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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Erweiterung der Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) u. s. w.

(Abzweigung von Choulex nach Jussy, und eventuell bis Moniaz).

(Vom 22. Dezember 1887.)

Tit.

Durch Gesetz vom 5. November 1887 hat der Große Rath des Kantons Genf den Konzessionären der verschiedenen Linien des Genfer Schmalspurbahnnet7.es, behufs Erleichterung der Kapitalbeschaffung, die Garantie eines jährlichen Zinses von 3 °/o auf dem zu Fr. 3,260,000 veranschlagten Anlagekapital der Linien GenfSt. Julien (französische Grenze), Genf-Fernex (französische Grenze), Genf-Douvaine (französische Grenze), mit Abzweigung Choulex-Jussy und Genf-Bernex-Chancy, zugesichert. Unter den Bedingungen, an welche die Zinsgarantie geknüpft wurde, ist hier diejenige zu erwähnen, laut welcher sich die Konzessionäre über Auswirkung der Konzession zur Verlängerung des Netzes von Choulex nach Jussy auszuweisen haben.

Infolge dieser ihnen vom Kanton Genf auferlegten Bedingung suchen nun die genannten Konzessionäre, nämlich die Herren J. D u p o n t - B u ë c h e und D. A n n e v e l l e in Genf, B. Tronchet in Chêne und F. P e t i t in Veyrier, mit Eingabe vom 8./12. Dezember 1887 um die Konzession nach für die bereits genannte Zweiglinie von C h o u l e x nach J u s s y , welche die Potenten eventuell später bis M o n i a z weiter zu führen in Aussicht nehmen.

931 Die gegen 5 Kilometer lange Linie würde bei Choulex von der bereits konzessionirten Gonf-Gy (Douvaine) rechts abzweigen, auf eigenem Tracé, mit Ueberschreitung des Flüßchens Seymaz, bis zu der von Genf über Chêne nach Jussy führenden Kantonsstraße geführt und dann, soweit möglich, auf dieser letztern bis Jussy verlaufen. Das Tracé bietet bezüglich der Steigungsverhältnisse keine Schwierigkeiten, außer an einer Stelle, wo das Längenprofil der Straße korrigirt werden muß, um die Steigung auf 34 °/oo zu reduziren. Der kleinste Kurvenhalbmesser ist zu 100 Meter projektirt.

Die Zweiglioie soll durchaus nach den nämlichen technischen Bedingungen wie die bereits in Betrieb befindliche Linie Genf-Veyrier und die andern schon konzessionirten Linien gebaut, sowie mit gleichem Material und nach dem gleichen System betrieben werden.

Die Kosten werden auf Fr. 40,500 per Kilometer oder im Ganzen auf rund Fr. 194,000 veranschlagt.

Die Zustimmung der Regierung von Genf durfte zwar; aus der Thatsaehe, daß der Große Rath dieses Kantons das Projekt der Zweiglinie Choulex-Jussy durch seinen Beschluß vom 5. November 1887 veranlaßt hatte, ohne Weiteres geschlossen werden; gleichwohl wurde das Gesuch der Form wegen zur Vernehmlassung dem Staatsrathe mitgetheilt, der sich in einer am 17. Dezember eingelangten Zuschrift zu dessen Gunsten ausspricht, aber gleichzeitig die Genehmigung des Großen Rathes vorbehält. Dieser Vorbehalt wurde durch Telegramm vom 21. Dezember, bestätigt durch Zuschrift vom gleichen Datum, dahin präzisirt, daß sich derselbe nur auf das definitive Trace beziehe und damit die Mittheilung verbunden, daß die Straßenhenützung wie für die andern Linien unter den im Pflichtenheft für Genf-Veyrier aufgestellten Bedingungen gestattet werde.

Wir erblicken danach kein Hinderniß, dem Gesuche zu entsprechen, und beantragen Ihnen, dies im Sinne des nachstehenden Besehlußentwurfes zu thun, welcher bezüglich der Konzessionsbedinguugen für die Abzweigung einfach auf den Bundesbeschluß vom 29. April 1887 (BAS. IX, 267 ff.) abstellt.

Um für den Fall, daß sieh die Petenten später zu der Fortsetzung von Jussy bis Moniaz entschließen sollten, eine neue Konzessionserweiterung entbehrlich zu machen, ist diese eventuelle Weiterführung der Linie im Beschlußentwurf berücksichtigt, was unseres Erachtens unbedenklich
geschehen kann, wenn auch die eingelangten technischen Vorlagen diese Strecke nicht beschlagen, da die Grundlagen des Baues und Betriebes auf keinen Fall wesentlich verschieden sein können von den für die Strecke Choulex,Jussy vorgesehenen.

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Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. Dezember 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung der Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) u. s. w.

(Abzweigung von Choulex nach Jussy, eventuell bis Moniaz).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der HH. J. Dupont-Buëche in Genf und Genossen, vom 12. Dezember 1887; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 22. Dezember 1887, beschließt: 1. Die den Herren J. D u p o n t - B u ë c h e und D a v i d A n n e vell e in G e n f , B. Tr o n e h e t in C h ê n e und F. P e t i t in Vey-

933 ri er durch Bundesbeschluß vom 29. April 1887 ertheilte Konzession für schmalspurige Straßeneisenbahnen von Genf nach St. Julien, mit Abzweigung nach Bossey, von Genf nach Fernex, Gy (Douvaine) und Châtelaine, von Bernex nach Chancy und eine Abzweigung der Linie Genf-Bernex nach St. Georges, wird dahin erweitert, daß den genannten Konzessionären ferner die Konzession ertheilt wird für den Bau und Betrieb einer Abzweigung der Linie Genf-Gy (Douvaine) von C h o u l e x nach Jussy und eventuell bis Moniaz, unter den im vorerwähnten Bundesbeschluß aufgestellten Bedingungen.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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24.12.1887

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930-933

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