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Art. 2 enthält die übliche Formel über Vollzug, Publikation lind Inkrafttreten.

Die Kommission empfiehlt daher die unveränderte Annahme der Vorlage des Bundesraths.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 17. Dezember 1886.

· Namens der nationalräthlichen Kommission : Arnold.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Unentgeltlichkeit der Militärstrafrechtspflege.

(Vom 30. Dezember 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Es ist in letzter Zeit öfter vorgekommen, daß in Militärstraffällen von kantonalen Civilbehörden, einschließlich der Bezirks- und Gemeindebehörden, Gebühren für ihre diesfällige Inanspruchnahme verrechnet wurden, während die Praxig von jeher die war, daß die mit Ausübung der Militärstrafrechtspflege zusammenhängenden Verrichtungen unentgeltlich zu erfolgen hätten.

Ausdrückliche Gesetzesvorschriften, welche den Grundsatz der Unentgeltlichkeit statuirten, bestehen zwar nicht, wohl aber er-

40 scheint das Ergänzungsgesetz betreifend die Auslieferungen vom 2. Februar 1872 (Amtl. Samml. X, 672) analog anwendbar, welches Folgendes festsetzt: ,,Wenn in Strafsachen die Behörden eines Kantons von den Behörden eines anderen Kantons zu Vornahme von Untersuchungshandlungen, Vorladung von Zeugen etc., angesprochen werden, so dürfen die Behörden des requirirten Kantons für diesfällige Verrichtungen von den Behörden des requirirenden Kantons k e i n e r l e i G e b ü h r e n n o c h Ausl a g e n beziehen, und es bleiben bloß die Rückforderungen von Auslagen ftlr wissenschaftliche und technische Expertisen vorbehalten.a Denn es leuchtet wohl ohne Weiteres ein, daß, wenn die Kantone in Folge eines vom Bunde erlassenen Gesetzes sich in Strafsachen gegenseitig unentgeltliche Dienste zu leisten haben, sie hiezu auch dem Bunde gegenüber verpflichtet sind.

Es scheint übrigens, daß schon bei Erlaß des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege bei den eidg. Truppen vom 27. August 1851 (Amtl. Samml. II, 606) dieses Verfahren beabsichtigt, implicite aufgestellt war, wie auch die Praxis bewiesen hat.

Dies erhellt insbesondere aus den Art. 309, 316 und 401 jenes Gesetzes, wonach die Civilbehörden verpflichtet sind, die Requisitionen der militärischen Strafbehörden zu vollziehen, ohne daß für den Vollzug irgend welche Gebühren angesetzt wären, während die übrigen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Kosten, Zeugengebühren, Expertenentschädigungen etc. mit Absicht detaillirt gehalten sind. Auch Art. 406 cit. stimmt mit dem Grundsatze der Unentgeltlichkeit überein, indem darin vorgeschrieben ist, daß nach Abschluß einer Untersuchung die Kosten zu Händen der Bundeskasse durch die betreffende Kantonsregierung einzutreiben seien, und zwar ohne daß der Bund hiefür irgend etwas zu vergüten hätte; denn die Kosten werden entweder vom Verurtheilten bezahlt, wenn er überhaupt bezahlen kann,, oder sie werden vom Kanton getragen.

Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß die Kantone verpflichtet sind, dem Bunde in Militärstrafsachen unentgeltlich Eechtshülfe zu leisten.

Wir stellen daher fest, daß 1) den kantonalen Civil behörden (einschließlich der Bezirks- und Gemeindebehörden) und deren Organen für Verrichtungen in Militärstrafsachen keinerlei Gebühren mehr auszurichten, son-

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dem daß einzig die wirklich gehabten Auslagen für ausgerichtete Zeugengelder und Expertenkosten etc. rückzuvergüten sind; daß 2) in den Fällen, wo die kantonalen Justizbehörden Untersuchungen und Aburtheilungen vornehmen, sie sich bezüglich der Kompetenzen der dabei Mitwirkenden, sowie bezüglich der übrigen Kostenberechnungen an die eidgenössischen Vorschriften zu halten haben.

Indem wir Sie einladen, diesen Grundsätzen, so viel an Ihnen, Nachaehtung zu verschaffen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Unentgeltlichkeit der Militärstrafrechtspflege. (Vom 30. Dezember 1886.)

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08.01.1887

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