944 beschließt: Art, 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, die durch Bundesgesetz vom --. Dezember 1887 fälligen Monopolgebühren sofort zu beziehen, unter der Bedingung, daß für den betreffenden Bezug Rückerstattung geleistet werde, wenn m einer Volksabstimmung das genannte Bundesgesetz verworfen würde.

Art. 2. Der im vorstehenden Artikel enthaltene Beschluß wird nach Art. 89 der Bundesverfassung dringlich erklärt.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Abrechnungen über vom Bunde subventionirte Werke.

(Vom 16. Dezember 1887.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Vollziehungsverordnung vom 8. März 1879 zum eidg.

Wasserbaupolizeigesetze vom 22. Juni 1877 setzt in § 7 fest: Die Abrechnungen über vom Bunde subventionnée Werke sollen auf Grund derselben Maßeinheiten aufgestellt sein, nach welchen der definitive Voranschlag angefertigt war, und überhaupt so detaillirt und klar gehalten sein, daß eine Verifikation ohne Schwierigkeit ausgeführt werden kann.

Dieser Vorschrift wird aber nicht überall nachgelebt; denn es gehen öfter Abrechnungen ein, welche das eine Verifikation ermöglichende Detail nicht enthalten. Es ist allerdings wahr, daß die Kantonsregierungen nur solche Abrechnungen einsenden, hinsichtlich welcher sie sich überzeugt haben, daß sie die wirklichen Kosten richtig angeben und daher geeignet sind, die reelle Grundlage für die nach dem festgesetzten Verhältnisse zu berechnende

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Beitragsleistung des Bundes zu bilden. Allein damit wir unsererseits die uns als Oberaufsichtsbehörde obliegende Aufgabe erfüllen können, müssen wir darauf halten, daß diese Rechnungen vorschriftsgemäß angefertigt, beziehungsweise bei Regiearbeiten so belegt werden, daß es uns möglich sei, dieselben auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Wenn wir Sin daher neuerdings hierauf aufmerksam machen, so geschieht dies mit dem Beifügen, daß Abrechnungen, welche dieser Anforderung nicht entsprechen würden, nicht passirt werden könnten.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schutz des Allmächtigen .zu empfehlen.

, B e r n , den 16. Dezember 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Abrechnungen über vom Bunde subventionirte Werke. (Vom 16. Dezember 1887.)

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Jahr

1887

Année Anno Band

4

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55

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24.12.1887

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944-945

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