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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über eine Petition von Einwohnern des Kantons Schaffhausen um Erlaß einer Zusatzbestimmung zu dem Bundesgesetz vom.

1. Juli 1886, betreffend eine Aenderung des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen.

(Vom 12. April 1887.)

Tit.

In einer an Sie gerichteten, mit 3138 Unterschriften von Einwohnern des Kantons Schaffhausen bedeckten Petition wird folgende Nachtragsbestimmung zu dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1886, betreffend Aenderung des Bundesgesetzes vom 8. Hornung 1872 über polizeiliehe Maßnahmen gegen Viehseuchen, verlangt: ,,Wenn die Vorschrift des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886,, daß die Untersuchung der in die Schweiz eingeführten Thiere nur durch patentirte Thierärzte geschehen dürfe, für den Verkehr zu hemmend wird und auf der betreffenden Grenzstrecke die Gefahr der Einschleppung einer Seuche nicht besteht, kann die Untersuchung auch durch andere sachkundige Personen geschehen.

"Der Bundesrath bestimmt auf den Antrag der betreffenden Kantonsregierung, ob eine solche Erleichterung des Verkehrs Platz greifen dürfe. Er bezeichnet die mit der Untersuchung zu betrauenden Fachkundigen, welche im Uebrigen in Bezug auf ihr& Rechte und Pflichten den Grenzthierärzten gleichstehen.

143 ,,Bei Eintritt einer Seuchengefahr wird auf Verfügung dea Bundesrathes die gewährte Erleichterung sofort wieder aufgehoben und die ausschließliche Untersuchung durch Thierärzte angeordnet.11 Indem wir Ihnen diese Petition übermitteln, beantragen wir zugleich, es sei das vorstehende Gesuch abzulehnen.

Die Vorschrift, daß jedes in die Schweiz einzuführende Thier des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Schweine- und Ziegengeschlechtes an der Grenze durch einen patentirten Thierarzt zu untersuchen sei, ist die w e s e n t l i c h s t e B e s t i m m u n g des am 1. Juli 1886 erlassenen und seit dem 1. Januar des laufenden Jahres in Kraft getretenen, von den bedeutendsten Kreisen der Landwirtschaft verlangten, vom Ständerath e i n s t i m m i g und vom Nationalrath nach längerer Verhandlung f a s t e i n s t i m m i g beschlossenen Gesetzes (Art. 1}.

Die Aufnahme der vorgeschlagenen Zusatzbestimmung müßte nothwendig dazu führen, daß die erwähnte Vorschrift einfach nicht mehr gehandhabt werden könnte, und daß somit faktisch das Gesetz aufgehoben würde.

Die Petenten wollen zwar die Untersuchung durch Laien nur auf die Zeiten und auf diejenigen Theile der Grenze einschränken, welche keine Gefahr für die Einschleppung einer Seuche befürchten lassen. Wir waren schon wiederholt in der Lage, zu erklären, daß es in der Schweiz eine seuchefreie Zeit nicht gebe, und die amtliehen Bekanntmachungen weisen nach, daß auch in unsern Nachbarstaaten stets ansteckende Viehkrankheiten herrschen. Es ist entschieden ein schwacher Punkt unseres Viehseuchengesetzes vom 8. Februar 1872, daß in demselben ein Unterschied zwischen seuchefreien Zeiten und Zeiten ohne Seuchengefahr gemacht wird.

Die betreffenden Gesetze unserer Nachbarländer kennen diesen Unterschied nicht. Mit Recht ist dort der Grundsatz maßgebend, daß die Maßregeln gegen Viehseuchen stets und in gleicher unabänderlicher Weise wirken müssen. Bei den heutigen Verkehrsverhältnissen ist es besonders wichtig, stets gerüstet zu sein. Wir können uns auch nicht auf die mehr oder weniger gute Sanitätspolizei der benachbarten Länder verlassen; ja es ist anzunehmen, daß , je strenger jene gehandhabt wird , desto stärker auch die Neigung bei der Grenzbevölkerung sei, allfällig verdächtige oder angesteckte Thiere über die Grenze abzuschieben.

Die vorgeschlagene Zusatzbestimmung
würde die Aufstellung eines doppelten Körpers von Untersuchungsbeamten und die Festsetzung der Einfuhrzeiten nach zwei Untersuchungssystemen z,ur Folge haben. Das eine Mal würden Laien die Untersuchung tag-

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lieh vornehmen; das andere Mal, «enn die Lage gefährlicher würde, müßten Thierärzte bei reduzirter Einfuhrzeit amten.

Wir unterlassen es, auf die administrativen Schwierigkeiten und auf die Verwirrung ira Verkehr einzutreten , welche die Inund Außerbetriebsetzung dieses doppelten Räderwerkes jedesmal unfehlbar mit sich bringen müßte.

Die zuverläßigste Untersuchung der Thiere wird auch nach der Meinung;~ der Petenten von den Thierärzten vorgenommen.

Das O Studium und die Bekämpfung der Krankheiten ist deren Lebensaufgabe; ihre Befähigung weist das Patent nach. Wir hätten kein Mittel , uns von dem Sachverständnis der für die Untersuchung eventuell vorgeschlagenen Laien zu überzeugen, es sei denn, daß hiefür besondere Prüfungen angeordnet würden. Der erfahrene Thierarzt kann den Beginn einer ansteckenden Thierkrankheit schon xu einer Zeit entdecken, wo der Laie noch volle Gesundheit vei-muthet, und bei der in allen Ländern und zu jeder Zeit vorkommenden Rotzkrankheit ist die Diagnose seitens eines tüchtigen Thierarztes absolut nöthig, will man nicht einerseits den inländischen Pferdestand gefährden oder anderseits durch unbegründete Zurückweisungen von Pferden an der Grenze Ungerechtigkeiten begehen.

Wie verhält es sich nun mit der Beschränkung des Verkehrs durch das Gesetz?!

Bei Bestimmung der für die Vieheinfuhr zu öffnenden Zollstätten und bei der Festsetzung der Einfuhrzeiten war nichts weniger als die Zahl der für den Grenzdienst verfügbaren Thierärzte maßgebend · denn es hatten sich solche in Ueberzahl hiefür angemeldet. In Betracht gezogen wurde hauptsächlich die Bedeutung der Einfuhr, gemäß den Zahlen der Zollstatistik, und das Bedürfniß, dann aber auch, soviel wie möglich, die Wünsche der betheiligten Bevölkerung.

Die getroffene Einrichtung erlaubte es, die Gebühren, aus ·welchen die Kosten der thierärztlichen Untersuchung bestritten werden müssen und voraussichtlich auch bestritten werden können, durchschnittlich erheblich niedriger zu halten, als diejenigen wareu, welche die Kantone früher verlangten.

Würden, nach dem Wunsche der Petenten, die Zollstätten ,,während der Zollstundeu", das heißt täglich und den ganzen Tag, für die Vieheinfuhr geöffnet -- eine Vergünstigung, welche unmöglich nur auf einen Grenzkanton oder nur auf Theile der Grenze beschränkt werden könnte -- so müßte für jede Zollstätte ein ständiger Untersuchungsbeamter angestellt werden, was eine ganz

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bedeutende Erhöhung der Kosten und damit der Untersuchungstaxen zur Folge hätte. Eine derartige Organisation würde die Thätigkeit einer beträchtlichen Zahl von Personen brachlegen, indem sich jetzt schon mehrere Grenzthierärzte über Mangel an Beschäftigung während der beschränkten Einfuhrzeit beklagen.

Wollte man für Zollstätten mit unbedeutender Vieheinfuhr, im Interesse der Oekonomie, nichtständige Untersuchungsbeamte anstellen, welche nur auf Berufung hin amten würden, so dürften <3ie gleichen Uebelstände wieder eintreten, welche unter der frühern Ordnung uns signwlisirt wurden, nämlich daß Thiertransporte an der Grenze Stunden und halbe Tage lang auf die Untersuchung warten müßten.

Jetzt weiß jeder Viehhändler bestimmt, wann der Grenzthierarzt auf der Zollstätte anwesend ist ; er kann sich mit der Vieheinfuhr darnach richten, so wie er sich beim Marktbesuch, beim Eisenbahn- und Schiffstransport ebenfalls nach bestimmten Orten und nach bestimmten Stunden richten m u ß . Ueberdieß steht ihm in Ausnahmefällen der Grenzthierarzt zu jeder Tageszeit gegen billige Entschädigung zur Verfügung.

Eine Aenderung im Sinne der Petenten würde demnach jedenfalls höhere Untersuchungstaxen und in vielen Fällen eine stärkere Hemmung des Verkehrs zur Folge haben.

Die Sammlung der Unterschriften wurde Mitte Februar schon a b g e s c h l o s s e n : dieselben sind folglich zu einer Zeit gesammelt worden, wo von einem Einleben in die neuen Zustände, von einer Angewöhnung an die wesentlich veränderten Verhältnisse um so weniger die Rede sein konnte, als wir damals und seither stets bemüht wa.ren, die nothwendigen Maßregeln mit den örtlichen Bedürfnissen möglichst in Uebereinstimmung zu briagen.

Inwieweit die Klagen der Petenten über das Gesetz vom 1. Juli 1886 und dessen Ausführung begründet sind, mag ein Vergleich mit dem Kanton Genf zeigen, dessen Lage in dieser Beziehung am meisten Aehnlichkeit mit derjenigen des Kantons Schaffhausen hat und wo man laut w i e d e r h o l t e n offiziellen Erklärungen gegenwärtig mit den getroffenen Maßregeln z u f r i e d e n ist.

Im Kanton Genf beträgt die Länge der Schweizergrenze 102 Kilometer. An derselben sind 15 Zollstätten während monatlich ungefähr 600 Stunden für den Viehverkehr geöffnet. Die Untersuchung wird durch 6 Grenzthierärzte besorgt.

Im Kanton Schaffhausen mißt die Schweizergrenze 148,1 Kilometer mit 20 Zollstätten, die monatlich circa 500 Stunden für die ßundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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Einfuhr von Vieh offen sind und die durch 10 Grenzthierärzte bedient werden.

In Genf beträgt die hauptsächlich industrielle und merkantile Bevölkerung 99,712 Seelen, der Viehstand nur 7187 Stück Rindvieh. In den Jahren 1881 bis und mit 1885 wurden durchschnittlich 68,470 Thiere eingeführt.

Die mehr landwirthschaftliche Bevölkerung Schaffhausens zählt nur 38,241 Seelen, während der Viehstand 17,669 Stück Rindvieh und die jährliche Einfuhr in obgenannten Jahren 28,249 Stück beträgt.

Es trifft somit auf den Kilometer Grenze im Kanton Schaffhausen fast gleich viele Zollstätten, die für den Viehverkehr geöffnet sind, mehr Grenzthierärzte, aber viel weniger zu untersuchende Thiere als im Kanton Genf.

Die von den Petenten vorgeschlagene Zusatzbestimmung würde demnach den Nutzen des betreffenden Gesetzes vom 1. Juli 188fr vollständig in Frage stellen, höhere Kosten und somit höhere Untersuchungsgebühren zur Folge haben, den Verkehr folglich kaum fördern, dagegen aber das Ansehen der gesetzgebenden Behörden schwer schädigen.

B e r n , den 12. April 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsideut: Droz.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über eine Petition von Einwohnern des Kantons Schaffhausen um Erlaß einer Zusatzbestimmung zu dem Bundesgesetz vom. 1.

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