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Freundschafts-, Niederlassung- und Handelsvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sudafrikanischen Republik.

(Vom 6. November 1885.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Der Staatspräsident der Südafrikanischen Republik, von dem Wunsche beseelt, zwischen beiden Ländern freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen und zu befestigen, sowie die Handelsverbindungen zwischen ihren respektiven Bürgern durch alle, ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu erweitern, sind übereingekommen, einem Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn Bundesrath L o u i s R u c h o n n e t , Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements,

und Der Staatspräsident der Südafrikanischen Republik: Herrn B e e l a e r t s van Blokland, außerordentlicher Gesandten der Südafrikanischen Republik in der Schweiz, Minister-Residenten der genannten Republik bei dem Deutschen Reiche und bei Frankreich, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben :

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Artikel I.

Zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Republik soll beständiger Friede und gegenseitige Niederlassungs- und Handelsfreiheit bestehen.

Die beidseitigen Angehörigen sind im andern Staate in Bezug auf ihre Personen und ihr Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und zu den gleichen Bedingungen aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen dieses Landes sind, oder in Zukunft werden sollten.

Diesem Grundsatze zufolge und inner diesen Grenzen können die Bürger der beiden kontrahirenden Staaten auf den respektiven Territorien, wenn sie sich nach den Landesgesetzen richten, frei herumreisen oder sich bleibend aufhalten; Handel treiben, sowohl im Großen als im Kleinen; jede Art von Handwerk oder Gewerb ausüben ; die ihnen nöthigen Häuser, Magazine, Kaufläden oder Etablissemente miethen und innehaben; Waaren- und Geldversendungen ausführen, und sowohl aus dem Innern des Landes, als aus fremden Ländern Konsignationen annehmen, ohne daß die gedachten Bürger für alle oder einzelne dieser Verrichtungen andern Verbindlichkeiten unterworfen werden dürfen als solchen, welche den Landesangehörigen auferlegt sind.

Immerhin bleiben die polizeilichen Vorsichtsmaßregeln in dem Umfange vorbehalten, wie sie gegenüber den Angehörigen der meistbegünstigten Nationen angewendet werden.

Die beidseitigen Angehörigen genießen ebenfalls die Freiheit, sei es ihre Geschäfte und ihre Erklärungen bei dem Zollamte selbst -M besorgen, oder sei es, daß sie durch Dritte, Bevollmächtigte, Kommissionäre, Agenten, Konsignatäre oder Dolmetscher beim Ankaufe oder Verkaufe ihrer Liegenschaften, Werthsachen oder Waaren sich vertreten lassen; ebenso haben sie das Recht, alle Geschäfte, die ihnen entweder von ihren eigenen Landsleuten, von Fremden oder von Landesangehörigen anvertraut werden mögen, in der Eigenschaft als Bevollmächtigte, Kommissionäre, Agenten, Konsignatäre oder Dolmetscher zu besorgen.

Endlich haben sie von ihrem Handel oder ihrer Industrie

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in allen Städten und Ortschaften der beiden Staaten, mögen sie daselbst Niedergelassene oder zeitweilige Aufenthalter sein, keine andern oder höhern Gebühren, Taxen oder Abgaben, unter welcher Benennung dies sein möchte, zu entrichten als diejenigen, welche von den Landesangehörigen oder den Bürgern der meistbegünstigten Nation erhoben werden; es sollen auch die Vorrechte, Immunitäten und Begünstigungen irgend welcher Art, welche die Bürger des einen der beiden kontrahirenden Staaten in Handels- und Industriesachen genießen, den Bürgern des andern Staates zukommen.

Artikel II.

Die Bürger der beiden kontrahirenden Staaten genießen auf dem Gebiete des andern Staates beständigen und vollkommenen Schutz für ihre Personen und ihr Eigenthum.

Demzufolge haben sie freien und leichten Zutritt zu den Gerichtshöfen zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte, und zwar vor jeder Instanz und in allen durch die Gesetze aufgestellten Graden von Jurisdiktion. Sie dürfen in allen Umständen die Advokaten, Anwälte oder Agenten jeder Klasse nach freier Wahl zur Besorgung ihrer Rechtssachen unter denjenigen Personen wählen, die nach den Landesgesetzen zur Ausübung dieser Berufsarten befugt sind. Sie genießen in dieser Beziehung die gleichen Rechte und Begünstigungen wie die Angehörigen des Landes, und sie sind auch den gleichen Bedingungen unterworfen.

Die anonymen kommerziellen, industriellen oder finanziellen Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der beiden kontrahirenden Theile nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, können in dem Gebiete des andern Theiles alle Rechte ausüben, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel III.

Die Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Staaten können auf dem Gebiete des andern Staates jede Art von beweglichem und unbeweglichem Eigenthum vollkommen

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frei erwerben, besitzen und darüber verfügen, sei es durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Tausch, Heirath, testamentarische oder Intestaterbschaft, oder auf jede andere Art.

Ihre Erben und deren Vertreter können in eigener Person oder durch Bevollmächtigte, welche in ihrem Namen handeln, in der gewöhnlichen, gesetzlichen Form und auf die gleiche Weise, wie Bürger des Landes, die Hinterlassenschaft antreten und in Besitz nehmen.

In Abwesenheit solcher Erben oder Vertreter wird das Eigeuthum auf die gleiche Weise behandelt, wie dasjenige eines Bürgers des Landes unter ähnlichen Umständen.

In allen diesen Fällen wird von dem Werthe solchen Eigenthums keine andere oder höhere Abgabe, Steuer oder Gebühr gefordert, als solche, wie sie auch von den Angehörigen des Landes entrichtet werden müssen.

Unter allen Umständen ist es den Bürgern der beiden kontrahirenden Theile gestattet, ihr Vermögen außer Landes zu ziehen, nämlich den Schweizerbürgern aus dem Gebiete der Südafrikanischen Republik, und den Bürgern der Südafrikanischen Republik aus schweizerischem Gebiete, frei und ohne aus Anlaß des Wegzuges zur Zahlung irgend einer Gebühr als A u s l ä n d e r verpflichtet zu sein, und ohne eine audere oder höhere Gebühr bezahlen zu müssen , als die Bürger des Landes zu entrichten haben.

Artikel IV.

Die Angehörigen jedes der beiden kontrahirenden Theile werden auf dem Gebiete des andern hinsichtlich des Militärdienstes sowohl in der regulären Armee als in der Miliz und Nationalgarde, sowie hinsichtlich jedes Amtsdienstes gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, und aller militärischer Requisitionen und Leistungen, sowie in Bezug auf Zwangsanleihen und anderweitige Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge sonstiger außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, die nämlichen Rechte genießen, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

159 Sie dürfen weder persönlich noch hinsichtlich ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter zu andern Verpflichtungen , Beschränkungen, Taxen oder Abgaben augehalten werden, als solchen, welchen die Inländer unterworfen sein werden.

Artikel V.

Die Angehörigen beider Staaten genießen auf dem Gebiete des andern vollständige Glaubens- und Gewissensfreiheit, und es werden die Regierungen sie in ihrem Gottesdienste, den sie in Archen, Kapellen oder andern für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessener Achtung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche, ausüben, schützen.

Der gleiche Grundsatz soll auch Anwendung finden bei dem Begräbniß der Angehörigen des eines Staates, welche auf dem Gebiete des andern sterben.

Artikel VI.

Es steht den beiden kontrahirenden Staaten frei, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsulargenten mit Wohnsitz auf den Gebieten des andern Staates zu ernennen. Bevor aber einer dieser Beamten seine Funktionen ausüben kann, muß derselbe in üblicher Form von der Regierung, bei welcher er bestellt ist, anerkannt und angenommen sein.

Die Konsularbeatnten eines jeden der kontrahirenden Staaten genießen auf den Gebieten des andern Staates alle Begünstigungen, Freiheiten uud Immunitäten, welche daselbst den Beamten gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder noch gewährt werden können.

Die Konsulatsarchive und Konsulatskanzleien sind unverletzlich, und die Staatsbehörden dürfen unter keinem Vorwande und in keinem Falle die dazu gehörigen Papiere durchsuchen oder mit Beschlag belegen. Diese Papiere müssen stets von den Büchern und Papieren betreffend die vom Konsularbeamten allfällig betriebenen Handels- oder Industriegeschäfte vollständig abgesondert sein.

160 Artikel VIT.

Die beiden kontrahirenden Staaten verpflichten sich, die Bürger des andern Staates in Allem, was die Einfuhr, die Niederlage, den Transit und die Ausfuhr aller gesetzlich erlaubten Handelsartikel betrifft, auf dem gleichen Fuße zu behandeln, wie die Bürger des Landes oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel VIII.

Keiner der beiden kontrahirenden Theile darf von der Einfuhr, der Niederlage, dein Transit oder der Ausfuhr der Boden- oder Gewerbserzeugnisse des andern Staates höhere Gebühren erheben, als diejenigen, mit welchen die gleichen Artikel, die aus irgend einem andern Lande kommen, belegt sind oder noch belastet werden mögen.

Artikel IX.

Die beiden kontrahirenden Theile verpflichten sich, im Fall einer von ihnen künftig einer dritten Macht in Handelsoder Zollsacheu irgend welche Begünstigung gewähren sollte, diese Begünstigung gleichzeitig und mit vollem Rechte auch auf den andern kontrahirenden Theil auszudehnen.

Indessen behält sieh jeder der beiden Staaten im Interesse der Erleichterung des Grenzverkehrs das Recht vor, einem oder mehreren angrenzenden Staaten oder Kolonien besondere Begünstigungen, die der andere Theil als ein Recht der meistbegünstigten Nation nicht beanspruchen kann, wie bis anhin zu gestatten oder solche in Zukunft zu gewähren. Er kann diese Begünstigungen nur beanspruchen, wenn sie einem nicht angrenzenden Staate gewährt werden.

Artikel X.

Ueber die Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitionen wird zwischen den kontrahirenden Theilen eine besondere Uebereinkunft abgeschlossen werden.

Bis zum Inkrafttreten dieser Uebereinkunft soll die Schweiz in der Südafrikanischen Republik und diese letztere in der Schweiz alle Rechte genießen, welche die kontrahirenden

161 Theile einem andern, nicht angrenzenden Staate in diesen Beziehungen eingeräumt haben oder in Zukunft einräumen ·werden. Für alle Fälle versteht es sich von selbst, daß jedes Begehren, welches von dem einen Theile an den andern gestellt wird, von Rechtswegen die Zusicherung der Gegenseitigkeit in sich schließt.

Artikel XI.

Für den Fall, daß ein Konflikt zwischen beiden kontra'hirenden Ländern entstehen sollte, der auf freundschaftlichem Wege durch diplomatische Korrespondenz zwischen den beiden Regierungen nicht beigelegt werden könnte, sind die letztern übereingekommen, diesen Konflikt einem Schiedsgerichte zu unterstellen, und sie verpflichten sich, dessen Entscheid gewissenhaft zu achten und zu vollziehen.

Dieses Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern bestehen. Jeder der beiden Staaten ernennt außer den Angehörigen und Einwohnern seines Landes ein Mitglied. Diese beiden Schiedsrichter wählen das dritte Mitglied. Wenn sie über dessen Wahl sich nicht verständigen können, so wird der dritte Schiedsrichter von einer Regierung ernannt, die von den zwei andern Schiedsrichtern oder, beim Mangel der Vereinigung, durch das Loos bezeichnet wird.

Artikel XII.

Die Stipulationen des gegenwärtigen Vertrages werden in beiden Staaten mit dem fünfzigsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen in Vollziehung gesetzt. Der Vertrag bleibt für den Zeitraum vou zehn Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden an gerechnet, in Kraft. Falls keiner der kontrahirenden Theile zwölf Monate vor Ablauf des gedachten Zeitraums dem andern Theile seine Absicht, denselben aufzuheben, anzeigen sollte, so verbleibt der Vertrag noch ein Jahr in Kraft von dem Tage an, wo der eine oder der andere der kontrahirenden Theile denselben wird gekündigt haben.

Die kontrahirenden Theile behalten sich die_ Befugniß vor, im gemeinsamen Einverständnis alle diejenigen AbänBundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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162 derungen im Vertrage zu treffen, die mit dessen Geist oder Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung sich wird herausgestellt haben.

Artikel XIII.

Diese Uebereinkunft soll der Genehmigung und Ratifikation der respektiven kompetenten Behörden beider kontrahirenden Theile unterworfen werden, und die Ratifikationen sollen in Bern sobald als möglich ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratifikationen, den vorstehenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in B e r n , den 6. November 1885.

(L. S.) (Sig.) L. Ruchonnet.

(L. S.) (Sig.) Beelaerts van Blokland.

Schlussprotokoll.

Der Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Südafrikanischen Republik ist am heutigen Tage unterzeichnet worden.

Bei diesem Anlaß haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgende Erklärung abgegeben: 1) Jeder der beiden kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, die Angehörigen des andern Staates, welche der Landesgesetzgebung nicht nachleben, von seinem Gebiete wegzuweisen.

163 2) Im Hinblick auf Artikel 4 der zwischen Großbritannien und der Südafrikanischen Republik am 27. Februar 1884 abgeschlossenen Konvention wird der gegenwärtige Vertrag erst dann der schweizerischen Bundesversammlung zur Ratifikation vorgelegt werden, nachdem die Regierung der Südafrikanischen Republik dem schweizerischen Bundesrathe mitgetheilt haben wird, daß der Vertragsabschluß in Gemäßheit des erwähnten Artikels 4 die ausdrückliche oder stillschweigende Billigung der britischen Regierung erhalten hat.

So geschehen in B e r n , den 6. November 1885.

(L. S.) (Sig.) L. Ruchonnet.

(L. S.) (Sig.) Beelaerts van Blokland.

Notiz. Artikel 4 der Londoner Konvention vom, 27. Februar 1884 lautet wie folgt: ,,Die Südafrikanische Republik wird keinerlei Vertrag oder Vereinbarung mit irgend einem Staat oder Volke, ausgenommen den Orange-Freistaat, noch mit irgend einem eingeborenen Stamm östlich oder westlich der Republik abschließen, bevor dies durch Ihre Majestät die Königin, gebilligt sein wird. Diese Billigung soll als erfolgt betrachtet werden, wenn Ihrer Majestät Regierung nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Empfange einer Abschrift des betreffenden Vertrages (welche ihr alsbald nach dessen Zustandekommen übermittelt werden soll) zu erkennen gegeben haben wird, daß der Abschluß des Vertrages im Widerstreit mit den Interessen Großbritanniens oder einer der Besitzungen Ihrer Majestät in Südafrika ist."

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Kredite für Kriegsmaterialanschaffungen für das Jahr 1888.

(Vom 12. April 1887.)

Tit.

Wir beehren uns hiemit, Ihnen das Materialbüdget des Militärdepartementes für das Jahr 1888 zur Genehmigung vorzulegen.

Den Betrag desselben werden wir wie üblich seinerzeit im Gesammtbüdget einschalten.

Auf unsern Antrag vom 10. Dezember 1886 gaben Sie uns durch Beschluß vom 16./23. Dezember 1886 Vollmacht, die gewohnten Kriegsmaterialanschaffungen für die Jahre 1888 und 1889 je nach der Zeitlage und im Bedarfsfalle schon Anfang dieses Jahres in Bestelhing zu geben und die nöthigen Gelder vorschußweise von der Bundeskasse zu beziehen.

Von dieser Ermächtigung haben wir mit Bezug auf Ausrüstung und Bewaffnung nur insoweit Gebrauch gemacht, um unsere Lieferanten dieser Artikel, denen Zeit bis Jahresschluß für ihre Ablieferungen pro 1887 gegeben wurde, zur Beschleunigung ihrer Arbeiten zu bestimmen, indem unser Militärdepartement in solchem Falle weitere Arbeit, in Aussicht stellte, um zu erzwecken, in der Folge rascher in Besitz der bestellten Anschaffungen zu gelangen.

Wir benutzen deßhalb auch Ihren diesjährigen frühem Zusammen-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Freundschafts-, Niederlassung- und Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sudafrikanischen Republik. (Vom 6. November 1885.)

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1887

Année Anno Band

2

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16

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1887

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155-164

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