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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 6. November 1885 mit der Südafrikanischen Republik abgeschlossenen Freundschafts-, Niederlassungsund Handelsvertrag.

(Vom 12. April 1887.)

Tit.

Im März 1884 machte unser Konsul in Amsterdam, Herr Koch, darauf aufmerksam, daß der Präsident der Südafrikanischen Republik, Herr Krüger, nebst Begleitung dort sieh aufhalte und mit der niederländischen Regierung Unterhandlungen angeknüpft habe, behufs Abschlusses eines Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages. Auch gedenke die Deputation, mit Belgien, Frankreich Portugal und andern Staaten in Kontakt zu treten und die Mittel zum Zwecke der Verbindung der Hauptstadt Pretoria mit der Delagoa-Bai, dem besten Hafen von Südafrika, zu sichern. Herr Konsul Koch bemerkte gleichzeitig, man nehme allgemein an, daß der Transvaal einer großen Entwicklung entgegengehe und deßhalb der Abschluß eines Vertrages mit diesem Staate für die handelspolitischen Interessen der Schweiz von Vortheil sein dürfte. Er glaubte, daß die Deputation auch geneigt wäre, selbst in die Schweiz zu kommen.

Wenn wir die in solcher Weise an uns herangetretene Frage nicht von der Hand zu weisen geneigt waren, so konnten wir doch auch nicht ohne weitere Untersuchung der Verhältnisse sie bejahen. Es wurde deßhalb jene Anregung zunächst der nähern Prüfung des Handelsdepartements, des Departements der

148 Justiz und Polizei, sowie des politischen Departements unterstellt, welche die Frage der Zweckmäßigkeit eines solchen Vertrages übereinstimmend prinzipiell bejahend beantworteten.

Das Handelsdepartement gibt in seinem Berichte einige werthvolle Nachrichten über die geographischen und ethnographischen Verhältnisse der Südafrikanischen Republik und kommt zu dem Schlüsse, daß ein Vertrag mit diesem Staate ähnlieh demjenigen, den die Schweiz am 30. Oktober 1883 mit der centralamerikanischen Republik Salvador abgeschlossen hat, angestrebt werden sollte.

Hinsichtlich des kommerziellen Theiles eines solchen Vertrages wäre die Meistbegünstigungsklausel den Verhältnissen angemessen.

Das Justiz- und Polizeidepartement spricht sich dahin aus, daß es den Abschluß von Staatsverträgen mit allen Staaten befürworte, um den Schweizerbürgern überall eine gute Aufnahme und neben einem vertragsmäßig geregelten Aufenthalt auch möglichst günstige Aktion zu sichern, wobei aber gleichzeitig auch die Interessen des Heimatlandes durch Bestimmungen über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, sowie durch gegenseitige Gewährung der Rechtshiill'e zu schützen wären.

Einige Bedenken tauchten jedoch auf hinsichtlich der politischen Stellung der ,,Südafrikanischen Republik". Es sind aber auch in dieser Hinsicht durch die vorliegenden Urkunden alle Zweifel gehoben.

Während des letzten Jahrzehntes hatte diese Republik allerdings harte Kämpfe um ihre Unabhängigkeit zu bestehen. Es ist ihr aber zuletzt gelungen, ihre Befreiung von der Lage einer großbritannischen Kronkolonie, in welcher sie von 1877 bis 1881/1882 unter der Benennung ,, T r a n s v a a l " 1 sich befunden hat, zu erringen.

Durch eine Konvention mit England vom 27. Februar 18b4 hat sie die Anerkennung des alten Namens ,, S ü d a f r i k a n i s c h e R e p u b l i k a, sowie die volle innere Unabhängigkeit erla ngt. Immerhin ist sie noch hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten (ausgenommen mit dem benachbarten OranjeStaate) von England insofern abhängig, als letzterem durch Art. 4 der soeben erwähnten Konvention von 1884 das Recht des Einspruches binnen 6 Monaten zugestanden werden mußte.

Es war gerade der Abschluß dieses Vertrages der Hauptzweck der Reise des Präsidenten der Südafrikanischen Republik nach
Europa. Aber sogleich nach Unterzeichnung des Vertrages vom 27. Februar 1884 nahm die Deputation die Förderung der innern Verhältnisse des Landes zur Hand, indem sie schon am gleichen Tage an Lord Derby das Gesuch stellte, er möchte den Artikel 4

149 der Konvention als sogleich in Kraft bestehend anerkennen, indem die Deputation die Absicht habe, nach den Niederlanden und nach Portugal zu reisen, um Finanz- und Eisenbahnangelegenheiten in Ordnung zu bringen, und deßhalb wünschen müsse, daß bezügliche Verträge sofort vereinbart werden können, um später der Genehmigung Ihrer Majestät Regierung unterstellt zu werden. Die Regierung von Großbritannien nahm keinen Anstand, schon am 3. März 1884 ihre Zustimmung auszusprechen.

Nach Sammlung dieser Materialien und näherer Prüfung derselben faßten wir im August 1884 den Entscheid, der Südafrikanischen Regierung den Abschluß eines Freundschafts-, Niederlassungs-, Handels- und Konsularvertrages, sowie eines Auslieferungsvertrages anzutragen. Da jedoch die oben erwähnte Deputation inzwischen Europa verlassen hatte, so blieben die weiteren Schritte einstweilen verschoben, bis im April 1885 der in Europa erschienene außerordentliche Gesandte der Südafrikanischen Republik, Herr Beelaerts van Blokland, durch Vermittlung unseres Konsulates in Rotterdam uns eröffnen ließ, daß er von dem Präsidenten seiner Regierung bevollmächtigt worden sei, einen Handelsvertrag mit der Schweiz abzuschließen.

Diese Mittheilung wurde unterm 29. April 1885 dahin beantwortet, daß der Bundesrath gerne bereit sei, auf den Abschluß eines Vertrages mit Herrn van Blokland einzutreten. Da jedoch die Schweiz keinen diplomatischen Vertreter in den Niederlanden hält, so machten wir den Vorschlag, die bezüglichen Unterhand-, lungen in Bern zu pflegen. Herr van Blokland war hiermit einverstanden in dem Sinue, daß ihm ein Projekt mitgetheilt würde, das er studiren und schriftlich besprechen könnte, worauf er zum definitiven Abschlüsse nach Bern kommen werde.

Das von dem Justiz- und Polizeidepartement ausgearbeitete Projekt des Vertrages beruht wesentlich auf den gleichartigen Verträgen, welche die Schweiz am 20. Juli 1864 mit den Hawaiianö T Inseln und am 30. Oktober 1883 mit der centralamerikanischeu Republik Salvador abgeschlossen hat. Am 27. Juni 1885 genehmigten wir dieses Projekt als Instruktion des schweizerischen Bevollmächtigten und ernanuten gleichzeitig ais solchen den Vorsteher des genannten Departements, Herrn Bundesrath Ruchonnet.

Mittlerweile hatte Herr van Blokland zu Berlin einen Freundschafts- und Handelsvertrag -/wischen
dem Deutschen Reiche und der Südafrikanischen Republik abgeschlossen und schon am 22. Januar 1885 unterzeichnet. Einige Bestimmungen dieses Vertrages und die bezüglichen Aufschlüsse, welche Herr van Blokland in der

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einleitenden Korrespondenz gegeben hatte, veranlaßten uns, auch im hierseitigen Projekte den Vertrag mit Deutschland zu berücksichtigen.

Nach verhältnißmäßig kurzen Verhandlungen haben sich die beidseitigen Abgeordneten auf einen Vertrag vereinigt, den sie unterm 6. November 1885 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichneten und den wir Ihnen hiermit zur Prüfung und abschließenden Genehmigung vorlegen.

Ueber den Inhalt der einzelnen Artikel mögen durch folgende Bemerkungen die wunschbaren Aufschlüsse gegeben werden : Artikel l ist unverändert gleich Artikel I des Vertrages mit Salvador.

Im Entwurfe war als Art. II eine Bestimmung vorgesehen, welche so ziemlich in allen Niederlassungsverträgen enthalten ist und wodurch einem jeden der kontrahirenden Staaten das Recht gegeben wird, unter gewissen Voraussetzungen die Angehörigen des andern Staates auszuweisen, sowie die Pflicht dieses Staates konstatirt ist, seine Angehörigen wieder aufzunehmen. Diese Bestimmung hat jedoch gestrichen werden müssen, weil der Delegirte der Südafrikanischen Republik geltend machte, daß sie wegen der von Seiten der Südafrikanischen Republik mit andern Staaten vereinbarten Meistbegünstigung die Genehmigung seiner Regierung nicht erhalten könnte. Wir bewilligten die Streichung, indem von beiden Seiten das unbestreitbare Recht eines jeden Staates, die Angehörigen des andern Staates, die mit den Landesgesetzen in Widerspruch kommen, von seinem Gebiete wegzuweisen, anerkannt und zugleich vereinbart wurde, diese Befugniß noch in einem besondern Protokolle am Schlüsse des Vertrages zu konstatiren. Uebrigens darf bemerkt werden, daß der Art. I auch nur unter der eben erwähnten Bedingung die freie Niederlassung gewährt.

Artikel II. Der erste Satz ist wörtlich gleichlautend mit Alinea l von Art. III des Vertrages mit Salvador. Unser Entwurf hatte auch Alinea 2 dieser Stipulation mit Salvador aufgenommen, welches die Bestimmung enthält, daß die anonymen kommerziellen, industriellen oder finanziellen Gesellschaften, die in einem der beiden Länder gesetzlich anerkannt sind, vor Gericht auftreten können und in dieser Beziehung die gleichen Rechte, wie die Landesangehörigen, genießen. Da die Gesetzgebung der Südafrikanischen Republik auf diesem Gebiete aber noch nicht die entsprechende Entwicklung gefunden, so wurde in Uebereinstimmung mit Art. 4 des Vertrages zwischen der Südafrikanischen Republik und dem Deutschen Reiche im vorliegenden Vertrage stipulirt, daß die erwähnten

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Gesellschaften auf dem Gebiete des anderen Theiles alle Rechte ausüben können, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel III ist gleichlautend mit Artikel IV des Vertrages der Schweiz mit Salvador.

Artikel IV betrifft den Militärdienst und die bezüglichen Leistungen der Angehörigen des anderen Staates gegenüber dem Staate, in welchem sie wohnen. Der Gesandte der Südafrikanischen Republik hat schon vor Beginn der Unterhandlungen über den vorliegenden Vertrag uns wissen lassen, daß der Präsident dieses Staates bei einer Mobilisirung der Bevölkerung zur Verteidigung des Vaterlandes und des Herdes, sei es gegen schwarze Völkerschaften, oder sei es gegen andere auswärtige Feinde, keine Ausnahme irgend welcher Art gestatten könne.

Deutschland habe auch Einsprache hiegegen erhoben, aber um den Vertrag doch perfekt zu machen, schließlich die Klausel der Meistbegünstigung angenommen. Dieser Vorbehalt beruhe auf der Thatsache, daß der Transvaal-Staat vor seiner Annexirung durch England einen Vertrag mit Belgien abgeschlossen habe, durch welchen die Belgier vom Militärdienste befreit worden. Die weitere Fortdauer dieses Vertrages sei aber zweifelhaft. -- Unter diesen Umständen glaubten wir, als Art. IV den wörtlichen Inhalt von Art. 5 des Vertrages zwischen der Südafrikanischen Republik und dem Deutsehen Reiche vom 22. Januar 1885 annehmen zu sollen.

Artikel V ist gleichlautend mit Art. VII des Vertrages zwischen der Schweiz und Salvador.

Artikel VI. Die zwei ersten Alinea sind gleichlautend wie in Art. VIII des soeben erwähnten Vertrages mit Salvador. -- Im letzten Alinea ist die Redaktion der entsprechenden Bestimmung in Art. 12 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und der Südafrikanischen Republik acceplirt worden. Die Unverletzbarkeit der Konsulatsarchive ist dadurch im Sinne der Art. 48--58 des schweizerischen KonsuJarreglementes vollkommen gesichert.

Artikel VII ist gleich Art. IX und Art. VIII gleich Art. X des Vertrages zwischen der Schweiz und Salvador.

Artikel IX. Der erste Satz ist übereinstimmend mit Art. XI des Vertrages der Schweiz mit Salvador. Bezüglich des zweiten Satzes ist zu bemerken, daß die besonderen Beziehungen, welche zwischen

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der Südafrikanischen Republik und ihren Nachbarstaaten bestehen, den Delegirten jenes Staates nöthigten, die Aufnahme einer Bestimmung zu verlangen, wonach der Südafrikanischen Republik da* Recht gesichert bleibt, einzelnen oder mehreren Nachbarstaaten oder Kolonien gegenüber besondere, schon bewilligte Vortheile beizubehalten oder neue zu gewähren, auf welche die Schweiz aus dem Titel der Meistbegünstigung keinen Anspruch haben soll. -- Wir konnten die Bestimmung in dieser Allgemeinheit nicht annehmen und machten den Gegenvorschlag, dali solche Vortheile nur auj den Grenzverkehr sich beschränken müssen und daß die Schweiz in deren Mitgenuß eintreten sollte, wenn sie auf andere als Grenzstaaten ausgedehnt würden.

Artikel X betrifft die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und die Vollziehung von Requisitionen. Es ist hierüber der Abschluß eines besonderen Vertrages prinzipiell vereinbart, bis dahin aber sollen in diesen Materien dem anderen Theile die gleichen Rechte gewährt werden, wie sie ein anderer, nicht angrenzender Staat genießt. Zur Begründung eines speziellen Auslieferungsgesuches bedarf es jedoch der Südafrikanischen Republik gegenüber nicht der Zusicherung des Gegenrechtes, es soll das Gegenrccht als bestehend betrachtet werden. Uebrigens bemerken wir, daß dieser Artikel X beinahe gleichlautend ist mit Art. 31 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und der Südafrikanischen Republik.

Artikel XI ist gleich Art. XIII und Artikel XII gleich Art. XIV des Vertrages der Schweiz mit Salvador. Im letzteren ist lediglich die Frist von 100 Tagen auf 50 reduzirt.

Es bleiben uns noch zwei Punkte zu berühren übrig, welche im Laufe der Verhandlungen zur Sprache gekommen sind, aber in diesem Vertrage keinen Ausdruck gefunden haben.

Zunächst haben wir die Aufnahme eines Artikels gleich Art. XII des Vertrages mit Salvador gewünscht, wodurch die Zollfreiheit für solche Waarenmuster, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, gesichert ist. Der Delegirte der Südafrikanischen Republik erklärte jedoch, daß eine solche Bestimmung von seiner Regierung nicht angenommen werden könne, weil sie leicht zu Unterschleifen führen könnte. Die Zollwache sei in der Südafrikanischen Republik noch nicht genügend organisirt und es könnten auf den ausgedehnten Grenzen dieses Staates nicht hinreichende Vorkehrungen
getroffen werden. Herr van Blokland glaubte, um so mehr auf der Streichung dieser Bestimmung beharren zu sollen, als auch Deutschland, welches dasselbe gewünscht, schließlich darauf verzichtet habe.

153 Auf der andern Seite wünschte Herr van Blokland die Aufnahme eines Artikels, dahin gehend : ^Die Bestimmungen dieses Vertrages sind anwendbar gegenüber Ländern oder Territorien, mit welchen einer der beiden Staaten eine Zollunion bilden wird." Wir konnten einen Artikel dieses Inhalts nicht unterschreiben, weil es uns von vornherein und ohne unsere Zustimmung mit diesem oder jenem Staate hätte verbinden können, den wir gar nicht kennen, mit dem aber die SüdafrikHnische Republik es nützlich finden würde, eine Zollvereinigung einzugehen. Herr van Blokland billigte unsern Standpunkt und zog seinen Antrag zurück.

In dem angehängten ,,Sehlußprotokoll" ist unter Ziffer 2 eine Bestimmung enthalten, wonach dieser Vertrag erst dann der schweizerischen Bundesversammlung zur Ratifikation vorgelegt werden soll, nachdem die Regierung der Südafrikanischen Republik dem Bundesrathe mitgetheilt haben wird, daß dieser Vertrag die ausdrückliche oder stillschweigende Billigung der britischen Regierung erhalten habe. Gemäß Art. IV der oben erwähnten Londoner Konvention vom 27. Februar 1884 wird nämlich dieses Recht der britischen ,,Regierung gewährt.

Die Regierung der Südafrikanischen Republik hat uns zwar bis jetzt die in Aussieht gestellte Mittheilung nicht direkt zukommen lassen. Wohl aber hat uns die Gesandtschaft von Großbritannien am 15. November 1886 zur Kenntniß gebracht, daß die Regierung Ihrer Majestät den Vertrag zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Republik geprüft und daß sie gegen den Abschluß desselben nichts einzuwenden habe. Gegen Ende des Jahres 1886 erhielten wir dagegen von Herrn van Blokland die Nachricht, daß der Vertrag auch vom Volksraad (dem gesetzgebenden Körper) der Südafrikanischen Republik ratiflzirt worden sei und daß er nur die Ankunft der Ratifikationsurkunde abwarten müsse, um zu deren Austausch mit dem schweizerischen Bevollmächtigten schreiten zu können.

Wir betrachten hiermit die nöthigen Voraussetzungea als erfüllt und beantragen, auch die Ratifikation der Schweiz durch Annahme des beiliegenden Beschlußentwurfes aussprechen zu wollen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 12. April 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation des am 6. November 1885 zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Republik abgeschlossenen Freundschafts-, Niederlassungsund Handelsvertrages.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. April 1887, beschließt: Art. 1. Der zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Republik unterm 6. November 1885 abgeschlossene Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag ist genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 6. November 1885 mit der Südafrikanischen Republik abgeschlossenen Freundschafts-, Niederlassungsund Handelsvertrag. (Vom 12. April 1887.)

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16.04.1887

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