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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation des zwischen der Schweiz und Belgien abgeschlossenen Uebereinkommens betreffend die Besorgung internationaler Zeitungsabonnemente durch die Postbureaux dieser beiden Länder.

(Vom 29. November

1887.

Tit.

Unterm 21. November 1887 hat der Vorsteher des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements mit dem belgischen Gesandten in Bern das Uebereinkommen zwischen der Schweiz und Belgien betreffend postalische Besorgung von Zeitungsabonnementen, welches gegenwärtiger Botschaft beigeschlossen ist, unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet.

Wir beehren uns, Ihnen diese Ratifikation zu empfehlen, gestützt auf folgende Gründe: Dem Weltpostkongreß in Lissabon (1885) lagen verschiedene Entwürfe vor, welche bezweckten, die Mitwirkung der Post bei den Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichung durch ein allgemeines Uebereinkommen zu ordnen. Die daherigen Verhandlungen führten über leider zu keinem Resultate, weil in dieser Materie die Ansichten der Vertreter der verschiedenen Länder zu weit auseinander gingen, um eine Einigung zu ermög .lichen. Allerdings ist die Frage im Weltpostverein nicht vollständig fallen gelassen, allein bis auf Weiteres kann der betreffende Dienst

602 nur im Wege von Spezialübereinkommen zwischen den einzelnen Ländern geordnet werden.

Solche besondere Uebereinkommen hat die Schweiz gegenwärtig nur mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich.

Im Verkehr mit D e u t s c h l a n d und O e s t e r r e i c h U n g a r n besorgen die Postbureaux jedes Landes Abonnemente auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen des andern Landes und die bezügliche Abrechnung etc. auf folgenden hauptsächlichen Grundlagen, nach Maßgabe von Art. 15 der Postverträge vom 11. April bezw. 15. Juli 1868 (A. S. a. F. IX, 399, bezw. 612) und von § 26--29 der bezüglichen Ausführungsreglemente (Revidirtes Postamtsblatt Band II. Nr. 119, bezw. 124).

a. Jede Verwaltung liefert der andern die Zeitungen etc. zu den von ihr selbst entrichteten Einkaui'spreisen, unter Zuschlag der für abonnirt Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren. (Die Schweiz liefert z. B. an Deutschland das Abonnement auf eine in der Schweiz erscheinende Zeitung zu demjenigen Preis, welchen sie selbst dem Verleger zu zahlen hat, unter Zuschlag der internen Zeitungstransporttaxe von l Ct. per Exemplar und per 50 g. nebst der internen Abonnementsgebühr vou 10 Cts., also im Gesammten zu demjenigen Preis, der in der Schweiz für die fragliche auf postalischem Weg abonnirte Zeitung zu entrichten ist.)

b. Die empfangende Verwaltung fügt den ihr von. der andern Verwaltung berechneten Lieferungspreisen Gebühren bei, deren Festsetzung ihr freisteht. So schlägt die Schweiz dem ihr von Deutschland oder Oesterreich-Ungarn berechneten Lieferungspreis eine Transporttaxe von 1 1/2 Ct. per E x e m p l a u n d n i per 50 g. und eine Abonnementsgebühr von 50 Cts. zu.

c. Die Zeitungsabonnemente werden durch besonders hiefür bezeichnete Bureaux (Zeitungsbüreaux vermittelt, welche diesfalls mit einander laufende Rechnung führen und dieselbe vierteljährlich bereinigen und saldiren.

d. Die Spedition der Zeitungen selbst geschieht direkt auf dem gewöhnlichen Postwege, wobei jedoch die Exemplare nicht mit Marken frankiert zu werden brauchen.

e. Auf diese Weise wickelt sich das Zeitungsabonnementsgeschäft in einfacher und sicherer Weise ab und weist auch der bezügliche Verkehr einen bedeutenden Umfang auf. Es wurden nämlich vom 1. Oktober 1886 bis Ende September 1887 durch die Post vermittelt:

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a. 20,824 Abonnemente von der Schweiz auf Zeitungen in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und weiter gelegenen Ländern (Niederland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Rußland, Rumänien), mit einem Gesarnmt-Abonnementsbetrag von Fr. 233,128. 76, von welchem der Schweiz Fr. 44,617 als Porti und Gebühren zukamen.

b. 9642 Abonnemente aus Deutschland und Oesterreich-Ungarn und weiter gelegenen Ländern auf Schweizer Zeitungen, mit einem Gesammt-Abonnementsbetrag von Fr. 33,826. 95, von welchem der Schweiz Fr. 6904. 75 als Porti und Gebühren zukamen.

Im Verkehr mit F r a n k r e i c h besteht für die Besorgung von Zeitungsabonnementen durch die Post ein ganz anderes System, nach Maßgabe des Uebereinkommens vom 6. Januar 1880 (A. S.

n. F. V, 63) und des bezüglichen Austührungsreglements (Postamtsblatt 1880, Nr. 6).

Die Grundlagen sind folgende: 1) Der Abonnementspreis setzt sich zusammen aus dem dem Verleger zu bezahlenden Preis nebst einer Abonnementsgebühr (droit de commission) von höchstens 3 °/o dieses Preises (für die Schweiz im Minimum 50 Cts."), welche zwischen den beiden Postverwaltungen halbscheidli getheilt wird.

2) Für j e d e s Abonnement muß aber, gegen Entrichtung der betreffenden ordentlichen Taxe durch den Abonnenten, eine internationale Geldanweisung zu Gunsten des Verlegers ausgestellt werden. Diese Taxe (50 Cts. für je 50 Fr., mit Zuschlag von 25 Cts. für je weitere 25 Fr.), welche ebenfalls hnlbscheidlich zwischen den beiden Postverwaltungen getheilt wird, muß also als weitere Abonnementsgebühr betrachtet werden.

3) Die postamtlich abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern gleich wie diejenigen, die auf anderai Wege abonnirt werden, mit der gewöhnlichen (Drucksachen-) Taxe von 5 Cts. für je 50 g. zu frankiren Die schweizerische Postverwaltung hat seiner Zeit dem obigen System gegenüber dem viel einfachem, billigern und praktischem mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn angewendeten (hievor beschriebenen) System nur aus dem Grund beigepflichtet, weil Frankreich sonst ein Uebereinkommen betreffend postalische Zeitungsabonnemente überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Schweizerischerseits wurde die Sache dadurch möglichst vereinfacht, daß das

604 Zeitungsbüreau Neuchâtel als Vermittlungsstelle funktionirt und daher die schweizerischen Postbureaux nicht genöthigt sind, direkt mit den französischen Verlegern zu verkehren, so wenig als die französischen Postbilreaux direkt mit Schweiz. Verlegern in Verbindung zu treten haben.

Nichtsdestoweniger hat die Erfahrung unsere Bedenken vollständig gerechtfertigt, indem die postamtlichen Zeitungsabonnemente im Verkehr mit Frankreich wenig Anklang gefunden haben und der Ertrag derselben einen verhältnißmäßig sehr geringen Betrag erreicht. Vom Ì. Oktober 1886 bis Ende September 1887 hat nämlich die Post Abonnemente vermittelt : Aus der Schweiz auf französische Zeitungen : 3180, mit einem Gesammt-Abonnementsbetrag von Fr. 74,427. 25 und einem Ertrag für die Schweiz von Fr. 2585. 65; aus Frankreich auf schweizerische Zeitungen : 135, mit einem Gesammt-Abonnementsbetrag von Fr. 1369. 25 und einem Ertrag für die Schweiz von Fr. 52. 90 (inclusive die Hälfte der Geldanweisungstaxe, aber ohne die Frankatur der einzelnen Zeitungen).

Mit andern Ländern als Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich besteht wie gesagt kein Uebereinkommen betreffend Abonnirung von Zeitungen durch die Post. Nichtsdestoweniger übernehmen die schweizerischen Postbureaux Abonnemente auf Zeitungen, die ia Belgien, Großbritannien und Irland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika erscheinen. Diese Abonnemente werden aber durch ausländische P r i v a t- A g e n t u r e n besorgt.

Das beiliegende Uebereinkommen bezweckt nun, die postalische Besorgung von Zeitungsabonnementen zwischen der Schweiz und B e l g i e n durch ein staatliches Uebereinkommen zu ordnen, und zwar auf folgenden einfachen, praktischen und billigen Hauptgrundlagen : a. Jede Postverwaltung liefert der andern die Zeitungen zu demjenigen Preise, zu welchem sie dieselben in ihrem Lande an die Privaten im postamtlichen Abonnement nbgibt (gleich wie im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich Ungarn), unter Zuschlag jedoch ihrer T r a n s i t k o s t e n für die Beförderung dieser Zeitungen (Art. 6). Nach dem Weltpostvertrag betragen diese Kosten für den Transit über Deutschland oder über Frankreich 25 Cts. für jedes Kilogramm (wie findie Drucksachen überhaupt, die Waarenmuster und Geschäftspapiere). Der Betrag der Transitkosten wird zum Voraus in Bausch und Bogen berechnet, unter Zugrundelegung der Er-

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scheinungsperioden und des Durchschnittsgewichtes jeder Zeitung.

b. Die Verwaltung des Bestimmungslandes setzt den vom Abonnenten zu beziehenden Preis fest, indem sie dem Lieferungspreis (litt, a) zu ihren Gunsten eine Tvansporttaxe von l Ct. per Exemplar und per 50 g. und eine Abonnementsgebühr (droit de commission) von 10 °/o im Maximum beifügt (Art. 7).

c. Wie im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn, werden die Zeitungsabonnemente durch besonders hiefür bezeichnete Bureaux (Zeitungsbüreaux) vermittelt, welche diesfalls mit einander laufende Rechnung führen und dieselbe vierteljährlich bereinigen und saldiren.

d. Ebenso werden auch im Verkehr mit Belgien die Zeitungen selbst direkt dem Bestimmungsort zugeführt und brauchen dieselben von den Verlegern nicht mit Marken frankirt zu werden. (Die Erhebung der Transporttaxe und Abonnementsgebühr von den Verlegern geschieht in gleicher Weise wie für die im Inland verbleibenden Sendungen.)

Die Vollziehung des Uebereinkommens wird dem Publikum im Allgemeinen, den Zeitungsverlegern im Besondern und der Postverwaltung nur Erleichterungen und Vortheile gegenüber dem jetzigen Zustand bieten. Wir heben diesfalls hervor : a. Der Abonnementspreis wird bedeutend herabgesetzt. Es kostet nämlich z. B. gegenwärtig, durch Vermittlung der Post und einer ausländischen Privat-Agentur, ein Jahresabonnement auf die ,,Indépendance belge" Fr. 40. 50, auf das ,,Journal de Bruxelles" Fr. 62. 50, während dasselbe nach dem neuen Uebereinkommen nur Fr. 33. 60, beziehungsweise Fr. 40. 40 betragen wird. Wir kennen die Preise nicht, zu welchen gegenwärtig in Belgien (durch Vermittlung von Privat-Agenturen) auf Schweizer Zeitungen abonnirt werden kann. Allein es steht fest, daß diese Zeitungen nach dem neuen Uebereinkommen nach Belgien (und durch Vermittlung der belgischen Post ohne Zweifel auch nach Großbritannien und Irland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika) erheblich billiger geliefert werden können als gegenwärtig. Ein Halb-Jahresabonuement des ,,Bund11 kostet nämlich jetzt für die Staaten des Weltpostvereins Fr. 17, während das Postabonnement für die Schweiz nur Fr. 8. 60 beträgt. Nach dem neuen Uebereinkommen wird sich (für 180 Nummern) die Rechnung gestalten wie folgt: Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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Lieferungspreis an Belgien (= Postpreis für die Schweiz) Fr. 8.60 Transit gebühr (ein Durchschnittsgewicht von 20 g.

angenommen, also 3600 g. zu 25 Cts. per kg,") ,, --. 90 Belgische. Trausporttaxe zu l Ct. . . .

. ,, 1.80 " Kommissionsgebühr von 3 % rund . ,, --. 30 Total des Postabonnementspreises in Belgien Fr. 11.60, gegenüber den jetzigen Fr. 17, 6. Die Spedition der Zeitungen von Seite der Verleger wird durch die Enthebung von dei- Marken-Frankatur erheblich erleichtert.

c. Die Verwaltung findet nach dem neuen Uebereinkommen, obschon die Taxen und Gebühren sehr mäßig festgesetzt sind, einen im Vergleich mit den Einnahmen aus dem internen, Zeitungsverkehr ganz genügenden finanziellen Ertrag.

Einen indirekten Vortheil finden wir im Abschluß des Uebereinkommens darin, daß dasselbe dem bewährten einfachen und praktischen System, wie es seit Jahren im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn in Anwendung steht, weitere Verbreitung, im wichtigen Verkehrsgebiet von Belgien, sichert. Wir hoffen, daß dieses System in Zukunft auch gegenüber den andern Staaten Eingang finden oder bei einer allgemeinen Vereinbarungunter den Auspizien des Weltpostvereins zur Grundlage dienen werde.

Wir empfehlen Ihnen, Tit., die Annahme des (nachfolgenden Beschluß-Entwurfs und benutzen diesen Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. November 1887.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

ßundesbeschluß betreffend

die Ratifikation des Uebereinkommens zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Zeitungsabonnemente.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1887, beschließt: Art. 1. Das zwischen der Schweiz und Belgien 21. November 1887 abgeschlossene Uebereinkommen treffend die postalische Besorgung von Abonnementen Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen ist nehmigt.

am beauf ge-

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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TJebereinkommen betreffend

die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen etc. zwischen der Schweiz und Belgien.

(Vom 21. November 1887.)

Die Unterzeichneten, nämlich der Chef des Post- und Eisenbahndepartements der schweizerischen Eidgenossenschaft, und der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Seiner Majestät des Königs der Belgier bei dem schweizerischen Bundesrath, haben im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Uebereinkommen abgeschlossen.

Artikel 1.

Die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen zwischen* der Schweiz und Belgien unterliegt den nachstehenden Bestimmungen.

Artikel 2.

Die Postbureaux der Schweiz und Belgiens übernehmen vom Publikum Abonnemente auf die in diesen beiden Ländern veröffentlichten Zeitungen und periodischen "Werke. Dieser Dienst kann eventuell auf Veröffentlichungen anderer Länder, welche die Postverwaltungen der Schweiz und von Belgien zu liefern im Falle wären, ausgedehnt werden.

609 Artikel 3.

Der Abonnementspreis muß vom Betheiligten im Augenblick der Bestellung für die ganze Abonnementsdauer entrichtet werden.

Artikel 4.

Durch die Vermittlung von Abonnementen übernehmen die Postverwaltungen keine Verantwortlichkeit in Bezug auf die von den Verlegern zu erfüllenden Pflichten und Leistungen.

Die Postverwaltungen können zu keiner Rückerstattung angehalten werden im Falle des Aufhörens einer Veröffentlichung während der Abonnementsdauer.

Artikel 5.

Die internationalen Abonnemente werden durch Vermittlung von Auswechslungsbüreaux, welche die Postverwaltungen der Schweiz und von Belgien bezeichnen, besorgt.

Artikel 6.

Jede Verwaltung setzt nach ihrem Ermessen die Preise fest, zu welchen sie der andern Verwaltung die in ihrem Lande und eventuell die in andern Ländern erscheinenden Veröffentlichungen liefert. Diese Preise dürfen jedoch in keinem Falle höher sein als diejenigen, welche die Abonnenten im Innern zu entrichten haben, mit Zuschlag indessen der den Zwischen Verwaltungen zu bezahlenden Transitkosten und unter Vorbehalt der Aufrundung des Totalbetrages auf volle 5 Rappen.

Die Transitkosten werden zum Voraus in Bausch und Bogen berechnet, auf Grundlage der Erscheinungsperioden in Verbindung mit dem Durchschnittsgewicht der Zeitungen.

Artikel 7.

Die Postverwaltung des Bestimmungslandes setzt den vom Abonnenten zu bezahlenden Preis in der Weise fest,

610 daß sie dem gemäß Artikel 6 hievor aufgestellten Lieferungspreis im Maximum eine Transporttaxe von l Rappen per Exemplar und per 50 Gramm und eine Abonnementsgebühr (droit de commission) von 10 °/o des Lieferungspreises beifügt.

Artikel 8.

Die gemäß Artikel 6 und 7 hievor festgestellten Taxen und Gebühren veranlassen keine Abrechnung zwischen den beiden Postverwaltungen.

Artikel 9.

Den Abonnenten dürfen, unter welchem Titel es auch sei, keine Taxen oder Gebühren aufwiegt werden, welche in den vorstehenden Artikeln 6 und 7 nicht vorgesehen sind.

Artikel 10.

Bei den statistischen Erhebungen, welche die Aufstellung der Abrechnungen über den Briefposttransit (Artikel 15 des Ausführungsreglements zum Postvertrag vom 1. Juni 1878, Revision von Lissabon) bezwecken, werden die im Abonnementswege gelieferten Zeitungen in die Abwägungen der Zeitungen und Drucksachen aller Art inbegriffen.

Artikel 11.

Die Postverwaltungen sind gehalten, jeder begründeten Reklamation betreffend Verspätungen oder Unregelmäßigkeiten irgend welcher Art, welche im Abonnementsdienste vorkommen, ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

Artikel 12.

Innert den ersten vierzehn Tagen jedes Kalenderquartals stellen die Postverwaltungen der Schweiz und von Belgien die Rechnungen auf über die von ihnen während des M/.tabgelaufenen Quartals gegenseitig gelieferten und bestellten Abonnemente. Diese Rechnungen sind, nach gegensei i^rr Prüfung und Richtigstellung, mit möglichster Beförderung

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·durch die schuldnerische Verwaltung zu saldiren, und zwar in der Goldwährung des Landes, welches zu fordern hat.

Artikel 13.

Die Postverwaltungen der beiden Länder stellen die Form der im vorstehenden Artikel 12 erwähnten Rechnungen fest und ordnen überhaupt Alles, was für die Vollziehung des gegenwärtigen Uebereinkommens nöthig ist.

Artikel 14.

Das gegenwärtige Uebereinkommen ist so bald als möglich, von einem durch die beiden Verwaltungen einverständlich festzusetzenden Tage an, in Vollzug zu setzen.

Dieses Uebereinkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden vertragschließenden Theiledasselbe, wenigstens ein Jahr zum Voraus, gekündet hat.

Vorkommenden Falls sind die laufenden Abonnemente zu den im gegenwärtigen Uebereinkommen vorgesehenen Bedingungen bis nach Ablauf des Termins, für welchen sie verlangt wurden, zu liefern.

Kraft dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und mit «inem Abdruck ihrer Siegel versehen.

Doppelt ausgefertigt und unterzeichnet in B e r n , den 21. November 1.887.

(L. S.) (SigO Welti.

(L. S.) (Sig.) Maurice Delfosse.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1887

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601-611

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