238

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

·f QO/»

1886.

Monate.

Fr.

Januar Februar März .

April .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1887.

Fr.

1,389,938. 45 1,563,183. 32 1,606,247. 22 1,809,262. 78 1,814,387. 74 2,133,125. 43 1,814,829. 65 1,915,416. 33 1,824,213. 59 1,971,041.84 1,651,076.07 1,918,209. 67 1,705,446. 27 1,984,789.54 1,740,607.46 1,812,631.52 1,929,883. 32 2,411,009. 31 2,212,843. 67 2,267,981. 63 2,053,842. 32

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

173,244. 87 203,015. 56 318,737. 69 100,586. 68

-- -- -- --

146,828. 25

--'

267,133. 60 279,343. 27

-- --

72,024. 06 481,125. 99

--

55,137. 96

--

--

2,521,319. 68

Total 22,264,635. 44

--

--

N auf Ende Oktbr. 17,689,473. 44 19,786,651. 37 2,097,177. 93

-- --

239

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Oktober 1887.

Tarifnummer.

44/44". Weinflaschen jeder Färbung (aus Bouteillenglas) sind nach Nr. 44a des Tarifs zu verzollen ; alle andern Gattungen Glaswaaren aus gewöhnlichem schwarzem, braunem, grünem Glas (Inbegriffen diejenigen mit röthlich-brauner Färbung, wie z. B. Einmachgläser, Apothekerfläschchen, viereckige Fläschchen) fallen dagegen unter Nr. 44 de& Tarifs.

82. Sog. Pappendeckel aus Lederabfällen.

126. In den Tariferläuterungen sind die Worte: ,,Materialien mit Ausnahme solcher von ganz unwesentlichem Belang, wie 'i. B. Stifte, Knöpfe u. dgl. von 8ehmiedeisena zu streichen und dafür beizusetzen : ,,Metallen als Eisen (siehe übrigens NB. nach 131a des Tarifs)".

127. Dekorationsgegenstände aus Gußeisen in Form von antiken Waffen. -- In den Tariferläuterungen sind die Worte ,,Materialien, sofern diese wesentliche Bestandtheile bilden oder aus anderem Metall als Schmiedeisen bestehena zu streichen und dafür beizufügen: ,,Metallen als Bisen (s. übrigens NB. nach Nr. 131» des Tarifs)".

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 23. bis 29. Oktober Ì887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Lausanne l, Chaux-de-Fonds l, Biel 2.

240 Scharlach. Genf l, Basel l, Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. Basel l, Biel 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Bern l, Lausanne 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

Bulletin Nr. 20 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Sch^veiz vom 16. bis 31. Oktober 1887.

Vorkommende AbTcwrzwngen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; E = Rindvieh; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

Zürich. Bez. Andelfingen, Nohl. Der Stallbann ist auf drei Ställe beschränkt worden ; die mit dem verseuchten Zuchtochsen in Neuhausen (siehe Bulletin Nr. 19) in Berührung gekommenen 2 R bleiben während 12 Wochen in besonderem Stalle abgesperrt.

Rauschbrand.

Zürich.

abgesperrt.

Bez. Winterthur, Wülflingen,

Freibnrg.

l R abgethan, 2 R

Bez. Glane, Siviriez, 3 R umgestanden.

Gesammttotal 4 Fälle.

241

Milzbrand.

Zürich. Bez. Zürich, Aesch, l R umgestanden ; Bez. Uster, Volketsweil, \ R umgestanden, 2 R, l Z abgesperrt. -- Total 2 R umgestanden.

Beru. Bez. Münster, Sßehof, l R; Bez. Bern, Köniz, l R und l P; Bez. Saanen, Saunen, l R; Bez. Pruntrut, 4swel, l R; Bez. Delsberg, Vicques, l R -- Total 5 R, 1 P umgestanden.

Solothurn.

Bez. Lebern, Bettlach, l R umgestanden.

Aargan. Bez. Zofingen, Zofingen, l R umgestanden. -- Infektion verinuthlich durch Untergrund und Boden des betreffenden Stalles. -- Aushebung und Zerstörung des hölzernen Stallbodens; Erstellung eines neuen Untergrundes und eines Cementbodens.

Gesammttotal 10 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Winterthur, Zeli, 3 St, (8 R*}. -- Infektion ist auf frühere Fälle zurückzuführen. -- Stall- und Ortsbann.

St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Oberuzwyl, l St, (10 R*) ; Jonschwyl, l St, (9 R*), Bez. Wil, WH, l St, (13 R*), Bronschhofen, 2 St, 12 R, Oberbüren, l St, (13 R*). -- Total 6 St, 57 R, wovon (45 R*).

Thurgau. Bez. Münchweilen, Bettwiesen, l St, 5 R, 2 Schw, St. Margarethen, l St, 6 R , Toos, 1 St, (4 R*) ; Ursprung in leteterm Falle unermittelt. -- Total 3 St, 15 R, 2 Schw, wovon (4 R*).

Tessin. Durch den Grenzthierarzt in Locamo wurden zwei zur Einfuhr bestimmte Rinder wegen Maul- und Klauenseuche verdacht zurückgewiesen.

Gesammtotal 12 Ställe, 82 StUck Vieh.

Verminderung seit 15. Oktober 16 ,, 106 ,, ,, Rotz und Hautwurm.

Freiburg. Bez. Saane, Ecuvillens, l P, Freiburg, l P -- Total 2 P verdächtig.

Gesammttotal 2 Verdachtsfälle.

J8andesS)iatt. 39. Jahrg.

Bd. IV.

17

242

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Winterthur, Winterthur, i Schw abgethiin, l Schw verdächtig.

Appeiizell A. Rh. Bez. Hinterland, Hundivil, l Schw abgethan, Stein, l Schw abgethan, 2 Schw abgesperrt. -- Total 2 Schw abgethan.

Waadt. Bez. Echallens, Vuarrens, l Schw abgesperrt; Bez.

Lausanne, Prilly, 3 Schw umgestauden.

Gesammttotal 6 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Bern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (ungenaue Ausstellung von Gesundheitsscheinen) ; eine Buße von Fr. 10 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Lnzern. Fünf Bußen von je Fr. 10 (Anstände1, betreffend G-esundheitsscheine).

Zug. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine.

Basel-Stadt. Eine Buße von Fr. 10 (Umgehung der greir/.thierärztlichen Untersuchung).

Schaffh.iusen. Eine Buße von Fr. 10 (Anstand betreffend Gesundheitsschein).

Tessin. Eine Buße von Fr. 90 (Gebrauch gefälschter Gesundheitsscheine).

Waadt. Vier Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 5 (Fleischverkauf ohne Gesundheitsschein) ; eine Buße von Fr. 20 und eine solche von Fr. 10 (vorschriftswidrige Ausstellung von Gesundheitsscheinen).

.A. vi s l a TI cl.

Belgien. September : Rotz und Hautwurm , 14 Fälle : Lungenseuche, 39 Fälle; Wuth, 8 Fälle; Rauschbrand, l Fall:

243 Milzbrand, 13 Fälle; Rothlauf der Schweine, 107 Fälle; Maulimd Klauenseuche, 6 Fälle.

Frankreich. September: Lungenseuche, in 20 Departements 110 Thiere als verseucht abgethan (Hochsavoyen 4 Fälle auf einer Alpweide); Maul- und Klauenseuche, 2 Departements; Milzbrand, 18 Departements (Doubs l Fall, Jura 11 Fälle); Rauschbrand, 12 Departements (Doubs 7 Fälle); Rotz und Hautwurm, in 27 Departements circa 50 Pferde abgethan (Doubs l Fall, Jura l Fall) -y Wuth, in 33 Departements 142 Hunde, 4 Katzen abgethan, 8 Stück Rindvieh umgestanden (Jura l Fall).

Württemberg. September: Milzbrand, 33 Fälle; Rauschbrand, 4 Fälle; Lungenseuche, Ende September 14 Thiere der Ansteckung verdächtig; Rotz, 4 Fälle, Ende des Monats 3 Thiere der Seuche und 75 Thiere der Ansteckung verdächtig; Räude, 2397 Schafe verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn. 31. Oktober: Lungen- Maul- und Rotz und Rausch- und seuche. KlauenHautMilzbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Galicien . . .

Mähren . . . .

Böhmen . . . .

Nieder-Oesterreich Salzburg . . .

Schlesien . . .

Tyrofu. Vorarlberg Küstenland . . .

Ober-Oesterreich .

Ungarn (25. Okt.)

Ì 9 21 1 -- 2 l -- 1 5

Bezirke.

20 5 9 6 -- -- l -- -- 1

Bezirke.

Bezirke.

l -- l -- -- -- -- -- -- 7

l -- l 1 l -- -- l -- 23

Rothlauf, Bezirke.

-- -- -- 1 -- -- -- -- -- 2

Oesterreich-Ungarn war am 31. Oktober frei von der Rinderpest.

Italien. 3. bis 9. Oktober: R.ausch- und Milzbrand, circa 100 Fälle; Rotz, 8 Fälle.

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

244

Bekanntmachung.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß dem amtlieh publizirten Bundesrathsbeschlusse vom 6. Oktober abhin Gesuche um Rückvergütung der Monopolgebühr für nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen von der Originalfaktur begleitet sein müssen, deren Uebereinstimmung mit den Geschäftsbüchern des Absenders durch gehörig beglaubigte Bescheinigung der zuständigen Ortsbehörde nachgewiesen ist.

Vom 1. November nächsthin hinweg wird das Finanz- und Zolldepartement solche Rückvergütungsbegehren, die nicht von den erforderlichen Belegen (Zollquittung oder Frachtbrief, Produktionszeugniß [certificat de fabrication] und beglaubigte Originalfaktur) begleitet sind, nicht mehr in Betracht ziehen können. Ebenso ist erforderlich, daß das zudienende Produktionszeugniß (certificat de fabrication) von der Eintrittszollstätte abgestempelt sei.

Die Beglaubigung der Fakturen hat folgendermaßen au lauten: 1 ,,Der Unterzeichnete ) erklärt hiemit, daß ,,die vorstehende Faktur mit den Geschäftsbüchern des Hauses ,, in , von welchen er zu diesem Be,,hufe persönlich Einsicht genommen hat, übereinstimmend ist. 2)a B e r n , den 20. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

*) Notar, Maire, Präsident dei- Handelskammer oder Direktor der indirekten Steuern.

2 ) Die Unterschrift dieser Beglaubigung muß durch den schweizerischen Konsul des betreffenden Konsularkreises legalisirt sein.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Reklamationen wegen verzögerter Zollabfertigung von Spritsendungen, die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmt sind, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Eintrittszollstätte mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Sendung eine schriftliche Anmeldung derselben von Seite des Adressaten oder des Absenders erhalten hat.

245 Diese Anmeldung ist direkt an die betreffende Eintrittszollstätte zu richten.

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

"O ekanntiïiacliïiLiigbetreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n r i ^ g e g e n B a a r z a h l u n g in Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern, aufwärts und ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkanfsdepots.

Die Alkohol ver waltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95 °/o (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend ; 2. P r i m a s p r i t , 94/95%, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend ; 3. F e i n s p r i t , 94/95 °/o, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Marken Breslaus oder Prags entsprechend.

Dieser Qualität«-Abstufung gemäß hat der Bundesrath drei verschiedene Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sieh die Alkoholverwaltung die Bifektuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräthen der verlangten Sorte ausdrücklich vorbehalten.

Alle Bestellungen sind an die Alkoholverwaltung in Bern zu richten und es geht die F r a c h t ab G r e n z d e p o t B a s e l , R o m a n s h o r n o d e r B u c h s b i s a u f Weiteres zu Lasten der Käufer.

246

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einem d e r Depots Z ü r i c h , A a r a u , Ö l t e n , S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferenz ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in *,!, 1/2 und1 /4 4 Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkoholverwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirten Preisen fakturirt.

Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournirt (die b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t a n g e b o h r t s e i n u n d s o l l e n sorgfältig verspundet a b g e l i e f e r t w e r d e n ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag per Nachnahme zurückerheben. N a c h A b l a u f e i n e s M o n a t s werden diese Gebinde nicht mehr z u r ü c k g e n o m m e n .

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. Die A l k o h o l ver w a l t u n g ü b e r n i m m t jedo eh bei d i e s e r A r t der Effektuirung k e i n e r l e i Vera n t w o r tl i c h k e i t f ü r die Raschheit des Versandt s, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach der bei Absendung im betreffenden Lagerhause ermittelten wirklichen Alkoholstärke und dem Nettogewicht der Spiritusfüllung auf Basis der eidg. Umrechnungstabellen.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkoholverwaltung nicht und verweist
diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2 % an K a u f - oder L e i h gebinden w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l t u u g e r s e t z t , soferne dieselben zehn Tage nach Abgang de r W a a r e d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e E i c h s t ä t t e n a c h g e w i e s e n

247

and vom EmpfäDger reklamirt werden, immerhinjedoch mit dem V o r b e h a l t , daß mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des F a s s e s b e i d e r K o n t r o i - V e r w i e g u n g b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen ( x /a %) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r B i n s e n d ü n g ist der Alkohol ver wal tung in dem Bestellbriefe K e un t n iß zu g e b e n .

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, ,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, ,, ,, ,, Viertelfasses (ca. 160 Liter) ,, ,, 180.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituii'!.

B e r n , den 21. Oktober 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Verzeichniß der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft .

.

. i n Basel.

Lagerhausverwaltung der S. C. B. .

.

,, ,, ,, N. 0. B. .

.

Romanshorn.

,, V. S.B..

.

Buchs.

Petrollager-Gesellschaft .

.

.

.

Zürich.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

.

Aarau.

,.

,, ,,' .

.

.

Ölten.

,, des Kantons Solothurn .

.

Solothurn.

,, Fröhlicher & Glutz .

.

Solothurn.

,.

E. Aeschlimann .

.

.

Burgdorf.

,.

J . Syfrig .

.

.

.

.

Mettmenstetten.

248

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versic-herungsverein dei1 eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Gellendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1887 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Beg l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahv nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nöthig, s ä m m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versieherungen, die auf das Jahr 1887 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei e& überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidg. Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesel l Schaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 Totalversicherung handeln, da der Versichernngsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

249

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Rundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 20. Oktober 1887.

Schweiz. Departement des Innern

Bekanntmachung.

Die nachstellend verzeichneten Beilagen zum Jahresband der schweizer.

Statistik pro 1886 können bei dem Bureau für Handelsstatistik, alte Insel, Bern, auch einzeln bezogen werden, gegen Einsendung des Kostenpreises in baar oder in schweizerischen Briefmarken. Die Znsendung der fraglichen, in Farbendruck erschienenen Tabellen etc. erfolgt amtlich für Besteller im Inland: für das Ausland tritt der betreffende Postzuschlag hinzu.

1. Zollkarte der Schweiz in vier Farben, Maßstab 1/500000 mit Angabe sämmtlicher Haupt- und Nebenzollstätten, Zollbezugsposten und Niederlagshäuser, und mit Spezialkarten der Kantone Genf und Tessin und von BaselStadt (Maßstab 1/250000 ; P r e i s : 40 Cts. per Exemplar.

2. Graphische Tabellen in sechs Farben: a. über den Spezialhandel und dea Effektivhandel der Schweiz mit den verschiedenen Ländern in den Jahren 1885 und 1886 ; P r e i s : 25 Cts.

per Exemplar.

b. über den Spezialhandel und den Effektivhandel der Schweiz (Total) pro 1885 und 1886, sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Schweiz. Zollverwaltung von 1850 an bis und mit 1886; P r e i s : 25 Cts.

per Exemplar.

Die graphischen Tabellen können -- so lange Vorrath -- sofort bezogen werden, die Zollkarte wird erst gegen Ende November in zweiter Auflage erscheinen. Bestellungen auf solche beliebe man jedoch unverzüglich an die vorstehend genannte Adresse aufzugeben, damit die Auflage allfällig entsprechend verstärkt werden kann.

B e r n , den 3. November 1887. .

Schweiz. Oberzolldirektion.

250

Bekanntmachung.

Der vom eidg. Zolldepartemont herausgegebene

Jahresband der Handelsstatistik der Schweiz pro 1886 (ca. 73 Bogen Großquart) wird demnächst im Drucke erscheinen. Abonnemente auf das betreffende Werk, sowie auf die bereits erschienene

Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 (14 Bog'en in 8°) nehmen entgegen:

a. säiumtliche Postbureaux der Schweiz, b. das Bureau für Handelsstatistik, alte Insel, Bern, welch' letzteres auf Wunsch hin über deu Inhalt und die Eintheilung etc.

der Handelsstatistik pro 1886 nähere Mittheilungen machen wird.

A-lioixnemciit*l)eiliiig^iiii f^ei».

1) Handelsstatistik pro 1886 Fr. 5. -- per Exemplar.

2) Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 Fr. --. 80 per Exemplar.

Nach EntrichtuDg des Kostenbetrages in baar oder in schweizer. Postmarken erfolgt unverzüglich die Znsendung der Destellten AVerke, auf besondern Wunsch hin auch gegen Postnachnahme.

Abonnenten im Inland erhalten die Imprimate amtlich zugestellt; für das Ausland tritt der entsprechende Postzuschlag für Frankatur hinzu.

B e r n , den 14. Oktober 1887.

Schweiz. Oberzolldireklion.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 12. August d. J. hat die königlich italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß im September 1888 auf Veranlaßung der königliehen Regierung in P o r t i c i eine internationale Konkurrenz für O b s t d a r r e n stattfinden werde, und zwar nach der Verordnung des italienischen Ministeriums vom 15. September bis.

spätestens 15. Oktober 1888.

251 Die schweizerischen Bahnverwaltungen haben für den Trausport der für diese Ausstellung bestimmten Gegenstände die im Ausstellungsregulativ vom 8. April 1862 vorgesehene Taxermäßigung gewährt. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ertheilt auf Verlangen bereitwilligst nähere Auskunft über die Konkurrenzbedingungen.

B e r n , den 10. Oktober 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885 folgende Aspiranten als wählbar für eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet erklärt: 1) Herrn Theodor M e y e r , von Fällanden (Zürich).

2) ,, Heinrich A r b e n z , von Andelifingen (Zürich).

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirhschaftsdepartement: Abtheilung : Forstwesen.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischenCivilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine

252 Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

Rom, im Februar 1879.

tue Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Budnesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in per italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche piejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Aritkel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu otiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im November 1887.

253

Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat Oktober 1887.

Als Unterageoteo sind gestrichen worden; Von der Agentur Louis Kaiser in Basel:

Hr. Franz Spieß-Kubly in Glarus.

Von der Agentur J. Leuenberger in Biel: Hr. Antonio Gagliardi in Lugano.

Von der Agentur Ph. Romniel & Cie. in Basel: Hr. Christ. Bahner in Aarmühle.

B e r n , den 29. Oktober 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

254

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: .V» 100, vom 29. Oktober 1887.

Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregister.

Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsde.partements, Abtheilung Auswanderungswesen. Fabrik- und Handelsmarken. Ausdehnung der Haftpflicht. Handelsregister : Rekursentscheid. Gesetzgebung: Belgien. Pariser Weltausstellung. Der Handel mit Bulgarien. Gold- und Silberwaaren-Kontrole in Frankreich. Export nach Brasilien. Italienische Handelskammern im Auslande. Stickerei-Industrie. Situation fremder Banken.

& 101, vom 2. November 1887.

Handelsregister. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements, Abtheilung Auswanderungsweseu.

Bekanntmachung des eidg. Finanz- und Zolldepartements. Bekanntmachung der Schweiz. Postverwaltung. Tableau über den Handel mit Gold- und Silberabfällen. Wochensituation und spezieller Ausweis der Schweiz. Emissionsbanken. Spezifikation der gesetzlichen Baarscbaft bei den Schweiz. Emissionsbanken. Verkehr der Centralstelle mit den Konkordatsbanken. Erhöhung der Notenemission der Bank in Basel. Handel mit Gold- und Silberabfällen. Zugsverkehr der Schweiz. Eisenbahnen im September. Bundesrathsverhandlungen. Veredlungsverkehr. Ausdehnung der Haftpflicht.

Handelspolitisches. Handelsmuseen. Ausstellungen: Barcelona, Melbourne, Paris. Fabrikinspektion in Deutschland. Arbeitslöhne der Frauen in Deutschland. Handelslage Madagaskars. Die Erneuerung der Handelsverträge. Gewerbliche Berufsbildung in Italien.

Katalog der italienischen Exporteure in England. Situation fremder Banken.

~ogjoo<

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.11.1887

Date Data Seite

238-254

Page Pagina Ref. No

10 013 716

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.