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Schweizerische Bundesversammlung.

Die gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft sind am 5. Dezember 1887 zur ersten Session der XIV. Amtsperiode zusammengetreten.

Da Herr Anton G a r t e r et von Genf, geboren 1813, die Uebernahme der Funktionen des Alterspräsidenten abgelehnt, hat Herr Oberst Joseph V on m a t t , von und in Luzern, geboren den 23. Mai 1815, die Sitzung des Nationalrathes mit folgender Ansprache eröffnet: "Herren Nationalräthe !

"Es liegt mir ob, die Eröffnung der konstituirenden Sitzung des Nationalrathes einzuleiten, und ich heiße Sie vorab kollegialisch willkommen.

"Auch Sie werden mit mir die Befriedigung theilen darüber, daß gegen keinen Wahlakt der 49 Kreise Anfechtungen vorliegen, durch welche die Validirung der erfolgten Wahlen beanstandet werden könnte.

"Wohl-liegt darin der vollgültige Beweis, daß die Bürger, mochten sie auch da und dort in ihren Wahlkämpfen noch so aufgeregt einander gegenüber gestanden sein, gleichwohl den reinen Boden der Gesetzlichkeit nirgends verlassen haben. Damit hat das Schweizervolk die Probe, ob es den Werth der ihm beschiedenen Rechte auch gebührend zu schätzen wisse, würdig bestanden.

,,Mögen nun die Vertrauensmänner der Nation rüstig Hand anlegen an die Erfüllung ihrer Aufgaben, damit sie am Ende der dreijährigen Periode ihrer Wirksamkeit mit dem Bewußtsein in den Kreis ihrer Mitbürger zurückkehren können, ihr Mandat gewissenhaft erfüllt zu haben; dann dürfen sie auch dem Urtheil der öffentlichen Meinung ruhig entgegensehen.

,,Und in der That liegt vor Ihnen ein großes Arbeitsfeld, das Sie nicht brach liegen lassen dürfen, sondern emsig bearbeiten müssen, damit aus demselben reichliche Früchte hervorsprießen für die Wohlfahrt des Volkes und des Vaterlandes. Vorab gilt es, ·eine alte Schuld zu tilgen, es ist dies der noch immer unvollendete

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Ausbau der Bundesverfassung vom Jahre 1874 durch die gesetzgeberische Verwirklichung mehrerer in derselben proklamirten Grundsatze des demokratischen Staatslebens.

,,Wer hatte im Mai 1874, als die neue Bundesverfassung von der großen Mehrheit des Schweizervolkes freudig begrüßt wurde als ein Hort des Fortschrittes, es ahnen können, daß nach mehr als dreizehn Jahren die Artikel 46 und 47 derselben, die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen, sowie die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter betreffend, noch jetzt ein todter Buchstabe sein könnten und noch immer kein Bundesgesetz zu Stande gebracht werden konnte, um dem Schweizerbürger im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft Gleichberechtigung zu verschaffen? Während mehrere Kantone den schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthaltern gleiche Rechte in Bezug auf Stimmrecht, wie ihren eigenen Bürgern gewahren, herrscht anderwärts noch die engherzigste Verweigerung gleicher Rechte.

"Und wahrend in den weitaus meisten, beinahe sammtlichen Kantonen den Bürgern die Ausübung des Stimmrechts erleichtert und ermöglicht wird mittelst Urnenabstimmung, besteht noch in andern, allerdings wenigen Kantonen dei- Zwang, daß die Bürger zu einer und derselben Stunde beim Namensaufruf erscheinen müssen, und daß diejenigen, denen dies nicht möglich ist, von der Geltendmachung ihrer bürgerlichen .Rechte faktisch ausgeschlossen, sind.

Ist es dann wohl auch nicht zu Bedauern, daß der Artikel 27, handelnd von den Unterrichtsanstalten des Landes, abgesehen von dem Erlaß eines eidgenössischen Schulgesetzes, nicht einmal so weit Anwendung gefunden -hat, dass i n d e n Kantonenü Umschau gehalten worden wäre, o b derPrimarunterrichtt überall i n genügenden!

Leitung Stehe. Alleinani diese-Verpflichtungen désAusbauess der Bundesverfassung, welche dieGesetzgebungg zu erfüllenhat,, reihen sich noch weitere Aufgaben dei Neuheit. Die Haftpflicht für die Unfälle der Arbeiter b a t z w a r inn, der «Gesetzgebung-bereits thatkräftige Anerkennunggefunden, alleina sie/wird, umAllen,, didarauff Anspruchhaben,, gerecht z u , wenden, noch in weiterm Umfange Geltungfindenn m ü s s e n . , , · ; , ' L ,,Aber eben so ungerecht-wäre es, mit der Haftpflicht nur den Arbeitgeber zu belasten; Andern zur Erfüllung dieser Verpflichtungen werden auch noch
andere Faktoren zur Beteiligung herbeigezogen werden müssen,und .diese.,Frage kann wohl nicht anders als in der obligatorischen Unfallversicherung, -wiener- auch der Staat nicht fremd bleiben kann ihre endgültige und befriedigende Lösung finden.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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Haben selbst monarchische Regierungen diese Aufgabe nicht von der Hand weisen dürfen, so wird die Republik noch weniger sich derselben entziehen können.

"Sodann wird die Gesetzgebung auch für Hebung oder wenigstens Linderung des Nothstandes, von welchem alle Zweige unserer heimischen Produktion durch die über uns verhängten Zölle des Auslandes heimgesucht sind, ernstlich einschreiten müssen mit allen dem Bedrängten erlaubten und wirksamen Mitteln ; es ist dies ein Gebot der Selbsterhaltung gegenüber von Zuständen, deren Fortdauer unsere nationale Produktionskraft unwiederbringlich erschöpfen müßte.

,,Endlich wird der Bund keine Opfer scheuen dürfen für Stärkung der vaterländischen Wehrkraft. Was helfen unbedingte Kredite in der Stunde der Gefahr, wo das Versäumte nicht mehr eingeholt werden kann?

,,Die uns umgebenden Militärstaaten wetteifern gegenseitig in ihren Rüstungen und namentlich in dem Bestreben, die Feuerwirkung der Infanteriewaffe durch Einführung eines kleinkalibrigen Gewehres ganz bedeutend zu steigern. Es ist freilich beklagenswerth genug, daß trotz der Fortschritte der Kultur und Humanität die Konflikte der Völker oder vielmehr ihrer Herrscher nur durch die eiserne Hand der Gewalt ihre Entscheidung finden sollen.

"Allein es liegt einmal nicht in unserer Macht, den schönen Traum des ewigen Friedens zu verwirklichen, und deßhalb werden auch wir genöthigt sein , uns nicht nur mit den Werkzeugen der friedlichen Arbeit, sondern auch mit denjenigen des Kampfes zu üben.

"Die militärische Ausbildung unserer Milizen kann derjenigen der viel länger geschulten Soldaten der Militärstaaten selbstverständlich nicht gleichkommen; aber gerade deßhalb darf der schweizerische Wehrmann darauf Anspruch machen, daß ihm der Staat eine Waffe in die Hand gebe welche an Leistungsfähigkeit keiner andern nachstellt, sondern wenn möglich solche noch übertreffen wird. Dem Staat ist für den Schutz und die Erhaltung der nationalen Existenz eine schwere Verantwortlichkeit überbunden, von der ihn keine Scheu vor finanziellen Opfern entlasten könnte.

,,Herren Nationalräthe! Ich konnte mir nicht versagen, dein berechtigten Wunsche Ausdruck zu geben, daß diese Aufgaben in der nun beginnenden Legislaturperiode des Bundes ihre Lösung finden möchten, und damit erkläre ich die konstituirende Sitzung des "Nationalrathes für eröffnet."

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Von den 145 Nationalräthen, welche nach dem Bundesgesetz vom 3. Mai 1881 den Nationalrath bilden, sind 22 neu gewählt (mit Einrechnung von 6 Bundesräthen).

Diese letztem vertheilen sich auf die Kantone wie folgt: 2 auf Zürich, 5 ,, Bern, l ,, Glarus, 1 ,, Z"e, 2 fl Solothurn, 2 ,, Basel-Stadt, l ,, St. Gallen, 1 ,, Aargau, 2 ,, Tessin, 1 ,, Waadt, 2 ,, Wallis, l ,, Neuenburg, l ,, Genf.

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Am 6. Dezember 1887 bestellte der Nationalrath sein Bureau und wählte: zum Präsidenten: Hrn. Erwin K u r z, Großrath, von Schwamendingen (Zürich), in Aarau; ,, Vizepräsidenten: ., Eugène R u f f y , Staatsrath, von Lutry, in Lausanne; zu Stimmenzählern: ,, Adrien T h é l i n , Großrath, von BioleyOrjulaz, in La Sarraz; ,, Johannes M o s e r, Bezirksstatthalter, von und in Klein-Andeltingen (Zürich); ,, Henri C u e n a t , Gerichtspräsident, von Coeuvre, in Bern ; ,, Robert D u r r e r, Landammann, v. Thalvvyl, in Stans.

Der neugewählte Präsident des N a t i o n a i r a t h e s gedachte vor der Aufnahme der Verhandlungen des seit der Junisitzung verstorbenen Hrn. Fürsprech N i g g e l e r in folgenden Worten:

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,,Bevor wir unsere Geschäfte fortsetzen, liegt es in unserer Pflicht, eines lieben und hochgeachteten Kollegen zu gedenken, der während der letzten Session der Bundesversammlung noch als gesunde, markige Gestalt unter uns weilte und nun seit Monaten i tu Schöße der Erde ruht.

,,Nationalrath Rudolf N i g g eie r ist in der ersten Hälfte di'S Monats Juli abhin anscheinend ungefährlich erkrankt. Nach wenigen Tagen nahm das Uebel eine schlimmere Wendung, und ehe man sich's versah, hatte ihn die kalte Hand des Todes berührt. In der Vollkraft seiner Jahre, inmitten seiner Aufgabe und seiner Arbeit ist er gefallen, wie der Krieger auf dem Felde.

^Soll ich Ihnen ein Bild seines Lebens entrollen und die hohe Bedeutung des Mannes näher beschreiben? Nein! ist es uns doch, als lebte er noch unter uns, als sähen wir noch die männlichstolze Erscheinung, als hörten wir noch seinen beredten Mund, der mit unvergleichlicher Klarheit der entschlossenen Ueberzeugung bündigen Ausdruck gab.

,,Der Verstorbene war nach Anlage und Bildung einer der ersten Juristen der Schweiz. Als junger Fürsprech machte er sich sehr bald einen Namen. Mit 29 Jahren war er Mitglied des schweizerischen Bundesgerichts, und in kurzer Frist hatte sich dort sein Wort eine ganz besondere Bedeutung errungen. Nachdem er sich wieder in Bern niedergelassen, entfaltete er in den verschiedensten Disziplinen der Rechtswissenschaft und vornehmlich in großen und wichtigen Prozessen eine rastlose Thätigkeit, die sieh, ich darf sagen, fast über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckte.

,,Die Anerkennung seiner Verdienste durch das Volk blieb nicht aus. Sie führte ihn in den Rathssaal des Kantons und in den Nationalrath. Was er hier, in diesem Saale, insbesondere als Jurist, Hervorragendes gewirkt, steht in Aller deutlicher Erinnerung. Sein Einfluß bei der Bearbeitung des Obligationenrechts war mitbestimmend, seine Berichterstattung darüber mustergültig.

,,Und dieser scharfe, präzise Jurist war im Grunde seines Herzens -- ein Poet mit ideal angelegtem, tiefem Geraüthe, das sich für alles Edle und Schöne begeisterte und dieser Begeisterung in herrlichen Liedern bleibende Gestalt und Wirkung verlieh.

^Fürwahr ein ganzer Mann und Leistungen von mehr als vorübergehendem Werthe. Und so wird der Verstorbene nicht nur in u n s er n Herzen in dankbarer Erinnerung bleiben , · sein Name

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wird länger bestehn. Er ist hinausgetreten in des Volks Gredächtniß, das von Geschlecht sich zu Geschlechtern reiht.

,,Meine Herren Kollegen !

,,Ich lade Sie ein, zum ehrenden Andenken an den Verstorbenen sich von Ihren Sitzen zu erheben."

Der S t ä n d e r a t h wurde von seinem Präsidenten, Hrn. H e r z o g - W e b e r , mit folgender Rede eröffnet:

Herren Ständeräthe!

,,Wenige Monde sind seit unserer letzten Sitzung verflossen ; allein in dieser kurzen Spanne Zeit sind Ereignisse eingetroffen, welche ich eines kurzen Rückblickes wohl würdig erachte.

,,Wenn ich zunächst auf den engern Kreis unseres Käthes hinblicke, so vermisse ich den Senior desselben, Herrn Ständerath Joseph v. Hettlingen. Er gehörte diesem Rathe seit dem Jahre 1861 ununterbrochen an, mit einziger Ausnahme des Jahres 1874. Sein großes Talent und seine allseitige Bildung machten es ihm möglich, sich in allen Fragen, die an ihn herantraten, ein selbstständiges Urtheil zu bilden und es mit beredtem Munde zu vertreten. Wir Alle wollen ihm ein liebevolles Andenken bewahren !

,,Wenige Tage nach Schluß unserer letzten Sitzung, den 5. Juli, trat die Katastrophe von Zug ein. Bin Theil der Häuser der Vorstadt versank in den See, und leider gingen dabei auch mehrere Menschenleben verloren. Rasche Hülfe that noth; sie wurde auch geleistet. Ueberall zeigte sich der altschweizerische Brudersinn, und zahlreich flössen die Gaben im In- und Auslande zur Linderung des Unglückes und zur Beseitigung weiter drohender Gefahren.

Der gleiche eidgenössische Opfersinn zeigte sich auch gegenüber dem Dürfe Lungern, das zwei Wochen später durch einen Waldbach verwüstet wurde.

,,In politischer Beziehung hat die Schweiz in diesen letzten Monaten eine kleine Verfassungsrevision vorgenommen. Der Verfassungsartikel, welcher dem Bunde das Gesetzgebungsreeht in Beziehung auf den Erfindungsschutz einräumt, wurde vom Schweizervolk mit 3/4 der Stimmenden angenommen. Möge es den gesetzgebenden Käthen gelingen, über diese Materie ein Gesetz auszuarbeiten, welches die Hoffnungen der Freunde des Erfindungsschutzes zu erfüllen im Stande ist, ohne die Befürchtungen der

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Gegner desselben zu begründen ! Das Bundesgesetz über dio Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 wurden vorn Referendum nicht angegriffen und mit dem 1. November als vollziehbar erklärt. Ob dasselbe den Arbeitern kleinerer Unternehmer einen wirksamen Schutz gewährt, ohne diese Unternehmer selbst wesentlich zu gefährden, wird die Zukunft lehren. Viel Arbeit verursacht der Bundesexekutive die Vollziehung des Alkoholgesetzes. Wenn dieselbe auch anfänglich, wie dieses bei einem ganz neu geschaffenen Zweige der Stantswirthschaft vorauszusehen war, auf vielfache Schwierigkeiten stieß, so hat sich doch die Verwaltung in der kurzen Zeit ihres Bestandes diejenigen Erfahrungen und technischen Kenntnisse erworben, welche eine ersprießliche Durchführung des Gesetzes garantiren.

,,Während Ende Juli der schweizerische Wehrstaud sein eidgenössisches Schützenfest in Genf, aa der westlichen Grenzmarke unseres Vaterlandes, feierte, bereitete sich der schweizerische Nährstand vor, seine Landesausstellung in Neuenburg zu beschicken, die Mitte September eröffnet wurde. Die Landwirtschaft, dieser große Faktor unseres nationalen Wohlstandes, hat hier bewiesen, was sie auch bei momentan gedrückten Verhältnissen »u leisten im Stande ist. Möge der Zolltarif, welcher auf den Traktanden der gegenwärtigen Sitzung steht, ihren berechtigten Anforderungen gerecht werden.

,,Soll ich mich zum Sehluße noch in Konjekturen über die europäische Politik ergehen ? Ich habe weder Beruf noch Lust dazu. So lange der Friede nicht auf der gegenseitigen Achtung und Freundschaft der Nationen, sondern nur auf der Spitze ihrer Bajonette ruht, kann ein unbedeutendes Ereigniß diese Bajonette in Bewegung setzen und den Krieg herbeiführen. Möge unser Vaterland in Mitte der G-roßstaaten seine providentielle Mission, als Hort der Freiheit, erfüllen! Möge diese Freiheit und der Friede im A^aterlande selbst fortblühen und gedeihen ! Dann wird auch in den Tagen der Noth die Frucht nicht ausbleiben : das lebendige Bewußtsein dieser Freiheit und die in demselben wurzelnde Kraft und Macht, des Vaterlandes Freiheit und Unabhängigkeit gegen außen zu schützen.

yjMit diesem Wunsche erkläre ich die Sitzung als eröffnet."

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Das Bureau des Ständerathes wurde neu bestellt uad in dasselbe gewählt: als Präsident: Hr. Alexander G a v a r d , Staatsrath, von und in Carouge; ,, Vizepräsident: ,, Dr. Gustav S c h o c h , Fürsprecher, von und in Schaffhausen ; ,, Stimmenzähler : ,, Joh. Jakob H o h l , alt Landammann, von Heiden, iu Herisau; ,, ,, ,, Joseph C h a p p e x , Staatsrath, von Massoagex, in Sitten.

Der zum Präsidenten gewählte Herr G a v a r d verdankt die auf ihn gefallene Wahl mit folgenden Worten :

,,Herren Ständeräthe !

,,Ich bin tief gerührt durch die große Ehre, die Sie mir erweisen, indem Sie mich zum Präsidenten dieses Rathes ernannten.

Erlauben Sie mir jedoch, dieselbe nicht meinem persönlichen Verdienste beizumessen, sondern die Wahl als eine meinem Kanton erwiesene Ehre anzusehen, welcher nicht ermangeln wird, diese Achtungs- und Sympathiebezeigung voll zu würdigen; dies um so mehr kurz nach dem erhebenden Feste, das die Miteidgenossen zahlreich nach den Ufern des Lemans hinzog und alle unsere Mitbürger in einem und demselben Gefühle der Eintracht und der Hingebung an das gemeinsame Vaterland vereinigte. Zwar sind mit dieser Kundgebung die Parteien nicht aus der Welt geschafft, aber sie hat doch aus ihren Debatten die persönlichen Animositäten und die leidenschaftliche Gereiztheit beseitigt. Angesichts der schwierigen Lage von Handel und Industrie haben die Genfer die Notwendigkeit gefühlt, auf unfruchtbare und verderbliche Kämpfe zu verzichten, ihre wohlgemeinten Bestrebungen und ihre Anstrengungen zusammenzuschließen, um die Quellen nationaler Arbeit neu zu beleben und den frühern Wohlstand zurückzuerobern.

Sollten die bei diesem Anlaß von zwei der höchsten Magistrate des Landes zum Ausdruck gebrachten Ei-muthigungea uad Verheißungen nicht als ein Oelzweig, als ein Pfand des Friedens und freundschaftlicher Beziehungen zwischen allen Gliedern der schweizerischen Familie gelten können ? Wenn das Genfer Volk, ohne allen Unterschied der Parteimeinungen, von jenen schönen Worten Akt genommen, wenn es die Voreingenommenheiten vergangener

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Tage verbannt hat, wenn es mit Befriedigung auf die Würde hinblicken kann, die einem seiner Vertreter verliehen worden ist, so darf ich mit Freude die Hoffnung aussprechen, daß das Vaterland einen neuen Beweis seiner Fürsorge für und seiner Anhänglichkeit an einen Kanton geben wird, der, im helvetischen Bunde der zuletzt eingetretene, gleichwohl nicht der am wenigsten treue und ergebene Sohn desselben ist.a

Im Ständerathe sind als neue Mitglieder erschienen: Für Schwyz : Herr Karl R ei c h i i n , Regierungsrath, von und in Schwyz, an der Stelle des verstorbenen Hrn.

von Hettlingen.

., Solothurn: ,, Kasimir von A r x , Bankpräsident, von und in Ölten.

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