569

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 13. bis 49. November Ì887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. Lausanne 2.

Scharlach. Basel 2.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Neuenburg 1, Freiburg l, Herisau 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf Genf 1.

Typhus. Basel 4.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

57Ü

Bulletin Nr. 21 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. November 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; TV = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Freibergen, Saignelégier, i R umgestanden.

Waadt. Bez. Pays d'Enhaut, Rossinières, i R umgestanden.

Gesammttotal 2 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez.'Hinweil, Rüti, \ R abgethan 6 R abgesperrt; Bez. Uster, Dübendorf, l R umgestanden, 3 R abgesperrt. -- Total 2 Fälle.

Bern. Bez. Aarwangen, Obersteckholz, l R; Bez. MUnster, Loveresse, l R. -- Total 2 R umgestanden.

Luzern. Bez. Hochdorf, Hohenrain, \ R umgestanden, 9 R abgesperrt; Bez. Willisau. Wikon, \ R ausgestanden, 13 R abgesperrt. -- Total 2 R umgestanden Solothurn. Bez. Thierstein, Bärschwil l R, Büsserach l R; Bez. Gau, Oberbuchsiten, l R. -- Total 3 R umgestanden.

Thurgau. Bez. Bischofszell, Erlen, l R umgestanden, 8 R abgesperrt ; Bez. Kreuzungen, Sontersweil 1 R umgestanden, 4 R abgesperrt. -- Total 2 R umgestanden.

Waadt. Bez. Moudon, Chapelles, l R umgestanden, 4 Schw, l Z abgesperrt; im Dämlichen Stalle wurde bereits vor 3 Jahren ein Milzbrandfall konstatirt.

Gesammttotal 12 Fälle.

571

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Aarwangen, Gondiswyl 2 St, (21 R*); der Ursprung der Seuche ist auf Vieh zurückzuführen, das auf der luzernischen Enzieggalp, woselbst dieses Jahr die Krankheit herrschte, gesommert wurde; vermuthlich mangelhafte Desinfektion; Bez. Bern, in Bern wurde im städtischen Schlachthaus bei Anlaß der Abschlachtung die Seuche auf einem aus (80 Schw*) bestehenden, aus Oesterreich eingeführten Schweinetransport konstatirt. -- Total (21 R", 80 Schw*).

Basel-Stadt. Basel, (10 Schw*); im städtischen Schlachthaus anläßlich der Abschlachtung konstatirt; Einschleppung durch einen Schweinetransport aus Oesterreich; im Zusammenhang mit dem vorstehend unter Stadt Bern erwähnten Falle. -- Total (10 Schw*).

St. Gallen. Bez. Wil, Wil, 1 St, 13 R, Oberbüren, l St, 13 R -- Total 2 St, 26 R.

Der im Bulletin Nr. 19 signalisirt Verdacht von Maul- und Klauenseuche auf einem für die Einfuhr (Zollstätte Au-Oberfahr) nach der Schweiz bestimmten Viehtransporte aus Vorarlberg hat sich nicht bestätigt; die fraglichen Thiere konnten somit nachträglich zur Einfuhr zugelassen werden.

Thurgau. Bez. Münchwilen, Toos, \ St, 4 R, Waadt. Bez. Lavaux, Puidoux, l St, (l R*). -- Ursprung unbekannt. -- Stallbann.

Gesammtotal 6 Ställe, 142 Stück Vieh.

Verminderung seit 31. Oktober 6 ,, -- ,, ,, Vermehrung ,, 31.

,, -- ,, 60 ,, ,,

Rotz und Hautwurm.

Schwyz. Die im Bulletin Nr. 19 als der Ansteckung verdächtig bezeichneten 18 P in Rothenthurm haben bisher keine Symptome gezeigt, welche auf das Vorhandensein einer Rotzinfektion sehließen lassen.

Freiburg. Bez. Saane, Freiburg, l P abgethan, 6 P der Ansteckung verdächtig; Ecuvillens, l P der Seuche verdächtig.

Gesammttot 1 Fall, 7 Verdachtsfälle.

572

Rothlau der Schweine.

Luzern. Bez. Hochdorf, Römerswil 2 Schw umgestanden, Ballwil, 2 Schw verdächtig.

Appenzell A. Rh Bez. Hinterland, Stein, 1 Schw. abgethan.

Waadt. Bez. Echallens, Rueyres, 1 Schw umgestanden, l Schw. verdächtig, Goumoens-le-Jux, \ Schw umgestanden. -- Total 2 Schwumgestanden..

Gesammttota 5 Fälle, 3 Verdachtsfälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 15 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Bern. Eine Buße von Fr. 10 und Kosten (Widerhandlung gegen Art. 5 und 6 des Gesetzes von 1872); zwei Bußen von je Fr. 10 und Kosten (Mangel von Gesundheitsscheinen).

Basel-Stadt. Eine Buße von Fr. 10 und fünf Bußen von je.Fr. 5 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Schaffhausen. Drei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Thurgau. Drei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Waadt. Drei Bußen von je Fr. 10 und neun Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Zeugnisse); zwei Bußen von je Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

.A. u sia nd.

Elsaß Lothringen. September: Rotz, 17 Verdachtsfälle; Milzbrand, l Fälle; Rothlauf, 38 Fälle.

Baden. 1.--15. Oktober: Milzbrand, 3 Fälle; Rauschbrand, 4 Fälle.

Württemberg. Oktober: Milzbrand, 33 Fälle; Rauschbrand, 7 Fälle; Rotz, 5 Fälle, Ende des Monats 28 Pferde der Ansteckung verdächtig; Lungenseuche, l Fall, 29 Verdachtsfälle; Räude, 2202 Thiere verseucht und verdächtig.

573

Oesterreich-TJngarn. 14. November:

Oalizien . . , Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Küstenland . . .

Krain . . . .

Ober-Oesterreich .

Ungarn (8. Nov.)

Lungenseuche.

Maul- und Klauenseuche.

Bezirke.

Bezirke.

1 9 20 -- l -- -- 1 6

Rotz und Rausch- und HautMilzbrand.

wurm.

Bezirke.

15 4 6 6 -- -- -- -- l

l -- -- -- -- -- -- -- 5

Bezirke.

Rothlauf, Bezirke.

3 l -- l -- -- -- -- 17

-- -- -- l -- l l .

-- ' --

Oesterreich-Ungarn war am 14. November frei von der Rinderpest.

Schweden. In mehreren Theilen dieses Landes herrscht die Schweinepest in größerer Ausdehnung.

B e r n , den 15. November 1887.

Schweiz. Lamlwirthschaftsdepartemeut.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 14. d. Mts. hat die königlich italienische Ge sandtschaft in der Schweiz dein Bundesrath eine Anzahl Exemplar* des Programms für die anläßlich des achthundertjährigen Jubiläum: der Universität zu Bologna vom Mai bis Oktober 1888 daselbs abzuhaltende internationale Musikausstellung und die damit ver bundene Enthüllung des Denkmals Viktor Emanuels II. Übermacht Vom gedachten Programm können Exemplare auf dem eidg Departement des Innern erhoben werden.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

38

574

Bekanntmachung.

Laut einem Berichte des schweizerischen Generalkonsulais in, M a d r i d vom 15. dies fahren angeblich spanische Militärgefangene ungestört fort, leichtgläubige Leute mit Vorgaukelung verborgener Schätze etc. um ihr gutes Geld zu beschwindeln, und es soll auch jetzt noch ihre Thätigkeit nicht selten auf die S c h w e i z sich erstrecken. Herr Lardet beantragt deßhalb, neuerdings) eine bezügliche Warnung im Bundesblatt zu erlassen.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

*) Es erschien nämlich eine solche im Bundesblatt vom Jahr Band II, .Seite 103, und vom Jahr 1886, Band III, Seite 414.

1885

Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern werden nachfolgende Mittheilungen derselben betreffend die in Rußland gegen die Rinderpest zur Anwendung gelangenden viehseuchenpolizeilichen Maßnahmen den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß gebracht.

1. Die auf Straßen und Eisenbahnen auf die Märkte geführten Heerd werden von den Behörden einer sorgfältigen Untersuchungunterstellt, deren Vornahme besondern Thierärzten übertragen ist; jedes an der Rinderpest erkrankt befundene Thi wird sofort geschlachtet.

2. Wo der Transport auf den Bisenbahnen erfolgen kann, ist es verboten, die Heerden auf den Straßen zu transportieren.

3. Die aus Sibirien und vom Kaukasus kommenden Heerden werden einer Quarantaine von 14 bis 21 Tagen unterstellt.

4. In 43 Gouvernementen besteht fortwährend die Vorschrift, daß jedes angesteckte oder der Ansteckung verdächtige Stück Vieh geschlachtet werden muß. Es sind dies die Gouvernemente Archangelsk, Grodno, Kasan, Kalisz, Kaluga, Kijew, Kowno, Kostroma, Kurland, Kursk, Kjelze, Livland, Lomsha, Ljublin, Minsk, Mogilew, Moskau, Nowgorod, Olonez, Orlow (Orel?), Pensa, Piotrkow, Plozk, Podolien, Pskow, Radom, Rjasan, Ssamara, St. Petersburg, Ssaratow, Ssmolensk, Ssuwalki, Sjedlez, Tambow, Twer, Tula, Tschernigow, Warschau, Wilan, Witebsk, Wladimir, Wolhynien.

Jaroßlaw.

575 5. Es ist verfügt worden, daß vom 1. Januar 1888 an diese Vorschrift über das ganze europäische Rußland und über den nördlichen Theil des Kaukasus ausgedehnt werde. Außerdem haben die Ortsbehörden aller vorstehend nicht aufgezählten Provinzen die Weisung erhalten, dieser Vorschrift von jetzt an als einer außerordentlichen Maßnahme nachzukommen.

6. Der Transport der frischen Häute ist seit dem 1. Januar 1886 besondern sanitarischen Maßnahmen unterstellt 7. Seit demselben Datum ist das den Behörden des südlichen Bußlands zur Verfügung stehende thierärztliche Personal um 120 Thierärzte und eine beträchtliche Anzahl von Gehülfen und Aufsehern vermehrt worden.

8. Im laufenden Jahre ist die Viehseuchenpolizei in den Gebieten, in welchen die größte Anzahl von Seuchefällen aufgetreten ist, in gleicher Weise geordnet worden.

9. Alle verseuchten Ortschaften werden von einem Sanitätscordon umschlossen und über die auf die Märkte gebrachten Heerden wird die strengste Aufsicht geführt.

10. Zufolge einer ebenfalls vom laufenden Jahre datirenden Maßnahme sind besondere Thierärzte mit der sanitarischen Untersuchung der in Ställen und auf Weiden gemästeten Rindvieh- und Schafheerden betraut worden. Ueberdies wurde die Anzahl der dem Eiseobahndienste beigegebenen Thierärzte vermehrt.

B e r n , dea 23. November 1887.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gernäß den Bestimmungeo des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885 Herrn F r a n z O s c h w a l d , von T h a y n g en (Schaffhausen), als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 23. November 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

576

Bekanntmachung betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n n gegen B a a r z a h l ung in Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern) aufwärts und ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die Alkohol Verwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend ; 2 . P r i m a s p r i t , 94/95°, i n Qualität d e n feinen filtrirten 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Marken Breslaus oder Prags entsprechend.

Mehrgrade über 95° werden dem Käufer nicht berechnet; Mindergrade u n t e r 94° werden von der Alkoholverwaltung vergütet sofern dieselben zehn Tage nach Abgang der Waare durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen werden.

Dieser Qualitäts-Abstufu gemäß hat der Bundesrath drei verschieden Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sich die Alkohol Verwaltung die Effektuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräthen der verlangten Sorte ausdrücklich vorbehalten.

Alle B e s t e l l u n g e n sind an die Alkoholverwaltung in Bern zu richten und w e r d e n in der Regel nur ab den Grenzdepots B a s e l , R o m a n s h o r n oder Buchs e f f e k t u i r t ; d i e F r a c h t ab d i e s e n D e p o t s g e h t b i s a u f Weiteres z u K a s t e n d e r K ä u f e r .

577

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einein d e r Depots Z ü r i c h , Aarau Ö l t e n , S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferen ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in Vi, 1/2 und ]/4 Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkoholverwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirten Preisen fakturirt Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournirt ( d i e b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t a n g e b o h r t sein u n d s o l l e n sorgf ä l t i g v e r s p u n d e t a b g e l i e f e r t w e r d e n ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag per Nachnahme zurückerheben. Der Nachnahmebetrag soll aber v o l l s t ä n d i g f r e i von a l l e n S p e s e n sein (z. B. für Frachtbrief, Nachnahmeprovision, Waaggebühr etc.); s o n s t w i r d das G e b i n d e v o m b e t r e f f e n d e n D e p o t r e f u s ir t .

Nach Ablauf eines Monats werden Leihgebinde nicht mehr zurückgenommen.

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu lieferen so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. D i e A l k o h o l v e r w a l t u n g ü b e r n i m m t j e d o c h b e i d i e s e r A r t d erEffektuiirung k e i n e r l e i a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r ä u ß e r e Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färb u n g d e r S p r i t e , u n d e b e n s o w v e n ig f ü r T a r a v e r ä n d e rungen.

Beim Bezug der Waare in Kauf- oder Leihgebinden hat der Käufer die Versandtspesen, bei Lieferung von eigenen Gebinden überdieß die allfälligen Kosten für Abfuhr der leeren Gebinde von der Station in's Depot, sowie die Umfüllungsspesen zu tragen.

578

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkohol ver waltung nicht und verweist diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2 °/o an K a u f - oder L e i h g e b i n d e n w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l tung e r s e t z t , s o f e r n e d i e s e l b e n zehn Tage nach A b g a n g de r W a a r e d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e Eichstätte n a c h g e w i e s e n werden, i m m e r h i n jedoch mit dem V o r b e h a l t , daß mit der Tarabescheinigu a u c h die ä u ß e r l i c h t r o c k e n e B e s c h a f f e n h e i t des F a s s e s bei der Kontrol-Verwiegung b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmepvision der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der Alkoholverwaltung" an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g i n d e m B e s t e l l b r i e f e Kenntniss zu g e b e n .

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, .,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, " ,, ,, Viertelfasses (ca. 160 Liter) ,, ,, 180.

Der Käufer kann jedoch nach seinem Ermessen auch mehr oder weniger als der angegebene Betrag einsenden.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. November 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

579 Verzeichniß der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basier Lagerhausgesellschaft .

Lagerhausverwaltung der S. C. B.

,, ,, N. 0. B.

,, ,, V. S. B.

Petrollager-Gesellschaft .

.

Lagerhaus der Centralschweiz . · » » » .

,, des Kantons Solothurn ,, Fröhlicher & Glutz ,, E. Aeschlimann .

,, J. Syfrig .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.in . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,,

Basel.

,, Romanshorn.

Buchs.

Zürich.

Aarau.

Olten.

Solothurn.

Solothurn.

Burgdorf.

Mettmenstetten.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen des vom Bundesrathe den 4. dieses Monats erlassenen Réglementes über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Alkoholgesetzes -- vorerst mit Beschränkung auf mit Alkohol bereitete Getränke (Art. 13 des Reglements) -- mit dem 28. dieses Monats in Anwendung treten werden.

Die hiefür vorgeschriebenen Deklarationsformulare können vom 24. dieses Monats an, vorläufig in deutscher und französischer Ausgabe, bei den Zolldirektionen in Basel, Schafihausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Rappen für je zehn Formulare bezogen werden.

Betreffend Abgabe von Deklarationsformularen in italienischer Sprache wird nächstens eine Bekanntmachung nachfolgen.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

580

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser und gemäß den Bundesrathsbeschlüsse vom 1. und 15. November wird auf allen vom 1. Dezember 1887 an eingeführten, mit Alkohol hergestellten pharmazeutischen Produkten und Droguerien ferner für die Alkohol enthaltenden Parfümerien und kosmetischen Mittel wie z. B. Kölnisches Wasser, Eau de Botot, Brillantine, Kopfwaschwasser, Münzengeist (alcool de menthe) u. s. w u. s. w gleichwie für die Qualitätsspirituosen nebst dem tarifgemäßen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner brutto erhoben werden.

Die Importeure von pharmazeutischen Produkten, Droguerien Parfümerien und kosmetischen Mitteln haben daher bei Vermeidung von Strafe wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in den Zolldeklarationen jeweilen genau anzugeben, ob der Inhalt einer Sendung aus Spirituosen resp. mit Alkohol fabrizirte Produkten bestehe, welch letztere bei gemischten Sendungen separat zu deklarir sind.

Auf den nämlichen Zeitpunkt fallen die für einige schweizerische Parfümeriefabriken ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr von relativ denaturirte Alkohol dahin. Bezüglich der Rückvergütung des.

Monopolgewinnes für exportirte flüssige, spirituöse Erzeugnisse der genannten Fabiikationsbranchen ist das Reglement vom 4. November 1887 (Bundesblatt, Bd. IV, S. 225) maßgebend, bezüglich deren Vollziehung auf die heutige amtliche Bekanntmachung des unterzeichneten Departements verwiesen -wird.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Reklamationen wegen verzögerter Zollabfertigung von Spritsendungen, die zur absolut Denaturirun (mit Steinkohlentheeröl) bestimmt sind, nur dann Berücksichtigung finden können wenn die Eintrittszollstätte

581

mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Sendung eine schriftliche Anmeldung derselben von Seite des Adressaten oder des Absenders erhalten hat.

Diese Anmeldung ist direkt an die betreffende Eintrittszollstätte zu richten.

B e r n , den 31. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungeu aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch 'mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung a , ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. \v., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstälten Kollektiv-Deklarationen abgeben, die "Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, .wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt ss u erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen,, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den i. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im November 1887.

582

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundeshlatt 187& ßd. 17, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Kückkehr nach der Schweiz zu genießen, Dei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der Bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereipfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung, Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, oei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfahr- · Verzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütnngsbegehren keine Berücksichtigung finden, B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im November 1887.

583

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: As 106, Tom 19. November 1887.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Bekanntmachungen der eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung des eidg. Finanz- und Zolldepartementes. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartementes, Abtheilung Auswanderungswesen. Bekanntmachung der Schweiz. Postverwaltung. Ein- und Ausfuhr der Schweiz vom 1. Januar bis 30. September 1887. Ausstellung in Paris 1889.

Handelspolitisches. Spanischer Zolltarif. Import in Mexiko. Postwesen. Belgische Konsularberichte. Auszüge aus fremden Konsularberichten : k. k. österreichisch - ungarisches Generalkonsulat in Genua. Handelsbeziehungen zur Türkei. Konkurse in England.

Internationale Zuckerprämien - Konferenz. Gewerbliche Schiedsgerichte in Frankreich. Verzeichniß der im Auslande niedergelassenen Franzosen. Handelsverhältnisse in La Piata.

JNs 107, vom 23. November 1887.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Wochensituation und spezieller Ausweis der Schweiz. Emissionsbanken. Bekanntmachungen der eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachungen des eidg. Finaux- und Zolldepartementes. Bundesversammlung.

Konsular-Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Portugal. Zollwesen des Auslandes: Bulgarien. Handelsmuseen : Belgien. Seidenwaarenhandel in Cochinchina. Fremde Konsulate im Ausland.

Seidenfabrikation in Amerika. Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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51

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1887

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569-583

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10 013 739

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