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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. IV.

Nr. 46.

22. Oktober 1887.

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Drude und Expedition der Stämpftischen Buchdruckerei in Bern.

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Bekanntmachung betreffend

Anmeldung von Entschädigungsansprachen für Minderwerth von Brennereien.

(Vom 18. Oktober 1887.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung des Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, und des Art. l der Verordnung des schweizerischen Bundesgerichtes vorn 30. September 1887, beschließt: Art. 1. Die Eigenthümer bestehender Brennereien, welche gemäß Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886*), Entschädigungs*) Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, lautet folgendermaßen: ,,Die Eigenthümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bunde für den Minderwerth entschädigt, welchen ihre zur Fabrikation von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude und Einrichtungen durch die Vollziehung des Art. l dieses Gesetzes erleiden.

,,Bei der Ausmessung dieser Entschädigung darf der bisher durch die Brennerei erzielte Gewinn nicht in Rechnung gebracht werden.

,,Der Anspruch auf Entschädigung ist auf diejenigen Eigenthümer beschränkt, deren Brennereien vor dem 25. Oktober 1885 errichtet Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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118 anspräche an den Bund geltend zu machen haben, werden durch gegenwärtige Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen eingeladen.

Art. 2. Diese Bekanntmachung wjrd durch Vermittlung der Kantonsregierungen den Gemeindebehörden mitgetheilt und ist von diesen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Gemeindebehörde hat über Datum und Art dieser Bekanntmachung sofort nach deren Vollzug dein Bundesrathe durch Vermittlung der Kantonsregierung eine Bescheinigung einzusenden.

Art. 3. Binnen dreißig Tagen von der in Art. 2 vorgesehenen Bekanntmachung an haben die Eigenthümer von Brennereibetrieben ihre Entschädigungsansprüche bei dem Geraeinderathe des Ortes, wo ihre Brennerei sich befindet, schriftlieh anzumelden.

Nach Ablauf dieser dreißigtägigen Frist hat der Gemeinderath die bei ihm eingelangten Ansprachen sofort der Kantonsregierung zu Händen des ßundesrathes zu übermitteln.

und bis zu diesem Zeitpunkte betrieben wurden und welche überdies auf die durch Art. 32biB, Absatz l, der Verfassung gestattete Fabrikation verzichten.

,,Wo eine gütliche Versi ändigung über die Höhe der Entschädigung nicht stattfinden kann, hat die Ansmittlung derselben durch Schätzungskommissionen zu geschehen.

,,Diese Schätzungskommissionen sollen ans je drei Mitgliedern bestehen, wovon das erste durch das Bnndesgericht, das zweite durch den Bnndesratb, das dritte durch die Regierung desjenigen Kantons zu ernennen ist, in dessen Gebiet die zu entschädigende Brennerei sich befindet.

,,Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann jeder Betheiligte innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Bnndesgericht Beschwerde fähren.

,,Geschieht dies nicht, so ist der Entscheid der Schätzungskommission als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

,,Das von dem Bnndesgericht und den Schätzungskommissionen einzuhaltende Verfahren wird durch eine besondere, von dem Bundesgericht aufzustellende Verordnung geregelt, für welche das Gesetz vom 1. Mai 1850, betreffend die Abtretung von Privatrechten, als Grundlage zu dienen hat."

119 Art. 4. Die Eingaben der Entschädigungsansprecher müssen enthalten : 11 die genaue Bezeichnung der Gebäude und Einrichtungen, für deren Minderwerth Entschädigung verlangt wird.

2) die Bezifferung der Bntschädigungsfovderung.

In der Anmeldung einer Enfschädigungsansprachft liegt die Erklärung des Ansprechers,0 daß er gemäß Art. 18, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 auf die durch Art. 32Ws der Bundesverfassung**) gestattete Fabrikation verzichte.

Dagegen enthält die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen keinen Verzicht auf die Bewerbung um Brean**) Art. 32bi8 der Bundesverfassung lautet wie folgt: ,,Der BuLd ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen.

Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche eutweder ausgeführt werden oder 'eine den Genuß ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden.

Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.

,,Nach dem Wegfall der in Art. 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren auf geistigen (jetränken kann der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als denjenigen, welche zum Schutze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebri in Betreff des Betriebes von Wirtschaften und des Kleinverkanfs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.

,,Die aus der Besteurung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezage gelangen.

,,Die Beineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt. Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone wenigstens lü°/o zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden."

120 loose im Sinne der Art. l und 2 des Gesetzes, wie auch umgekehrt die bloße Anmeldung auf ein Brennloos keinen Verzicht auf Entschädigung bedingt.

Art. 5. Denjenigen Brennereieigenthümern, welche binnen der dreißigtägigen Frist des Art. 3 ihre Entschädigungsansprachen nicht vorschriftsgemäß angemeldet haben sollten, ist zur Anmeldung ihrer Forderungen beim zuständigen Gemeinderathe eine Nachfrist von sechs Monaten (vom Ablaufe der dreißigtägigen Anmeldungsfrist an gerechnet) eingeräumt; dieselben haben sich jedoch dem Entscheide der Schatzungskommission in Bezug auf das Maß der Entschädigung ohne Weiteres zu unterziehen.

Wird auch binnen der sechsmonatlichen Nachfrist eine Entschädigungsforderung nicht angemeldet, so wird dies als Verzicht auf den Entschädigungsanspruch ausgelegt, und es geht somit jede Entschädigungsforderung gegenüber dem Bunde unter.

B e r n , den 18. Oktober

1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Pierre Joseph Chappuis, Wirth zur ,,Union" in Estavayer-le-Gibloux (Freiburg) gegen einen Beschluß des Staatsrathes des Kantons Freiburg vom 11. Januar 1887, betreffend Wirthschaftspatentverweigerung.

(Vom 13. Juni 1887.)

Der schweizerische Bundesrath, hat in Sachen des P i e r r e J o s e p h C h a p p u i s , Wirth zur "Union" in Estavayer-le-Gibloux (Freiburg), gegen einen Beschluß des Staatsrathes des Kantons Freiburg vom 11. Januar 1887 betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse: I. Pierre Joseph Chappuis suchte im Monat November v. J.

beim Staatsrathe von Freiburg um Erneuerung der Konzession zum Betriebe der Wirthschaft zur ,,Union" in Estavayer-le-Gibloux pro 1887 nach. Der Staatsrath wies aber mit Beschluß vom 11. Januar 1887 das Gesuch ab, gestützt auf Art. 8 Ziffer 3 des Dekretes vom 10. Dezember 1879 betreffend Wirthshäuser, Kaffeehäuser etc., weil Chappuis wegen zu später Schließung seiner Wirthschaft am 7. März 1886 bestraft worden ist und am 7. November gì. J. es unterlassen hatte, einen Polizeibeamten zu rufen, als mehrere Gäste nach der Polizeistunde die Wirthschaft nicht verlassen wollten und deshalbwieder bestraft wurde.

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Bekanntmachung betreffend Anmeldung von Entschädigungsansprachen für Minderwerth von Brennereien. (Vom 18. Oktober 1887.)

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22.10.1887

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