741

während die Stimmzeddel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzeddel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

In Bezug auf die Ausübung des Stimmrechts seitens der E i s e n b a h n a, n g e s t e l l t e n erlauben wir uns noch auf das herwärtige Kreisschreiben vom 19. September 1884 (Bundesblatt 1884, III, 675) hinzuweisen.

Im Uebrigen benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 1. April 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

# S T #

Kreisschreiben der

Schweiz. Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone über das Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886.

(Vom 1. April 1887.)

Hochgeachtete Herren !

Dem bundesräthlichen Kreisschreiben an die Kantonsregierungen von heute wollen Sie entnehmen, daß die Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, auf Sonntag den 15. Mai nächstkünftig festgesetzt worden ist.

742

Wir werden Ihnen daher, den bisherigen Maßstab zu Grunde legend, demnächst zugehen lassen : A. An Abs ti mmungs v o r l a g e n : deutsche Exemplare, französische ,, italienische ,, B. An Stimmzeddeln deutsche Exemplare, französische ,, italienische ,, Von allfällig weiter gehenden Wünschen ersuchen wir, uns thunlichst bald Kenntiniss zu geben.

Wir haben, damit Sie in den Stand gesetzt seien, sämmtlichen Stimmberechtigten die Abstimmungs-Vorlagen bis spätestens den 17. dies zu verschaffen, die Anordnung getroffen, daß deren Austheilung an die kantonalen Staatskanzleien spätestens den 9. dies beendigt sein müsse. Da der Versandt schon im Laufe dieser Woche heginnen kann, sollte es nicht schwer sein, dem Gesetze zu genügen. Immerhin empfiehlt sich möglichste Beförderung.

Von dem Empfange jeder Sendung wollen Sie uns, wie üblich, prompte Mittheilung machen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 1. April 1887.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft : RINGIER.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben der schweiz. Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone über das Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886. (Vom 1.

April 1887.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1887

Date Data Seite

741-742

Page Pagina Ref. No

10 013 446

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.