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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

1 0Qn löoo.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

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1 QQn 1887.

Fr.

1,389,938.45 1,563,183. 32 1,606,247. 22 1,809,262. 78 1,814,387. 74 2,133,125.43 1,814,829. 65 1,915,416. 33 1,824,213. 59 1,971,041.84 1,651,076. 07 1,918,209. 67

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

173,244. 87 203,015. 56 318,737. 69 100,586. 68 146,828. 25 267,133. 60

1,705,446. 27 1,740,607.46 1,929,883. 32 2,212,843. 67 2,053,842. 32 2,521,319. 68

Total 22,264,635. 44

-- -- -- -- -- --

· --

--

auf Ende Juni 10,100,692. 72 11,310,239. 37 1,209,546. 65

-- --

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Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Ponds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 26. Juni bis 2. Juli Ì88T.

(Bei Zürich sind immer auch die fälle der neun Ausgemein den, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Genf l, Bern 3.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Basel 3, St. Gallen 1.

Keuchhusten. Lausanne 1.

Rothlauf. -- Typhus. Herisau 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & MUller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres auf ihr Patent verachtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des ßundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

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Bulletin Nr. 12 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

SoliAveiz vom 16. bis 30. Juni 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine Z = Ziegen: Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

St. Gallen. Infolge Abschlachtung aller erkrankten und der mit solchen in Berührung gestandenen Thiere ist die Seuche erloschen.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Braunau, l St, 7 R, St. Margrethen, l St, 6 R, Anetsweil, 2 St, 14 R -- Total 27 R der Ansteckung verdächtig; die Section eines in St. Margrethen geschlachteten verdächtigen Thieres hat ergeben, daß dasselbe nicht an der Seuche litt; -- strenge Absperrnngsmaßregeln.

Gesammttotal 27 Verdachtsfälle.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Delsberg, Vermes, l R; Bez. Courtelary, Orvin, 3 R; Bez. MUnster, Souboz, l R, Court, l R, Sorvilier, l R, Lover esse, \ R , S ai court, l R ; Bez. Freibergen, Soubey, l R, Epiquerez, 2 R; St-Brais, l R; Bez. Niedersimmenthal, Diemtigen, l R -- Total 14 R umgestanden, Freiburg. Bez. Sense, Plasselb, 5 R umgesunden.

Solothurn. Bez. Lebern, Oberdorf, l R umgestanden.

650

Waadt. , Be/,. Aigle, Ormoni-dessus, 1 R; Bez. La Vallée, Le Clienit, 3 R, Le Lieu, 1 R, L'Abbaye, l R; Bez. Orbe, Yaüorbes, I R ; Be-/.. Pays d'Enhaut, Rougemont, l R -- Total 8 R umgestanden.

Gesammttotal 28 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Delsberg, Conrtetelle, l R; Bez. Laufen, Liesberg, 2 R: Bez. Münster, Seehof, l R; Bez. Bern, Köniz, l R ; Bez. Saanen, Gsteig, 1 R -- Total 6 R umgestanden.

Solothurn. Bez. Lebern, Grenchen, l R ; Bez. Gösgen, WÏMZwaw, l R -- Total 2 R umgestanden.

Basel-Landschaft. Bez. Waldenburg, Eptingen, l R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Alttoggenburg, Mosnang, l R umgestanden, II R abgesperrt.

Thurgau. Bez. Bischofszell, Buchackeren, l R umgestanden, 6 R abgesperrt.

Gesammttotal 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Signau, Trüb, l W, 40 R.

Luzern. Bez. Willisau, Luthern, l W (15 R*, 2 Z*); muthmaßliohe Einschleppung von der anstoßenden verseuchten Alp der Gemeinde Trüb (siehe Bern); strenger Weidebann -- Int'ektionsund Schutzzone -- Beschränkung des Personenverkehrs.

Freibnrg. Bez. Greyerz, Vaulruz, l W, ^6 R*).

Gesammttotal -- Stall, 3 Weiden, 63 StUck Vieh.

Vermehrung seit 15. Juni -- ,, 2 ,, 6 ,, ,, Verminderung seit 15. Juni 3 Ställe.

Rotz und Hautwurm.

Zürich. Bez. ZUrich, Zürich, l P im Thierspital abgethan.

Bern. Bez. Seftigen, Rutti, l P abgethan ; aus dem Kanton Freiburg eingeführt.

Freibnrg. Bez. Glane, Romont-Arruffens, l P abgethan, l P als verdächtig abgesperrt. -- Ursprung uuermittelt.

(551

Waadt.

Bez. Lausanne, Lausanne, l P abgethan.

Gesammttotal 4 Fälle, 1 Verdachtsfall.

Rothlauf der Schweine.

Luzern. Bez. Sursee, Ruswü, 11 Sehw; Bez. Willisau, Zeli, 5 Scliw -- Total 16 Schw umgestanden.

Schaff hausen. Bez. Schieitheim, Schleitheim, \ Schw umgestanden.

Waadt. Bez. Aubonne, Aubonne, 2 Schw; Bez. Echallens, Echallens, l Schw; Bez. Morges, Echichens, 11 Schw; Bez. Orbe, Ronces, l Schw ; Bez. Oron, Oron-la-Ville, l Schw -- Total 16 Schw umgestanden.

Gesammttotal 33 Fälle.

Räude.

Uri. Bez. Uri, Meyen, 2 Z, Göschenen, 4 Z. -- Total 6 Z.

Graubünden. (Nachtrag zum Bulletin Nr. 7.) Bez. Maloja, Castasegna, 3 St, (15 Schf*).

Gesammttotal 6 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Llizevn. Drei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Zug. Vier Bußen von je Fr. 5 (Nichtlöaung von Gesundheitsscheinen für Kleinvieh).

Scliaffhausei). Eine Buße von Fr. 10 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Thurgau. Zwei Bußen von Fr. 10 und sieben solche von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Waadt. Eine Buße von Fr. 10 und ;icht Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Zeugnisse); eine Buße von Fr. 20 (Transport von Pferdefleisch ohne Zeugniß und ohne vorherige Stempelung); eine Buße von Fr. 60 (Bestellung einer Alp ohne vorherig-e Desinfektion der Alphütte) ; eine Buße von Fr. 5 (Ausstellung eines unvollständigen Gesundheitsseheines); eine Buße von Fr. 5 (Verscharren eines Kalbes ohne Beisein des Abdeckers); eine Buße von Fr. 25 (Abschlachtung eines Pferdes ohne vorgängige thierärztliche Untersuchung).

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Neuenburg. Eine Buße von Fr. 50 (Pflichtvernachläßigungseitens eines Viehinspektors); eine Buße von Fr. 30 (Einfuhr eines Kalbes ohne Gesundheitsschein); je eine Buße von Fr. 16. 90 und Fr. 16. 30 (Verletzung des Gesetzes über den Handel mit Fleisch).

Genf. Eine Buße VOD Fr. 50 und zwei Bußen von je Fr. 20 (Verletzung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886).

A.n. ss l a n.
Frankreich. Mai: Lungenseuche, 17 Departements; Maulund Klauenseuche, l Departement; Milzbrand, 11 Departements; Rauschbrand, 9 Departements (Doubs); Rotz und f]autwurmr 37 Départements (Doubs, Ain, Hochsavoyen) ; Wuth 36 Departements (Doubs, Ain); in 99 Gemeinden wurden 127 wuthkranke Hunde und zwei Katzen abgethan.

Oesterreich-TJrigarn. 30. Juni: Lungen- Maul- und Rotz und Milzseuche.

KlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . . -- Mähren . . . . 8 B ö h m e n . . . . 22 Nieder-Oesterreifh 4 Schlesien . . . 2 Steierrnark . . . -- Ober-Oesterreich . -- Krain . . . . -- Ungarn (28. Juui) 4

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

Bezirke.

4 -- l l -- -- -- -- 8

Bezirke.

2 -- l -- -- l -- -- 22

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- l -- l 2 l 6

Oesterreich-Ungarn war am 27. Juni frei von der Rinderpest.

Italien. 6.--12. Juni: Rausch- und Milzbrand, 11 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 10 Fälle; Rotz, 6 Fälle.

B e r n , den 30. Juni 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

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Rückvergütung des Monopolgewinnes bei der Ausfuhr spirituöser Erzeugnisse und Zollzuschlag auf der Einfuhr von solchen.

Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreffenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln und für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Um über die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung einen allgemeinen Ueberblick zu gewinnen und die zur Durchführung derselben erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in einem die Interessen des Handels möglichst berücksichtigenden Umfange treffen zu können, ladet nun das unterzeichnete Departement die Inhaber aller derjenigen Gewerbe- und Handelsbetriebe, welche auf die besagte Rückvergütung Anspruch machen wollen , ein . sich bis zum 15. August d. J. schriftlich bei ihm anzumelden.

Bei der Anmeldung ist Art und Benennung der alkoholischen Erzeugnisse, für welche Rückvergütung begehrt wird, die durchschnittliche Alkoholstärke derselben und das Tarage wicht der verschiedenen Versendungs- und Verpackungsweisen anzugeben.

Die geltenden Handelsverträge mit dem Auslande enthalten die Bestimmung, daßneueingeführtec Verbrauchssteuern auf Gegenständen einheimischer Produktion den vertragsgemäßen Zollsätzen für die gleichen Gegenstände ausländischer Provenienz zugeschlagen werden können. Mit dem Vollzug desAlkoholmonopolss wird diese Bestimmung mit Bezug auf eine Reihe von spiritushaltignn Produkten, Seifen, Parfümerien etc. Anwendung zu linden haben. Das unterzeichnete Departement ersuchtdesshalbb die schweizerischen Produzenten der hiefür in Betracht fallendenWaaren, eabenfallss bis z u m 1 5 . August über d e n Alkoholgehalt ihrer Produkte sieh B e r n , den 8. Juli 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

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Bezug von denaturirtem Alkohol bei der Monopolverwaltung.

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund zur Verwendung für technische und Haushaltungszwecke denaturirte, d. h. zum Trinkgebrauch untauglich gemachte Waare zum Selbstkostenpreise abzugeben.

Für die Durchführung der Denaturirung sind nun von der Verwaltung in erster Linie Beisätze von solchen Stoffen vorgesehen, welche die damit vermischten gebrannten Wasser in möglichst absoluter Weise zu Genußzwecken unbrauchbar machen und damit dem Staate ohne besondere Kon troie Sicherheit gegen mißbräuchliche Verwendung bieten. (Steinkohleutheeröl und dergleichen Stoffe.)

Diese absolut denaturirte Waare kann in den Haushaltungen und in einer ganzen Reihe von Gewerbebetrieben in überall gleichmäßiger Beschaffenheit Verwendung finden.

Es gibt indessen auch Gewerbe, welche, wie die Essigfabrikation, die Darstellung gewisser Chemikalien Farblacke etc., nach der Natur ihrer Produkte und nach der Technik ihres Betriebes nur einen mil speziellen, für jeden Produktionszweig eigenartigen Mitteln denaturirten Sprit oder Branntwein verwenden können. Im Interesse derartiger Fabrikationszweige erscheint es aber wünschbar, unter Vorbehalt bestimmter schützender Maßregeln auch eine relative Denaturirung zulassen; zu können.

Um diese Begünstigung nun für einen möglichst grüßen Kreis von Fabrikanten zu ermöglichen und um die über diese Ermöglichung anzustellenden Studien rechtzeitig an die Hand nehmen au können, werden die Inhaber solcher Gewerbebetriebe, welche in ihrem Gesehäfte relativ denaturirte gebrannte Wasser brauchen müssen, hiedurch öffentlich eingeladen, sich bis zum 15. August d. J. bei dem unterzeichneten Departemente schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind erstens die Erzeugnisse, für deren Herstellung die Abgabe von denaturirtem Alkohol gewünscht wird, und zweitens die Stoffe anzugeben, welche als Denaturirungsmittel vorgeschlagen werden. Auch werden die eich anmeldenden Gewerbetreibenden ersucht, die Garantien namhaft zu machen, welche sie für die gesetzmäßige Verwendung der denaturirten Waare zu ausschließlich gewerblichen Zwecken dem Fiskus gegenüber glauben geben zu können.

B e r n , den 8. Juli 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel hat unterm 31. Juli 1886 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet und es wird ihr deßhalb zu Ende des Monats Juli nächsthin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniss von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abth eilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16 Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. Marx und 16. Juni 1885, Herrn Arnold von S e u t t e r , von Burgdorf, als wählbar au eine- höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 18. Juni 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Forstwesen.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. l, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslands gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach dw Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufs muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigeu diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behnfs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliehe Reklamationen resp. Zollriickvergütungsbegehreu keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion

Reproduzirt im Juli 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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09.07.1887

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