710

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes., Sterbefälle infolge der nachgenannfen Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, "Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 40. bis 46. Juli 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die .Fälle der neun Ausgemeinden, bei Gent diejenigen von Planpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Bern 1.

Scharlach. Zürich 1, Genf 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Basel 2.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Basel l, Lausanne 1.

Eidg. statistisches BUreau.

711

Bulletin Nr. 13 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Scla^weiz vom 1. bis 15. Juli 1887.

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe ; W = Weiden : P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine Z = Ziegen: Scllf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (,*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin,

Lungenseuche.

Zürich. Bez. Horgen, Wädensweil, (l R*); anläßlich der Abschlachtung konstatirt; das Thier wurde kürzlich mit anderein Mastvieh aus Oesterreich eingeführt. Abschlachtung der mit dem infizirten Ochsen in Berührung gestandeneu Thiere, wobei deren vollständige Gesundheit konstatirt wurde. -- Total 1 Fall.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Anetsweil, 2 St, 13 R der Ansteckung verdächtig; der über St. Margrethea verhängte Stallbaim wurde aufgehoben, da der Ansteckungsverdacht sich nicht bestätigte. -- total 13 Verdachtsfälle.

Gesammttotal 1 Fall, 13 Verdachtsfälle.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Niedersimmenthal, Diemtigen, 2 R, Erlenbach, 1 R; Bez. MUnster, Sorneton, l R, Tauannes, 3 R, Loveresse, 2 R; Bez. Schwarzenburg, Rüeggisberg, l R; Bez. Freibergen, Saignalegier, \ R, Epiquerez, l R ; Bez. Saanen, Gsteig, l R, Saanen, 8 R; Bez. Obersimmenthal, Zweisimmen, l R; Bez. Frutigen, Reichenbach, l R -- Total 18 R umgestanden.

712

Solothurii.

Bez. Baisthal, Laupersdorf,

l R umgestanden.

St. Galleu.

Bez. Sargans, Wallenstadt, 2 R umgestanden.

Waadt. Bez. Aubonne, Marchissy, l R; Bez. Cossonay, Montla-Ville, 4 R; La Vallée, Le Chenu, 6 R, L'Abbaye, 3 R--Total 14 R umgestanden.

Gesammttotal 35 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. MUnster, Roches, 2 R, Courrendlin, 4 R ; Bez.

Freibergen, Montfaucon, 1 R; Bez. Burgdorf, Burgdorf, \ R; Bez.

Oelsberg, Bourrignon, l R, Roggenburg, l R, Vermes, l R, .Rebeuvelier, 2 R, Mervelier, l R, Courroux, i R; Bez. NJdau, Walperswyl, 2 R -- Total 17 R umgestanden.

Schwyz. Bez. Schwyz, Ingenbohl, l P umgestanden.

Solothurn. Bez. Thierstein, Bärschwil, 1 R, Kleinlützel, 2 R -- Total 3 R umgestanden.

Aargan. Bez. Zofingen, Kölliken, l R umgestanden.

Gesammttotal 22 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Luzern. Bez. Willisau, Luthern, 3 W, 36 R, 46 Z, 4 Schw, Ti'ovon (21 R*, 44 Z*, 4 Schw*); Einschleppung von anstoßenden Weiden.

Vermehrung

Gesammttotal -- Stall, 3 Weiden, 86 Stück Vieh.

seit 30. Juni -- ,, -- ,, 23 ,, ,, Rotz und Hautwurm.

Freiburg.

dächtig.

Bez. Glane, Romont, l P der Ansteckung ver-

Gesammttotal 1 Verdachtsfall.

Bothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Winterthur, Seen, l Schw; Bez. Dielsdorf, .Niederhasle, 4 Schw -- Total 5 Schw abgethao.

Luzern.

Bez. Sursee, Triengen 2 Schw umgestanden.

«713 Âargau. Bez. Zofingen, Zofingen, l Schw; Bez. Brugg, Brugg, 2 Schw -- Total 3 Schw abgethan.

Waadt. Bez. Aigle, Aigle, l Schw umgestanden ; Bez. Cossonay, L'Isle, l Schw umgestanden; Bez. La Vallée, Le Lieu, 3 Schw umgestanden, l Schw verdächtig ; Bez. Morges, Yens, l Schw umgestanden, Vuillierens, 3 Schw umgestanden; Bez. Orbe, Vaulieu, l Schw umgestan.den ; Bez. Rolle, Bursinel, 3 Schw verdächtig; Bez. Yverdon, Vugelles-la-Mothe, 4 Schw verdächtig ; Orges, 3 Sehw verdächtig -- Total 16 Fälle.

Neuenburg. Bez. Boudry, Boudry, l Schw umgestanden, 1 Schw verdächtig; St-Aubin, l Schw umgestanden, l Schw verdächtig; Bez. Neuchâtel, Neuchätel, l Schw umgestanden -- Total 3 Fälle.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Grand-Sacconnex, l Schw abgethan, 2 Schw verdächtig.

Gesammttotal 30 Fälle.

Baude.

Uri.

Bez. Uri, Gesehenen, 4 Z.

Gesammttotal 4 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine]); eine Buße von Fr. 15 (Hausiren mit Vieh).

Basel-Stadt. Vier Bußen (unrichtige Ausstellung von Scheinen).

Schaifhanseii. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Waadt. Eine Buße von Fr. 15, drei Bußen à Fr. 10 und zwei solche von je Fr. 5 (Anstände' betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 8 (Alpentladung ohne Bewilligung); eine Buße von Fr. 10 (gesetzwidrige Abschlachtung eines Kalbes).

-A-Ti s l a n cl.

Baden. 15.--30. Juni: Milzbrand, 8 Fälle: Rauschbrand, 5 Fälle.

ßundeablatt. 39. Jahrg. Bd. III.

48

714,

Oesterreich-Ungarn. 14» Juli: Lungen- Maul- und Rotz und Milzseuche.

KlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . . -- Mähren . . . . 7 B ö h m e n . . . . 24 Nieder-Oesterreich 6 Schlesien . . . 2 Steiermark . . . -- Karaten.... -- Krain . . . . -- Ungarn (5. Juli) 5

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

Bezirke.

4 -- l 3 -- -- -- -- 9

Bezirke.

l -- -- 2 -- l -- -- 23

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- _ -- --

-- 2 -- 2 -- l l 2 10

Oesterreich-Ungarn war am 11. Juli frei von der Rinderpest.

Italien. 13.--19. Juni: Rausch- und Milzbrand, 21 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 2 Fälle; -Rotz, circa 15 Fälle.

B e r n , den 15. Juli 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsuls in Panama ist daselbst der Schweizerbürger J. Kessler oder Kesseler gestorben.

Wer über dessen Heimatort oder Heimatkanton Auskunft geben kann, wird ersucht, eine diesbezügliche Mittheilung der unterzeichneten Buodeskanzlei zugehen zu lassen.

B e r n , den 21. Juli 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

715

Bekanntmachung betreffend

die Durchführung einzelner Theile des Alkoholmonopols.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Juli d. J. wurde das Brennen monopolpflichtiger Rohstoffe im Gebiete der Eidgenossenschaft mit Beginn des 20 Juli c. jedem Privaten untersagt. Das Finanzdepartement wurde indessen ermächtigt, die Inhaber der zur Zeit in Betrieb befindlichen Fabriken unter Vorbehalt der nöthigen Garantien für die volle Ablieferung des Erzeugnisses bis zum 1. Oktober d. J. auf Rechnung des Bundes weiter arbeiten zu lassen, sofern eine Verständigung bezüglich des Uebernahmspreises ihrer Produkte zu erzielen sei.

Um die Grundlagen für diese Verständigung zu haben, ladet nun das unterzeichnete Departement diejenigen Fabrikbesitzer, welche eine Weiterführung ihres Brenoereibetriebs bis zu dem gedachten Zeitpunkte beabsichtigen, hiemit öffentlich ein, ihm bis spätestens 19. Juli d. J. diese Absicht schriftlich kundzugeben und ihm gleichzeitig über folgende Verhältnisse Mittheilung zu machen: 1) Welche Rohstoffe werden zur Fabrikation benützt.

2) Wird der erzeugte Rohspiritus zu Sprit rektifizirt.

3) Wird der Spiritus vor der Rektifikation über Kohlen filtrirt.

4) Will der Fabrikant dem Bund Rohspiritus oder Sprit liefern.

5) Für welche Gradhaltigkeit von Spiritus oder Sprit kann sich der Fabrikant dem Bund gegenüber verbindlich machen.

6) Kanu der Fabrikant dem Bund zweckdienliche Gebinde beistellen oder nicht.

7) Welchen Preis verlangt der Fabrikant für 10,000 Literprozent, resp. für den Hektoliter absoluten Alkohols, loco Fabrik, exklusive Gebinde: a. bei Lieferung von Spiritus, b -n n SPritfl

716

8) Was verlangt der Fabrikant für die Beistellung der Gebinde.

9") Welches Quantum beabsichtigt der Fabrikant bis zum I . O k tober abzugeben.

10) Welche Garantien kann der Fabrikant für die unverkürzte Ablieferung des ganzen, vom 20. Juli an zu erzeugenden Produkts geben.

11) Hat der Fabrikant Vorräthe gebrannter Wasser und zu welchem Preise würde er dieselben dem Bunde abtreten.

*

*

*

Durch den Eingangs erwähnten Bundesrathsbeschluß wurde ferner die Einfuhr gebrannter Wasser mit Ausnahme von denaturirtem Alkohol und von Qualitätsspirituosen mit Beginn des 20. Juli für Jedermann, außer dem Bunde, verboten. Das Finanzdepartement wurde indessen gleichzeitig ermächtigt, gutfindendenfalls in die nachweislich vor der Publikation des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses abgeschlossenen, aber noch nicht effektuirten Lieferungsverträge inländischer Importeurs mit ausländischen Lieferanten einzutreten.

Das genannte Departement ersucht nun hiedurch diejenigen Importeure, welche ihre Schlüsse auf den Bund zu übertragen begehren, ihr bezügliches Gesuch bis spätestens 25. Juli schriftlich und unter Beifügung nachstehender Daten bei ihm einzugeben : 1) Von welchem Lieferanten stammt die Waare und wann ist dieselbe lieferbar.

23 Ist dieselbe Sprit oder Rohspiritus, im erstem Falle von welcher Qualität, im zweiten Falle, von welchem Rohmaterial herrührend.

3) Welches ist die Gradhaltigkeit.

4) Welchen Preis verlangt der Importeur loco Schweizergrenze (Station ) für den Meterzentner Nettogewicht und die sub 3 angegebene Gradhaltigkeit inklusive Gebinde und exklusive Zoll: a. bei Rohspiritus, b. bei Sprit.

5) Beweise, daß die Schlüsse vor 16. Juli stattfanden.

B e r n , den 15. Juli 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

717

Rückvergütung des Monopolgewinnes bei der Ausfuhr spirituöser Erzeugnisse und Zollzuschlag auf der Einfuhr von solchen.

Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreifenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln und für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Um über die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung einen allgemeinen Ueberblick zu gewinnen und die zur Durchführung derselben erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in einem die Interessen des Handels möglichst berücksichtigenden Umfange treffen zu können, ladet nun das unterzeichnete Departement die Inhaber aller derjenigen Gewerbe- und Handelsbetriebe, welche auf die besagte Rückvergütung Anspruch machen wollen, ein, sich bis zum 15. August d. J. schriftlich bei ihm anzumelden.

Bei der Anmeldung ist Art und Benennung der alkoholischen Erzeugnisse, für welche Rückvergütung begehrt wird, die durchschnittliche Alkoholstärke derselben und das Taragewicht der verschiedenen Versendungs- und Verpackungsweisen anzugeben.

Die geltenden Handelsverträge mit dem Auslande enthalten die Bestimmung, daß neueingeführte Verbrauchssteuern auf Gegenständen einheimischer Produktion den vertragsgemäßen Zollsätzen für die gleichen Gegenstände ausländischer Provenienz, zugeschlagen werden können. Mit dem Vollzug des Alkoholmonopols wird, diese Bestimmung mit Bezug auf eine Reihe von spiritushaltigen Produkten, Seifen, Parfümerien etc. Anwendung zu finden haben. Das unterzeichnete Departement ersucht deshalb die schweizerischen Produzenten der hiefilr in Betracht fallenden Waaren, ebenfalls bis zürn 15. August über den Alkoholgehalt ihrer Produkte sich ausspreehen zu wollen.

B e r n , den 8. Juli

1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

718

Bezug von denaturirtem Alkohol bei der Monopolverwaltung.

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund zur Verwendung für technische und Haushaltungszwecke denaturirte, d. h. zum Trinkgebrauch untauglich gemachte Waare zum Selbstkostenpreise abzugeben.

Für die Durchführung der Denat.urirung sind nun von der Verwaltung in erster Linie Beisätze von solchen Stoffen vorgesehen, welche die damit vermischten gebrannten Wasser in möglichst absoluter Weise zu Genußzwecken unbrauchbar machen und damit dem Staate ohne besondere Kontrole Sicherheit gegen mißbräuchliche Verwendung bieten. (Steinkohlentheeröl und dergleichen Stoffe.)

Diese absolut denaturirte Waare kann in den Haushaltungen und in einer ganzen Reihe von Gewerbebetrieben in überall gleichmäßiger Beschaffenheit Verwendung finden.

Es gibt indessen auch Gewerbe, welche, wie die Essigfabrikation, die Darstellung gewisser Chemikalien, Farblacke etc., nach der Natur ihrer Produkte und nach der Technik ihres Betriebes nur einen mit speziellen, für jeden Produktionszweig eigenartigen Mitteln denaturirten Sprit oder Branntwein verwenden können. Im Interesse derartiger Fabrikationszweige erscheint es aber wünsch bar, unter Vorbehalt bestimmter schützender Maßregeln auch eine relative Denaturirung zulassen zu können.

Um diese Begünstigung nun für einen möglichst großen Kreis von Fabrikanten zu ermöglichen und um die über diese Ermöglichung anzustellenden Studien rechtzeitig an die Hand nehmen zu können, werden die Inhaber solcher Gewerbebetriebe, welche in ihrem Geschäfte relativ denaturirte gebrannte Wasser brauchen müssen, hiedurch öffentlich eingeladen, sich bis zum 15. August d. J. bei dem unterzeichneten Departemente schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind erstens die Erzeugnisse, für deren Herstellung die Abgabe von denaturirtem Alkohol gewünscht wird, und zweitens die Stoffe anzugeben, welche als Denaturirungsmittel vorgeschlagen werden. Auch werden die sich anmeldenden Gewerbetreibenden ersucht, die Garantien namhaft zu machen, welche sie für dio gesetzmäßige Verwendung der denaturirten Waare zu ausschließlich gewerblichen Zwecken dem Fiskus gegenüber glauben geben zu können.

B e r n , den 8. Juli 1887.

Eid g. Finanz- und Zolldepartement.

719

Bekanntmachung.

. Die Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. ia Basel hat ·unterm 31. Juli 1886 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verachtet und es wird ihr deßhalb zu Ende des Monats Juli nächst·hin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungs·agenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verziehtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

720

Verkauf alter schweizerischer Frankomarken.

Nach vollendetem Rückzug der Schweiz. Frankomarken alter Emission (vom 1. Juli 1887 an) werden die Frankomarken der Emissionen von 1862--1882 zu folgenden Preisen und Bedingungen abgegeben : Preis per 100 Stück Marken

bei Abnahme bis 10,000 Stück Fr. -- . 60 ·n -- n -- 50 v

zu

bei Abnahme von mehr als 10,000 Stück

2 Cts.

Fr. -- . 50 1.

5 ·n n -- . 80 1.

10 ·n ·n -- . 80 25 n 1.

1. 20 ·n Partien unter 100 Stück werden beim Einzelverkauf dieser Sorten nicht abgegeben.

Die Marken der andern Werthe werden nicht detaillirt, sondern nur als Bestandtheile eines Satzes verkauft.

Preis per 50 Satz, enthaltend die Marken à 2 Cts., hellbraun, ,, 3 ,, schwarz, ,, 5 ,, braun, ,, 1 0 ,, carmin, ,, 1 5 ,, strohgelb, ,, 20 ,, orange, ,, 25 ,, grün, ·n

40

«

grau>

,, 50 ,, violett und ,, l Fr. goldbronze, Fr. 15 --.

Bei Abnahme von mindestens 1000 Satz, Fr. 12. -- per 50 Satz.

Bei Abnahme von 10,000 Satz und mehr, Fr. 10. -- per 50 Satz.

Ein einzelner Satz kostet 50 Cts.

Es handelt sich überall um Marken ohne irgend welchen Ueberdruck. Solche mit dem Aufdruck ,,Außer Kurs" werden nicht mehr abgegeben.

Eine Ausscheidung nach Marken auf weißem und solchen auf melirtem Papier können wir nicht übernehmen.

721 Bestellungen werden nur gegen Nachnahme oder vorherige Einsendung des Betrages in Baar (mittelst Postanweisung) ausgeführt.

B e r n , den 1. Juli 1887.

Die Oberpostdirektion.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportoi-dnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1886 stammen den Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgena einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls hei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1887.

Die Oberpostdirektion.

Reprodazirt im Juli 1887.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdiugs aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

722

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreifende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Juli 1887.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes; No 70, vom 16. Juli 1887.

Domizilerklärungen von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Bekanntmachungen der Alkoholverwaltung. Bundesrathsverhandlungen. Konsularbericht Budapest. Erfindungsschutz.

Ausfuhr nach Nordamerika. Handelspolitisches. Vereinigte-StaatenKonsuln in Deutschland. Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren in Portugal.

A: 71, vom 20. Juli 1887.

Domizilerklärungen von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken.

Wochensituation der Emissionsbanken. Versicherungsbilanz. Bundesrathsbeschlüsse und Bekanntmachungen betreffend das Alkoholmonopol. Bekanntmachung betreffend Erfindungsschutz. Konsularbericht Bremen.

Ausstellungen. Auszüge aus fremden Konsularberichten. Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1887

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1887

Date Data Seite

710-722

Page Pagina Ref. No

10 013 625

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