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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes,

(Vom 11. Januar 1887.)

Der Bundesrath bat die Zollstätten Scarl und St. A n t ö n i e n (Graubünden) nachträglich als für die Vieheinfuhr geöffnet erklärt, und als Grenzthierärzte für dieselben für die Dauer der laufenden Amtsperiode ernannt: 1) für S c a r l : Hrn. Johann C a r 1., Thierarzt in Schuls, und 2) ,, St. A n t ö n i e n : ,, Heinrich Märchi, Thierarzt in Davos-Platz.

An die Stelle des verstorbenen Hrn. Professor Ho r n er in Zürich ist als Mitglied der Kommission für die medizinischen Fachprüfungen in Zürich gewählt worden: Hr. Dr. Otto H a a b , Professor der Ophthalmologie an der Universität in Zürich.

Nachdem in Sachen der technischen Einheit im Eisenbahnwesen und des Zollverschlusses der Güterwagen im internationalen Verkehr sämmtliche betheiligten Staaten innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Zustimmung zu den von der zweiten internationalen Berner Konferenz (Mai 1886) getroffenen Vereinbarungen erklärt haben, werden die abgegebenen Erklärungen vom schweizerischen Bundesrath den Regierungen von Deutschland, Oesterreich-Ungn rn, Frankreich und Italien zur Kenntniß gebracht und gleichzeitig konstatirt, daß das Schlußprotokoll vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit, gemäß Art. V und VI desselben, sowie das Schlußprotokoll betreffend die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr gemäß Art. II und III mit dem 1. April 1887 in Kraft treten.

Den Eegierungen derjenigen Staaten, welche an der Konferenz nicht Theil genommen haben, denen aber laut Art. IV des Schlußprotokolls vom 15. Mai 1886 der Zutritt zu den fraglichen Vereinbarungen gestattet ist, wird von der erfolgten Genehmigung sämmtlicher an der Konferenz vertretenen Staaten ebenfalls Mittheilung gemacht.

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(Vom 14. Januar 1887.)

Auf eine aus Genf eingegangene Reklamation hin hat der Bundesrath folgende Sehlußnahme gefaßt: 1. Das Schweiz. Landwirthschaftsdepartement wird bevollmächtigt, die Einfuhrzeiten auf den für den Viehverkehr geöffneten Zollstationen des Kantons Genf zu erweitern und die nöthige Anzahl Grenzthierärzte hiefür anzustellen.

2. Ausnahmsweise und auf Zusehen hin wird den Zollstationen des Kantons Genf, welche für den Viehverkehr geöffnet sind, gestattet, auch außer der für diesen Verkehr geöffneten Zeit solche Thiere zur Einfuhr zuzulassen, welche für die Schlachthäuser von Genf oder Carouge bestimmt sind. Für dieselben ist die gewöhnliche Taxe und zudem eine zwischen dem Schweiz. Landwirthschaftsdepartement und dem Staatsrath des Kantons Genf zu vereinbarende Garantiesumme zu erlegen. Die Garantiesumme wird zurückbezahlt, wenn der durch das Zollbüreau ausgestellte Spezialpassirschein mit dem Zeugniß der Schlachthausverwaltung, daß das betreffende Thier geschlachtet worden ist, zurückgestellt wird.

3. Ebenfalls ausnahmsweise und auf Zusehen hin wird den Grenzthierärzten im Kanton Genf gestattet, für die zur Schlachtbank bestimmten Kälber Kollektivscheine für ein Maximum von je 20 Thieren auszustellen.

4. Auf das Begehreu um Abänderung der Artikel 114, 121, Alinea 2, und 123 der Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember 1886 wird zur Zeit nicht eingetreten. Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement wird dagegen beauftragt, diese Angelegenheit einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und Bericht zu erstatten.

Herr Oberst von L i n d e n , Direktor der eidgenössischen Pferde-Regieanstalt, hat auf sein Gesuch hin die Entlassung von seiner Stelle erhalten, unter Verdankung der geleisteten langjährigen treuen Dienste.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : als Revisionsgehülfe beim eidg. Finanzdepartement: Hr. Heinrich Huber, v. Bonstetten (Zürich) ; ,, Telegraphist in Bern : ,, Franz Hüttenmoser, Telegraphenaspirant, v. Rorschacherberg (St. Gallen), in Glarus.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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15.01.1887

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