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Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend Einberufung der Genietruppen der Landwehr zu "Wiederholungskursen.

(Vom 17. Dezember 1886).

Tit.

Es ist unbestritten : die Militärorganisation von 1874 dotirte den Auszug auf Kosten der Landwehr. Der sog. ,,Organisation der Landwehr" fehlte der nöthige Halt durch Instruktion, es war eine Organisation auf dem Papier; der Schlußsatz in Art. 139 der Militärorganisation rief einer Landwehrübung nur, ,,wenn deren Aufgebot in Aussicht stehe".

Eine ängstlichere (ja gewissenhafte) Auffassung über ausreichende Landesvertheidigung führte dann zum Gesetze vom 7. Juni 1881.

Dieses ,,Bundesgesetz betreffend periodische Uebungen und Inspektionen der Landwehr" verfügt in Art. l je das vierte Jahr Uebungen oder Wiederholungskurse: für die I n f a n t e r i e bataillone während fünf Tagen mit viertägigem Cadres-Vorkurs ; für die A r t i l l e r i e (Feldbatterien und Positions - Kompagnien) während sechs Tagen; für die Cadres der G e n i e b a t a i l l o n e inklusive Gefreite und Tambouren für sechs Tage.

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Art. 3 ermächtigt die Bundesversammlung, jährlich anläßlich des Budgets allfällige Befreiung von Unteroffizieren und Soldaten von den Kursen auszusprechen. (Vorkommenden Falls Ersparnisse.)

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Art. 4 verpflichtet den Bundesrath, auch die Landwehrtruppen, so in Art. l nicht aufgeführt sind, zu besondern Uebungen einzuberufen, insofern ein Aufgebot der Landwehr io Aussicht steht.

Bin vor einem Jahr gestellter Antrag: ,,die Cadres der Landwehr-Infanterie auch in der Zwischenzeit zu üben", wurde abgelehnt, dagegen die Anregung für Bethätigung auch der Genie-Manns c h a f t erheblich erklärt.

Der bundesräthliche Gesetzes- oder Ergänzungsentwurf geht nun auf diesen Gedanken ein und wir (die Kommission) pflichten ihm einstimmig bei.

Es ist schon richtig: b e i m G e n i e wird der Fachdienst auch im bürgerlichen Leben vielseitig geübt, so beim Holzarbeiter, Zimmermann, Brdarbeiter, Straßenarbeiter, Maurer, Schiffer etc.

Noch 1881 forderten daher selbst die Spitzen der Geniewaffe nur Einberufung der Cadres; man ist seither zu anderer Ansicht gekommen. Gerade der Fachdienst, wenn er ausreichend nutzbar werden soll, muß im militärischen und disziplinarischen Zusammenhang geübt werden, nirgends wie beim Genie müssen an die Landwehrtruppen, wie an die Auszüger annähernd gleiche Anforderungen gestellt werden. Die Uebungsverbindung von Cadres und Mannschaft ist nirgends angezeigter als bei diesem Fachdienst.

Die Infanterie-Pionnière der Landwehr kamen bei jetziger Gesetzgebung nicht einmal zum Uebungsdienst der Infanterie-Bataillone.

Die eintägigen Inspektionen im Jahr haben nach unser Aller Begriffe einen sehr minirnen Werth, und wenn nun von Fr. 10,000 Mehrkosten die Rede ist, so ist diese Ziffer sehr relativ, da sie beruht : 1) auf Korpsvollzähligkeit ; o

2) auf der Härte, daß sie zum Theil aus der Tasche der Mannschaft floß, welche für die eintägige Inspektion nichts erhielt, obwohl Mancher, zumal die Weitentfernten, ein bis zwei Tage dazu gebrauchten.

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Mit der dermaligen Vorlage wurden nun a l l e W a f f e n g a t t u n g e n auch zu periodischen Landwehrübungen berufen, ausgenommen die Kavallerie und bei der Artillerie der Park, wofür doch Organisation und Bedürfniß in ganz anderem Verhältniß stehen.

Im Besondern, zu Art. 1. Hier ist zu beachten, daß die sechs Tage Cadreskurs -- mit Rücksicht auf die gesammten neun Tage -- auf vier reduzirt werden. Mit der projektirten Zeitverwendung an der Hand der bisherigen Disziplinen, nun in den Rahmen von 32 Stunden gebracht, erklären wir uns einverstanden.

? Einläßlicher beschäftigten wir uns mit der Zeitverwendung für die fünf vorgeschlagenen gemeinsamen Tage für Cadres und Mannschaft. Hiefür ist ein provisorischer Instruktionsplan vereinbart worden.

Die fünf Tage schrumpfen nothgedrungen in 4 1/2 zusammen und zerfallen in 38 Arbeitsstunden, deren Ausnutzung planirt ist:

Militärdisziplinen: Soldatenschule. Kompagnieschule und Wachtdienst Gewehrkenntniß, eventuell Schießen .

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Innerer Dienst .

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12 Stunden 2 3

Technischer Dienst, Sappeure und Infanterie-Pionnière : Materialkenntniß .

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Traciren, Abstecken, Profiliren Befestigungsarbeiten .

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Nothbrückenbau .

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Verschiedene Lagerarbeiten .

Minenbau und Minensprengung

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Total

2 3 5 6 3 2 38 Stunden

Die 21 Fachstunden für Sappeure und Infanterie-Pionniere würden die Pontonniere benutzen zu : Materialkenntniß, Beladen und Abladen der Fuhrwerke, Rüsten der Pontons, Fahrübungen und Brückenbau.

o Es herrscht über diese Zeitausnutzung und Disziplinen .Uebereinstimmung und ebenso, daß die Reihenfolge der Indienstberufung dem Bundesrathe überlassen werde, daher Annahme von Art. 1.

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Art. 2 enthält die übliche Formel über Vollzug, Publikation lind Inkrafttreten.

Die Kommission empfiehlt daher die unveränderte Annahme der Vorlage des Bundesraths.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 17. Dezember 1886.

· Namens der nationalräthlichen Kommission : Arnold.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Unentgeltlichkeit der Militärstrafrechtspflege.

(Vom 30. Dezember 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Es ist in letzter Zeit öfter vorgekommen, daß in Militärstraffällen von kantonalen Civilbehörden, einschließlich der Bezirks- und Gemeindebehörden, Gebühren für ihre diesfällige Inanspruchnahme verrechnet wurden, während die Praxig von jeher die war, daß die mit Ausübung der Militärstrafrechtspflege zusammenhängenden Verrichtungen unentgeltlich zu erfolgen hätten.

Ausdrückliche Gesetzesvorschriften, welche den Grundsatz der Unentgeltlichkeit statuirten, bestehen zwar nicht, wohl aber er-

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08.01.1887

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