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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Buudes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 20. bis 86. November 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Lausanne 6, Chaux-de-Fonds l, Neuenburg 1.

Scharlach. Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Basel l, Herisau 1.

Keuchhusten. Bern 1.

Rothlauf. Genf 1.

Typhus. Zürich 2, Genf 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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Kreisschreiben der

schweizerischen Bundeskanzlei an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande, betreffend die Bundes- und kantonalen Beiträge pro 1887.

(Vom 25. November 1887.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen zuhanden

als Beitrag des Bundes und der Kantone pro 1887 auftragsgemäß zu übermitteln.

"Wir sehließen hier gleichzeitig das bundesräthlicheKreissehreibeu an die Kantonsregierungen, vom heutigen Tage, die allgemeine Vertheilungsliste und noch ein besonderes Verzeichniß der Beiträge derjenigen Kantonsregierungen au, welche die Vertheilung selbst vorgenommen haben.

Bei diesem Anlasse sollen wir Ihnen auch die Vorschriften io Erinnerung bringen, welche von den. Hillfsgesellschaften, die mit Beiträgen bedacht werden wollen, zu beobachten sind. Es sind folgende: 1. Die Gesellschaften sollen wenigstens zwei Exemplare ihrer Statuten und Réglemente dem eidg. politischen Departemente übermitteln und ihm. von jeder Aenderung, die in der Zukunft daran vorgenommen werden sollte, Kenntniß geben.

2. Sie sollen ihren in einer der drei Nationalsprachen (deutsch, französisch oder italienisch") verfaßten Jahresbericht dem politischen Departemente vor dem 1. September des folgenden Jahres einsenden. Die Gesellschaften, deren Berichte später einlangen, können mit keinem höheren Beitrag als 50 Franken bedacht werden.

623

3. Die Rechnungen sind auf den 31. Dezember abzuschließen, so daß die Dauer des Geschäftsjahres mit derjenigen des Kalenderjahres zusammenfalle.

4. Der Gesammtbetrag der Einnahmen, der Ausgaben und des Gesellschaftsvermögens soll in dem Berichte genau angegeben werden.

Auch genügt es nicht, den Gesammtbetrag der Auslagen unter einer allgemeinen Rubrik ,,Unkosten"1 aufzuführen, sondern diese müssen s p e z i f i z i r t werden. Die Rechnungen sind in der Weise aufzustellen, daß der Betrag der verabfolgten Unterstützungen und der Verwaltungskosten, welcher allein in dem vom eidg. politischen Departemente errichteten Tableau figurirt, von den übrigen Auslagen, wie ,,Feste, literarische Anschaffungen"1 u. s. w., getrennt erscheint.

5. Die Rechnungen sind nach Franken und Centimes aufzustellen. Diejenigen Gesellschaften, welche ihren Sitz in Ländern haben, die nicht dem lateinischen Münzverband angehören, sollen b e i j e d e m e i n z e l n e n P o s t e n -- nicht nur b e i dem G e sammtbetrag -- auch den Gegenwerth in unserer Währung angeben.

6. In dem Jahresberichte ist die Zusammensetzung des Vorstandes für das laufende Jahr und die g e n a u e A d r e s s e der Gesellschaft anzugeben.

7. Die Gesellschaften haben alle für den Bundesrath bestimmten Mittheilungen an das eidg. politische Departement zu richten.

8. Für die erhaltenen Subsidien soll der Schweiz. Bundeskanzlei u m g e h e n d eine Quittung zugesandt werden. Eine besondere Empfangsbescheinigung für jeden einzelnen kantonalen Beitrag ist nicht nöthig, weil die Bundeskanzlei selber den Kantonsregierungen Quittung ausstellt. Ebenso wenig ist es erforderlich, daß für die Quittungen Stempelpapier gebraucht wird.

9. Allen Gesellschaften wird empfohlen, ihre Geschäftsberichte sämmtlichen Kantonsregierungen, selbst denjenigen, von welchen sie bis jetzt keinen Beitrag erhalten hätten, d i r e k t einzusenden. Es ist dieß das beste Mittel, um die Kantone für ihre Bestrebungen zu gewinnen.

10. Die Gesellschaften sind gehalten, ihre Jahresberichte der Schweiz. Gesandtschaft, bezw. dem Konsulate, von welchem sie abhängen, zu übermitteln.

11. Da der Schweiz. Bundesrath n u r W o h l t h ä t i g k e i t s w e r k e zu unterstützen gedenkt, so kann der Bundesbeitrag den-

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jenigen Gesellschaften ganz oder theilweise entzogen werden, deren Rechnungen unter der Rubrik ,,Ausgaben"1 beträchtliche Posten aufweisen für Bankette, Anschaffung von Fahnen u. s. vr., lauter Dinge, die dem speziell von der Gesellschaft verfolgten Zwecke fremd sind.

12. Es wird den Gesellschaften empfohlen, auf das Korrespondenzblatt, Organ des Schweiz. UnterstüUungsvereins im Auslande, zu ahonniren, dessen Sitz in Berlin ist. Dieses Blatt veröffentlicht ein genaues Verzeichnis der Landstreicher von Beruf, die ihm angezeigt werden, und enthält auch sonst für dio HülfsgeSeilschaften interessante Mittheilungen und Korrespondenzen.

13. Die Gesellschaften werden eingeladen, ihre Jahresberichte in dem Oktav-Format des Bundesblattes (24/15 cm.) drucken y.u lassen.

Genehmigen Sie bei diesem Anlaße die Versicherung unserer Hochachtung.

B e r n , den 25. November 1887.

Im Namen der Schweiz. Bandeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

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Kreisschreiben des

schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements an die eidgenössischen Stände, betreffend das System der Unfallanzeigen der haftpflichtigen Betriebsunternehmer. .

(Vom 8. November 1887.)

Tit.

Anschließend an das bundesräthliehe Kreisschreiben vom 25. Oktober 1887 und auf verschiedene eingegangene Bemerkungen hin sehen wir uns veranlaßt, bezüglich des S y s t e m s der U n f a l l a n z e i g e n in Abänderung der bezüglichen Kreisschreiben des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartements vom 28. November und 17. Dezember 1878 folgendes vereinfachte Verfahren einzuführen.

Um dem nach Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 1887 und Artikel 4 desjenigen vom 23. März 1877 zur Anzeige der erheblichen Unfälle verpflichteten Betriebsunternehmer die Ausfertigung dieser Anzeige zu erleichtern, haben wir verfügt, daß er sich für letztere in Zukunft jeweilen des nämlichen Formulars bediene, welches bisher von den zuständigen Behörden auszufüllen war, Zu diesem Zwecke reduziren wir das dem erwähnten Kreisschreiben vom 25. Oktober a. c. beigefügte zweite Formular um die eine Hälfte, welche ganz wegfällt, und trennen die noch bleibende andere Hälfte in ihren obern und untern Bestandteil. Wir haben daher noch ein kleines Formular für die Anzeige des Unfalls (Beilage : Nr. .. a), und ein solches für die Anzeige vom Ausgange des Unfalls (Beilage : Nr. . . b).

626 Diese Formulare sind von den kantonalen Behörden in genügender Anzahl an die Lokal- resp. Gemeindebehörden und von letztern an sämmtliche Betriebsunternehmer zu vertheilen, welche in den Fall kommen können, Unfälle anzuzeigen.

Der Betriebsunternehmer, bei welchem ein erheblicher Unfall vorgekommen ist, zeigt denselben der kompetenten Lokalbehörde in der Weise an, daß er das Formular a ausfüllt und der letztem zusendet.

Die kompetente Lokalbehörde ihrerseits verfährt nach Vorschrift des Gesetzes (Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 1877) und befördert das die Anzeige enthaltende Formular a, nachdem sie verifizirt, ob es richtig und vollständig ausgefüllt worden, u n t e r B e g l e i t der U n t e r s u c h u n g s a k t e n an die kantonale Behörde.

Diese gibt von der erhaltenen Anzeige dem eidgenössischen Fabrikinspektor des betreffenden Kreises Kenntniß, indem sie ihm eine Kopie derselben und ebenfalls sämmtliche Uutersuchungsakten übermittelt. Diese Kopie ist auch auf einem Formular a anzufertigen und soll die laufende Nummer der bei der kantonalen Behörde eingelaufenen Anzeigen enthalten.

Analog wird bei der Anzeige des Ausgangs des Unfalles und bei der Uebermittlung derselben an den Fabrikinspektor verfahren.

Der Betriebsunternehmer füllt das Formular b aus, sendet es an die kompetente Lokalbehörde, diese an die kantonale Behörde, und letztere übermittelt dem Fabrikinspektor eine Kopie.

Die Formulare, welche wir Ihnen beiliegend übermitteln, sollen als Muster dienen. Die Beschaffung Ihres Vorrathes bleibt Ihnen überlassen, aber jene sollen bezüglich Text und Format maßgebend sein.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 8. November 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschafts-Departement: DEUCHEB.

627 N

a.

~

Ort:.

.

Beilagen.

(Verkleinertes Format)

Kanton:

Fìrma: . , Art des Geschäftsbetriebs:

._

.

Name des Verletzten: Geburtsjahr desselben :

_.

Spezielle Beschäftigung:..

Verletzt durch:

..

Art der Verletzung: Datum derselben:.

Datum dieser Anzeige: Unterschrift des Betriebsunternehmers:

N

Name des Verletzten:

b.

._.._

les

Heilung erklärt den

es Fa

Der

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Gänzliche oder theilweise Arbeitsunfähigkeit:

us

Zeitweise Arbeitsunfähigkeit vom

**0

Tod erfolgte

..

den __ _

Ausgerichtete Entschädigungen: (Art. 6 des Gesetzes v. 25. VI. 1881.)

_ ..

.

bis

__.

Quelle derselben: Datum dieser Anzeige :

'· Unterschrift des Betriebsunternehmers;

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Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat November 1887.

Folgende Unteragenten sind gestrichen worden : Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr. Conrad Waegelin in Dießenhofen.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Hr. Giuseppe Mercolli in Vezio.

Die HH. Eduard Sterchi und Friedr. Grunder in Aarmühle, früher Unterageaten der Firma A. Zwilchenbart, sind nun in gleicher Eigenschaft bei der Agentur Ph Rom mel & Cie. in Basel angestellt.

B e r n , den 30. November 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirtschaftsdepartement Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Emil von Arx, von Ölten, als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 28. November 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

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Eidgenössisches Anleihen von 1880.

Den Inhabern der nicht konvertirten Obligationen des eidgenössischen Anleihens wird hiermit angezeigt, daß die Rückzahlung des Kapitals, nebst dem pro 31. Dezember 1887 verfallenden Semesterzins vom 15. Dezember nächsthin an gegen Ablieferung der vollen Zahl nicht verfallender Zinskoupons beginnen kann, jedoch bis auf Weiteres nur bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern.

B e r n , den 30. November 1887.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Laut einem Berichte des schweizerischen Generalkonsulats in M a d r i d vom 15. dies fahren angeblich spanische Militärgefangene ungestört fort, leichtgläubige Leute mit Vorgaukelung verborgener Schätze etc. um ihr gutes Geld zu beschwindeln, und es soll auch jetzt noch ihre Thätigkeit nicht selten auf die S c h w e i z sich erstrecken. Herr Larde beantragt deßhalb, neuerdings) eine bezügliche Warnung im Bundesblatt zu erlassen.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

*) Es erschien nämlich eine solche im Bundesblatt vom Jahr 1885, Band II, Seite 103, und vom Jahr 1886, Band 111, Seite 414.

Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern werden nachfolgende Mittheilungen derselben betreffend die in Rußland gegen die Rinderpest zur Anwendung gelangenden viehseuchenpolizeilichen Maßnahmen den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß gebracht.

1.

D i e a u f Strasssen u n d Eisenbahnen a u f d i e Märkte unterstellt, deren Vornahme besondernThierärzteni übertragen ist;

630

jedes an der Rinderpest erkrankt befundene Thi wird sofort geschlachtet.

2. Wo der Transport auf den Eisenbahnen erfolgen kann, ist es verboten, die Heerden auf den Straßen zu transportiren 3. Die aus Sibirien und vom Kaukasus kommenden Heerden werden einer Quarantaine von 14 bis 21 Tagen unterstellt.

4. In 43 Gouvernementen besteht fortwährend die Vorschrift, daß jedes angesteckte oder der Ansteckung verdächtige Stück Vieh geschlachtet werden muß. Es sind dies die Gouvernemente Archangelsk, Grodno, Kasan, Kalisz, Kaluga, Kijew, Kowno, Kostroma, Kurland, Kursk, Kjelze, Livland, Lomsha, Ljublin, Minsk, Hogilew, Moskau, Nowgorod, Olonoz, Orlow (Orel?), Pensa, Piotrkow Plozk, Podolien, Pskovv, Radom, Rjasan Ssamara, St. Petersburg, Ssaratow Ssmolens, Ssuwalki Sjedlez, Tambow, T wer, Tula Tschernigow, Warschau, Wilan, Witebsk Wladimir, Wolhynien, Jaroßlaw.

5. Es ist. verfügt worden, daß vom 1. Januar 1888 an diese Vorschrift über das ganze europäische Rußland und über den nördlichen Theil des Kaukasus ausgedehnt werde Außerdem haben die Ortsbehörden aller vorstehend nicht aufgezählten Provinzen die Weisung erhalten, dieser Vorschrift von jetzt an als einer außerordentlichen Maßnahme nachzukommen.

6. Der Transport der frischen Häuto ist seit dem 1. Januar 1886 besondern sanitarischen Maßnahmen unterstellt 7. Seit demselben Datum ist das den Behörden des sudlichen Rußlands zur Verfügung stabende thierärztliche Personal um 120 Thierärzte und eine beträchtliche Anzahl von Geholfen und Aufsehern vermehrt worden.

8. Im laufenden Jahre ist, die Viehseuchenpolizei in den Gebieten, in welchen die größte Anzahl von Seuchefällen aufgetreten ist, in gleicher Weise geordnet worden.

9. Alle verseuchten Ortschaften werden von einem Sanitätscordon umschlossen und über die auf die Märkte gebrachten Heerden wird die strengste Aufsieht geführt.

10. Zufolge einer ebenfalls vom laufenden Jahre datirenden Maßnahme sind besondere Thierärzte mit der sanitarischen Untersuchung der in Ställen und auf Weiden gemästeten Rindvieh- und Schafheerden betraut worden. Ueberdies wurde die Anzahl der dem Eisenbahndienste beigegebenen Thierärzte vermehrt.

" B e r n , den 23. November 1887.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

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1E5 Bekanntmachung betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n n gegen B a a r z a h l un in Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern) aufwärts und ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die Alkohol Verwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entspreehend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : Ì. W ei n s p rit, 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in dei- Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend ; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend ; 3. Fei n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Marken Breslaus oder Prags entsprechend.

Mehrgrade über 95° werden dem Käufer nicht berechnet; Mindergrade u n t e r 9 4 ° werden von der Alkohol Verwaltung vergütet, sofern dieselben zehn Tage nach Abgang der Waare durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen werden.

Dieser Qualitäts-Abstufung gemäß hat der Bundesrath drei verschiedene Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sich die Alkoholverwaltung die Effekuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräth der verlangten Sorte, ausdrücklich vorbehalten.

\ Alle B e s t e l l u n g e n sind an die Alkohol Verwaltung in Bern zu richten und w e r d e n in der Regel nur ab d e n Grenzdepots B a s e l , R o m a n s h o r n o d e r B u c h s e ff e k t u i r t ; die F r a c h t ab d i e s e n D e p o t s g e h t bis auf Weiteres zu L as t en d e r K ä u f e r .

632

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einem d e r Depots Z ü r i c h , A a r a u , Ö l t e n , S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferen ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in Vi, Va und ]/4 Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkoholverwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirte Preisen fakturirt.

Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournirt (die b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t a n g e b o h r t s e i n u n d s o l l e n sorgf ä l t i g v e r s p u n d e t a b g e l i e f e r t w e r d e n ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag per Nachnahme zurückerheben. Der Nachnahmebetrag soll aber v o l l s t ä n d i g f r e i von a l l e n S p e s e n sein (z,. B. für Fruchtbrief, Nachnahmeprovision Waaggebühr etc.); s o n s t w i r d d a s Gebinde vom betreffenden Depot refüsirt.

Nach Ablauf eines Monats werden Leihgebinde nicht mehr zurückgenommen.

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. Die A l k o h o l v e r w a l t u n g ü b e r n i in m t j e d o c h bei d i e s e r A r t der Effektui run k e i n e r lei V e r a n t w o r t lichkeit für die R a s c h h e i t des Versandts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e ö d e r äußere B e s c h a f f e n h e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Tara veränderu n g e n.

Beim Bezug der Waare in Kauf- oder Leihgebinden hat der Käufer die Versandtspesen, bei Lieferung von eigenen Gebinden überdieß die allfälligen Kosten für Abfuhr der leeren Gebinde von der Station in's Depot, sowie die Umfüllungsspesen zu tragen.

633

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkoholverwaltung nicht und verweist diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2% a n K a u f - oder L e i h g e b i n d e n w e r d e n v o n der A l k o h o l v e r w a l t u u g ersetzt, soferne d i e s e l b e n zehn Tage nach A b g a n g de r W a a r e d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e Eichstätte n a c h g e w i e s e n werden, i m m e r h i n jedoch mit dem V o r b e h a l t , daß mit der Tarabescheinigung auch die ä u ß e r l i c h trockene B e s c h a f f e n h e i t des Fasses bei der K o n t r o i - V e r w i e g u n g b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist der Alkohol ver wal tung in dem Bestellbriefe Keuntnißzugeben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, -,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, Y, ,, ,, Viertel fasses (ca. 160 Liter) ,, ,, 180.

Der Käufer kann jedoch nach seinem Ermessen auch mehr oder weniger als der angegebene Betrag einsenden.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. November 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

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Verzeichniß der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft .

.

Lagerhausverwaltung der S. C. B. .

,, ,, N. 0. B. .

,, ,, V. S.B..

Petrollager-Gesellschaft .

.

.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

-,,, ,, ,, .

.

,, des Kantons Solothurn .

,, Fröhlicher & Glutz .

,, E. Aeschlimann .

.

,, J. Syfrig

. i n Basel.

. ,, ,, . ,, Romanshorn.

. ,, Buchs.

. ,, Zürich.

. ,, Aarau.

. ,, Ölten.

, ,, Solothurn.

. ,, Solothurn.

. ,, Burgdorf.

,, Mettmenstetten.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dass die Bestimmungen des vom Bundesrathe den 4. dieses Monats erlassenen Réglementes über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flussigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Alkoholgesetzes -- vorerst mit Beschränkung auf mit Alkohol bereitete Getränke (Art. 13 des Reglements) -- mit dem 28. dieses Monats in Anwendung treten werden.

Die hiefür vorgeschriebenen Deklarationsformulare können vom 24. dieses Monats an, vorläufig in deutscher und französischer Ausgabe, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Rappen für je zehn Formulare bezogen werden.

Betreffend Abgabe von Deklarationsformularen in italienischer Sprache wird nächstens eine Bekanntmachung nachfolgen.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

635

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser und gemäß den Bundesratsbeschlüssen vorn 1. und 15. November wird auf allen vom 1. Dezember 1887 an eingeführten, mit Alkohol hergestellten pharmazeutischen Produkten und Droguerien, ferner für die Alkohol enthaltenden Parfümerien und kosmetischen Mittel wie z. B. Kölnisches Wasser, Bau de Botot, Brillantine, Kopfwaschwasser, Münzengeist (alcool de menthe) u. s. w. u. s. w.

gleichwie für die Qualitätsspirituosen nebst dem tarifgemäßen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per. Meterzentner brutto erhoben werden.

Die Importeure von pharmazeutischen Produkten, Droguerien, Parfümerien und kosmetischen Mitteln haben daher bei Vermeidung von Strafe wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in den Zolldeklarationen jeweilen genau anzugeben, ob der Inhalt einer Sendung aus Spirituosen resp. mit Alkohol fabrizirten Produkten bestehe, welch' letztere bei gemischten Sendungen separat zu deklarire sind.

Auf den nämlichen Zeitpunkt fallen die für einige schweizerische Parfümeriefabriken ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr von relativ denaturirtem Alkohol dahin. Bezüglich der Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirte, flüssige, spirituöse Erzeugnisse der genannten Fabrikationsbranchen ist das Reglement vom 4. November 1887 (Bundesblatt, Bd. IV, 8. 225) maßgebend, bezüglich deren Vollziehung auf die' heutige amtliche Bekanntmachung des unterzeichneten Departements verwiesen wird.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat sich veranlaßt gesehen unter Berufung auf Artikel 10 des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, die Einfuhr von Weintrestern aus Italien gänzlich zu verbieten.

B e r n , den 1. Dezember 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

636

Bekanntmachung.

Mit Note vom 14. d. Mts. hat die königlich italienische Gesandtschaft in der Schweiz dem Bundesrath eine Anzahl Exemplare des Programms für die anläßlich des achthundertjährigen Jubiläums der Universität zu Bologna vom Mai bis Oktober 1888 daselbst abzuhaltende internationale Musikausstellung und die damit verbundene Enthüllung des Denkmals Viktor Emanuels II. Übermacht.

Vom gedachten Programm können Exemplare auf dem eidg.

Departement des Innern erhoben werden.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende AnstellungsgBsuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuehe nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulatiteli anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldireklion.

Reproduzirt im Dezember 1887.

637

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Reklamationen wegen verzögerter Zollabfertigung von Spritsendungen, die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmt sind, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Eintrittszollstätte mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Sendung eine schriftliche Anmeldung derselben von Seite des Adressaten oder des Absenders erhalten hat.

Diese Anmeldung ist direkt an die betreffende Eintrittszollstätte zu richten.

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wolleu, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoanslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenlallt) zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Dezember 1887.

Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

42

638

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gehornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann eilt nicht als Domizil), werden hietnit benachrichtigt, daß sie gemäß A rtikel 8 des italienischen Civilgesetzhuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlasgte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzhuches.

Perner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- nnd Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K ö m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft Hl Italien.

Indem der schweizerische Bnndesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Karitonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsulat-Verträge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerhung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in per italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche piejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Aritkel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien gehören sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzhuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren nnd im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

639 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei Reproduzirt im Dezember 1887.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er m Deutschland an dem Orte wo er sieh niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde üher die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassung z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884. .

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1887.

640

DES Bekanntmachung Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht seHen vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Scliiffsbillets für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation .Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Reproduzirt im Dezember

1887.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat infolge Ablebens des Firmainhabers auf 1. Juli d. J. zu bestehen aufgehört. Auf den nämlichen Zeitpunkt haben auch sämmtliche Unteragenten der genannten Firma in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 26. Juli 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

641

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Müller, Nachfolger von' M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni

1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche nnd französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Eeservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die schireiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1887.

642

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: & 108, vom 26. November 1887.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregister.

Monatsbilanz der schweiz. Emissionsbanken auf 31. Oktober 1887.

Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken im Oktober. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartementes, Abtheilun» Auswanderungswesen. Fabrik- und Handelsmarken. Stelle-Ausschreibung. Bekanntmachungen des eidg. Finanzund Zolldepartementes. Bundesratsverhandlungen Internationale Postunion. Konsular-Konvention zwischen der Schweiz und Portugal. Schweiz. Handels- und Industrieverein. Handelspolitisches.

Warensendungen nach Italien. Weltausstellung in Paris 1889.

Ausstellung in Barcelona. Die Geschäftslage der deutschen Textilindustrie. Kommerzielle Beziehungen zu Griechenland.

N 109, vom 29. November 1887.

Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregister.

Bekanntmachung des eidg. Finanz- und Zolldepartementes Handel mit Gold- und Silberabfallen. Bundesrathsverhandlungen : Bisenbahnen. Alkoholmonopol. Schweizerisch-italienischer Handelsvertrag. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Deutsches Reich ; Rußland ; Frankreich.

N 110, vom 1. Dezember 1887.

Handelsregister. Erhöhung der Notenemission der Bank in Zürich. Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft bei den Schweiz.

Emissionsbanken auf den 26. November 1887. Wochensituation und spezieller Ausweis der Emissionsbanken. Ein- und Ausfuhr der Schweiz im Oktober 1887. Transporteinnahmen der Schweiz.

Eisenbahnen im Oktober 1887. Zugsverkehr der schwei/.. Eisenbahnen im Oktober 1887 Bekanntmachung des eidg. Finanz- und Zolldepartementes. Eidgenössisches Anleihen von 1880. Bundesrathsverhandlungen : Emissionsbanken. Handelspolitisches. Schweizerisch-italienischer Handelsvertrag. Weltausstellung in Paris 1889.

Zollwesen des Auslandes: Rußland; italienischer Käsezoll. Internationale Zuckerprämien-Konferenz Kommerzielle Kurse. Lage des Einfuhrhandels in Valparaiso. Verkehr mit Wein in Deutschland.

Lage der Spinnerei-Industrie in Frankreich. Kommerzielle Beziehungen zu Japan. Situation fremder Banken.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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