweiz durch die internationale Konvention von 1883 bereitete Lage bereits in's Auge gefaßt. Aus dem Staaten konzert austreten, wäre gleichbedeutend mit ökonomischer Kriegserklärung und würde die verhängnissvollsten Folgen nach sich ziehen.

Es erscheint imGegentheill zweifellos, daß, nach endlicher Einführung des Erfindungsschutzes hei uns, die fremden Regierungen sich entgegenkommender zeigen werden bei Wiederaufnahme 2011 pol i tisch er Unterhandlungen. Frühere Geschehnisse sind geeignet, diese Auffassung zu bekräftigen.

12. Was die Muster anbetrifft, so sind die Zeugdrucker oft genöthigt, fremde Muster zu benützen. -- Warum übrigens beziehen die Schutzfreunde den Schutz nicht auch auf die chemischen Industrien, worin viele Erfindungen gemacht werden?

Es ist richtig, daß die Zeugdruckerei und die Chemie ento" O schiedene Gegner des Projektes sind.

Indeß hat der Nationalrath gesucht, den Interessen letzterer gerecht zu werden, und mu n kann auf dem Weg des Kompromisses weiter gehen.

Wir leben in der Schweiz von Kompromissen und selten kommt ein wichtiges Gesetz zu Stande ohne ein Entgegenkommen von ganz auseinanderliegenden Gesichtspunkten aus.

Die Einführung des Patentsystems kann überdies successive vorgenommen werden,i indem der Bundesrath auf Wunsch der be O

399 treffenden Industriellen die Einbeziehung einer Industrie unter den Patentschute per Dekret regelt.

Wir müssen jedoch bemerken, daß die Gegner des Schutzes auch dessen successive Einführung bekämpfen, indem sie behaupten, daß man mit diesem System alle unsere Industrien nach einander unter das Joch bringen würde.

13. Die Gegner des Schatzes erklären auch, daß die Schweiz zu klein sei, daß das Patentsystem für kleine Länder nicht passe; sie stützen sich dafür auf das Beispiel von Holland, das sein Fatentgesetz 1870 abgeschafft hat.

Es ist ein offenbarer Irrthum, wenn man behauptet, daß die Schweiz sich mit Holland in identischen Verhältnissen- befinde; denn die Produktion der Schweiz ist wesentlich industrieller, diejenige Hollands hervorragend agrikoler Natur. Die Ausfuhr Hollands beschränkt sich auf Branntwein, Oele, Thonwaaren, Papier, Zucker.

Unsere Gegner hüten sich wohl, einzugestehen, daß die Abschaffung des Patentschutzes in Holland in der 2. Kammer nur eine sehr geringe Majorität gefunden hat. Sie wissen ohne Zweifel nicht, daß 14 Jahre nach jeuer Abschaffung der Minister des Innern diese Maßregel noch immer bedauerte. Bei Anlaß des Kongresses für das gewerbliche Eigenthum, welcher sich bei Gelegenheit der internationalen Ausstellung in Amsterdam versammelte, sprach sich diese hochgestellte Persönlichkeit, Herr J. Heemskerk, in folgendem Sinne aus: Er erklärte, obwohl er sich an den Diskussionen nicht betheiligt hätte, dennoch keinen Grund zu haben, seine Meinung U beiden behandelten Gegenstand zu verbergen. Er habe sich seit Langem mit der Frage befaßt und seine Meinung sei kein Geheimniß. Dieselbe sei keinem Wechsel unterworfen gewesen. Er beklage stets die anno 1869 in der niederländischen Gesetzgebung durch Abschaffung des Gesetzes von 1817 entstandene Aenderung; dieses Gesetz sei durch kein neues ersetzt worden, gleichwohl hoffe er immer noch, daß Holland eines Tages in dieser Materie sich den andern Nationen wieder gleichstellen werde.

Es ist wohl anzunehmen, daß der Minister des Innern eines Landes dessen Interessen und Bedürfnisse kennt, daß er sich genaue Rechenschaft von den guten oder schlechten Früchten eines 52 Jahre zu Kraft bestehenden Gesetzes geben kann, und daß er Alles, was der Wohlfahrt seines Landes schaden kann, beklagt.

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Die vorstehend zitirten Meinungsäußerungen sind wohl geeignet, jeden Unparteiischen über den Werth des Arguments aufzuklären, Holland habe in Sachen des Patentschutzes traurige Erfahrungen gemacht. Die einzige Konzession gegenüber den Patentgegnern besteht darin, zuzugeben, daß jenes holländische Gesetz nach einem Bestand von mehr als 50 Jahren der heutigen ökonomischen Lage und den neuen industriellen Bedürfnissen nicht mehr genügen konnte.

Die Holländer sind übrigens nicht unthätig geblieben ; sie haben ganz kürzlich eine Gesellschaft der niederländischen Patentanhänger gegründet, deren -Präsident Herr A. Huet, Professor an der polytechnischen Schule zu Delft, ist.

In einem an das schweizerische Bureau des gewerblichen Eigenthums gerichteten Brief spricht dieser hochachtbare Gelehrte sein» Meinung folgendermaßen aus : ,,Es bleibt stets unmöglich, durch Erfahrungstatsachen zu beweisen, wie viel man durch den Wegfall des Schutzes des gewerblichen Eigenthums verloren hat. Daher mußten wir uns bei Gründung unserer Gesellschaft von Patentanhängern auf allgemeine Betrachtungen stützen. Indeß könnte ich meine persönliche Erfahrung zitiren und ich behalte mir vor, Ihnen dieselbe bekannt zu geben. Ich fasse sie in folgende zwei Worte zusammen : ,,Absolute Unmöglichkeit in meinem Vaterlande, eine Erfindung in eine kaufmännische Unternehmung umzusetzen, weil das Eigenthum an der Erfindung nicht gesichert ist.

,,Meine Erfahrung in dieser Beziehung ist entscheidend; soviel ich von andern Erfindern vernehmen konnte, ist es ihnen ganz ebenso gegangen."· Bringen wir endlieh, um nichts außer Acht zu lassen, in Erinnerung, daß in der Pariser internationalen Konferenz für den Schutz des gewerblichen ISigenthums, welche ihre Arbeiten durch die Konvention vom 20. März 1883 besiegelte, der Repräsentant der holländischen Regierung folgende Erklärung zu Protokoll gab : ,,Da die Erfiudungspatente in den Niederlanden noch nicht geschützt würden, wäre seine Regierung nicht in der Lage, die im § 11 enthaltene Verpflichtung einzugehen, den auf internationalen Ausstellungen figurirenden patentirten Neuheiten temporären Schutz zu gewähren; es müßte in dieser Hinsicht zuerst ein Gesetz erlassen werden."

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Die Konferenz nahm Akt von dieser Erklärung, der sich auch die Schweiz anschloß.

14. Der Bnndesrath hätte die Angelegenheit nicht so bald nach der Verwerfung des ersten Beschlusses durch das Volk wieder aufnehmen sollen.

Dieser Einwarf ist unbegründet. Die Abstimmung über den revidirten Art. 64 der Bundesverfassung wurde unheilvoll beeinflußt durch die dem Epidemiengesetz, worüber gleichzeitig abgestimmt werden mußte, entgegengebrachten Antipathien. Nun ist voriges Jahr dieses in neuer Form gebrachte Gesetz, ohne Opposition zu finden, in Kraft getreten. Das Gesetz über die Militärpflichtersatzsteuer mußte ebenfalls wiederholt vor's Volk gebracht werden, bevor es angenommen wurde. Desgleichen wurde das erste Banknotengesetz vom Volk verworfen, wonach bald ein anderes ausgearbeitet wurde.

IV.

Wir glauben dem Ständerath einige Auszüge der von einer Spezialkommission des englischen Unterhauses von April bis Juni 1871 unternommenen Patentenquete mittheilen zu sollen. Dieselben stimmen mit unserer eigenen Ansieht vollkommen überein.

Herr W. R. G r ò v e glaubt nicht, daß die gänzliche Abschaffung der Patente den Untersuchungsgeist in Betreff der bedeutenden Erfindungen vernichten würde, aber sie würde die persönliche Energie und Ausdauer vermindern, wenn es sich darum handeln sollte, Zeit und Geld zur Bewältigung der von den Industriellen entgegengestellten Hindernisse zu beschaffen.

Herr T. W e b s t e r ist der Ansieht, das Patentwesen habe mehr als alles Andere zur Entwicklung der Gewerbe beigetragen.

Jede Erfindung, die an einem schon bekannten Gegenstande eine Verbesserung anbringt, vermindert die Herstellungskosten und steigert den Verbrauch des betreffenden Gegenstandes. Das literarische Eigenthum, welches nicht mehr angefochten wird, erhöht den Nationalwohlstand nicht; es dient nur dazu, den Lebensgenuß zu vermehren; die Patente hingegen tragen in'reichem Maße zur öffentlichen Wohlfahrt bei.

Mehrere der gegen die Patente erhobenen Einwendungen sind rein theorelischer Natur oder ganz imaginär. Wenn man die Patentgegner, die sieh auf die für das Publikum lästigen Patente berufen,

402 um genaue Thatsachen und um zutreffende Beispiele fragt, so wird Einem mit allgemeinen und nichtsbeweisenden Erwägungen geantwortet.

Die wesentliche Wirkung der Erfindung ist die, den Verkaufspreis des hergestellten Gegenstandes herabzusetzen, denn jede Beschränkung des Verkaufes ist dem Patentbesitzer schädlich. Ihre Grundbedingung ist, daß der Konsument denselben Gegenstand zu einem niedrigeren Preise oder einen bessern zum gleichen Preis erhält, Herr Webster erklärt, daß er unter 400 die Zuckerfabrikation betreffenden Patenten nicht ein einziges gefunden hat, welches er als ein Sperrpatent hätte bezeichnen können. Allerdings kann es geschehen, daß, wenn eine große Zahl Patente im Besitz eines Kapitalisten sind, dieselben auf eine der Gesammtheit schädliche Weise ausgebeutet werden und Monopolpreise hervorrufen können; da jedo ;h die Vereinigung mehrerer Patente in derselben Hand es gestattet, den Konsumenten den Gegenstand in der vollkommensten Form zu liefern, so hat schließlich doch das Publikum einen Gewinn am Bestände der Patente.

Es ist merkwürdig, daß es gewöhnlich nicht die Fabrikherren sind, welche die Erfindungen machen und um Patente nachsuchen ; oft verlangen sie den Patentschutz für Erfindungen, welche von ihren Angestellten, von einfachen Handwerkern herrühren. Das Gesetz hat den armen und bescheidenen Erfindern ihre Rechte gewahrt; deßhalb ist diese Frage für die Arbeiter von großer Bedeutung.

Ein Land, welche? die von außen her kommenden Erfindungen unter Schutz stellt, ist immer den andern voran und kann immer erfolgreich mit seinen Konkurrenten auf dem Weltmarkte kämpfen.

Hr. T. Asto betont besonders den Unterschied zwischen den einem Industriezweig angehörenden Produzenten , welche ihre Fabrikation vervollkommnen, und den sogenannten o u t s i d e r s , deren Arbeit speziell darin besteh!, zu erfinden, ohne einem bestimmten Gewerbe anzugehören. Obwohl die Verbesserungen oft von der natürlichen Entwicklung gewisser Indus riezweige herrühren und so in einer Ortschaft oder in einer einzelnen Fabrik verwendet werden , so würde doch das Publikum noch lange Zeit auf den allgemeinen Nutzen der Erfindung warten müssen, wenn nicht Leute da wären , deren Interesse es ist, die Erfindung möglichst zu verbreiten. Die bedeutenden Fortschritte rühren keinesfalls vom natürlichen Lauf
der Dinge her, und die schwerste Arbeit besteht noch darin, die Erfindung in den öffentlichen Gebrauch einzuführen; es genügt lange nicht, daß man sie ausgeführt oder

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publizirt h a t , sondern man muß sie auch energisch poussiren.

Daß dieses die größte Schwierigkeit, die der Erfinder zu überwinden hat, ist allgemein zugegeben ; das Suchen nach einem Kapitalisten, das Prozessiren vor den Gerichtshöfen ist nichts dagegen.

Ein anderer Vortheil der Patente ist, daß sie es erlauben, große Erfindungen durchzuführen. Welcher Grund könnte einen Fabrikanten dazu bewegen, 40,000 bis 50,000 Pfund an eine Erfindung zu wagen, wenn er nicht sieher ist, daß ihm seine Auslagen zurückvergütet werden ? Der Erfinder des Dampfpfluge hat 50,000 Pfund ausgeben müssen, bevor er sein Werk vollendet und vervollkommnet hatte. Nun ist aber gewiß, daß die Erfindung nicht gemacht worden wäre, wenn er diesen Betrag nicht dazu aufgeopfert hätte, um zahlreiche Hindernisse zu heben, eine große Zahl gescheiterter Versuche zu wiederholen und verschiedenartige Auslagen zu decken.

Die Erfindung wäre vielleicht zwanzig Jahre später gemacht worden; die Fachmänner wissen aber, was bei einer solchen Erfindung eine Verspätung von zwanzig Jahren bedeutet.

Außerdem bietet der Patentschutz ein Mittel, die Beschreibung der verschiedenen Erfindungen aufzubewahren , die im Laufe der Zeit hervorgebracht werden. Gewisse Verbesserungen, die vor der dazu günstigen Zeit an's Tageslicht kommen, gehen oft verloren: andere entsprechen einem vorübergehenden Bedürfniss und gerathen in Vergessenheit. Ein wohlgeordnetes Patentwesen aber gewährt einen historischen Ueberblick filier alle Versuche, die zur Vervollkommung der verschiedenen Gewerbe gemacht worden sind.

Viele Forscher haben in diesen Dokumenten eine werthvoll Hülfe gefunden : sie haben zugleich die erfolgreichen und die verfehlten Erfindungen studiren können , und die Fehlgriffe ihrer Vorgänger haben ihnen sowohl die zu umgehenden Klippen, als auch die einzuschlagende Richtung gezeigt.

Wenn es keine Patente gäbe, hätte der Fabrikant kein großes Interesse daran, seine Arbeitsmethoden zu verbessern. Er wäre dann gezwungen, nicht nur bedeutende Summen auszugeben, sondern auch bei verschlossenen Thüren zu arbeiten; es würde ihm sehr schaden, wenn man ihn seiner jetzigen freien und offenen Arbeitsweise berauben wollte, zum alleinigen Zwecke, einigen unbedeutenden Unannehmlichkeiten vorzubeugen, die ihm möglicherweise aus dem Patentschutze erwachsen könnten.

Zum Schlüsse führt Hr. Aston noch einige Erfindungen an, deren Urheber außerhalb der Industrien standen, denen die he-

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treffenden Erfindungen angehören. So hat Hr. Bovili, der kein Müller war, in der Müllerei eine der größten Verbesserungen eingeführt, die je gemacht wurden. Hr. Bessemer war kein Hüttenbesitzer und seine Aufmerksamkeit ist durch einen reinen Zufall auf die Verbesserung der Eisenfabrikation gelenkt worden. Und endlich: Sir William Armstrong und Sir Joseph Whitworlh waren keine Artilleristen.

Hr. H. B e s s e m e r wünscht den Patentschutz nicht auf die großen Erfindungen des Tages zu beschränken. Ein Fabrikant, der auf einen unbedeutenden Artikel ein Patent besitzt und der seine Erfindung in einem großen Maßstabe ausbreiten will, muß besondere Werkstätten bauen und kostspielige Maschinen anschaffen, um den betreffenden Artikel in großer Menge und zum möglichstbilligen Preise liefern zu können. Und trotz des erzielten Gewinns wird das Publikum diesen Gegenstand nicht so theuer bezahlen, als wenn die Erfindung allen Fabrikanten zugänglich gewesen wäre. Hr. Bessemer kennt keinen Fall, in welchem ein Fabrikant eine zum Gemeingut gewordene Erfindung wieder aufgenommen hätte. Er selber hat an Fabrikanten mehrere Erfindungen mitgetheilt, die er nicht ausbeuten noch patentiren lassen wollte. Inkeinem einzigen Falle haben diese Andeutungen zu einer praktischen Ausbeutung geführt. Hr. Bessemer denkt deßhalb, daß die Erfindungen, welche nichts kosten, auch zu nichts führen.

Es ist unmöglich, eine Grenzlinie zu ziehen zwischen den Erfindungen, die ein neues Prinzip enthalten, und denjenigen, die nur frühere Erfindungen abändern. Der Zeitpunkt, wo das Publikum emer Erfindung einigen Werth beilegt, steht in direkter Beziehung zum Datum des Patents. Die darauf bezüglichen Publikationen^ Zeichnungen und Pläne wecken den Erfindungsgeist und regen nützliche Aenderungen an, zu denen man anders gar nicht gekommen wäre, und welche den früher werthlosen Erfindungen einen wirklichen Werth verleihen. Selbst die schlechtesten Patente sind Wegweiser, die zu werthvollen Erfindungen führen können.

Die Veröffentlichung der Patente nützt also auch dadurch, daß sie unreife Erfindungsgedanken zu unserer Kenntniß bringt und uns gestattet, unsere eigenen Ansichten zu korrigiren.

Auf die Anfrage, wie viel Stahl in Großbritannien vor seiner großen Erfindung erzeugt worden sei, sagt Hr. Bessemer: schätzte die geT Die Jury der
Weltausstellung von 1851 sammte Stahlproduktion Großbritanniens auf 51,000 Tonnen.

Nach den Aufzeichnungen über unsere Fabrikation in England (1871) beträgt die jährliehe Produktion von Bessemerstahl 300,000

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Tonnen, d. h. in runder Zahl sechs Mal mehr als diejenige von 1851. Durch das Bessemerverfahren ist der Preis des Stahls um 20 bis 30 Pfund per Tonne ermäßigt worden. a Hr. Bessemer fügt bei, daß er seine Erfindung nicht verfolgt hätte, wenn kein Patentgesetz da gewesen wäre. Nichts hätte ihn auch dazu veranlaßt, da er nicht zur Eisenindustrie gehörte. Hätte er alle Kenntnisse eines intelligenten und sachkundigen Hütteribesitzers gehabt, so wäre ihm nie eingefallen , daß das Schmiedeisen, wovon nur wenige Pfund mit großer Schwierigkeit und bei Verbrauch des vierfachen Gewichts Kohle zu schmelzen waren, je in einen ganz flüssigen Zustand gebracht werden könnte.

Die Unmöglichkeit, ein solches Resultat durch die hloße Zuführung von atmosphärischer Luft zu erzielen, war von vielen Praktikern behauptet worden; wenn also Hr. Bessemer Berufsmänner über die Zweckmäßigkeit der Patentnahme für seine Erfindung befragt hätte, so hätten solche seinen Bifindungsgedanken als einen absurden und tollen bezeichnet.

Wie gesagt, war Hr. Bessemer nicht in der Eisen- oder Stahlfahnkation thätig; er hat sich aber in dieselbe einleben müssen, um durch die industrielle Ausbeutung seiner Erfindung letzterer im Hütlengewei'be Eingang zu verschaffen. Im Allgemeinen bringen die tüchtigsten Industriellen in ihren Arbeitsverfahren nur unbeO deutende Verbesserungen an; die großen Erfindungen rühren von Männern her, welche von allen Spezialunternehmungen unabhängig sind und die Dinge in ihrem richtigen Lichte erblicken , wie sie sich dem un betheiligten Beobachter enthüllen. Ein Wagenfabrikant z. B. hätte nie eine Lokomotive erfunden, sondern hätte sich darauf beschränkt, etwa eine neue Deichsel oder einen neuen Kutschenschlag einzuführen.

In seiner am 5. Juni 1869 gehaltenen Rede sagte Hr. Michel 'Chevalier: ,,Herr Krupp, der berühmte preußische Stahlfabrikant, hat keine Patente genommen; er hat nichtsdestoweniger ein ungeheures Vermögen zusammengebracht."Das ist ein Irrthum; Hr. Krupp besitzt eine große Zahl Palente; er ist der Erste, der patentirt wurde für Gußstahl zur Fabrikation der Eisenbahnradbäuder, und unter diesem Patente hat er zu 90 Pfund per Tonne Radbandagen verkauft, die man jetzt zu 18 Pfund per Tonne herstellt.

Wenn keiue Patentgesetzgebung bestünde, so würden die Fabrikanten sieh Anstrengungen und Auslagen ersparen , die ihnen

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doch keine Ueberlegenheit über ihre Konkurrenten sichern würden.

In diesem Falle würde es mit der Stahlfabrikation rasch abwärts gehen, denn der Patentschutz ist eine mächtige Aufmunterung sowohl für die Ou t s i d e r - Erfinder, als auch für die Prinzipale und Arbeiter. Wenn auch alle Industriestaaten auf die Patente verzichteten, so würde England mit der Aufrechthaltung des Erfindungsschutzes dennoch eine kluge Politik befolgen.

Herr L. E. C h i t t e n d e n (aus den Vereinigten Staaten) legt auf die Deponirung von Modellen ungemein viel Werth, jedoch nur in der Voraussetzung, daß die Patente einer Vorprüfung unterworfen seien.

In den Vereinigten Staaten ist die Wohlthat des Patentschutzes so allgemein anerkannt, daß die öffentliche Meinung in dieser Hinsicht einstimmig ist, und die Frage, ob die Pateute etwas nützen, gar nicht einmal aufgeworfen wurde.

Im Allgemeinen -sind die amerikanischen Erfinder Leute, die kein Kapital besitzen, und deren wichtigste Erfindungen ihren Weg durch die ärmlichsten Verhältnisse hindurch finden müssen. So war z. li. Herr Goodyear, derErfinder des Hartgummi's so mittellos, daß er einen großen Theil der Zeit, während welcher er seine bedeutende Erfindung ausa rbei tele,, im Schuldgefängniss saß.

Herr J a m e s N a s m y t h , der berühmte Erfinder des Dampfhammers, kann nicht sagen, dass er durch Patente gehindert worden wäre. Wenn ein früheres Patent Werth für ihn hatte, so machte er mit dessen Eigenthümer einen Kompromiß, indem er ihm entweder das Patent abkaufte oder ihm eine Lizenzgebühr bezahlte.

Nie hat er eine patentirt Erfindung angetroffen, die ihn gezwungen hätte, auf eine eigene Erfindung zu verziehten. Allerdings haben etliche seiner Patente nicht den Werth gehabt, den er ihnen Anfangs zuschrieb. Diese Patente hat er aufgegeben ; sie haben aber andern Erfindern die Richtung angegeben, in welcher dieselben dann weiter schritten und damit für sich selbst und die Mitwelt bedeutende Resultate erzielten.

In dieser Hinsicht ist der Fall Bessemer bezeichnend. Herr Nas-myth theilt die interessante Thatsache mit, daß Bessemer, als er in einer Versammlung der B r i t i s h A s s o c i a t i o n das erste Muster seines Fabrikates von Cheltenham vorwies, ihn hei Seite nahm u n d i h m sagte: ,,Nasmyth, S i e sind d e r Erste, d e r d a s Ihrer Ideen begründet; Ihr Patent für das Puddeln dureh Dampf hat mir dies Verfahren eingegeben.a Dieses Patent begründete sich

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nämlich auf die Oxydirung des im Gußeisen enthaltenen Kohlenstoffes durch Zuführung von Dampf unterhalb der Oberfläche des geschmolzenen Metalles, wodurch das Bisen schmiedbar wurde.

Nach Herrn Nasmyth's Meinung würde die Patentlosigkeit die Erfinder zweiten Ranges begünstigen, welche dem Hauptorfinder den wirtschaftlichen Nutzen seiner Idee entwenden würden. Das Publikum würde eben dort kaufen, wo billigere Preise sind, und sich um das Verdienst des wirklichen Erfinders wenig kümmern.

Die meisten Patente stellen dem Fortschritte kein ernstliches Hinderniß entgegen, geben vielmehr zu neuen Erfindungen Anlaß, Zum Schlüsse: es würde kein anderes System den Zweck sogut erfüllen, wie der Patentschutz. Eine Jury mit der Festsetzung des Werthes einer Erfindung zu beauftragen, wäre sehr schwer. Mehrere der bedeutendsten Erfindungen haben so bescheidene und kleinliche Anfänge gehabt, daß der Erfinder keine oder nur eine armselige Belohnung erhalten hätte, wenn man gleich von Anfang an den Werth der Erfindung hätte bestimmen sollen.

Denken wir z. B. an Watt's Kondensator. Anstatt kaltes Wasser in's Innere des Dampfcylinders zu führen, hat es Watt in einen besondern Behälter eingespritzt. Diese sehr einfache Erfindung hat zu andern hervorragenden Fortschritten geführt, ohne je verbessert worden zu sein, denn sie wird jetzt noch bei allen Kondensationsmaschinen angewendet. Vielleicht verfiel Watt in einer halben Minute auf sie; aber was für eine Wohlthat für die menschliche Gesellschaft war damit angebahnt!

V.

Die betreffend Revision des deutschen Patentgesetees angeordnete amtliche Enquete, welche vom 22. bis zum 27. November 1886 stattgefunden hat, läuft auf dasselbe hinaus. Wir geben hier auszüglich einige besonders interessante Depositionen :

Herr Dr. S i e m e n s , Geheimer Regierungsrath, Mitglied der Akademie der Wissenschaften, will die Interessen der Erfinder unberührt lassen. ,,Was wir wollen", sagt er, ,,ist, die Industrie des Landes zu heben, indem wir ihre Entwicklung begünstigen. Auf welche Weise? Dadurch, daß die fruchtbaren Gedanken, die bis-, her in vielen Fabrikationsrichtungen möglichst geheim gehalten werden, bekannt gemacht und verbreitet werden. Es sollen diese

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Gedanken Jedem zugänglich und der Keim zu weiteren Entdeckungen, zu nützlichen Anwendungen werden."1 Es ist gesagt worden, daß über ein Drittel der Patente in's Wasser gefallen seien und daß durch die zeitweilige Zulassung des Patentschutzes ein schreiendes Unrecht gegenüber dem Publikum verübt worden sei. Nun, es kann sich jeder Mensch irren, das Patentamt wie der Erfinder; aber die Veröffentlichung hat ihren Nutzen, ihre nationalökonomische Wirkung gehabt.

Aus dem Kreise der fabrizirenden Erfinder kommt der Antrag, eine Erfindung erst wenn sie ausgeführt ist zu patentiren.

Würde man darnach verfahren, so würden eine Menge Sachen, wenn sie ausgeführt sind, sich als unbrauchbar erweisen, und daher Erfindungen, die keine wirklich praktische Bedeutung haben, nicht beachtet werden. Sie würden dann nicht bekannt, nicht publizirt werden, und sie hätten also ihre anregende Wirkung verloren.

Dr. Siemens erklärt also, gegen diese Anordnung zu sein, und meint, das Patent solle ertheilt werden als Dank der Gesellschaft dafür, daß ein guter Gedanke bekannt wird.

Dafür, daß es nachher eine praktisch brauchbare Erfindung wird, können die Interessenten sorgen. Wenn ein guter Gedanke als solcher allgemein anerkannt wird, gibt es eine Menge Leute, die sich für die Durchführung desselben interessiren, die davon Gewinn zu haben hoffen, und dem Urheber helfen, denselben durchzuarbeiten und zur Ausführung zu bringen.

Herr K l ü p f e l , Finanz-Assessor a. D., hat zehn Jahre lang in Patentsaehen für die Firma Krupp gearbeitet. Er muß entschieden bestreiten, daß eine drückende Belastung der Industrie durch die Ueberfluthung mit Patenten besteht. Es wird ja eine erhebliche Anzahl von Patenten ertheilt, trotzdem 0 in den letzten Jahren die Mehrzahl abgewiesen wurde, und es schützt kein Vorprüfungsverfahren dagegen, daß auch ungerechtfertigte Patente ertheilt werden ; diesen gegenüber hat aber das Gesetz verschiedene Korrektive. Einmal hat es die progressiven Patentgebühren, welche die werthlosen Patente sehr bald zum Verschwinden bringen; anderseits weist die Statistik Jahr für Jahr nach, wie viele von den Patenten sich nicht bewähren und deßhalb wegfallen. Dieses Wegfallen der Patente vermindert den Druck sehr bedeutend. Er will nicht behaupten, daß unberechtigte Patente nicht unbequem geworden sind, aber er würde
es für ein Unglück halten, wenn auf diesen Gesichtspunkt solch' ein Nachdruck gelegt würde.

Man vergesse nicht die große Bedeutung der Erfindungen für das industrielle Leben ! Wie viele Etablissements und Aktiengesell-

409 Schäften in Berlin z. B., die in den letzten Jahren gegründet worden, schulden ihre Entstehung und große Prosperität den Patenten, auf welche sie aufgebaut sind !

Es gibt manche Erfindungen, bei denen die Ausführung eine verhältnißmäßig einfache ist und bei denen es von dem Erfinder nicht zu viel verlangt ist, wenn er den Nachweis der Ausführbarkeit praktisch liefern soll. Es gibt aber eine große Anzahl von Erfindungen, und gerade die wichtigsten, die sich nicht so leicht ausführen lassen, die bedeutende Kosten, unter Umständen das ganze Vermögen des Erfinders beanspruchen. Durch solche Erfindungen sind der Entwicklung der Industrie große Dienste geleistet worden.

Würde die der Patentertheilung vorangehende Prüfung der Ausführung nachfolgen, so würde man dem Erfinder zumuthen, unter Umständen kolossale Auslagen aufs Gerathewohl zu risquiren. Man würde dadurch von der Verfolgung von Erfindungen absehrecken und den durch den Patentschutz erstrebten Stimulus, der zu wichtigen Portschritten der Industrie geführt hat, unterbinden.

Hr. Dr. W e y l , Fabrikbesitzer, findet, daß Hrn. Langens Behauptungen irrthümlich sind, wenn er sagt : ,, in wenigen Jahren haben wir nur noch 10 Prozent zu Recht bestehende Patente", und daraus den Schluß zieht, daß die alsdann verfallenen 90 Prozent werthlos oder geringwerthig gewesen seien.

Ein Patent kann auch oft für kurze Zeit, selbst nur für ein Jahr, sehr werthvoll sein, aber rasch durch die fortschreitende Entwicklung der Industrie seine Bedeutung verlieren.

Hr. R e u l e a u x , Geheimer Regieruogsrath, ist der Meinung, daß das Patent in Bezug auf eine Erfindung ungefähr die Wirkung hat, wie eine Konzession für die Anlegung einer Bisenbahn. Wenn Jemand eine Eisenbahn bauen wollte, so müßle er dazu das Geld herbeischaffen; die erforderlichen Mittel aber werden gerade durch die Beihülle der Konzession beigebracht; eine der konzessiouirten parallele Bahn wird von der Regierung nicht konzedirt, sondern die Konzession wird für eine bestimmte Fahrlinie gegeben. Das Patent ist eine gleichartige Konzession.

Wenn es ertheilt ist, so fließt der Erfindung das Kapital zu; es ermöglicht ihre Entwicklung, so daß aus ihr etwas Tüchtiges gemacht werden kann.

,,Daß uns vor 10, 12 und 20 Jahren, fügt Hr. Reuleaux bei, diese Anziehung des Kapitals gefehlt hat, hat uns ungeheuer geschadet; es hat uns in der Entwicklung auf eine ganz unbeschreibBundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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liehe Weise zurückgehalten. Seit wir das Patentgesetz haben -- und deßhalb preise ich es als ein segensreiches Institut -- hat sich das Kapital bereit gefunden, der Erfindung behülflich zu sein. Dies ist die staatsökonomische Seite der Sache, der ich die größte Wichtigkeit beimessen möchte.a Hr. Dr. C a r o , Direktor der badischen Anilin- und Sodafabrik, hat Erhebungen angestellt, die ihm bestätigt haben, daß Produkte, deren Herstellungsverfahren seiner Fabrik patentirt sind, in erheblichem Umfange aus dem Auslande eingeführt werden. Die schweizer.

Farbstofffabrikanten sind hauptsächlich darauf angewiesen, die in> Deutschland entdeckten neuen Produkte, und zwar gerade die werthvollsten, nachzuahmen, und dieselben in erheblichem Maße in Umlauf zu bringen. Die Methode, deren sie sich bedienen, ist die, daß sie die nachgeahmte Waare unter fingirter Benennung den deutschen* Konsumenten direkt (ohne Zwischenhändler) liefern. Gewöhnlich übergeben sie ihre Waaren einem schweizerischen Spediteur und weisen den deutschen Konsumenten an, bei demselben ihre Bezüge in diskreter Weise zu effektuiren. ,,Es wird auch hoffentlich, fügt Dr. Caro bei, eine gesetzliche Abhülfe für unsere in der That bestehenden ernsten Schwierigkeiten geschaffen werden."· Hr. Dr. R o s e n t h a l , Bürgermeister-Adjunkt in Köln, meint, daß, wenn die erwähnten Thatsaehen möglich sind, dieß nicht länger geduldet werden darf, einerlei, wie die Abhülfe gefunden wird.

Wenn das beispielsweise in der Schweiz geschieht, wo man keinen Erfinderschutz hat, wo man kein Patent nehmen kann, wo der Industrielle in der glückliehen Lage ist, keine Katze zu bedürfen, weil der Nachbar eine hält, dann müßte das Gesetz auf ein solches Verhältniß Rücksicht nehmen.

Infolge dieser Berathungen nahm die Kommission betreffend die chemischen Erfindungen folgende Beschlüsse an : 1) Es ist durch die Gesetzgebung Vorsorge zu treffen, daß Derjenige, dem in Deutschland ein Verfahren patentirt ist, gegen die Einfuhr der mit diesem Verfahren im Auslande hergestellten Produkte geschützt wird.

2) Ausgeschlossen von der Patentirung sind Erfindungen von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden,, sofern die Erfindungen nicht zugleich ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

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3) Bildet ein chemisches Produkt zugleich mit dem bestimmten Verführen den Gegenstand der Erfindung, so tritt die Wirkung des Patents gegen Denjenigen nicht ein, welcher das Produkt mittelst eines anderen Verfahrens darstellt oder ein so dargestelltes Produkt in Verkehr bringt oder feil hält.

Dr. Rosenthal sagt weiter: Nachdem wir eine rationelle Patentgesetzgebung bekommen haben, streckt sich der Riese, der in unserer Technik schlummert. Nun geht der deutsche Techniker nicht mehr in's Ausland und wird in fremder Erde begraben, sondern er hat Veranlaßung, hier zu bleiben. Er wird hier gut bezahlt; die bedeutenden Industriellen drängen sich darnach, geistige Kapazitäten an sich heranzuziehen, und sie lassen sie am Gewinn Theil nehmen.

Herr Dr. B o l z e , Reichsgerichtsrath, muß sagen, daß von einer Prozeßwuth des Publikums oder von einer Lust, Nichtigkeitsklagen zu erheben, durchaus nicht die Rede ist. Sätnmtliche Nichtigkeitsklagen, in denen Berufungen eingelegt werden, kommen an das Reichsgericht; aber die Patentprozesse bilden bei dem Reichsgei'cht eine außerordentlich geringe Anzahl aller anhängigen Prozesse. In dem Senat, dem er angehört, bilden die Nichtigkeitsprozesse in Patentsachen einen sehr kleinen Theil derjenigen Civilprozeßsachen, welche diesem Senat zufallen, und selbst für dasjenige Mitglied, welches einen größeren Theil der Nichligkeitsprozesse ·/M bearbeiten hat, bilden wiederum diese einen sehr kleinen Theil der ihm überhaupt obliegenden Arbeiten. Darnach kann man ermessen, daß von einem Uebelstand, von großer Prozeßsucht, von vielen Nichtigkeitsklagen nicht die Kede ist.

Die Frage 21 lautet : ,,Ist die Bi'theilung von Patenten an Ausländer von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß in dem Staate, welchem sie angehören, auch dem Inländer Patentschutz gewährt wird? a ,,Oder soll der Patentschutz für Ausländer wenigstens an die Voraussetzung geknüpft sein, dali die Angehörigen des Deutschen Reichs in dem betreffenden Staate hinsichtlich des Patentschutzes die Rechte der Meistbegünstigten genießen?"

Herr Rosenthal empfiehlt der Kommission, den ersten Absatz dieser Frage zu bejahen. Er gibt folgende Erklärungen. welche wir, in Anbetracht ihrer Wichtigkeit und des gefaßten Beschlusses, in extenso wiedergeben : ,,Die Frage ist auch früher schon reiflich studirt worden, und man ging damals von der Ansicht aus, man brauche eine

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solche Bestimmung nicht aufzunehmen, weil doch nur kleine Industriestaaten den Patentschutz noch entbehren und an eine Aufhebung des Patentschutzes in den andern Industriestaaten in absehbarer Frist nicht zu denken sei. Es hat sich aber nun doch gezeigt, daß auch jene kleinen Staaten immerhin einen gewaltigen Vorsprung vor den hiesigen Industriellen haben, wenn sie in der Lage sind, unsere Erfindungen ungestraft anzuwenden, und wenn sie zugleich mit dem Erfinder konkurriren, sich hier beliebig Patente ertheilen lassen können. Es ist das meines Erachtens ein ganz ungerechtfertigter Vorzug; und nachdem unsere Gesetzgebung, wie ja die Diskussion bereits zeigte, in andern Punkten das Reziprozitätsprinzip sanktionirt hat -- beispielsweise in der Civilprozeßordnung, also in einem alle sonstigen Rechtsverhältnisse beschlagenden Gesetze -- so sollte man nicht verabsäumen, diejenigen Länder, die der Patente noch entbehren, auf Herbeiführung eines Patentgesetzes hinzudrängen, indem man die Angehörigen dieser Staaten davon ausschließt, bei uns Patente zu erhalten.

.,,Man wird einwenden, daß das sich sehr leicht umgehen lasse, daß man durch dritte Personen, sogenannte Strohmänner, die Patente nehmen lassen könne. Aber das ist doch nicht so leicht, wie es auf den ersten Blick aussieht; man wird vermöge unserer heutigen Gesetzgebung in der Lage sein, solchen vorgeschobenen Personen auf den Leib zu gehen und feststellen zu lassen, ob nicht das Patent für einen auswärtigen Staatsangehörigen genommen ist, und in diesem Falle ist wirklich kein Grund abzusehen, den Staatsangehörigen der Schweiz und Hollands Rechte zu gewähren, welche diese Länder unseren Staatsangehörigen versagen.

^In diesem Sinne möchte ich bitten, das Reziprozitätsverhältniß aufzunehmen. Man wird nicht so weit gehen können, bestimmte Grundsätze darin auszusprechen; ich möchte deßhalb nur empfehlen, es bei der allgemeinen Bedingung xu belassen, daß überhaupt ein Patentschutz gewährt wird. Es ist ja richtig, daß der Patentschutz in einem andern Lande, vermöge der Art, wie er ei-theilt wird, weniger werthvoll sein kann, als der Patentschutz im Inlande, aber darin Distinktionen zu treffen, möchte ich aus wirthschaftlichen Gründen nicht empfehlen. Es kommt nur darauf an, daß der Patentschutz überall in den Industriestaaten eingeführt werde, und infolge dessen möchte ich die Reziprozität auf den bezeichneten Punkt beschränkt haben."-

413 Auf diese Rede hin wurde die erste Frage in bejahendem Sinne beantwortet.

Die Kommission hat also die Ansicht ausgesprochen, es sollen nur den Angehörigen derjenigen Länder Patente ertheilt werden, welche auch den Deutschen Patente gewähren.

Es folgt hieraus, daß, wenn das deutsche Gesetz in dem Sinne abgeändert wird, wie es die Kommission vorschlägt, diese Bestimmung den schweizerischen Interessen großen Schaden zufügen kann.

Wenn aber Deutschlands Beispiel von andern Staaten befolgt würde, so würde dieser Schaden noch weit größer, vielleicht sogar unheilbar.

Es genügt, auf solche Thatsachen hinzuweisen, um gleich die Konsequenzen zu ziehen. Für alle Männer, die um die Zukunft des Landes besorgt sind, muß es ein neuer Grund sein, nicht länger in einer Stellung zu verharren, die solche Uebelstände nach sich ziehen könnte.

Meine. Herren!

Es ist Zeit, dem Schlüsse zuzueilen. Aus allen.oben erwähnten Umstanden müssen wir schließen, daß für die Schweiz die Zeit gekommen ist, ein Gesetz zum Schutze der Erfinder zu erlassen.

Nachdem sie den Schutz des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts anerkannt hat, ist sie sich selber schuldig, diese fortschrittlichen Maßnahmen durch den Schutz der gewerblichen Erfindungen zu ergänzen. In diesem Gebiete darf sie ebenso wenig als in allen andern hinter den übrigen Kulturstaaten zurückbleiben.

Deßhalb schlagen wir dem Ständerathe vor, auf den vom Nationalrath mit bedeutender Mehrheit angenommenen Beschluß einzutreten, der uns als ein Werk dei1 Einsicht und de» Kompromisses erscheint.

Wir hegen die Hoffnung, daß die Vertreter der souveränen Stände, mit uns, folgendes dreifache Ziel verfolgen werden: Belohnung des Erfindergenies; · Förderung des Forschungsgeistes und der Energie des Arbeiters; Wiederbelebung der einheimischen Industrie durch stetigen.

Fortschritt auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit.

G e n f , im April 1887.

A. Gavard.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht einer Fraktion der Kommission des Ständerathes für die Frage des Erfindungsschutzes, vertreten durch den Kommissionspräsidenten, Hrn. Gavard. (April 1887.)

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1887

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2

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19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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30.04.1887

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377-413

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10 013 487

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