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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für eine Zahnradbahn von Lugano nach .dem Gipfel des S. Salvatore.

(Vom 21. Dezember 1887.)

Tit.

Herr Dr. Antonio B a t t a g l i n i in L u g a n o , welchem Sie durch Beschluß vom 12. Dezember 1885 die Konzession für eine Zahnradbahn von L u g a n o nach dem Gipfel des S. S a l v a t o r e ertheilten (EAS. VIII, 316 ff.), stellt nun mit Eingabe vom 16. November d. J. das Gesuch, es möchte ihm daneben noch die Konzession für eine D r a h t s e i l b a h n von P a r a d i s o nach dem S. S a l v a t o r e und für ein T r a m w a y von L u g a n o bis P a r a d i s o ertheilt werden in dem Sinne, daß ihm zur Ausführung des einen oder andern Projektes die Wahl gelassen würde.

Zur Begründung führt Petent an, daß das allgemeine Bauprojekt für die Zahnradbahn schon erstellt und auch die Finanzirung des Unternehmens so weit gediehen war, daß zur definitiven Konstituirung der Aktiengesellschaft hätte geschritten werden können, als die HH. Bucher und Dürrer in Kägiswyl, Erbauer der Drahtseilbahn Stadt - ßahnhof Lugano, dem bestellten Initiativkomite den Vorschlag unterbreiteten, anstatt einer Zahnradbahn mit Lokomotivbetrieb eine Drahtseilbahn zu erstellen und sich zur Ausarbeitung eines bezüglichen Vorprojektes bis zum 15. Dezember l. J. erboten, das auch eine Tramwayanlage zur Verbindung des Ausgangspunktes der Seilbahn mit der Stadt Lugano umfassen sollte. Unter Vorbehalt seiner spätem Entschließungen über den Vorschlag der HH.

Bucher und Durrer bis nach Prüfung genauerer Pläne habe das Komite die 5genannten Unternehmer mit den Vorstudien für die Seilbahn beauftragt.

908 Danach liege die Möglichkeit nahe, daß das Komite, wenn die vorzunehmenden Studien die von den HH. Bucher und Durrer behaupteten Vortheile einer Seilbahn gegenüber einer Zahnradbahn wirklich erweisen sollten, dem erstem Projekt den Vorzug geben werde.

Da für die Zahnradbahn die konzesssionsmäßige Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen schon am 12. Dezember 1. J. ausläuft, so suchte Herr Battaglini gleichzeitig mit der Konzession für die Seilbahn um Fristerstreckung für die Zahnradbahn nach.

Auf die dargestellten Intentionen des Gesuchstellers glaubte aber das Eisenbahndepartement, dem wir beipflichten, nicht eintreten zu können, indem es davon ausging, daß weder mit der bisherigen Praxis, noch mit den gesetzlichen Bestimmungen die Ertheilung einer Doppelkonzession für das nämliche Tracé im angeführten Sinne vereinbar sei, vielmehr verlangtwerden müsse, daß «ich ein Konzessionsbewerber vor Stellung eines Gesuches Über die Grundlage seines Projekts wenigstens im Allgemeinen schlüssig mache. Der Gesuchsteller wurde in diesem Sinne verständigt und trug den Bedenken Rechnung, indem er mit Zuschrift vom 4. Dezember 1887 die Erklärung abgab, auf die frühere Konzession Verzicht zu leisten.

Nachdem die Sachlage in dieser Weise geebnet war, nahmen wir nicht Anstand, auf das neue Konzessionsgesuch einzutreten Den mit Sehreihen vom 23. November eingelangten Plänen und Vorlagen entnehmen wir kurz folgende Einzelheiten über das nein; Projekt.

Das Tracé der Seilhahn nimmt, wie bei dem frühem Projekt, seinen Anfang in der Nähe des am See gelegenen Paradiso, in einer Höhe von 280 Metern über Meer, verläuft dann in gerader Linie, das Tracé der Gotthardbahn beim Einschnitt von Paradiso und etwas weiter oben eine Verbindungsstraße mittelst Ueberbrückungen kreuzend, an Calprino vorbei bis zur mittleren Station (bei Pazallo). die 480 Meter über Meer liegt. Von hier zieht sieh die Bahn ebenfalls geradlinig bis zur obern Station (887 Mete r über Meer), welche ungefähr an der nämlichen Stelle projektirt ist, wie bei der Zahnradbahn. Die zu überwindende Niveaudifferenz beträgt rund 600 Meter und die Gesammtlänge der beiden Abtheilungen, welche unier sich einen schwachen Winkel bilden, in der Steigung gemessen, rund 1650 Meter (oder 1535 Meier horizotal). Es ist eine Spurweite von l Meter
und einspuriger Oberbau auf der ganzen Strecke \ ungesehen. Die untere Abtheilung weist Steigungen von 20--38 ° o, die obere von 38--(50 °o auf. Der Oberbau wird aus Vignolschienen, die auf eisernen Quer-

909 schwellen ruhen, und einer Zahnstange nach System Abt in der Mitte bestehen. Der Betrieb soll in der Weise stattfinden, daß auf der mittleren Station eia fester, mit Wasserkraft zu betreibender Motor erstellt wird, welcher durch geeignete Zahnradübersetzung einen Tambour und damit je einen Wagen auf jeder Sektion in Bewegung setzt, indem die Drahtseile, mittelst welchen jeder Wagen mit dem Tambour verbunden ist und von denen dasjenige der obern Sektion am höchsten Punkt der Bahn um eine Rolle läuft, auf- bezw. abgewickelt werden. Die Wagen sollen Raum für je 40 Personen bieten und daneben noch eine Abtheilung für Gepäck und Güter enthalten. Jede dsr beiden Wagenachsen erhält ein zweifaches Zahnrad mit entsprechenden Bremseinrichtungeu. Infolge dieses Betriebssystems haben die Passagiere auf dei' MittelStation den Wagen zu wechseln.

Die Geschwindigkeit soll durch den Maschinisten von der Centralstation aus regulirt werden, was aber nicht hindere, daß im Bedürfnißfalle die Geschwindigkeit der Wagen von diesen aus gemindert, bezw. letztere gestellt werden können.

Für den Betrieb des Motors ist Wasserkraft in Aussicht genommen., über deren Beschaffung das Gesuch keine Angaben enthält. Dagegen hat der Vertreter des Potenten an der Konzessionskonferenz erklärt, daß das Betriebswasser entweder aus der Gegend zwischen Arogno und Rovio, von der andern Seite des Sees, und aus einer Entfernung von circa 10 km., oder dann von Bosco, aus eiuer Entfernung von etwa 6 km. hergeleitet und, um das Bahnunternehmen von den großen Kosten einer solchen Anlage einigermaßen zu entlasten, resp. dieselbe überhaupt zu ermöglichen, gleichzeitig zur Versorgung der Stadt Lugano mit gutem Trinkwasser und zur Herstellung des elektrischen Lichtes benutzt werden soll.

o Die Kosten der Seilbahn werden folgendermaßen veranschlagt: 1) Projektverfassung, Gutachten .

.

. Fr. 50,000 2) Grunderwerb ,, 25,000 3) Unterbau ,, 250,000 4) Oberbau ,, 80,000 5) Mechanische Einrichtungen .

.

. ^ 50,000 6) Motor, Leitung etc ,, 50,000 7) Hochbau .

,, 30,000 8) Betriebsmaterial ,, 15,000 Zusammen Fr. 550,000 Die jährlichen Betriebskosten mit Einschluß der Einlagen in einen Erneuerungs- und Reservefond werden zu Fr. 18,400, die Einnahmen zu Fr. 49,000 berechnet, was einen Uebersehuß von Fr. 30,600 ergibt, der eine Verzinsung des Anlagekapitals von Fr. 550,000 zu 5,56 °/o erlauben würde.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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910 Ueber die projektirte Straßenbahn, welche die untere Seilbahn station mit der Stadt Lugano verbinden soll, enthält das Gesuch keine nähern Angaben und sind darüber auch keine technischen Vorlagen gemacht worden, indem sich Petent darauf bezieht, dnß dieses Tracé schon beim frühem Projekt vorgesehen war und nur eine unwesentliche Modifikation erleiden werde (vgl. Botschaft betreffend Abänderung der ursprünglichen Konzession vom 28. April 1887, Bundesblatt 1887, II, 503).

Der Staatsrath des Kantons Tessin, welchem das Gesuch zur Vernehmlassung übermittelt wurde, erhebt keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Projekt. Dagegen erachtet er die aus der alten Konzession für eine Zahnradbahn mit Lokomotivbetrieb herübergenommeneu Taxen, insbesondere die Personentaxen, im Vergleich zu denjenigen ähnlicher Unternehmungen in jeder Beziehung (Länge, Baukosten, Betriebsart und Material) für übertrieben hoch und eine Reduktion um die Hälfte am Platze, wobei dieselben immer noch doppelt so hoch als bei Biel-Magglingen bleiben und im Verhältniß zu denjenigen früherer Seilbahnkonzessionen stehen würden.

Die konferenziellen Verhandlungen im Sinne des Art. 2 des Eisenbahngesetzes fanden am 16. Dezember 1887 statt und drehten sich blos um die Frage der Taxen, während sonst dem nachstehenden Beschlußentwurf zugestimmt wurde.

Da im vorliegenden Falle die Konzession für eine Zahnradbahn Lugano - S. Salvatore bereits besteht und deren meiste Bestimmungen als für Spezialbahnen üblich auch in eine Seilbahnkouzession hinüberzunehmen waren, es sich somit wesentlich bloß darum handeln kann, gegenüber der alten Konzession das andere Betriebssystem festzustellen und die durch letzteres bedingten Vorschriften aufzunehmen, so beantragen wir Ihnen, dem Gesuche des Herrn Battaglini nicht in der Form einer neuen Konzessionsertheilung, sondern durch Abänderung der alten Konzession nach dem untenfolgenden Beschlußentwuvf zu entsprechen, zu dem wir uns folgende Bemerkungen gestatten.

Zunächst ist der Eingang der alten Konzession dahin abgeändert, daß die Konzessionsertheilung für eine S t r a ß e n b a h n Lugano-Paradiso und eine D r a h t s e i l b a h n von Paradiso nach dem Gipfel des S. Salvatore, statt für eine Zahnradbahn vorgesehen ist.

In Art. 5 ist die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten, nach dem Wunsche des Petenten bloß auf 12 Monate festgesetzt.

Art. 8 bestimmt die Bauart und das Betriebssystem ftlr die

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beiden Sektionen. Was speziell die obere betrifft, so erscheint bei der Neuheit des projektirten Systems eine etwas weitergehende Präzisirung, als sie sonst bei Seilbahnen üblich ist, geboten.

Was die Taxen betrifft, so sind im Entwurf für die obere Abtheilung überall die in der ursprünglichen Konzession vom 12. Dezember 1885 admittirten Ansätze aufgenommen, welche zwar über den von der Regierung des Kantons Tessin beantragten, aber unter den vom Petenten nach der KonzessionsänderuQg vom 29. April 1887 (BAS. IX, 281) vorgeschlagenen sich halten und so als eine Vermittlung zwischen den sich gegenüberstehenden Anträgen gelten können.

Für die Tramwaystrecke ist die vom Petenten vorgeschlagene Personentaxe aufgenommen, während dessen Anträge bezüglich der Gepäck- und Gütertaxen (wie für die obere Sektion) eine angemessene Reduktion erfahren haben.

Wie schon erwähnt, hat der Staatsrath von Tessin zur Begründung seines Antrages auf die bei allen andern Drahtseilbahnen verhältnißmäßig niedrigem Taxen hingewiesen und betont, daß hier in Bezug auf Bahnlänge, Baukosten, Motor und Betriebsmaterial keine wesentlich andern Verhältnisse vorliegen, als z. B. bei BielMagglingen. Auf der andern Seite berief sieh der Petent anläßlich der Konferenz, um die Einwendungen gegen die von ihm vorgeschlagenen Ansätze zu entkräften, namentlich auf den Umstand, daß es sich nicht um eine für den allgemeinen, sondern lediglich für den Touristenverkehr bestimmte Anlage handle, deren sehr hohe Anlagekosten auch hohe Taxen erfordern, wenn nicht die Rendite des darauf verwendeten Kapitals zweifelhaft erscheinen und damit die Finanzirung verunmöglicht werden solle. Ferner wurde geltend gemacht, daß die Beschaffung der nöthigen Wasserkraft mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein werde, da das Betriebswasser aus sehr großer Entfernung (s. oben) und unter besonders schwierigen Verhältnissen hergeleitet werden müsse. Die Kosten werden trotzdem nicht gescheut, indem beabsichtigt sei, gleichzeitig einem öffentlichen Bedürfnisse entgegenzukommen, nämlich die Stadt Lugano mit dem lange entbehrten guten Trinkwasser zu versorgen, sowie ferner die Kraft für Herstellung des elektrischen Lichtes zu beschaffen. Namentlich auch im Hinblick auf diese gemeinnützige Tendenz verdiene das Unternehmen, das schon an sich durch Anziehung des
Fremdenverkehrs dem Gemeinwohl förderlich sein werde, ein Entgegenkommen durch Bewilligung etwas höherer Taxen, für welche übrigens in Art. 19 ein Korrektiv vorgesehen sei.

Zur Vergleichung lassen wir eine Zusammenstellung der bei andern Seilbahnen admittirten Taxansätze folgen :

Länge.

Transporthohe.

Baukosten (rund)

Personentaxen.

Bergfahrt. : Thalfahrt.

Rp.

100 30 75 100 10 J40 I \20 11 75 50 75

Retour.

Rp.

100 60 200 150 20 /60 I 130 H 150 75 200

m.

m.

Fr.

320 162 600 1645 105

90 80 302 440 32

150,000 84,500 469,000 450,000 69,000

248

60

910 600 1060

210 107 270

166,000 100,000 550,000 495,000

Zürichbergbahn

147

39

150,000

Kehrsiteri-Bürgenstock . . . .

850

430

250,000

Hartinsbërg . .

. . . .

Lauterbrunnen-Mürren (auf Seilbahn allein berechnet) .

200

78

60,000

1550

740

694,000

275

150

425

Beatenbergbahn

1610

540

700,000

250

100

300

Paradiso-S. Salvatore (nach Gesuch)

1535

600

550,000

400

300

700

Gießbachbahn Gütsehbahn Territet-Glion Biel-Ma
Marzili-Bern

.

.

Lugano, Stadt-Bahnhof Territet-Montfleuri Lausanne-Signal Wabern-Gurten

Ep.

100 30 150 100 10 /40 I \'20 U 100 50 150

15

15

(150 I 1100 U 50

1 50 II 50

Gepäck

auf 1 0 kg. berechnet.

Ep.

Ep.

10 16 20 20 2

30

6,.

20 20 20 3

50

20 5

rioo i

GUter

ca. 30 / 50 \ 30 25

15 15 2 5

20 10 10 /

5

\ 2 20

ca. 8 10 /30 115

913 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß, wenn man die verschiedenen Faktoren berücksichtigt, in der That von den ftlr den Vergleich speziell in Betracht fallenden Touristenbahnen bloß hei der Gießbachbahn und annähernd Territet-Glion und Martinsberg die Personentaxen erreicht werden, welche der Petent beantragt. Dagegen würden die von uns in den Entwurf eingestellten Ansätze von 3 resp. 2 Franken im Verbältniß ungefähr auf gleicher Höhe wie diejenigen der Gütschbahn, Wabern-Gurten, KehrsitenBürgenstock, Lauterbrunnen-Mürren, Beatenberg, und sogar noch unter den bei der Gießbachbahn, Territet-Glion, und Martinsberg admittirten stehen. Es erscheinen uns daher wenigstens diese Taxen zuläßig, wenn Sie nicht den vom Petenten geltend gemachten Gründen und dem Umstand, daß die Gießbachbahn noch höhere und Territet-Glion und Martinsberg annähernd die verlangten Taxen führen, weiter Rechnung tragen und die höhern Ansätze von Fr. 4 und 3 bewilligen wollen.

Was die vom Petenten beantragten Gepäck- und Gütertaxen betrifft, so stehen dieselben nach Ausweis obiger Zusammenstellung verhältnißmäßig unter den, verschiedenen andern Seilhahnen bewilligten Ansätzen (z. B. Gütsch, Lugano Stadt-Bahnhof, TerritetMonttleuri, Bürgenstock, Beatenberg etc.), so daß wir keinen Grund einsehen, dieselben zu beanstanden.

Auch die Personentaxe für die circa 1200 Meter lange Straßenbahnstrecke erscheint nicht zu hoch, während wir dagegen die Reduktion der Gepäck- und Gütertaxen für diese Abtheilung auf die im Entwurf vorgesehenen Ansätze beantragen.

Bezüglich der weitern Artikel ist zu bemerken, daß in Art. 18 wie üblich ,,Réglemente"1 eingefügt, in Art. 19 der von Ihnen bestimmte Ansäte von 6 an Stelle von 8 °/o gesetzt und dem Art. 21 die jetzt gebräuchliche Fassung gegeben wurde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Dezember 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession für eine Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des S. Salvatore.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Eingaben des Herrn Dr. Antonio Battaglini in Lugano, vom 16. und 23. November und 4. Dezember 1887 5 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Dezember 1887, beschließt: 1. Die dem Herrn Dr. Antonio Battaglini in Lugano durch Bundesbeschluß vom 12. Dezember 1885 (E. A. S. VIII, 316 ff) ertheilte Konzession für eine Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des S. Salvatore wird in der Weise abgeändert, daß die nachstehenden Bestimmungen folgende neue Fassung erhalten : Eingang: Dem Hrn. Dr. Antonio B a t t a g l i n i in L u g a n o wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn von L u g a n o nach P a r a d i s o und einer Drahtseilbahn von P a r a d i s o auf den Gipfel des S. S a l v a t o r e unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 5: Binnen 12 Monaten, vom Datum der Konzession an gerechnet, sind u. s. w.

Art. 8: Die Bahn wird in ihrer ersten Abtheilung (LuganoParadiso) als Straßenbahn, mit Spurweite von l Meter und eingeleisig gebaut.

915 Die obere Abtheilung (Paradiso-S. Salvatore) wird als Drahtseilbahn mit Spurweite von l Meter und auf der ganzen Länge eingeleisig, ohne Ausweichungen, unter Verwendung eines festen Motors in der Mitte, erstellt.

Art. 45: Die Gesellschaft wird ermächtigt, folgende Taxen zu beziehen : 1) Für den Transport von P e r s o n e n : ° a. auf der ersten Abtheilung (Lugano-Paradiso) . 30 Rappen ; b. auf der obern Abtheilung (Paradiso - 8. Salvatore) für den Verkehr zwischen den Endstationen: für die Bergfahrt Fr. 3 ,, ,, Thalfahrt ,, 2 Für Kinder unter 10 Jahren ist die Hälfte, für solche unter 4 Jahren, sofern für dieselben kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, nichts zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrathe zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillete auszugeben.

2) Für das G e p ä c k der Reisenden: Handgepäck, sofern es u. s. w. (unverändert).

Für das übrige Gepäck der Preisenden kann bis zum Gewichte von 10 Kilogramm eine Taxe von 10 Rappen auf der untern Abtheilung (Lugano - Paradiso), und von 25 Rappen auf der obern Abtheilung (Paradiso-S. Salvatore) bezogen werden; von jedem Kilogramm mehr : auf der untern Abtheilung l Rappen, auf der obern 2,6 Rappen.

3) Für die zum Transport angenommenen G ü t e r dürfen bis zu 20 Kilogramm 10 Rappen auf der untern und 30 Rappen auf der obern Abtheilung erhoben werden; für je weitere 10 Kilogramm oder Bruchtheile derselben : 5 Rappen mehr auf der untern und 15 Rappen auf der obern Abtheilung.

Für den Verkehr von und nach den Zwischenstationen sind die Taxen im Verhältnis zur Fahrlänge und unter Berücksichtigung der Steigungsverhältnisse festzusetzen.

Art 48: Die sämrntlichen Réglemente und Tarife u. s. w.

Art. 49: Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, u. s. w.

916 Art. 21: Die Gesellschaft wird für die Aeuffnung eines gehörigen Erneuerungs- und Reservefondes sorgen, und eine Pensionsund Unterstützungskasse für ihr Personal errichten oder dasselbe bei einer Anstalt versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften sind dem Bundesrath zur Genehmigung vorzulegen.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

0

917

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn vom Kolbenhof auf den Uetliberg.

(Vom 21. Dezember 1887.)

Tit.

Herr A l f r e d L a n d r y , Besitzer des Hôtels Uetliberg und des Restaurants Uto-Kulm auf dem Uetliberg bei Zürich, bewirbt sich mit Gesuch vom 15. Oktober 1887 zu Händen einer zu bildenden Gesellschaft um die Konzession für den Bau und Betrieb einer D r a h t s e i l b a h n vom Kolbenhof auf den U e t l i b e r g .

Die Bahn soll etwa 50 Meter oberhalb des Kolbenhofes, eines Bauerngehöftes am östlichen Fuße des Uetliberges, zu welchem oder in dessen Nähe von der Stadt Zürich her verschiedene Wege führen, in einer Höhe von 600 m. über Meer und circa 180 m. über der Stadt Zürich (Limmat) ihren Anfang nehmen, in gerader Linie, zunächst im Einschnitt, dann auf einem Damm, hernach wieder im Einschnitt und zuletzt durch einen Tunnel von 135 Meter Länge, auf die Höhe des Berges geführt werden, um wenige Meter unterhalb des Plateau Uto-Kulm, an der Westseite des Berges, auf Cote 848 zu endigen.

Das Gesuch enthält eine eingehende Darstellung der mit dem Uetliberg als berühmtem, von nah und fern viel besuchtem Aussichtspunkt und Luftkurort zusammenhängenden Verkehrs- und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus denen der Schluß gezogen wird, daß sowohl für ein allgemeines, namentlich einheimisches Publikum, als für die Etablissemente auf dem Berg die Erstellung einer

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für eine Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des S. Salvatore. (Vom 21.

Dezember 1887.)

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1887

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55

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1887

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907-917

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