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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schafihausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 20. bis 26. März 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Genf 1, Bern 4, St. Gallen 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Basel l, Bern l, Lausanne l, Chaux-dePonds 2, Schaffhausen l.

Keuchhusten. Basel l, Lausanne l, Biel 1.

Rothlauf. -- Typhus. Genf 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Bekanntmachung.

Als Auswanderungs-Unteragenten sind gestrichen worden : Von der Agentur Isaak Leuenberger in Siel.

Andreas Valentin M ü l l e r in Lausanne.

Von der Agentur Ph. Bommel & Cie. in Basel.

Joh. S t r e bel in Nenzlingen, Cäsar S c h m i t h in Bulle.

B e r n , den 1. April 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement : II. Abtheilung :Auswanderungswesen..

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement bringt hiemit den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß, daß vom 7. bis 15. Mai 1. J. in D r e s d e n eine i n t e r n a t i o n a l e G a r t e n b a u - A u s s t e l l u n g stattfinden wird. Anmeldungen haben bis zum 15. April nächsthin zu erfolgen und sind an das ,,Geschäftsamt der internationalen Gartenbau-Ausstellung" zu richten. Das unterzeichnete Departement ertheilt bereitwilligst weitere bezügliche Auskunft.

B e r n , den 28. Märe 1887.

Schweizerisches Landwirthschafts-Departement.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel hat

unterm 31. Juli 1886 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet und es wird ihr deßhalb zu Ende des Monats Juli nächsthin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeit-

749 punkt keine Kenntuiß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetees betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreifende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k n n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbaude bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Beproduzirt im April 1887.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

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Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung Provision, ,,Deklaration", ,,Revision1'u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vorn Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt,i zu richten.

g g Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im April 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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14

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02.04.1887

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