948

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Vewaltungsstellen des Blies.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Locle, gemeldet vom ii. bis 47. Dezember 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Chaux-de-Fonds l, Neuenburg 2.

Scharlach. Genf l, Basel 1.

Diphteritis und Croup. Basel 2, Lausanne 1, Chaux-de-Fonds 1.

Keuchhusten. Bern 2.

Rothlauf. -- Typhus. St. Gallen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

949

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat November 1887.

Tarifnummer.

18. Poudre insecticide von Raoul Crémieux in Avignon.

36.

Sclnveinfurtergrün.

44.

Die Anmerkung in den ,,Tariferläuterungen" : ,,Flaschen aus gewöhnlichem, schwarzem, braunem, grünem Glas: in Holz- oder Strohgeflecht" wird gestrichen und ersetzt durch : ,,Korhflaschen (Bombonnes) aus gewöhnlichem, schwarzem, braunem, grünem Glas, mit Geflecht von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen. a

45.

Die Anmerkung in den ,,Tariferläuterungen" : ,,Flaschen aus halbgrünem Glas, in Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht" wird gestrichen und ersetzt durch : ,,Flaschen aus halbgrünem Glas mit Schilf- oder Strohgeflecht oder mit Geflecht aus ungeschälten, ungespaltenen Ruthen. a 47a. In den Tarifentscheiden vom Monat Juni 1887 sind: "Rheinweinflaschen aus halbgrünem und mit Mangan künstlich röthlich-braun gefärbtem Glas" zu streichen (vide Tarifentscheide pro "Oktober .1887, sub Nr. 44/44 a).

71.

101.

105.

Korbflaschen (Bombonnes) aus gewöhnlichem, schwarzem, braunem, grünem oder halbgrünem Glas mit Geflecht von geschälten, gespaltenen Ruthen etc.

Die Tariferläuterung unter NB. nach Nr. 101 in den Tariferläuterungen" ist in dem Sinne abzuändern, daß auf Zollbefreiung gemäß NB. zu Kategorie VII des Tarifs nur solche Kultusgegenstände Anspruch haben, welche sich als eigentliche Kunstgegenstände qualifiziren, also z. B.

Bilder, Statuen, Ginsmalereien, sofern dieselben unter den Begriff von Kunstarbeit fallen, nicht aber Orgeln, Harmoniums, Altäre und Kanzeln etc., welchenachh Stoff und Beschaffenheit zu verzollen sind.

Stahlzähne für Eggen, wenn gleichzeitig mit den übrigen Bestandteilen derselben eingeführt.

950 Tarifai ummer.

130. Stahlzähne für Eggen, einzeln eingeführt: Stahldrahtstifte.

160. Sog. Asbestine.

172.

259.

Cementarbeiten, roh, orna mentir!.

Kokosnußfett in Büchsen oder Kübeln.

269a. Packpapier mit gedruckter Adresse und Namen von Handelsfirmen, etc.

355.

390.

Korbflaschen (Bombonnes) aus gewöhnlichem, schwarzem, braunem, grünem Glas in Strohgeflecht.

Straußenfedern, roh, nicht gefärbt, nicht zugerichtet.

Bulletin Nr. 23 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Dezember 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

Appenzell A. Rh. Bez. Vorderland, Heiden, 12 verdächtige R abgethan und seuchenfrei befunden, Grub, 7 verdächtige R abgethan, wovon auf (l R*) die Beuche konstatirt. -- Total 1 Fall.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Eggersriet, 2 St, 15 R der Ansteckung verdächtig; die betreffenden Thiere waren mit dem in Grub (Appenzell A. Rh.) abgeschlachteten Viehstande in Berührung.

Gesammttotal 1 Fall, 15 Verdachtsfälle.

95

Rauschbrand.

Bern. Bez. Neuenstadt, Nods, l R umgestanden.

Glarus. Netstal, l R umgestanden.

Gesammttotal 2 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Hinweil, Bäretsweil, l R umgegtanden, 5 R, 1 Z abgesperrt; Bez. Pfäffikon, Fehraltorf, l R umgestanden, 4 R, 2 Schw abgesperrt -- Total 2 Fälle.

Bern. Bez. Münster, Court, l R, Roches, l R -- Total 2 R umgestanden.

Schwyz.

sperrt.

Bez. Höfe,

Wollerau, 2 R abgethan, 6 R abge-

Solothurn. Bez. Lebern, Selzach, l R, Grenchen, l R -- Total 2 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Mörschwil, l R umgestanden, 26 R abgesperrt.

Thurgau.

Bez. Kreuzungen, Triboltingen, 1 R umgestanden.

Gesammttotal 10 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Hinweil, Wald, l St, (9 R*); Binschleppung durch Handelsvieh aus dem st. gallischen Seebezirk; Bez. Pfäffikon, Sternenberg, l St, (2 R*); Einschleppung durch im Bezirk AltToggenburg, Kanton St. Gallen, angekauftes Vieh; Charakter der Seuche gutartig; Verbreitung nicht zu befürchten; alle vorbeugenden Maßnahmen getroffen. -- Total 2 St, (11 R*).

Galrus. Ennenda, 3 St, 22 R. l Schw, 2 Z, wovon (4 R*) Netstal, l St, (4 R*), Linththal, 4' St, (26 R*, 4 Schf*, 2 Z*, 4 Schw*), Rüti, l St, (9 R"), Niederurnen, 3 St, (11 R*), Mollis, l St, (4 R*), Oberurnen, l St (2 R*), Mühlehorn, l St; (5 R*), Näfels, l St., (5 R"); die Infektion erfolgte durch Milchvieh vom letzten Sargansermarkt (St. Gallen) her. -- Total 16 St, 88 R, 4 Schf, 5 Schw, 4 Z, wovon (70 R*, 4 Schf*, 4 Schw*, 2 Z*).

Appenzell A. Eh. Bez. Hinterland, Herisau, 2 St, (8 R*).

Stein, \ St, (11 R*); Bez. Mittelland, Teufen, 2 St, (6 R*J, Bühler, l St, (11 R*); Bez. Vorderland, Rehetobel, l St, (4 R*).

!)52 Walzenhausen, l S t ( 6 < 3 R*), Keule, l S t ( 7 ( l R*)- Drei dieser neuen Fälle lassen sich mit aller Bestimmtheit auEinschleppungng von Altstädten (St. Gallen) h e r zurückführen; i z w e i o i Fällen Wochen kein Verkehr stattgefunden hat; in den übrigen Füllen ist entweder ein Zusammenhang mit den im Bulletin Nr. 2erwähntenen Ausbrüchen nachweisbar oder aber wegen zu öfterBesitzwechselsel der Ursprung verwischSicherheitsmassregelngdn durchwegs angeordnet. -- Total 9 St, ( R * ) . * l .

St. Gallen. Bez. St. Gallen, St. Gall en, l St, (5 R*); Bez.

Tablât, Tablât, 5 St, l R umgestanden, 33 R verseucht, wovon (15 R*), Wittenbach, 6 St, 1 R umgestanden, 89 R verseucht, wovon (54 R*); Bez. Rorschach, Tübach, 1 St, (10 R*), Unter eggen, \ St, (8 R*); Bez. Unterrheinthal, St-Margrethen, 28t, 28 R, Rheineck, 2 St, (5'R*): Bez. Oberrheinthal, Altstädten, l St, 4 R umgestanden und abgethan, (4 R*) verseucht Marbach, 2 St, (6 R*), Oberriet, l St, (5 R, 1 Sch*, l Z*); Bez. Werdenberg, Wartau, '2 St. 1 R umgestanden, (14 R*, l Z*) verseucht; Bez. Sargans, Quarten, l St, (.10 R*, 5 Z*); Bez. Gaster, Weesen, 2 St, (.10 R*, 7 Stuck Kleinvieh*); Bez. See, l St, (7 R*, 2 Z*), Eschenbach, ·2 St, (35 R*, fi Schw*); Bez. Alttoggenburg, Kirchberg, 3 Si (29 R*,, 2 Z*); Bez. Untertoggenburg, Oberuzwil, 2 8t. (16 R*): Hex. Wil, Oberbüren, l St, (."> R*, l Z*), Niederhelfenschwil 2 St, (13 R°); Bez. Goßau, Bernhardzell, l St, (12 R*), Straubenzell,, l St, (4 R*). Die Hauptansteckungsquelle und Verbreitungsursache ist Marktvieh ; nach den Bezirken Sargans. Gaster und See erfolgte die Einschleppung aus dem Kanton Graubünden, speziell vom Markte in Schiers her, nach dem Bezirk Alttoggenburg d u r c h a u f ' dem Markte in Rankweil (Vorarlberg) angekauftesHandelsviehh; in Altstädten und St. Margrethen ist die Seuche momentan erloschen; daselbst wurden sämmtliche Stallungendesinfizirt.. DieViehmärktee in Altslätten, St. Gallen, St.Margrethenu und Weesen sind his auf Weiteres sistirt und im Uebrigen die vorgeschriebenen gesetzlichen M a ß n a h m e n getroffen. Verlauf der Seuche zumeist gutartig. --Total in 40 St, 7 R umgestanden undabgethan, 348 StUck Großund 2 6 Stück Kleinvieh verseucht, wovon (267 R * u n d 2 6 Graubünden. Bez. Unterlandquart, Schiern, 5 ist, (21 R*), Valzeina, (l St'), Fanas, (2 St*);
Bez. Oberlandquart, St. AntönienRüti, 3 St, (29 R*). -- Total 11 St, (50 ? R*).

Thurgau. Bez. Bischofszell, Oberaach, l St, (5 R*): Einschleppung wahrscheinlich vom Markt in St. Gallen, Bischofszell, "2 8t. (15 R*, 2 Schw*), von Goßau (St. Gallen) eingeschleppt:

953 Bez. Münchwilen Sirnach, \ St, (3 R*): von einer auf dem Markte in Wil angekauften Kuh herrührend. -- Maßregeln getroffen. -- Total 4 St, (23 R*, 2 Schw*).

Waadt. Bez. Lausanne, Lausanne, l St, (3 R*); Ursprung unbekannt. -- Verlauf gutartig.

Gesammttotal 83 Ställe, 624 Stück Vieh, wovon 7 abgethan.

Vermehrung seit 30. November 39 Ställe, 253 Stück Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Freiburg. Bez. Saane, Ecuvilens, l P der Seuche verdächtig.

Gesammttotal 1 Verdachtsfall.

Rothlauf der Schweine.

Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, Ì Schw abgethan, 2 verdächtig.

Waadt. Bez. Oron, Maracon, l Schw umgestanden, l verdächtig.

Neuenburg. Bez. Lode, Brenets, 3 Schw umgestanden abgethan, l Schw verdächtig; die betreffenden Thiere waren aus Frankreich eingeführt worden.

Schw Schw und s. Z.

Gesammttotal 5 Fälle.

Baude.

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, 250 Schf, Severy, l Seht, Chavannes-le-Veyron, 6 Seht, Grancy, 3 Schf, Cossonay, 3 Schf; Bez. Moudon, Villars-le-Comte, (3 Schf'*); Bez. Payerne, Granges, (4 Schf), Marnand, (4 Schf), Henniez, (3'Schf*); Bez. Yverdon, Chavannes-le-Chêne, (6 Schf*), Chêne et Paquis, 4 Schf -- Total 293 Schf, wovon (20 Schf*); die Verschleppung der neuen Fälle erfolgte vou der Schäferei in Combremont-le-Grand aus. -- Stallbann.

Gesammttotal 293 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Bern. Eine Buße von Fr. 10 und Kosten (mangelhafte Ausstellung eines- Gesundheitsscheines).

St, Gallen. Eine Buße von Fr. 20 (Zuwiderhandlung gegen Sperrmaßregeln); eine Buße von Fr. 10 (Bruch des Stallbannes, ohne nachtheilige Folgen); eine Buße von Fr. 15 (gesetzwidrige Einfuhr).

Waadt. Eine Buße von Fr. K) und fünf Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesutidheitsscheine); zwei Bußen von je Fr. JO und eine solche von Fr. 5 (vorschriftswidriger Fluisi'hvevkauf) j eine Buße von Fr. 5 (Schweinetransport zu Fuß); eine Buße von Fr. 5 (Versteigerung ohne Bewilligung).

Neiienburg. Eine Buße von Fr. '10 (Nichtabgabe eines Gesundheitsscheines).

An sämmtliche Schweiz. Grenzthierärzte.

Unter Berufung auf Ziffer 8 unseres Kreisschreibens vom 22. April laufenden Jahres laden wir sämmtliche Grenzthierärzte ein, uns bis spätestens den 31. Dezember nächsthin unter Benutzung der hiefür aufgestellten Formulare die Aufzeichnungen betreffend die Einheitswerthe der im Jahre 1887 Über die einzelnen Zollstätten ein- und ausgeführten Hausthiere zur Kenntniß zu bringen.

-A^iT s-» l a n d.

Württemberg. November: Milzbrand, 24 Fälle; Rauschbrand, 6 Fälle; Rotz, b Fälle, Ende des Monats 35 Vevdachtsfälle,; Lungenseuche, 29 Verdachtsfälle; Räude, 1750 Schafe verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn. 14. Dezember: Lungenseuche.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen . . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Ober-Oesterreich .

Salzburg . . .

Ungarn (6. Dez.)

l 9 23 2 3 -- -- 3

Maul- und Klauenseuche.

Bezirke.

ii 3 8 8 -- 2 l --

Rotz und Hautwurm.

Bezirke.

4 -- -- 1 -- -- -- 6

Rausch- und Milzbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

l -- -- -- -- -- ·-- 18

-- -- -- l -- -- -- l

955

Tyrol und Vorarlberg. 14. Dezember : Maul- und Klauenseuchefälle werden gemeldet aus Innsbruck, Lippersegg und Bregenz; an letzterm Orte wurde die Seuche u. A. auf einem aus 63 Stück bestehenden Transport von Schweinen galizischer Provenienzkonstatirl;; im Weitern ist die Seuche am 13. Dezember in Rankweil bei Feldkirch ausgebrochen; die Einschleppung daselbst erfolgte vom Markt in Dorn bimher;- außerdem soll die Seuche schon seit Ende November in einigen Stallungen der Gemeinde Fussach herrschen.

Oesterreich-Ungarn war am 12. Dezember frei von der Rinderpest.

Italien. 14. bis 20. November: Rausch- und Milzbrand, ca. 30 Fälle; Rotz, 9 Fälle.

B e r n , den 15. Dezember 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Internationale Kunstausstellung in München.

Zufolge Mittheilung der k. bayerischen Gesandtschaft wird vom 1. Juni bis Ende Oktober 1888 in München die III. internationale Kunstausstellung (Jubiläumsausstellung) stattfinden, an welcher Kunstwerke aller Länder aus den Gebieten der Malerei, Skulptur, Architektur, der zeichnenden und vervielfältigenden Künste, sowie Werke der Kleinkunst, zugelassen werden.

Ausgeschlossen bleiben : Copien (mit Ausnahme von Zeichnungen etc. für den Stich), Photographien und auf mechanischem Wege erzeugte Werke, sodann Kunstwerke jeder Gattung, welche in einer Münchener internntionalen Ausstellung schon einmal zur Ausstellung gelangten.

Die Ausstellung setzt sich zusammen aus Kollektiv-Ausstellungen einzelner Staaten oder Staatengruppen.

Der Termin für die Anmeldung der Kunstwerke ist festgesetzt bis 15. März.

Programm, Statuten, welche zu Händen der Aussteller alle

956

nähern Angaben enthalten. sowie Anmeldeformulare können beim unterzeichneten Departement erhoben werden.

B e r n , den 10. Dezember 1887.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Unterm 8. November 1887 hat das nordamerikanische Generalkonsulat in P a n a m a die Todscheine für die nachstehend genannten, bei dem Panamakanalbau-Unternehmen beschäftigt gewesenen, angeblichen Schweizer eingesandt : 1. Leeder,Friedrich, geboren 1847, ledig, Kontroleur, gestorben am 6. September 1887 im Spital zu Culebra; 2. Rollier, David. 35 Jahre alt, ledig, Unternehmer, gestorben am 30. Juni 1887 im Spital zu Panama.

Wer über die Herkunft der Genannten (Heimathkanton und Gemeinde) Aufschluß ertheilen k a n n , wird ersucht, hievon der Schweiz. Bundeskanzlei Mittheilung zu machen.

B e r n , den 6. Dezember 1887.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Am 6. Mai 1887 ist im Militärspital zu Phu-Lang-Thuong (Tonkin) ein im Dienste der französischen Fremdenlegion gestandener Plazid Husschmid (Hufschmid ?) gestorben, welcher am 16. November 1864 zu Marbach geboren und vor seiner in Besançon erfolgten Anwerbung sich in Biel aufgehalten haben soll.

Wer über die Herkunft des Genannten (Heimatkanton und Gemeinde) Aufschluß ertheilen k a n n , wird ersucht, hievon der schweizerischen Bundeskanzlei Mittheilung zu machen.

B e r n , den 8. Dezember 1887.

Schweiz. Bundeskanzlei.

957

Publikation.

Eidgenössisches Anleihen von 1880.

Den Inhabern der nicht konvertirten Obligationen des eidg.

Anleihens von 1880 wird hiermit angezeigt, daß dieselben an der eidg. Staatskassa, und vom 25. dieses Monats hinweg auch an den Hauptzoll- und Kreispostkassen ohne Zinsabzug eingelöst werden.

B e r n , den 20. Dezember 1887.

Eidg. Finanzbüreau.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit, unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 18. November abhin, betreffend Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten zu öffentlicher Kenntniß gebracht, daß die entsprechenden Ausfuhrdeklarationen nunmehr auch in italienischer Sprache erstellt worden sind.

Dieselben können vom 12. dieses Monats an bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Kappen für je 10 Formulare bezogen werden. Eine Anleitung für die Ausfüllung der Deklaration, sowie ein Auszug der hauptsächlichsten Bestimmungen des bundesräthlichen Reglements vom 4. November d. J. betreffend Rückvergütung des Monopolgewinnes, befinden sich auf der Rückseite des Formulars.

B e r n , den 9. Dezember 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

62

958

Eidgenössisches Anleihen von 1880.

Dea Inhabern der nicht konvertirteu Obligationen des eidgenössischen Anleihens wird hiermit angezeigt, daß die Rückzahlung des Kapitals, nebst dem pro 31. Dezember 1887 verfallenden Semesterzins, vom 15. Dezember nächsthin an gegen Ablieferung der vollen Zahl nicht verfallender Zinskoupons beginnen kann, jedoch bis auf Weiteres nur bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern.

B e r n , den 30. November 1887.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 14. d. Mts. hat die königlich italienische Gesandtschaft in der Schweiz dem Bundesrath eine Anzahl Exemplare des Programms für die anläßlich des achthuudertjährigen Jubiläums der Universität zu Bologna vom Mai bis Oktober 1888 daselbst abzuhaltende internationale Musikausstellung und die damit verbundene Enthüllung des Denkmals Viktor Emanuels II. Übermacht.

Vom gedachten Programm können Exemplare auf dem eidg.

Departement des Innern erhoben werden.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern werden nachfolgende Mittheilungen derselben betreffend die in Rußland gegen die Rinderpest zur Anwendung gelangenden viehseuchenpolizeilichen Maßnahmen den schweizerischen Interessenten zur Keontniß gebracht.

1. Die auf Straßen und Eisenbahnen auf die Märkte geführten Heerden werden von den Behörden einer sorgfältigen Untersuchung unterstellt, deren Vornahme besondern Thierärzten übertragen ist;

959 jedes an der Rinderpest erkrankt befundene Thier wird sofort geschlachtet.

2. Wo der Transport auf den Eisenbahnen erfolgen kann, ist es verboten, die Heerden auf dea Straßen zu transportiren.

3. Die aus Sibirien und vom Kaukasus kommenden Heerden werden einer Quarantaine von 14 bis 21 Tagen unterstellt.

4. In 43 Gouvernementen besteht fortwährend die Vorschrift, daß jedes angesteckte oder der Ansteckung verdächtige Stück Vieh geschlachtet werden muß. Es sind dies die Gouvernemente Archangelsk, Grodno, Kasan, Kalisz, Kaluga, Kijew, Kowno, Kostroma, Kurland, Kursk, Kjelze, Livland, Lomsha, Ljublin, Minsk, Mogilew, Moskau, Nowgorod, Olonez, Orlow (Orel?), Pensa, Piotrkow, Plozk, Podolien, Pskow, Radom, Rjasan, Ssamara, St. Petersburg, Ssaratow, Ssmolensk, Ssuwalki, Sjedlez, Tambow, Twer, Tuia, Tschernigow, Warschau, Wilan, Witebsk, Wladimir, Wolhynien, Jaroßlaw.

5. Es ist verfugt worden, daß vom 1. Januar 1888 an diese Vorschrift über das ganze europäische Rußland und über den nördlichen Theil des Kaukasus ausgedehnt werde. Außerdem haben die Ortsbehörden aller vorstehend nicht aufgezählten Provinzen die Weisung erhalten, dieser Vorschrift von jetzt an als einer außerordentlichen Maßnahme nachzukommen.

6. Der Transport der frischen Häute ist seit dem 1. Januar 1886 besondern sanitarischen Maßnahmen unterstellt 7. Seit demselben Datum ist das den Behörden des südlichen Rußlands zur Verfügung stehende thierärztliche Personal um 120 Thierärzte und eine beträchtliche Anzahl von Gehülfen und Aufsehern vermehrt worden.

8. Im laufenden Jahre ist die Viehseuchenpolizei in den Gebieten, in welchen die größte Anzahl von Seuchefällen aufgetreten ist, in gleicher Weise geordnet worden.

9. Alle verseuchten Ortschaften werden von einem S'anitätscordon umschlossen und über die auf die Märkte gebrachten Heerden wird die strengste Aufsicht geführt.

10. Zufolge einer ebenfalls vom laufenden Jahre datirenden Maßnahme sind besondere Thierärzte mit der sanitarischen Untersuchung der in Ställen und auf Weiden gemästeten Rindvieh- und Schafheerden betraut worden. Ueberdies wurde die Anzahl der dem Eisenbahndienste beigegebenen Thierärzte vermehrt.

B e r n , den 23. November 1887.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

960

Bekanntmachungbetreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n n gegen B a a r z a h l u n g in Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern) aufwärts und ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsunis entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend 5 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend ; 3. F ei n s p rit, 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Marken Breslaus oder Prags entsprechend.

Mehrgrade über 95° werden dem Käufer nicht berechnet; ·Mindergrade u n t e r 94° werden von der Alkoholverwaltuog vergütet, sofern dieselben zehn Tage nach Abgang der Waare durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen werden.

Dieser Qualitäts-Abstufung gemäß hat der Bundesrath drei verschiedene Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sich die Alkoholverwaltung die Effektuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräthen der verlangten Sorte ausdrücklich vorbehalten.

Alle Bestellungen sind an die Alkohol Verwaltung in Bern zu richten und w e r d e n in der Regel nur ab den Grenzdepots B a s e l , R o m a n s h o r n oder Buchs effektuirt; die F r a c h t ab d i e s e n D e p o t s g e h t bis auf Weiteres z u L a s t e n d e r K ä u f e r .

961

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einem d e r Depots Z ü r i c h , A a r a u , Ö l t e n , S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferenz ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in Vi, 1 /2 und1 /4 4 Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkoholverwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirten Preisen fakturirt.

Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournirt ( d i e b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t a n g e b o h r t s e i n u n d s o l l e n sorgf ä l t i g v e r s p u n d e t a b g e l i e f e r t w e r d e n ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag per Nachnahme zurückheben. Der Nachnahmebetrag soll aber v o l l s t ä n d i g f r e i von a l l e n S p e s e n sein (z. B. für Frachtbrief, Nachnahmeprovision, Waaggebühr etc.); s o n s t w i r d . d a s Gebinde vom b e t r e f f e n d e n Depot r e f u s i rt.

Nach Ablauf eines Monats werden Leihgebinde nicht mehr zurückgenommen.

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. Die A l k o h o l ver w al t u n g ü b e r n i m m t j e d o c h bei d i e s e r A r t der Effektuirung keinerleiVerantwort- 1 lichkeit für die Raschheit des Versandts, noch für a l l f ä l . l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränder ungen.

Beim Bezug der Waare in Kauf- oder Leihgebinden hat der Käufer die Versandtspesen, bei Lieferung von eigenen Gebinden Uberdieß die allfälligen Kosten für Abfuhr der leeren Gebinde von der Station in's Depot, sowie die Umfüllungsspesen zu tragen.

962

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfilii ung.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkoholverwaltung nicht und verweist diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2% a n K a u f - o d e r L e i h g e b i n d e n w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g ersetzt, soferne dieselben zehn Tage nach A b g a n g de r Waare d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e E i c h s t ä t t e n a c h g e w i e s e n w e r d e n , i m m e r h i n jedoch m i t d e m V o r b e h a l t , d a ß m i t der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene B e s c h a f f e n h e i t des Fasses bei der K o n t r o l - V e r w i e g u n g b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser NachnahmeProvisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der Alkoholverwaltung" an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g i s t d e r Al k o h o l v e r w a l tu n g i n d e m B e s t e l l b r i e f e Kenntniß zu g e b e n .

Dieser annähernde Betrag beziffert sieh : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, -,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, " ,, ,, Viertelfasses (ca. 160 Liter) " ,, 180.

Der Käufer kann jedoch nach seinem Ermessen auch mehr oder weniger als der angegebene Betrag einsenden.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. November 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

963 Verzeichniß der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft .

.

. i n Basel.

Lagerhausverwaltung der S. C. B. .

. ,, ,, ,, ,, N. 0. B. .

. ,, Romanshorn.

,, ,, V. S.B..

. ,, Buchs.

Petrollager-Gesellschaft .

.

.

. ,, Zürich.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

. ,, Aarau.

>i » » .

.

. ,, (Jllen.

,, des Kantons Solothurn .

. ,, Solothurn.

, Fröhlicher & Glutz .

. ,, Solothurn.

,, E. Aeschlimann .

.

. ,, Burgdorf.

,, J. Syfrig .

.

.

.

. ,, Mettmenstetten.'-

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat sich veranlaßt gesehen unter Berufung auf Artikel 10 des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, die Einfuhr von Weintrestern aus Italien gänzlich zu verbieten.

B e r n , den 1. Dezember 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, da-ß die Nebenzollstätte in Coppet (Waadt) gemäß Beschluß des Bundesrathes vom 18. Oktober auf Ende dieses Jahres aufgehoben wird.

Vom 1. Januar 1888 dürfen daher, bei Strafe wegen Zollübertretung (Art. 50!? des eidg. Zollgesetzes vom 27. Augstmonat 1851), keine zollpflichtigen Gegenstände im Schiffsverkehr daselbst aus- oder eingeladen werden.

B e r n , den 7. Dezember 1887.

Schweiz. Oberzolldirektion.

964

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser und gemäß den Bundesrathsbeschlüssen vom 1. und 15. November wird auf allen vom 1. Dezember 1887 an eingeführten, mit oder aus Alkohol hergestellten pharmazeutischen Produkten und üroguerien, ferner für die Alkohol enthaltenden Parfümerien und kosmetischen Mittel wie z. B. Kölnisches Wasser, Bau de Botot, Brillantine, Kopfwaschwasser, Münzengeist (alcool de menthe) u. s. w. u. s. w.

gleichwie für die Qualitätsspirituosen nebst dem tarifgemäßen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner brutto erhoben werden.

Die Importeure von pharmazeutischen Produkten, Droguerien, Parfümerien und kosmetischen Mitteln haben daher bei Vermeidung von Strafe wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in den Zolldeklarationen jeweilen genau anzugeben, ob der Inhalt einer Sendung aus Spirituosen resp. mit Alkohol fabrizirten Produkten bestehe, welch' letztere bei gemischten Sendungen separat zu deklariren sind.

Auf den nämlichen Zeitpunkt fallen die für einige schweizerische Parfümeriefabriken ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr von relativ denaturirtem Alkohol dahin. Bezüglich der Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirte, flüssige, spirituöse Erzeugnisse der genannten Fabrikationsbranchen ist das Reglement vom 4. November 1887 (Bundesblatt, Bd. IV, S. 225) maßgebend, bezüglich deren Vollziehung auf die heutige amtliche Bekanntmachung des unterzeichneten Departements verwiesen wird.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen des vom Bundesrathe den 4. dieses Monats erlassenen Réglementes über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Alkoholgesetzes -- vorerst mit Beschränkung auf mit Alkohol bereitete Getränke (Art. 13 des Reglements) -- mit dem 28. dieses Monats in Anwendung treten werden.

965 Dio hiefür vorgeschriebenen Deklarationsformulare können vom 24. dieses Monats an, vorläufig in deutscher und französischer Ausgabe, bei den Zolldirektionen in Buse], Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Rappen für je zehn Formulare bezogen werden.

Betreffend Abgabe von Deklarationsformularen in italienischer Sprache wird nächstens eine Bekanntmachung nachfolgen.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Reklamationen wegen verzögerter Zollabfertigung von Spritsendungen, die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmt sind, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Eintrittszollstätte mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Sendung eine schriftliche Anmeldung derselben von Seite des Adressaten oder des Absenders erhalten hat.

Diese Anmeldung ist direkt an die betreffende Eintrittszollstätte zu richten.

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Veranlaßt durch fortwährend einlangende Anfragen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der bei den gesetzgebenden Räthen dermalen in Berathung befindlichen Abänderungen des eidg. Zolltarifs, sowie über die künftig geltenden Tarifansätze, machen wir hiemit aufmerksam, daß diessfalls amtliche Bekanntmachung zu gekommener Zeit erfolgen wird.

B e r n , den 15. Dezember 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

966

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Anslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach d
Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ehenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn dei' Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die FreiEaßabfertiguug zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, ei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszoües, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefiir vor Ablanf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

^ B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion

Reproduzirt im Dezember

1887.

967

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision'1, ,,Deklaration41, ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Gilterexpedition au der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaraaten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Dezember 1887.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Nothwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche

968 nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reprodnzirt im Dezember 1887.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: m 116, vom 17. Dezember 1887.

Gerichtliche Amortisationsbegehren. Domizilerkläruogen von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Bekanntmachungen des eidgenössischen Finanzdepartements, des Handelsdepartements und der Oberzolldirektion. Bundesrathsverhandlungen.

Bundesversammlung. Unfallversicherung. Ausstellungen. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes. Situation fremder Banken.

tö 117, vom 22. Dezember 1887.

Gerichtliche Amortisationen. Donmilerklärungen von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Fabrikmarken.

Bekanntmachungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements.- Bundesrathsverhandlungen. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Schweizerischer Zolltarif (französisch).

Bundesversammlung. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes etc. Situation fremder Banken.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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55

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24.12.1887

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948-968

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