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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Rückvergütung der Monopolgebühr fUr nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen.

(Vom 17. August 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in weiterer Ausführung von Ziffer III seines Beschlusses vom 15. Juli 1887 über den successiven Vollzug des Alkoholgesetzes, beschließt: I. Als nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen, für welche die Rückvergütung der an der Grenze erhobenen Monopolgebühr beansprucht werden kann, gelten alle reinen Destillate aus Wein, Trauben, Trestern (Trebern), Weinhefe (Drusen), Obst, Steinobst inbegriffen, und dessen Abfällen, Wachholderbeeren und Enzianwurzeln.

Für etwaige weitere Ausnahmen von der Monopolpflicht bleibt spezielle Beschlußfassung des Bundesrathes vorbehalten.

II. Aus Frankreich herkommende Sendungen von Qualitätsspirituosen, für welche der Empfänger Rückvergütung der Monopolgebühr beanspruchen will, müssen von einem Produktionsattest gemäß nachstehendem Formular begleitet sein, welcher Ausweis beim Eintritt in die Schweiz mit dem zollamtlichen Datumstempel zu versehen ist. Erst nach-

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träglich einlangende, sowie zollamtlich nicht abgestempelte Produktionsatteste haben keine Gültigkeit.

Pur die aus dem übrigen Ausland kommenden Sendungen behält sich der Bundesrath weitere Beschlußfassung vor.

III. Das Zolldepartement kann überdies dea von einem Produktionsatteste begleiteten Sendungen Muster bis auf 2 Deziliter zollamtlich entnehmen lassen, welche Muster von den Zollstätten versiegelt und unter Angabe des Adressaten, des Fabrikanten und Absenders, der Zeichen und Nummern und des Bruttogewichtes der betreffenden Colli, sowie des Datums der Zollabfertigung der Oberzolldirektion einzusenden sind.

IV. Die Geltendmachung von Rückvergütungsbegehren hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten, vom Datum der Zollabfertigung an gerechnet, stattzufinden. Später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt.

V. Das Zolldepartement wird mit der weitern Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 17. August 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

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IProcliilctioiis-A-ttest.

Die unterzeichnete Firma in erklärt hiemit, daß die hienach spezifizirte Sendung

Marke.

No.

Art der Colli.

Bezeichnung des Getränkes.

Brutto- Netto- Litergewicht. gewicht. zahl.

·welche mit Frachtbrief vom 188.... an die Adresse de in abgeht, ihr eigenes Fabrikat und ausschließlich durch Destillation von hergestellt ist.

den

188....

Der Produzent und Verkäufer :

Die unterzeichnete staatliche Aufsichtsbehörde anerkennt die Aechtheit vorstehender Unterschrift und erklärt unter Beisetzung ihres Amtssiegels, daß nach ihrer bestimmten Ueberzeugung die Angaben der Firma betreffend das zur Fabrikation verwendete Material und die Beschaffenheit der oben erwähnten Sendung richtig sind.

den

188....

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Rückvergütung der Monopolgebühr für nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen. (Vom 17. August 1887.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.08.1887

Date Data Seite

814-816

Page Pagina Ref. No

10 013 646

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