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Bericht der

Mehrheit der Kommission des Ständerathes über den Rekurs der Regierung von Luzern betreffend die Mariahilfkirche in Luzern.

(Vom 15. April 1887.)

Tit.

Mit Eingabe vom 16. Februar 1885 hat der Regierungsrath des Kantons Luzern, in Anwendung von Art. 85 der Bundesverfassung, Absatz 12, bei den eidgenössischen Räthen eine Beschwerde gegen «ine Entscheidung des Bundesrathes vom 23. Januar 1885 erhoben, durch welche Entscheidung ein Rekurs eines als ,,christkatholische Genossenschaft in Luxern" konstituirten und als solche in das Handelsregister eingetragenen Vereins im Sinne der dein Entscheide beigegebenen Erwägungen als begründet erklärt worden war. Der Rekurs der christkatholischen Genossenschaft seinerseits hatte sich gegen einen vom Regierungsrathe des Kantons Luzern am 4 Januar 1884 gefaßten Beschluß gerichtet, wonach derselbe die vom Stadtrathe von Luzern den Christkatholiken eingeräumte Mitbenutzung der Mariahilfkirche in Luzern aus Gründen des öffentlichen Rechts verweigert habe. Dieser mit Eingabe vorn Januar 1884 an den Bundesrath gelangte Rekurs war zu einer Zeit erhoben worden, da sich die christkatholische Genossenschaft noch nicht als Verein in das Handelsregister hatte eintragen lassen und also noch nicht als juristische Persönlichkeit konstituirt gewesen war, weßhalb denn auch das Justiz- und Polizeidepartement zunächst einen Antrag auf Abweisung des Rekurses aus formellen Gründen vorbereitet hatte.

Im weitem Verlaufe erfolgte dann die bezeichnete Organisation, und

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es wird nun hier außer Erörterung gelassen, ob in einem staatsrechtlichen Rekursfalle der Entscheid auf Grund der bezüglichen Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Anhebung der Beschwerde bestanden haben, oder aber auf Grund derjenigen, wie sie zurZeit der Erledigung der Beschwerde bestehen, zu treffen sei; vielmehr wird die Sache mit dem Bundesrathe und dem Nationalrathe ohneweitere Berücksichtigung dieses formellen Punktes behandelt.

Nachdem der Rekurs des Regierungsrathes von Luzern gegen den obenerwähnten Beschluß des Bundesrathes längere Zeit pendent geblieben war und wiederholte Versuche, die Sache anderweitig beizulegen, kein entsprechendes Resultat gehabt hatten , beschloß der in dieser Rekurssache die Priorität besitzende Nationalrath am 7. Dezember 1886, die bundesräthliche Verfügung werde unter dem Vorbehalt aufrecht erhalten, daß durch dieselbe der Frage, ob der Regierung von Luzern ein privatrechtlicher Anspruch auf das Verbot der Benutzung der Mariahilfkirche durch die Christkatholiken zustehe, nicht vorgegriffen sein solle. Die Minderheit der ständeräthlichen Kommission tritt irn Prinzip diesem Beschlüsse bei, immerhin unter der von einem Mitgliede dieser Minderheit gemachten Reservation einer anderweitigen Formulirung des Beschlusses. Die Mehrheit der Kommission dagegen hat sieh in erster Linie auf einen Antrag dahin geeinigt, der Rekurs des Regierungsrathes von Luzern sei in einer Beziehung als begründet und in der andern als unbegründet zu erklären , zum Theil in Uebereinstimmung mit einem.

Antrage, wie er schon irn Nationalrathe von Hrn. Isler gestellt worden , infolge Rückziehung aber dortseits dann nicht zur Abstimmung gelangt war. Einzelne Mitglieder der Mehrheit der Kommission reserviren sich jedoch das Recht, allfälligen aus dem Schooße der Versammlung hervorgehenden weitergehenden Anschauungen eventuell beizupflichten, wonach der Rekurs einfach als solcher begründet erklärt würde, so inbesondere auch einem etwa dahin erfolgenden Antrage, jedes Rekursrecht der christkatholischen Genossenschaft deßhalb zu verneinen, weil die Bewilligung des Stadtrathes von Luzern nur eine bedingte gewesen und deßhalb, da diese Bedingung dann nicht erfüllt worden, hinfällig geworden sei und damit auch jede Grundlage zu einem weitern Vorgehen für jene Genossenschaft fehle. Von sich aus.
stellen aber diese Mitglieder der Mehrheit solche weitergehende Anträge nicht, sondern bleiben bei dem Gesammtantrage, der nun mit Folgendem begründet wird.

Die Mariahilf- oder Ursulinerinnnenkirche in Luzern gehörte zu dem im Jahre 1798 infolge der Gesetzgebung der helvetischen Republikinkamerirten Kloster der Ursulinerinnen und wurde mit

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dem ganzen betreffenden Vermögenskomplexe in die Konvention vom 4. November 1800 ,,zur Sönderung des Staats- und Gemeindegutes der Stadt Luzern" hineinbezogen, und zwar mit der Bestimmung, daß ,,die Anstalt, Grehäude und Fonds der Ursulinerinneri als eine Töchterschule betrachtet und in Rücksicht auf ihre Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Luzern, doch unter der bei dem Kollegium bemerkten Staatsaufsicht, anheimgestellt sein sollten"1.

Bei dem betreffenden Kollegium ist die Aufsieht der Regierung dergestalt geordnet, daß ,,derselben nicht nur jährlich Rechnung erstattet werden müsse, sondern auch ohne ihre Genehmigung weder Veräußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut stattfinden dürfen".

In der Folge fand dann eine Ausscheidung eines Fonds des Ursulinerin-Institutes und eines Kirchenfonds statt. Die Mariahilfkirche selbst aber ist auch nach dieser Ausscheidung im Zusammenhange mit der Gesammtstiftung geblieben. Die rechtliche Qualifikation dieser Stiftung nun, wie sie durch ein bundesgerichtliches Urtheil vom 16. Mai 1884 in einer über die Verwendung der Stiftungserträgnisse zwischen dem Staate und der Stadt Luzern entstandenen Streitsache ausgesprochen worden ist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Es genügt, zu konstatiren, daß jedenfalls nicht Kirchengut der katholischen Kirchgemeinde Luzevn, sondern ein anderweitiges Zweckvermögen vorliegt, mittelbares, für Schulzwecke bestimmtes Gut der politischen Gemeinde Luzern. In neuerer Zeit dient die Kirche dem Schulgottesdienste der katholischen Schuljugend von Luzern. Dieser Schulgottesdienst steht in Beziehung zu dem Unterrichtsfache der Religion, für welches nach dem luzernischen Erziehungsgesetze die Pfarrgeistlichen der betreffenden Konfession sorgen und welches selbstverständlich fakultativ ist. Auch äußerlich präsentirt sich die Mariahilfkirche als eine Dependenz der in den ehemaligen Klosterräumlichkeiten untergebrachten Schulanstalt.

Die christkatholische Genossenschaft in Luzern hatte nun das Gesuch an den Stadtrath gestellt, ihr die mehrgenannte Kirche, die schon seit Jahren auch der freien Kirche von Schottland vergünstigungsweise zur Benützung überlassen worden war, zur Abhaltung eines regelmäßigen christkatholischen Gottesdienstes jeden Sonnund Feiertag zu den Vormittagsstunden, wo die Kirche für den Jugendgottesdienst
nicht beansprucht werde, und an den Werktagen im Bedürfnißfalle für Abhaltung von besondern Gottesdiensten Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen -- ebenfalls zu einer Stunde, wo die Kirche nicht benützt werde, zu überlassen. Es ergeben sich also aus dieser Forrnulirung des Gesuches folgende zwei wichtigeMomente :

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Es w u r d e n i c h t e t w a e i n b e s o n d e r e r J u g e n d g o t t e s d i e n s t v e r l a n g t , womit ein Anspruch geltend gemacht worden wäre, der auf die Zweckbestimmung der Kirche Bezug gehabt hätte.

Ebenso wenig wurde irgend ein bestimmtes Anrecht an der Kirche behauptet.

Das Rekursmemorial der christkatholischen Genossenschaft selbst sagt hierüber: ,,Wir wandten uns auch nicht deßhalb an den Stadtrath um Ueberlassung der Mariahilfkirche, weil wir irgend ein besonderes Recht auf selbe zu haben glaubten, sondern weil diese Kirche seit Jahrzehnten andern Konfessionen für ihren Gottesdienst anstandslos eingeräumt wurde und wir überzeugt waren, daß wir -- abgesehen davon, daß wir eventuell auch ein Mitanrecht auf die Kirche haben -- vom Tit. Stadtrathe nicht schlechter gehalten werden, als die schottischen Presbyterianer uud früher unsere Freunde von der englischen Kirche."

Es wurde also einfach ein Gesuch um Benützung eines kirchlichen Gebäudes gestellt, welches Gebäude nicht zum Kirchengute der katholischen Kirchgemeinde Luzern, sondern zu einem ganz anderen Vermögenskomplexe gehört, und die Sache liegt demnach für einmal hinsichtlich der Stellung der christkatholischen Genossenschaft rechtlich eigentlich nicht anders, als wenn das Gesuch in Bezug auf irgend ein anderes Gebäude, z. B. die evaugelisch-reformirte Kirche, bei dem betreffenden Dispositionsberechtigten angebracht worden wäre.

Der Stadtrath von Luzern nun hat die Bewilligung ertheilt, jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalte der Zustimmung des Regierungsrathes. Dabei wurde von der erstem Behörde eine schon früher angebrachte Verwahrung wiederholt, wonach die Regierung aus dem durch die Sönderungsurkunde statuirten Aufsichtsrechte ihre diesfälligen Befugnisse nicht nach Belieben interpretiren könne.

Im Uebrigen aber stellte also der Stadtrath selbst auf die Einwilligung der Regierung ab und leitete das Gesuch von sieh aus in diesem Sinne an die bezeichnete Aufsichtsinstanz. Ob der Stadtrath dabei die Meinung hatte, kraft des erwähnten Vorbehaltes die zu gewärtigeude Entschließung der Regierung auch seinerseits wiederum auf ihre Begrüudetheit zu prüfen und je nach Sachlage Rechtsvorkehrungen dagegen zu treffen, ist nicht weiter dargethan.

Jedenfalls hat aber der Stadtrath bis dahin solche Vorkehrungen nicht getroffen, sondern es für seinen Theil bei dem Bescheide der .Regierung bewendet sein lassen.

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Dieser, wie eingangs bemerkt, am 4. Januar 1884 ergangene Bescheid der Regierung nun lautet folgendermaßen: ,,1) Die hierseitige Zustimmung zu dem oben angeführten Beschlüsse des Stadtrathes von Luzern vom 1. Januar dieses Jahres werde nicht ertlieilt und sei im Gegentheil jede Inanspruchnahme der Mariahilfkirche zu alt- oder sogenannten christkatholischen Kultuszwecken ausdrücklich untersagt.

2) Der Stadtrath von Luzern wird angewiesen, diesem unserm Beschluß Nachachtung zu verschaffen.

3) Mittheilung an den Stadtrath von Luzern für sich und zu Händen derjenigen, welche bei ihm das betreffende Gesuch gestellt haben. a Als Begründung dieser Schlußnahme wurde ausgeführt : ,,Die Ueberlassung der Mariahilfkirche für einen altkatholischen Gottesdienst entfremdet dieselbe ihrer Zweckbestimmung für den Schulgottesdienst der mit dem Ursulinerfonde fundirten und mit demselben zusammenhängenden Töchterschule und der gesammten katholischen Schuljugend der Stadt, indem kein katholischer Priester angehalten werden kann, entgegen der kirchlichen Verordnung, welche die simultane Benützung einer Kirche für römischkatholischen und altkatholischen Gottesdienst verbietet, in der Mariahilfkirohe gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen, nachdem in derselken altkatholischer Kultus gefeiert worden wäre.

Die Gestattung des altkatholischen Kultus in der Mariahilfkirche würde daher faktisch der Ausschließung des katholischen Gottesdienstes in derselben und ihrer Entfremdung von der stiftungsgemäßen und durch Vertrag und bisherige Benützung festgehaltenen speziellen Zweckbestimmung gleichkommen.

,,Die Regierung hat die Pflicht, derartigen Konflikten und der damit verbundenen Störung des Friedens unter den Konfessionen nach Möglichkeit vorzubeugen, nicht nur kraft des ihr über die Verwaltung des Ursulinerfondes und der Ursulinerkirche zustehenden und stets geübten Oberaufsichtsrechts, sondern auch kraft der allgemeinen, nach Art. 50, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 108 des Organisationsgesetzes ihr übertragenen Obliegenheiten."

Der vorstehend angerufene Art. 50 der Bundesverfassung, Abs. 2, lautet bekanntlich: fl Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen.a Der ebenfalls angerufene Art. 108 des Organisationsgesetzes für den Kanton Luzern vom 7. Juni 1866 sodann hat in dem offenbar hier in Frage kommenden Passus nachstehende Fassung : ,,Als oberste Polizeibehörde erläßt er (der Regierungsrath) die zur Handhabung der nöthigen Rechtssicherheit, Ruhe und Ordnung erforderlichen Anordnungen, Beschlüsse, Befehle, Verbote.11 Der in dem bundesräthlichen Beschlüsse vom 23. Januar 1885 wiedergegebeue Wortlaut eines Art. 108 aus einem frühern luzernischen Organisationsgesetze, vom 6. Januar 1853, ist irrthümlich beigezogen worden und fällt also nicht weiter in Betracht.

Aus dem Beschlüsse des Regierungsrathes, wie er danach vorliegt, ergibt sich also, daß diese Behörde einerseits in Anwendung ihres Aufsichtsrechtes über die zu Unterrichtszweeken dienende Ursulinerinnenstiftung und anderseits kraft allgemeiner, aus Art. 50 der Bundesverfassung, Abs. 2, und aus Art. 108 des Luzerner Organisationsgesetzes abgeleiteter Befugnisse zur Handhabung des Friedens unter den Konfessionen und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Allgemeinen gehandelt hat. Der Beschluß beschränkte sich, konform der doppelten, von der Regierung eingenommenen Stellung, demgemäß auch nicht darauf, die nachgesuchte Zustimmung einfach abzulehnen, sondern sprach sich des Weiteren dahin aus, es sei im Gegentheil jede Inanspruchnahme der Mariahilfkirche zu christkatholischen Kultuszwecken ausdrücklich untersagt und der Stadtrath von Luzern werde angewiesen, dem Beschlüsse des Regierungsrathes Nachachtung zu verschaffen.

Diese letztere Seite des regierungsräthlichen Beschlusses mag hier speziell auch im Hinblick auf den etwaigen Standpunkt betont werden, die Bewilligung des Stadtrathes sei nur eine bedingte, an die Zustimmung der Regierung geknüpfte gewesen, und weil diese Bedingung dann nicht erfüllt worden sei, habe auch die stadträthliche Bewilligung als dahingefallen zu gelten, so daß nun die ganze Frage gegenstandslos geworden sei. Der Beschluß der Regierung hat aber eben seiner oben bezeichneten Passung nach nicht bloß für das gerade vorgelegene Gesuch Bedeutung, sondern trägt daneben auch einen gewissen allgemeinen Charakter an sich.

Für den vorliegenden Rekurs nun ist zu untersuchen, welcher Natur der Beschluß in der einen und andern Beziehung sei und inwieweit er überhaupt an die Bundesinstanzen gezogen werden könne.

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Die christkatholische Genossenschaft hat die Frage zunächst als einen aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft erwachsenen Anstand im Sinne von Art. 50 der Bundesverfassung, Absatz 3 aufgefaßt, und als solchen im Wege der Beschwerdeführung an den Bundesrath gebracht. Diese Behörde ist denn auch auf diesen Standpunkt eingetreten, hat geprüft, ob die Voraussetzungen des angerufenen Absatzes 3 von Art. 50 der Verfassung an sich zutreffen, und hat nach Bejahung dieser Frage die Sache auch einer materiellen Untersuchung unterworfen. Die Regierung von Luzern wendet diesem Vorgehen gegenüber in erster Linie ein, der mehrerwähnte Art. 50, Absatz 3, begründe die Kompetenz der Bundesbehörden nur für Anstände, die sich ü b e r Bildung und Trennung von Religionsgenossenschaften erheben, und könne also nicht im Wege der Interpretation so ausgedehnt werden, als ob er lauten würde, Anstände, die sich i n f o l g e der Bildung neuer Religionsgesellschaften ergeben haben. Diese Aufstellung des luzernischen Kegierungsrathes muß aber doch als eine zu enge bezeichnet werden, wobei immerhin zugegeben werden mag, daß in jener Verfassungsbestimmung die Schärfe des Ausdrucks über der Kürze etwas zu kurz gekommen ist. Die Fassung wäre schon klarer, wenn sie etwa lauten würde : ^Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche ü b e r d i e Bildung oder ü b e r der Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen". Aber auch so, wie die Redaktion jetzt vorliegt, kann sie in der hier in Frage kommenden Beziehung nicht wohl einen andern Sinn haben, als daß es sich eben um Anstände handelt, die aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft herrühren, diese Trennung begleiten. Die Trennung kann eben nicht nur in dem subjektiven Auseinandergehen, sondern auch in der objektiven Auseinandersetzung erblickt werden, welche Auseinandersetzung sieh dann je nach Umständen im Verlaufe längerer Zeit vollziehen und zu Anständen der bezeichneten Art führen mag. Auch das Bundesgericht hat in den an dasselbe gelangten, auf das Privatrecht gestützten Fällen der Anwendung von Art. 50, Absatz 3, der Bundesverfassung den Sinn der betreffenden Bestimmung in dieser Weise aufgefaßt. Es kann also nach Ansicht des Berichterstatters der Mehrheit der Kommission die Auffassung der Luzerner Regierung, jene Vorschrift der Verfassung finde
überhaupt keine Anwendung auf Anstände, die sich i n f o l g e der Trennung einer Religionsgenossenschaft ergeben hätten, nicht getheilt und demnach auch nicht etwa von diesem Gesichtspunkte aus die weitere Erörterung der Sache unterlassen werden.

Was sodann die Legitimation der christkatholischen Genossenschaft, die Frage ihrer Organisation und ihres personellen Bestandes anbelangt, so soll diese subjektive Legitimation an und für sich

428 auch ohne Weiteres als bestehend angenommen werden. Es liegt in dieser Beziehung nun ein nachträglich zum Drucke gelangtes, diese Fragen allgemein behandelndes Gutachten des Herrn Bundesrichter Dr. J. Morel vor, auf das aber hier nicht weiter eingetreten wird. Nach Ansicht der Kommissionstnehrheit findet die Frage nämlich ihre Erledigung von einem anderweitigen Gesichtspunkte aus: es fehlt nach dieser Ansicht, wenn der Ausdruck gebraucht werden darf, der o b j e k t i v e T h a t b e s t a n d eines aus dem öffentlichen oder Privatrechte entsprungenen diesbezüglichen Anstandes, einer Kontestation, wie der Ausdruck ,,Anstand14 im französischen Texte von Art. 50 Bundesverfassung, Absatz 3, lautet. Ein solcher Anstand, beziehungsweise eine Kontestation, setzt in Fragen materieller Natur eben einen Anspruch voraus, der aus dem öffentlichen oder dem Privatrecht geltend gemacht wird, also z. B. einem kantonalen Gesetze gegenüber, das die Rechte einer sich trennenden religiösen Minorität am Staats- oder Gemeindekirchengute regelt, oder einem gerichtlichen Urtheile gegenüber, das auf Grund des Sachenrechtes z. B. über die Berechtigung einer solchen austretenden Minorität an einem Theile der sogenannten Kirchenörter in einer zum öffentlichen Kirchengute gehörenden Kirche oder bei einer privaten Religionsgenossenschaft überhaupt an einem Theile ihres Vermögens entschieden hätte: in diesen Fällen ist ausdrücklich ein Recht der Weiterziehung an die Bundesinstanzen geschaffen, das sonst an und für sich nicht bestände, und zwar in den einen Fällen im Wege des Administrativrekurses an die politischen Stellen, und in den andern Fällen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht. Ob dabei nicht gerade die Fassung ,,auf dem Wege der Beschwerdeführung'-t gegen eine vorherige bundesgesetzliche Normirung des ganzen Verhältnisses spricht, und ob es nicht vielmehr zunächst Sache der Kantonalgesetzgebung sei, die Rechte an öffentlichem Kirchengut zu regeln, mag hier nur beiläufig berührt werden. Im vorliegenden Falle nun ist schon in der Darstellung des Thatsächlichen dargethan worden, daß es sich um einen Anspruch der bezeichneten Art überall nicht handelt, daß die christkatholische Genossenschaft für einmal nur ein Gesuch gestellt hatte, dem entsprochen oder das abgewiesen werden konnte, und daß
daher ihrerseits auch keine Weiterziehung Platz greifen konnte. Anders würde die Sache zu beurtheilen sein, wenn etwa ein Anstand vorliegen würde, der aus der Ausführung des sub Ziff. VI der Organisation der christkatholischen Genossenschaft dem Vorstande derselben gegebenen Auftrages entstanden wäre. Dieser Auftrag ging dahin, zur geeigneten Zeit die nöthigen Schritte zu thun, damit die Genossenschaft in den Genuß eines entsprechenden Theiles des Vermögens der katholischen Kirchgemeinde Luzern, kirchliche Gebäude

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inbegriffen, gesetzt werde. Ein solcher Theil .des Vermögens der katholischen Kirchgemeinde Luzern nun steht aber eben heute nicht in Frage und es liegt daher eben keine entsprechende Kontestation vor.

Wenn diese Argumentation richtig ist, muß der Beschluß des ßundesrathes, soweit er auf Art. 50, Abs. 3, Bundesverfassung Bezug hat, aufgehoben und dementsprechend der Rekurs der Regierung von Luzern gerade ebenso weit als begründet erklärt werden. Dabei ist zu bemerken, daß in diesem Falle eben überhaupt nicht durch bestimmte Dispositive, sondern durch Beziehung auf die Erwägungen entschieden wird, wie denn ja auch der Bundesrath den Rekurs der christkatholischen Genossenschaft im Sinne seiner Erwägungen als begründet erklärt hat. Am Schlüsse desjenigen Theiles der letzteren, welcher auf Art. 50, Abs. 3, der Verfassung Bezug hat, sagt der Bundesrath : ,,Es läge aber in der freien Willensbestimmung der Mehrheit, des besitzenden Theiles, eines konfessionellen Verbandes oder im souveränen Ermessen der Kantonsbehörden, zu entscheiden, ob und welche Rechte einer sich loslösenden Minderheit gegenüber der bisherigen Gemeinschaft zuzuerkennen seien, wenn nicht Art. 50 in seinem dritten Absätze daherige Rechtsansprüche der sich trennenden T h e i l e vorgesehen und deren Schutz vor allfälliger Mißachtung den Bundesbehörden übertragen hätte."

Nun stehen aber eben keine Rechtsansprüche in Frage und deßhalb finden diese Ausführungen hier keine Anwendung. Es haben sich der Bundesrath und die Bundesversammlung bei diesem Anlaße mit dieser ganzen, allerdings äußerst wichtigen Materie nicht zu befassen.

Der Bundesrath sagt dann in seiner Begründung weiter: ,,Im Rekursfalle kann sonach das von der Luzerner Regierung als maßgebend für ihren Entscheid angeführte bloße Faktum, daß die römisch-katholischen Priester sich weigern, eine zu christkatholischem Kultus verwendete Kirche weiterhin zu betreten, offenbar nicht als rechtlieh bestimmend angesehen werden."

Nun ist aber nach der Ansicht der Mehrheit der Kommission die Regierung von Luzern bei Aufstellung ihr%r diesbezüglichen Erwägung auf dem Gebiete des ihr zustehenden Aufsichtsrechtes verblieben, hat dabei als Aufsichtsinstanz gehandelt, und es ist daher dieser Grund der Verweigerung der regierungsräthlichen Zustimmung auch nicht der Weiterziehung an die Administrativinstanzen des Bundes unterworfen. Die Regierung hat das Vor-

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handensein der Thatsache, daß die römisch-katholischen Priester in einer Kirche, in welcher altkatholischer Gottesdienst gehalten worden, nicht fungiren, als notorisch konstatirt angenommen und hat deßhalb die Benützung der Mariahilfkirche für altkatholischen Gottesdienst untersagt, weil, wie sie sich wörtlich ausdrückt, ,,die Gestattung des altkatholischen Kultus in der Mariahilfkirche faktisch der Ausschließung des katholischen Gottesdienstes in derselben und ihrer Entfremdung von der stiftungsgemäßen und durch Vertrag und bisherige Benützung festgehaltenen speziellen Zweckbestimmung gleichkomme."1 Also wegen der Alterirung der Zweckbestimmung hat die Regierung diese Unvereinbarkeit der Simultanbenützung in Betracht gezogen, demnach in ihrer Funktion als stiftungsgemäße Aufsichtsbehörde, nicht in einer Funktion als Staatsbehörde im engern Sinn des Wortes. Der mehrerwähnte Grund kann deßhalb auch nicht als öfientlichrechtlicher bezeichnet werden, weil er nicht auf öffentlichrechtlichem Gebiete geltend gemacht worden ist. Das Gebiet aber, auf welchem ein Grund von der betreffenden Stelle, und die Funktion, in welcher er von ihr geltend gemacht wird, entscheiden über seine Natur, nicht der Inhalt des Grundes an und für sich. Der Beschluß des Regierungsrathes von Luzern konnte daher auch nicht zur Beurtheilung dieses Grundes an die Administrativinstanzen des Bundes gezogen werden, denen er sich vielmehr entzieht.

Läge dagegen ein wirklicher Anstand vor, der über eigentlichen Ansprüchen an Kirchengut entstanden wäre und bei dem jene Frage der Simultanbenützung mit zur Sprache käme, so könnten die Bundesinstanzen dann ihre Kognition allerdings auch auf diese Seite der Sache ausdehnen, jedoch selbstverständlich immer wieder unter Würdigung aller Verhältnisse.

Nach der Ansicht der Mehrheit der Kommission muß daher Alles das wegfallen, was der Bundesrath aus Art. 50 der Bundesverfassung, Abs. 3, abgeleitet hat.

Andererseits aber hält die genannte Mehrheit dafür, es liege ein besonderer Rekurs der christkatholischen Genossenschaft aus Grund von Art. 50, Absatz 2, der Bundesverfassung vor, den der Bundesrath mit Recht, gestützt auf folgende Erwägung, geschützt hat : © ,,Es könnte ebenso wenig ein rechtlich zu schützendes Motiv für Untersagung des Gottesdienstes des einen Theiles aus der Voraussicht
hergeleitet werden, daß der andere Theil, ohne irgendwie dazu provozirt zu werden, den Gottesdienst des ersteren thatsächlich stören und somit in dem fraglichen Gottesdienste die Ur-

431 sache von vorauszusehenden Unruhen, öffentlichen Feindseligkeiten u. s. w. liegen würde." (S. 18 d. Botsch.)

Es handelt sich also hier um die Bezugnahme der Regierung von Luzern auf ihr Recht, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Das Rekursmemorial der christkatholischen Genossenschaft hat hiezu mit Recht hervorgehoben, dieses Motiv könnte gegen die Eröffnung jedes christkatholischen Gottesdienstes in Luzern, nicht nur gegen die Eröffnung eines solchen in der Mariahilfkirche, angeführt werden. Im Weiteren läßt sich wohl mit Grund sagen, daß ja selbst dann noch dieses Motiv bestehen bliebe, wenn etwa durch einen Spruch des Bundesgerichtes entschieden würde, das Aufsichtsrecht der Regierung über die Ursulinerinnenkirche schließe nicht die Befugniß in sich, die Benützung derselben zu christkatholischen Kultuszwecken zu untersagen, und wenn dann der Stadtrath von Luzern eine unbedingte diesbezügliche Bewilligung ertheilt, die christkatholische Genossenschaft also demzufolge ein der Regierung gegenüber wohlerworbenes wirkliches Recht erlangt hätte.

Es hat also jene Moti virung eine selbständige Bedeutung, und zwar zweifellos eine Bedeutung o f f e n t l i c h r e c h t l i e h e r Natur. Denn bei der Aufstellung dieses Motives, es sei e i n e A l t e r a t i o n d e s ö f f e n t l i c h e n F r i e d e n s z u b e f ü r c h t e n , h a t d i eR e gierung in ihrer rein s t a a t l i c h e n F u n k t i o n als P o l i z e i i n s t a n z gehandelt, während sie bei jenem andern Motive, es trete eine A l t e r a t i o n der Z w e c k b e s t i m m u n g der Urs u l i n e r i n n e n k i r c h e e i n , als A u f s i c h t s i n s t a n z gehandelt hatte. Materiell ist nun aber einer solchen Anwendung der Polizeihoheit entgegenzuhalten was eben auch schon der Bundesrath in seiner bereits angeführten Erwägung gesagt hat. Es liegen von vornherein sachlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der öffentliche Friede thatsächlich gestört würde, und eventuell hätte eben die Staatsgewalt mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln für die Aufrechterhaltung desselben zu sorgen. Hier kommt denn auch die in Absatz l des Art. 50 der Bundesverfassung ausgesprochene Garantie der freien Ausübung
gottesdienstlicher Handlungen in Anwendung, eine Garantie, die aus Grund der Obsorge fdr die Ordnung und den öffentlichen Frieden nur insofern eine Einschränkung erleiden darf, als absolut zwingende Verhältnisse vorliegen, von denen jedoch hier keineswegs zu sprechen ist.

Soweit also der Regierungsrath von Luzern seinen Beschluß auf Art. 50, Absatz 2, der Bundesverfassung stützte, ist dieser Beschluß mit Recht von der christkatholischen Genossenschaft re-

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kurrirt und der Rekurs vom Bundesrathe als begründet, erklärt worden, so daß sich der von der Regierung von Luzern an die Bundesversammlung eingelegte Rekurs in diesem Theile als ein unbegründeter darstellt.

Es ergibt sich demgemäß, der entwickelten Auffassung und Ausscheidung des ganzen Verhältnisses entsprechend, der dem Rathe unterbreitete Antrag, welcher zur Klarstellung mit Motiven versehen werden mußte.

B e r n , den 15. April 1887.

Der Berichterstatter der Mehrheit der Kommission: Dr. G. Schoch.

A n m e r k u n g . Der Antrag der Mehrheit der Kommission lautet (in der nachträglich bereinigten Fassung) : Antrag der Mehrheit der Kommission des Ständeraths.

HH. Peterelli Schmid und Schoch.]

(13./18. April 1887.)

Bundesbeschluss betreffend

den Rekurs der Regierung des Kantons Luzern in Sachen der Benützung der Mariahilfkirche in Luzern seitens der christkatholischen Genossenschaft daselbst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der sachbezüglichen Akten, in Erwägung: 1) daß die Regierung von Luzern das ihr vom Stadtrathe von Luzern unterbreitete Gesuch der dortigen christkatholischen

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Genossenschaft um die Benützung der Mariahilfkirche in Luzern zu christkatholischen Kultuszwecken sowohl kraft des ihr nach der Sönderungsurkunde vom 4. November 1800 zustehenden Aufsichtsrechtes über die zu der Ursulinerinnenstiftung gehörende Mariahilfkirche, als auch in Anwendung des durch Art. 50 der Bundesverfassung, Absatz 2, den Kantonen gewährten Rechtes, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften die geeigneten Maßnahmen zu treffen, in Behandlung gezogen hat; 2) daß durch den von der christkatholischen Genossenschaft ergriffenen Rekurs der Beschluß der Regierung in beiden Beziehungen an die Instanz des Bundesrathes gebracht worden ist; 3) daß die Rekurrentin dabei ihre Beschwerde in erster Linie als einen im Sinne von Art. 50 der Bundesverfassung, Absatz 3, aus der Trennung einer religiösen Genossenschaft hervorgegangenen Anstand geltend gemacht und daß der Bundesrath die Sache auch zunächst als solchen Anstand behandelt hat; 4) daß aber in Wirklichkeit nicht ein Rechtsanspruch auf Antheil an einem Kirchengute, sondern bloß ein Gesuch um Benützung einer Kirche, die zu einer für Schulzwecke dienenden Stiftung gehört, geltend gemacht wird ; 5) daß demnach von einem aus der Trennung einer religiösen Genossenschaft entstandenen Anstände im Sinne der angerufenen Verfassungsbestimmung nicht gesprochen werden kann ; 6) daß sieh daher auch die Frage, ob die Regierung von Luzern ihren Beschluß mit Recht oder mit Unrecht auf die Unzuläßigkeit der gemeinsamen Benützung des betreffenden, nicht zum Kirchengute gehörenden kirchlichen Gebäudes für römischkatholische und christkatholische Kultuszwecke ge stützt habe, der Beurtheilung des Buadesrathes und der Bundesversammlung entzieht, da die genannte Behörde dabei nur in ihrer Funktion als Aufsichtsstelle laut Sönderungsurkunde gehandelt hat und eine diesbezügliche Weiterziehung durch die christkatholische Genossenschaft an die Administrativinstanzen des Bundes nicht Platz greifen konnte; 7) daß die Regierung von Luzern ihren Entscheid des Weitern aber auch in Anwendung von Art. 50 der Bundesverfassung,

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Absatz 2, mit der ihr obliegenden Verpflichtung begründet hat, Konflikten und der damit verbundenen Störung des Friedens unter den Konfessionen nach Möglichkeit vorzubeugen ; 8) Haß eine solche Anwendung der durch die erwähnte Verfassungsbestimmung den kantonalen Organen ertheilten Befugnisse, unter welchen Umständen und bei welcher Veranlaßung sie immer erfolge, der Weiterziehung im Wege des Administrativrekurses uuterliegt; 3) daß materiell durch die Regierung von Luzern keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht werden konnten, es wäre, wenn die nachgesuchte Bewilligung im Uebrigen etwa ertheilt worden wäre, eine thatsichliche Störung des öffentlichen Friedens und der äußern Rechtsordnung in einer Weise zu befürchten gewesen, welcher gegenüber die Mittel des Staates zur Herstellung der öffentlichen Ordnung nicht vollständig hingereicht hätten, ° beschließt: Der Rekurs der Regierung von Luzern wird im Sinne der Erwägungen , soweit er sich auf die Anwendung von Art. 50 der Bundesverfassung, Absatz 3, bezieht, als begründet, soweit er sich dagegen auf die Anwendung von Art. 50, Absatz 2, ebendaselbst bezieht, als unbegründet erklärt.

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Bericht der

Minderheit der Kommission des Nationalrathes, betreffend den Rekurs der Regierung des Kantons Luzern in Sachen der Mariahilfkirche.

(Vom 26. April 1887.)

Tit.

Die Minderheit Ihrer Kommission stimmt grundsätzlich dem Beschlüsse des Ständerathes bei; ihre Redaktion unterscheidet sich nur dadurch von demselben, daß sie ausdrücklich sagt, was in demselben nur zwischen den Zeilen gelesen werden muß. Sie glaubt damit spätem, durch die ständeräthliche Fassung nicht ausgeschlossenen Konflikten vorzubeugen und eine Frage definitiv aus Abschied und Traktanden der Bundesversammlung zu entfernen, die längst Jedermann gerne begraben sehen möchte.

Die Minderheit Ihrer Kommission ging von folgenden Erwägungen aus: 1) Der Beschluß der Regierung von Luzern vom 6. Januar 1884, welcher der Stadtgemeinde Luzern die Ueberlassung der Mariahilfkirche an die Christkatholiken für ihren Gottesdienst untersagte, war ein s t a a t s r e c h t l i c h e r Beschl uß, kein r i c h t e r l i c h e s Verbot, sondern eine Verfügung, welche die Regierung kraft ihres Aufsichtsrechtes über die Gemeinden erließ und welche nicht vor dem Richter angefochten werden konnte.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Mehrheit der Kommission des Ständerathes über den Rekurs der Regierung von Luzern betreffend die Mariahilfkirche in Luzern. (Vom 15. April 1887.)

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