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Kreisschreiben des ·
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend das Versicherungswesen.
(Vom 20. September 1887,)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Mit Kreisschreiben vom 26. Januar 1887 haben wir Ihnen Kenntniß gegeben vom Stande der Konzessionirungen, welche durch den Bundesrath auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens stattgefunden haben.
Wir bezeichneten Ihnen als noch hängig die Konzessionsgesuche folgender Lebensversicherungsgesellschaften : des Ersten Allgemeinen Beamtenvereins der OesterreichischUngarischen Monarchie, in Wien; der France, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris ; der Providentia, Frankfurter Versicherungsgesellschaft, in Frankfurt a. M., und der Schlesischen Lebensversicherungs - Aktien - Gesellschaft, in Breslau.
Diese vier Konzessionsgesuche sind seither hinfällig geworden, weil die zuständigen Organe der genannten Gesellschaften sich nicht entschließen konnten, die angeregten Aenderungen an deren Organisation vorzunehmen, und es vorzogen, auf die weitere Konzessionsbewerbung zu verzichten. Für diese vier Gesellschaften ist nunmehr dasjenige maßgebend, was wir im letzten Abschnitt des angeführten Kreisschreibens ausgeführt haben.*) *) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1887, Band I, Seite 193.
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Von den durch uns konzessionirten Gesellschaften hat seither auf die erhaltene Konzession zum Betriebe der Feuerversicherung verzichtet : The Guardian, Pire and Life Assurance Company, in London.
Mit Bezug auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge verbleibt diese Gesellschaft unter der Gesetzgebung und Aufsicht des Bundes.
Zu den im erwähnten Kreisschreiben aufgezählten konzessionirten Gesellschaften sind dagegen folgende hinzugekommen: Eminenthaler-Gesellschaft für gegenseitige Versicherung des Mobiliars gegen Brandschaden, in Biglen ; Gladbacher Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, in M. Gladbach ; Union Suisse, société d'assurances contre le bris des glaces et vitres, in Genf; Sächsische Viehversicherungsbank auf Gegenseitigkeit, in Dresden.
Wir ersuchen Sie, Ihr Verzeichniß der zum Geschäftsbetrieb berechtigten und der unter der kantonalen Aufsicht verbliebenen Gesellschaften nach Maßgabe dieser Mittheilungen abzuändern und zu ergänzen. Künftige Aenderungen im Bestände der ersterwähnten Gesellschaften werden Ihnen jeweilen durch Bekanntmachung der Bundesrathsverhandlungen zur Kenntniß gebracht werden.
Zu Ihrem Behelfe theilen wir Ihnen noch mit, daß die kouzessiouirten Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, ihre kantonalen Rechtsdomizile, ihre Bilanzen und alle öffentlichen Kundgebungen an ihre Versicherten im schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt zu machen. Es steht selbstverständlich den Kantonen frei, allen oder einzelnen dieser Bekanntmachungen durch Aufnahme derselben in ihre Amtsblätter eine weitere Publizität zu verleihen.
Nur dürfen den Versicherungsgesellschaften von daher keine Kosten auferlegt werden.
Im Uebrigen benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 20. September 1887.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend das Versicherungswesen. (Vom 20. September 1887,)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1887
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
42
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.09.1887
Date Data Seite
47-48
Page Pagina Ref. No
10 013 675
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