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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. Februar 1887.)

Ein gegen die Regierung des Kantons Basel-Stadt gerichteter Rekurs, betreffend Rückhaltung von Ausweisschriften, wurde gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen.

1) Unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848, wie seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 und speziell auch seit den grundsätzlichen Entscheiden von 1875 und 1876, durch welche die Zurückhaltung von Ausweisschriften wegen civilrechtlichen Forderungen als verfassungswidrig erklärt wurde, hat die bundesrechtliche Praxis gegenüber dem Grundsatze der Freizügigkeit des Bürgers konsequent den Vorbehalt strafrechtlicher Ansprüche und Interessen aufgestellt und anerkannt, daß die Anwendung der Strafjustiz, die strafgerichtliche Verfolgung eines Schuldverdächtigen, sowie die Strafvollstreckung gegen Verurtheilte den Kantonen nicht von Bundeswegen dürfe erschwert oder verunmöglicht werden (Bundesblatt 1873, II, 1003; 1875, II, 667; 1876, I, 740; 1878, II, 488; 1879, II, 591; 1880,11, 605; 1886, I, 949 und 950).

2) Im Rekursfalle handelt es sich um die Vollziehung eines strafgerichtlichen Urtheils, das wegen eines Vergehens in Anwendung des Strafgesetzes von Basel-Stadt gegen den Rekurrenten ergangen ist und für den Fall der Nichtzahlung der ausgesprochenen Geldbuße eine Freiheitsstrafe verhängt.

Die Voraussetzung der Umwandlung der Geldbuße in Gefängnißstrafe ist eingetreten, und es soll nun die letztere zur Vollstreckung gelangen.

Behufs Sicherung des Strafvollzuges ist von der zuständigen strafrichterlichen Behörde auf die Ausweisschriften des Verurtheilten Beschlag gelegt und der Verurtheilte dem Polizeidepartement Baselstadt zur Fahndung aufgegeben worden.

Unter diesen Umständen und zumal da das Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten wegen der Natur

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des Vergehens im Spezialfall nicht zur Anwendung kommen könnte, würde die Herausgabe der beschlagnahmten Schriften einer Erschwerung, wenn nicht geradezu Verunmöglichung des Strafvollzugs gleichkommen, und es kann deßhalb die Aufhebung des gerichtlichen Schriftenbeschlags nicht unter Berufung auf Art. 45 der Bundesverfassung (Freizügigkeitsrecht) verlangt werden.

(Vom 15. Februar 1887.)

Ein Postbeamter beschwerte sich, daß er zur Entrichtung der Militärsteuer angehalten worden sei, obwohl er bei Feldübungen als Chef der Feldpost funktionirt, somit Militärdienst geleistet habe.

Diese Beschwerde wurde als nicht begründet abgewiesen, in Erwägung : 1) duß die Beamten und Angestellten der Postverwaltung gemäß Art. 2, litt, b, der Militärorganisation, während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Wehrpflicht enthoben und folglich ersatzpflichtig sind ; 2) daß durch die Funktionen von Postbeamten bei der Feldpost das Anstellungsverhältniß dieser Beamten gegenüber der Postverwaltung nicht verändert wird ; 3) daß die erwähnten Punktionen nicht als Militärdienst gelten können, indem das betreffende Postpersonal weder militärisch aufgeboten wird, noch überhaupt zum Eflektivbestand der Trupprn gehört, daß diese Punktionen vielmehr auf Anordnung der Postverwaltung ausgeübt und überdies besonders honorirt werden.

Vom Bundesrathe sind befördert worden : zu Oberstlieutenants der Verwaltungstruppen: Hr. Major Emanuel Walker, in Biel; ,, Major Franz Siegwart, in Bern; ,, Major Paul Barrelet, in Colombier ; zum Major der Kavallerie: ,, Hauptmann Robert v. Muralt, in Zürich.

296 (Vom 18. Februar 1887.)

Schon vor Uebernahme der eidg. Winkelriedstiftung durch den Bund bestand ein eidg. Winkelriedfond, welcher auf Ende 1886 Fr. 17,138. 40 betrug und ausschließliches Eigenthum der Eidgenossenschaft ist. Er entstand anfänglich aus den in eidg. Militärschulen und Wiederholungskursen abgetretenen Soldgeldern, sowie aus kleinen Vergabungen von Militärs. Im Jahr 1880 kam sodann noch ein Vermächtniß des verstorbenen Herrn Dr. Schaller in Freiburg im Betrage von Fr. 10,000 hinzu. Dieser Winkelriedfond wird vom Bundesrath auf l. Januar d. J. mit der neuen Winkelriedstiftung verschmolzen.

Herr Adolphe Moynier, welcher unterm 17. Januar d. J. von der königlich belgischen Regierung zum Vizekonsul Belgiens in Genf ernannt worden war, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrath erhalten.

Der Bundesrath ernannte zum Schweiz. Vizekonsul in Algier Hrn. Jules Borgeaud, aus dem Kanton Waadt, Handelsmann in Algier.

als

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Der Bundesrath hat gewählt: (am 15. Februar 1887) Sekretär der Zolldirektion in Basel : Hrn. Johann Christian Schenk, von Röthenbach, derzeit Gehülfe der Zolldirektion Basel; Materialverwalter der Telegraphendirektion : ,, Hermann Heß, von Wald (Zürich), in Bern; Revisoren der Telegraphendirektion : ,, Jakob Isler, von Zell (Zürich), in Bern ; ,, Samuel Bolliger, von Schloßrued (Aargau), in Bern ; ,, Robert Lutz, von Wolfhalden (Appenzell A. Rh.), in Bern; Posthalter in Le Lieu : " Eugène Aubert, Telegraphist, von und in Le Lieu (Waadt) ;

297 als Telegraphist in Lignerolles: Hrn. Louis Conod, von Les Clées (Waadt), Posthalter in Lignerolles (Waadt); ,, ,, .,, Boniswyl : ,, Wilhelm Bolliger, Posthalter.

von und in Boniswyl (Aarga'O ; (am 18. Februar 1887) als Postbüreauchef in Lausanne: Hrn. Gottfried Fäs, von Unterkulm (Aargau), Postverwalter in Frei bürg; Posthalter in Grindelwald: ,, Rudolf Bohren, von und in Grindelwald (Bern); ,, Oscar Campiche, von St. Croix Postkommis in St. Croix: (Waadt), Postkommis in Basel ; Luzern ,, Jost Burri, von Malters, Postaspirant, in Luzern ; ,, Hans Marfurt, von Richenthal, Posfaspirant, in Luzern; ,, Josef Steiner, von Arth, Postaspirant, in Luzern; Jgfr. Rosalmfeld, von Samen, Postaspirantin, in Luzeru ; Hrn. August Steiner, von Dürrenäsch (Aargau), Postkommis, in Lenzburg.

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